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VwGH 09.07.2014, Ro 2014/06/0001

VwGH 09.07.2014, Ro 2014/06/0001

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
RS 1
Wird unter der Darstellung der durch den angefochtenen Bescheid verletzten Rechte eine Verletzung in einfach gesetzlichen Rechten auf "Vermeidung von Aktenwidrigkeiten", "ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren" und "eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung" behauptet, so handelt es sich nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen, die in Verbindung mit einem subjektiven Recht gegeben sein könnten.
Norm
VwGG §28 Abs1 Z4
RS 2
Mit der Verletzung im einfachgesetzlichen Recht auf "eine menschenrechtkonforme, unionsrechtskonforme Gesetzes- und Verordnungslage" wird kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, in dem die Revisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein könnte.
Normen
BauG Vlbg 2001 §1 Abs1 litd
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc
BauRallg
BStG 1971 §3
LStG Vlbg 2013 §2 Abs2 lita
RS 3
Nach der Rechtsprechung (vgl. , zu dem mit § 2 Abs. 2 lit. a Vlbg LStG 2013 gleichlautenden § 3 BStG 1971) sind Parkflächen neben einer Autobahnraststätte mit einer Zufahrt zur Autobahn als unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen einer Bundesstraße anzusehen, die als Bestandteil der Bundesstraße gelten. Für die Beurteilung nach dem Vlbg LStG 2013 kann angesichts des diesbezüglich vergleichbaren Wortlauts nichts anderes gelten. Da Stellflächen somit Teil der Straße und damit vom Geltungsbereich des Vlbg BauG 2001 ausgenommen sind, ist nicht zu beanstanden, dass der von ihnen ausgehende Lärm nicht in die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens einbezogen wurde.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , Zl. BHBR-I-3300.00-2013/007, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. S GmbH, vertreten durch Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4,

2. Marktgemeinde H), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/05/0012).

Generell ist festzuhalten, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (vgl. auch dazu den vorzitierten Beschluss vom ). Die Beschwerdeführerin hat nicht konkretisiert, weshalb hier irreversible Veränderungen durch die Bauführung vorliegen sollten. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit des Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl. auch dazu den vorzitierten Beschluss vom ).

Es ist daher nicht zu erkennen, weshalb durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den neuerlichen Antrag der D, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, der gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , Zl. BHBR-I-3300.00-2013/007, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. i GmbH, vertreten durch Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4,

2. Marktgemeinde Hard, vertreten durch den Bürgermeister in 6971 Hard, Marktstraße 18), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag, insoweit er die Errichtung des Gemeindesaales betrifft, zurückgewiesen. Im Übrigen, also insoweit er die Nutzung des Gemeindesaales betrifft, wird Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Zunächst wird auf den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/06/0001-14, verwiesen, mit dem dem Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführerin vom nicht Folge gegeben wurde.

In ihrem neuerlichen Aufschiebungsantrag bringt die Beschwerdeführerin vor, diesen ausdrücklich auf die Errichtung und Benützung des Gemeindesaales einzuschränken. Diesbezüglich - nämlich mit der entsprechenden Nutzung des Gemeindesaales - hätte die Beschwerdeführerin mit unzumutbaren Immissionen zu rechnen, stehe doch außer Frage, dass die Lärmwertgrenze nur in der Theorie und unter Zuhilfenahme einer Serie von Kniffen gerade noch zulässig sein sollen, währen die Praxis ganz andere Werte erbringe und daher für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein werde. Es gehe also nicht nur um die Errichtung des Gemeindesaales, der für die Beschwerdeführerin sicher keine unzumutbaren Immissionen bringen werde (worüber allein der vorgenannte Beschluss vom reflektiere), sondern vor allem um die danach zu erwartenden Immissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin. Es werde daher beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung insofern zuzuerkennen, als die Beschwerde die Nutzung des Gemeindesaales betrifft.

Soweit es um die Errichtung des Gemeindesaales geht, hat die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Aufschiebungsantrag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dargetan. Daran hat sich nichts geändert, ist doch nach dem wiedergegebenen Vorbringen für die Beschwerdeführerin durch die Errichtung des Gemeindesaales ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden. Insoweit war der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Was die Nutzung des Gemeindesaales betrifft, hat auch hier die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret dargetan. Sie hat nicht konkret dargelegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Dem Aufschiebungsantrag war daher insofern nicht Folge zu geben. Es kann bei diesem Ergebnis dahinstehen, ob der Schutz vor unverhältnismäßigen Nachteilen nach Verwirklichung des Bauvorhabens (hier: die Nutzung des Gemeindesaales) mit dem Gesetzeswortlaut des § 30 VwGG vereinbar ist.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision 1. des K T, 2. der D S, beide in H und beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , BHBR-I-3300.00-2013/007, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Hard, 2. i GmbH in L, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision des Erstrevisionswerbers wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt;

und

II. zu Recht erkannt:

Die Revision der Zweitrevisionswerberin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Zweitrevisionswerberin hat der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird ebenso wie das Kostenbegehren der erstmitbeteiligten Partei abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bauansuchen vom beantragte die zweitmitbeteiligte Partei (Bauwerberin) beim Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde unter Anschluss von Plan- und Beschreibungsunterlagen die Baubewilligung für die Errichtung eines Gemeindesaales, von Büroflächen, einer Tiefgarage, eines Kleingewerberiegels sowie eines Büro- und Geschäftshauses auf Grundstück Nr. X/5 der KG H. Im Bauansuchen heißt es (u.a.):

„Im Zuge der Umsetzung des Gesamtprojekts [...] sind neben den eingangs erwähnten baulichen Anlagen (Gebäuden) auch die Errichtung einer öffentlichen Straße, sonstiger öffentlicher Verkehrsflächen sowie die Errichtung von (oberirdischen) öffentlichen Stellflächen vorgesehen. Wir gehen - was auch in Vorgesprächen bestätigt worden ist - davon aus, dass diese allesamt unter die Ausnahmebestimmung des § 1 lit. d des Baugesetzes fallen und daher vom Geltungsbereich des Baugesetzes nicht mitumfasst sind.“

2 Der Erstrevisionswerber und der Rechtsvorgänger der Zweitrevisionswerberin erhoben in der mündlichen Bauverhandlung vom Einwendungen gegen das Bauvorhaben und machten geltend, der Umfang der lärmtechnischen Begutachtung sei unrichtig und widerspreche der ständigen Rechtsprechung. Nach dem Projekt müssten die oberirdisch errichteten Parkplätze jedenfalls der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen sein. Unabhängig von der Widmung der Parkplätze als öffentliche Verkehrsflächen sei die Benützung derselben der gegenständlichen Betriebsanlage in weitem Umfang zuzurechnen.

3 Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte mit Bescheid vom der Bauwerberin gemäß § 28 Abs. 2 und §§ 29 ff Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 52/2001, die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Gemeindesaales inklusive Nebenräumlichkeiten, einer Tiefgarage mit insgesamt 133 Stellplätzen, eines „Kleingewerberiegels“ im Wesentlichen bestehend aus zwei Geschäftseinheiten sowie einem Restaurant für maximal 50 Personen, eines Büro- und Geschäftshauses bestehend aus einer Geschäftseinheit im Erdgeschoß sowie zwei Büroeinheiten im Obergeschoß, sowie Außenanlagen auf den Grundstücken Nr. X/5 und X/1 der KG H unter Bedingungen und Auflagen. Die Einwendungen (u.a.) des Erstrevisionswerbers und des Rechtsvorgängers der Zweitrevisionswerberin wurden, soweit sie sich nicht auf § 26 Abs. 1 BauG stützten, als unzulässig zurückgewiesen bzw., soweit sie sich auf das Privatrecht stützten, auf den Rechtsweg verwiesen.

4 Zur Begründung wurde - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - ausgeführt, zulässige Einwendungen der Nachbarn bezögen sich auf den Emissionsschutz des § 8 BauG. Die Nachbarn hätten vorgebracht, dass vom Projekt ortsunübliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, konkret durch an-, ab- und durchfahrende Fahrzeuge. Andere mögliche Immissionen würden nicht geltend gemacht und seien aus dem Projekt auch nicht ersichtlich. Bei § 8 BauG handle es sich nicht um einen allgemeinen Immissionsschutz für die Nachbarn zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes, sondern um eine spezielle Regelung für Bauwerke sowie ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck.

5 Das Baugrundstück weise die Flächenwidmung Baufläche Betriebsgebiet I auf. Das ortsübliche Ausmaß sei also an dieser Flächenwidmung zu messen. Gemäß § 14 Abs. 3 Raumplanungsgesetz (RPG) seien Betriebsgebiete Kategorie I Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt seien, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebietes verursachten. Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, seien daher als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie z.B. das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen würden. Für das gesamte Projekt sei seitens der Bauwerberin eine lärmtechnische Begleitplanung durchgeführt worden, wobei sich Näheres aus dem schalltechnischen Bericht der Wärme- & Schallschutztechnik S (Büro S) ergebe. Die Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich ortunüblicher Lärmbelästigungen seien daher „abzuweisen“.

6 Der Erstrevisionswerber und der Rechtsvorgänger der Zweitrevisionswerberin erhoben Berufung, die mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde vom (Beschlussfassung am ) abgewiesen wurde.

7 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen eingebrachte Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

8 In der Begründung führte die belangte Behörde zu dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Beweisthema Lärm von den laut Bauvorhaben geplanten öffentlichen Verkehrsflächen und Stellplätzen aus, nach Ansicht des Erstrevisionswerbers und des Rechtsvorgängers der Zweitrevisionswerberin seien nur jene Immissionen einer Beurteilung unterzogen worden, die auf der Betriebsanlage selbst entstünden. Der Hauptteil der befürchteten Immissionen (Straße, Parkplätze und der dem Veranstaltungssaal vorgelagerte Platz) sei hingegen gar nicht geprüft und beurteilt worden, was eine missbräuchliche und sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstelle. Die Übernahme des öffentlichen Platzes sowie der Stellplätze ins öffentliche Gut sei unzulässig und stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Projektwerberin dar.

9 Dazu sei festzuhalten, dass nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und dem festgestellten Sachverhalt die Durchfahrt zwischen der L 202 und der Gemeindestraße A sowie die in den Planunterlagen ausgewiesenen Kfz-Stellplätze als öffentliche Verkehrsflächen bzw. öffentliche Stellflächen deklariert seien. Außerdem sei der Begründung des Berufungsbescheides zu entnehmen, dass die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Beschluss vom die oberirdischen Parkplätze und die neu zu errichtende Verkehrsanbindung an die L 202 in das öffentliche Gut übernommen worden seien. Weder aus dem Vorbringen des Erstrevisionswerbers und des Rechtsvorgängers der Zweitrevisionswerberin noch aus den vorliegenden Aktenunterlagen gehe hervor, dass es sich bei den strittigen Verkehrsflächen um keine öffentlichen Straßen handle. So gebe es weder physische Absperrungen oder Abschrankungen noch seien irgendwelche sonstigen Beschränkungen bekannt. Nach Darstellung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Betriebsanlagenrecht) führte die belangte Behörde weiters aus, der Lärm, der vom Straßenverkehr und vom Parkverhalten der Kunden in den Zufahrtsstraßen ausgehe, sei nicht der Betriebsanlage zuzurechnen. Vor diesem Hintergrund sei der Kundenverkehr „auf dieser Fläche“ sowohl vom Büro S als auch vom lärmtechnischen Amtssachverständigen richtigerweise bei der Erstattung der Gutachten und Stellungnahmen nicht berücksichtigt worden.

10 Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstrevisionswerber sowie der Rechtsvorgänger der Zweitrevisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1047/2013-7, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

11 Vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärte der Erstrevisionswerber, seinen Rechtsstandpunkt nicht weiter zu verfolgen und sich demnach am Verfahren nicht weiter zu beteiligen.

12 Die Zweitrevisionswerberin als nunmehrige grundbücherliche Eigentümerin des nordwestlich des Bauprojekts liegenden Grundstückes erklärte, in die Rechte und Rechtsstandpunkte ihres Vaters und Rechtsvorgängers einzutreten und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

13 Das in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legte die Akten des Verfahrens vor und beantragte die Abweisung der Revision als unbegründet.

14 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Revision keine Folge zu geben.

15 Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 iVm § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung (eine solche liegt auch in einem Fall - wie hier - gemäß § 6 Abs. 1 VwGbk-ÜG vor) erst nach dem Ablauf des an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Die Beschwerde gilt daher als Revision und nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG gelten für deren Behandlung die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß. Da sich die Revision nicht gegen eine Entscheidung einer unabhängigen Verwaltungsbehörde richtet, ist Art. 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Zu I.:

16 Die Erklärung des Erstrevisionswerbers, seinen Rechtsstandpunkt nicht weiter zu verfolgen, ist als Zurückziehung zu werten. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Zu II.:

17 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

18 Zunächst ist festzuhalten, dass die Zweitrevisionswerberin unter der Darstellung der durch den angefochtenen Bescheid verletzten Rechte auch eine Verletzung in ihren einfach gesetzlichen Rechten auf „Vermeidung von Aktenwidrigkeiten“, „ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren“ und „eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung“ behauptet. Bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen, die in Verbindung mit einem subjektiven Recht gegeben sein könnten. Mit der Verletzung im einfachgesetzlichen Recht auf „eine menschenrechtkonforme, unionsrechtskonforme Gesetzes- und Verordnungslage“ wird kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, in dem die Zweitrevisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein könnte. Soweit sich die Zweitrevisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachtet, fällt dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes.

19 Somit verbleibt als allenfalls eingreifender Revisionspunkt die Verletzung im Recht auf „Abweisung eines Bauantrages wegen Verletzung geschützter Nachbarrechte“ sowie „eine flächenwidmungsplankonforme Entscheidung“, wenn man diese Ausführungen als Geltendmachung der im Verfahren erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Lärmimmissionen versteht.

20 Soweit die Zweitrevisionswerberin weiters die Gesetzwidrigkeit der im Beschwerdefall maßgeblichen Flächenwidmung behauptet und in diesem Zusammenhang ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anregen, genügt ein Verweis auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1047/2013-7. Verfassungsrechtliche Bedenken in diesem Zusammenhang sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

21 Im vorliegenden Revisionsfall ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde folgende Rechtslage von Bedeutung:

Vorarlberger Baugesetz 2001 (BauG), LGBl. Nr. 52 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2012 (auszugsweise):

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bauvorhaben. Ausgenommen sind Bauvorhaben betreffend ...

d) öffentliche Straßen, ...

„§ 2

Begriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

...

k) Nachbar: der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; ...

...

§ 8

Immissionsschutz

(1) Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.

...

§ 26

Nachbarrechte, Übereinkommen

(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

...

c) § 8 Abs. 1 ..., soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;

...“

Raumplanungsgesetz - RPG, LGBl. Nr. 39/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2012 (auszugsweise):

„§ 14.

Einteilung der Bauflächen

(1) Als Bauflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert festzulegen: Kerngebiete, Wohngebiete, Mischgebiete und Betriebsgebiete.

...

(5) Betriebsgebiete Kategorie I sind Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen. Im Betriebsgebiet Kategorie I ist die Errichtung von Wohnungen für die in Betrieben des betreffenden Gebiets Beschäftigten sowie von Gebäuden und Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. ...

...

(8) Ob ein Gebäude oder eine Anlage mit einer Widmung nach den Abs. 2 bis 6 vereinbar ist, ist nicht nur nach der Art des Gebäudes oder der Anlage, sondern auch nach den Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen, deren Durchführung technisch möglich ist und rechtlich festgelegt wird, zu beurteilen.“

Straßengesetz, LGBl. Nr. 79/2012 (auszugsweise):

„§ 2

Öffentliche Straßen

(1) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Radfahrern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten des Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Betriff Straße.

(2) Als Bestandteile der Straße gelten:

a) Unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenflächen einschließlich Wartehäuschen,

...

...“

22 Die Zweitrevisionswerberin ist als nunmehrige Eigentümerin eines im Nahbereich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes in die Rechtsposition ihres Vorgängers, der als Anrainer (Nachbar) gemäß § 26 BauG dem verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren zugezogen worden war, eingetreten.

23 Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden nachbarrechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. ).

24 Die Baubehörden haben in nicht als unzutreffend zu erkennender Weise das Vorbringen des Rechtsvorgängers der Zweitrevisionswerberin in der Bauverhandlung als taugliche Einwendungen bezüglich Schutz vor Immissionen angesehen. Sie haben jedoch den Lärm, der vom Straßenverkehr und den oberirdischen Stellplätzen ausgeht und nach dem Vorbringen auch der Zweitrevisionswerberin den Hauptteil der befürchteten Immissionen bildet, im Hinblick auf die mit Beschluss der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom erfolgte Übernahme der oberirdischen Parkplätze und der neu zu errichtenden Verkehrsanbindung als öffentliche Verkehrsflächen bzw. öffentliche Stellflächen in das öffentliche Gut nicht in die lärmtechnische Beurteilung einbezogen.

25 Das Vorbringen der Zweitrevisionswerberin gegen die Nichteinbeziehung der Stellflächen führt die Revision nicht zum Erfolg:

Zunächst tritt die Zweitrevisionswerberin der Feststellung der Baubehörden in Bezug auf den oben angeführten Beschluss der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom nicht substanziiert entgegen. Dass bis zur Beschlussfassung der Berufungskommission am die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die mitbeteiligte Stadtgemeinde hinsichtlich der in Rede stehenden Flächen noch nicht erfolgt ist, ist entgegen der Ansicht der Zweitrevisionswerberin nicht entscheidungsrelevant.

Eine Einbeziehung der Stellflächen in die lärmtechnische Beurteilung wäre dann geboten (und diesfalls läge eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor), wenn diese nicht Bestandteile der neu zu errichtenden öffentlichen Straße und damit nicht vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommen wären (§ 1 Abs. 1 lit. d BauG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. a Straßengesetz).

Nach der Rechtsprechung (vgl. , zu dem mit § 2 Abs. 2 lit. a StrG gleichlautenden § 3 Bundesstraßengesetz 1971) sind Parkflächen neben einer Autobahnraststätte mit einer Zufahrt zur Autobahn als unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen einer Bundesstraße anzusehen, die als Bestandteil der Bundesstraße gelten.

Für die Beurteilung nach dem Vorarlberger Straßengesetz kann angesichts des diesbezüglich vergleichbaren Wortlauts nichts anderes gelten. Da die Stellflächen somit Teil der Straße und damit vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommen sind, ist nicht zu beanstanden, dass der von ihnen ausgehende Lärm nicht in die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens einbezogen wurde.

26 Die Revision erweist sich demnach als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

27 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal auch kein substanziiertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wurde.

28 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 4 iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 8/2014).

29 Der mitbeteiligten Gemeinde war kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, weil der von ihr als Gegenschrift bezeichnete Schriftsatz nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.

30 Die Abweisung des Mehrbegehrens der zweitmitbeteiligten Partei betrifft den beantragten Ersatz von Umsatzsteuer, weil neben den Pauschalsätzen der zitierten Verordnung ein Kostenersatz aus diesem Titel nicht zusteht.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060001.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAE-90108