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VwGH vom 27.05.2015, 2015/13/0006

VwGH vom 27.05.2015, 2015/13/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision des G in W, vertreten durch die Dkfm. Othmar Wacha Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1190 Wien, Raimund-Zoder-Gasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7102542/2013, betreffend Einkommensteuer 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Revisionsfall ist strittig, ob ein dem Revisionswerber im Streitjahr 2003 zugeflossener Betrag für die Abtretung von Patentrechten nur eine private Zufallserfindung betrifft oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellt.

Der Revisionswerber, Alleingesellschafter und Prokurist einer in der Werbebranche tätigen GmbH, hatte zunächst im Verfahren zur Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 niederschriftlich u. a. angegeben, ein Arzt, den er im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung einer Verwandten kennengelernt habe, habe ihm ein neues medizinisches Gerät zur Blutgefäßbehandlung "präsentiert", an dessen technischer Verbesserung sich der Revisionswerber in der Folge beteiligt habe. Mit dem Arzt habe er "die Vereinbarung" gehabt, "am Projekt mit 50% beteiligt zu sein". Da der Arzt andere Personen beteiligen wollte, der Revisionswerber aber "nicht geringer beteiligt sein wollte", sei er aus dem Projekt "ausgestiegen", was zu einer "Abrechnung" und zur Zahlung einer "Abfindung" geführt habe.

In der erfolgreichen Berufung gegen einen daraufhin erlassenen, den Zufluss des Betrages berücksichtigenden Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2001 legte der Revisionswerber dar, seine niederschriftlichen Angaben über die schon länger zurückliegenden Vorgänge seien zum Teil nicht richtig gewesen. Im Besonderen sei es nicht wie angegeben im Jahr 2001, sondern erst im Jahr 2003 zu dem Patentübertragungsvertrag gekommen, auf Grund dessen ihm der "Erlös" zugeflossen sei. Der Betrag sei aber auch im Jahr 2003 nicht zu versteuern, weil der Revisionswerber im Zusammenhang mit der Erfindung als Privatmann gehandelt habe. Beim Erstkontakt habe ihm der Arzt auch noch nicht das Gerät "präsentiert", sondern nur eine Idee dafür. Das "Grundkonzept" sei bei dem Arzt zwar schon vorhanden gewesen, aber "erst in den folgenden Monaten bzw. Jahren" seien "technische Erörterungen, teilweise auch Versuche vorgenommen" worden, "vor allem mit Rind- und Schweinefleisch, bis (es) überhaupt erst möglich war, ein halbwegs funktionierendes Gerät (...) zu entwickeln. Unser Mandant war dabei hauptsächlich mit Beratung auf technischem Gebiet tätig und war auch teilweise bei den Versuchen anwesend". Er habe "aus rein idealistischen Gründen seinen Beitrag auf technischem Gebiet geleistet" und "zum damaligen Zeitpunkt und auch später niemals die Absicht" gehabt, "diese Erfindung kommerziell zu verwerten". In "dieser Funktion" sei er "ausschließlich als Privatmann tätig" gewesen, was sich auch dadurch belegen lasse, dass er "keinerlei Aufzeichnungen über seinen zeitlichen Einsatz bzw Aufwendungen geführt" habe. Nachdem die Versuche dann erfolgversprechend gewesen seien und die Gefahr der Nachahmung bestanden habe, sei die Eintragung in das Patentregister veranlasst worden. An der von anderen Beteiligten in der Folge geplanten "Verwertung" habe er jedoch "kein Interesse" gehabt und "seinen Anteil" an den Arzt "verkauft". Die "Abfindung", die er erhalten habe, sei in Anbetracht der Vermarktungsmöglichkeiten "äußerst gering" gewesen. Auch dies sei ein "Indiz dafür, dass unser Mandant bei der Mitwirkung bei diesem Projekt keinesfalls mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, sondern lediglich seinen Arbeitseinsatz abgegolten haben wollte".

Die anschließenden Rechtsausführungen in dieser Berufung enthielten zum Sachverhalt im Wesentlichen noch die Behauptung, der Revisionswerber habe "nachweislich keinerlei Tätigkeiten ausgeübt, die für die Verwertungsreife erforderlich waren. Dies haben andere Personen gemacht".

Nach dem vom Revisionswerber zugleich vorgelegten Patentübertragungsvertrag vom waren Vertragsgegenstand Rechte aus einem "Patent (Anmeldung und die hierauf zur Erteilung gelangenden Patente)" als Kurzbezeichnung für drei österreichische Patentanmeldungen vom Juni 2001, Februar 2002 und Mai 2002 sowie je eine internationale und eine US-Patentanmeldung vom Juni 2002. Als Datum der Patenterteilung nennt eine in der späteren Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Urkunde für das US-Patent den .

In Beantwortung eines ihm von Finanzamt erteilten Ergänzungsauftrages zur Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 gab der Revisionswerber u.a. an, auf Grund seines technischen Wissens sei er in der Lage gewesen, dem Arzt dieses "in dieser heiklen Aufgabe zur Verfügung zu stellen". Er habe mit dem Arzt "sehr eng zusammengearbeitet" und sei "bei allen Versuchen, die wir unternommen haben, immer dabei" gewesen. "Nur so" hätten sie "gemeinsam Verbesserungen vornehmen" können. Für seinen "Arbeitseinsatz" und seine "Ideen" habe man ihm dann "einen Betrag angeboten", den er angenommen habe. An der Erfindung sei mehrere Jahre lang gearbeitet worden.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom unterzog das Finanzamt den dem Revisionswerber für die Abtretung von Patentrechten im Streitjahr 2003 zugeflossenen Betrag der Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Anwendung des Hälftesteuersatzes nach § 38 EStG 1988, wobei es sich in der Begründung u.a. auf die Angaben des Revisionswerbers über eine 50%- ige Beteiligung an dem "Projekt" bezog.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid machte der Revisionswerber geltend, es handle sich um eine Zufallserfindung, wobei er (nur) "bis zur Erteilung des Patents noch an Versuchen und Beratungen mitgewirkt" habe. Rechtlich ausschlaggebend sei, dass er "nach Patenterteilung (...) keine Schritte die Verwertung betreffend gesetzt" habe. Zur Bestimmung des Kaufpreises sei zu erwähnen, dass der Revisionswerber einem der Beteiligten im Jahr 2002 eine Diskette übergeben habe, "in der alle Aufzeichnungen über Kontakte, Tätigkeiten und Versuche dokumentiert" gewesen seien. "Aufgrund dieser Diskette" sei dann vom Arzt und einem weiteren Beteiligten "die Höhe der Abfindung mit dem oben erwähnten Betrag festgelegt" worden. Dass der Revisionswerber diesen "weit unter den Marktmöglichkeiten" liegenden Betrag akzeptiert habe, sei ein Beweis dafür, dass er "bei der von ihm gemachten Zufallserfindung vom Beginn an niemals die Absicht gehabt" habe, "diese gewerbsmäßig zu verwerten".

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am trug der Vertreter des Revisionswerbers u.a. vor, man müsse "zwischen der Zeit bis zur Patenterteilung und der Zeit danach unterscheiden. Eine Tätigkeit nach der Patenterteilung würde zu einer Besteuerung führen. Der Bf. war aber nur bis zur Patenterteilung tätig. Er war weder im Vertrieb tätig noch hat er Aktionen gesetzt, das Produkt zu verkaufen. Die Patenterteilung selbst ist keine nachhaltige Tätigkeit".

Der Revisionswerber gab an, zum ersten Kontakt mit dem Arzt sei es "1997/98" gekommen. In der Folge habe er dem Arzt "Firmen" genannt, die das "nötige Material hatten", mit dem Arzt zusammen "philosophiert und diskutiert" und "für ihn mit kompetenten Firmen Kontakt hergestellt". Im Zuge der Patentanmeldung sei dann ein weiterer Beteiligter aufgetaucht, der die Gründung einer Firma vorgeschlagen habe, was aber nicht im Interesse des Revisionswerbers gewesen sei. Daraufhin habe man ihm eine "Ablöse" vorgeschlagen, und er habe "eine sehr schöne Abschlagszahlung erhalten". Wie diese berechnet worden sei, wisse er "bis heute nicht". Verlangt habe er die Ablöse nicht. Er habe weder damit gerechnet, dass er eine bekommen werde, noch gewusst, wie hoch sie sein werde. Von der Idee bis zur Erfindung habe es mehrere Jahre gedauert. Er habe eigentlich nur mit dem Arzt zusammengearbeitet. Natürlich habe ihn dieser "immer wieder bei Gesprächen mit Geschäftspartnern" beigezogen. Hätte er selbst mit der Erfindung Geld verdienen wollen, so hätte er "eine Firma gegründet und dadurch alle möglichen Aufwendungen abschreiben können".

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (von ihm als Bescheidbeschwerde zu behandelnde) Berufung als unbegründet ab. Es vertrat wie das Finanzamt die Ansicht, es handle sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, erklärte die Revision gegen sein Erkenntnis aber als zulässig, weil zu der im vorliegenden Fall zu klärenden Rechtsfrage, ob eine mehrjährige Tätigkeit vor der "Patenterteilung" für die Annahme von Einkünften aus Gewerbebetrieb ausreiche, noch keine ausdrückliche Aussage des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision gegen dieses Erkenntnis, zu der das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:

Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, sind gemäß § 23 Z 1 EStG 1988, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, das vom Revisionswerber für die Abtretung von Rechten aus Patentanmeldungen - von schon erteilten Patenten ist im Vertrag vom nicht die Rede - erzielte Entgelt erfülle diese Voraussetzungen, hält die Revision unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Nachhaltigkeit entgegen, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2007/15/0191, VwSlg 8594/F, führten Zufallserfindungen "nicht zu betrieblichen Einkünften, es sei denn, der Erfinder trifft umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Auswertung seiner Erfindung". Daraus und aus dem damit verbundenen Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes auf eine Kommentarstelle ergebe sich "eindeutig, dass die Maßnahmen zur Auswertung einer Erfindung nach der Patenterteilung stattfinden müssen, um betriebliche Einkünfte darzustellen". Auch aus Entscheidungen deutscher Gerichte sei dies ableitbar. Das Bundesfinanzgericht hingegen stütze "seine Beurteilung der Tätigkeit des Revisionswerbers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf seine mehrjährige Beratungstätigkeit bis zur Patenterteilung, während wir in überwiegender Übereinstimmung mit der angeführten Judikatur die Auffassung vertreten, dass bis zur Patenterteilung keine Verwertungshandlungen gesetzt wurden und der Revisionswerber als Privatmann tätig war".

Dem ist - abgesehen davon, dass die Revision (die an einer Stelle auch eine Abtretung von Rechten "aus dem Patentvertrag" erwähnt) mit "Patenterteilung" stets die Anmeldung von Patenten zu meinen scheint - entgegenzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis wie folgt geäußert hat:

"Die Erfindertätigkeit kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung vorliegt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wenn die Erfindertätigkeit zudem einer der in § 22 EStG 1988 aufgezählten Tätigkeiten entspricht, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor.

Zufallserfindungen führen für sich nicht zu betrieblichen Einkünften, es sei denn, der Erfinder trifft umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Auswertung seiner Erfindung (vgl. Doralt, EStG8, § 22 Tz 94f, und Hofstätter/Reichel, § 22 Tz 17 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Der deutsche Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom , BStBl 1998 II 567, RdW 1999, 565, u.a. ausgeführt:

'Nicht jede 'Blitzidee' führt zu einer Zufallserfindung im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung. Bedarf es nämlich nach einem spontan geborenen Gedanken einer weiteren Tätigkeit, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern, liegt eine planmäßige Erfindertätigkeit vor, die nicht mehr als 'gelegentlich' anzusehen ist (...). Eine Tätigkeit, die nicht nur gelegentlich ausgeübt wird, ist als nachhaltig anzusehen. Nach allgemeiner Auffassung kommt die Zufallserfindung deshalb in der Praxis kaum vor.'

Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Ausführungen des deutschen Bundesfinanzhofes zur Zufallserfindung auch für die österreichische Rechtslage für zutreffend.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, habe der Beschwerdeführer zunächst aufgrund von Erfahrungen im technischen Bereich, die aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit resultierten, Ideen entwickelt und (im Jahr 1994) innerhalb von 'ein paar Wochen' zusammengeschrieben, diese Entwicklungen zum Patent angemeldet und sodann über Jahre die Patentverfahren im Inland und im Ausland betrieben.

Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer erzielten Erlöse aus der Veräußerung der Patente als Gewinn aus der Veräußerung von Betriebsvermögen und somit als der Einkommensteuer unterliegend behandelt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die belangte Behörde - im Hinblick auf die betriebliche Tätigkeit - sehr wohl vom Vorliegen von Betriebsvermögen ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass die Betätigung der Entwicklung und des schriftlichen Festhaltens der Patentidee losgelöst von der planmäßigen Betreibung der Patentverfahren im In- und Ausland zu sehen ist, ist doch das Erfassen der Entwicklung in Form von Zeichnungen und schriftlichen Beschreibungen gerade im Hinblick auf die Patentverfahren erfolgt. Diese - ab 1994 entfaltete - die Patente betreffende Gesamtbetätigung des Beschwerdeführers erfüllt aber ohne Zweifel das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit."

Ausschlaggebend ist demnach, ob es "nach einem spontan geborenen Gedanken" noch "einer weiteren Tätigkeit" bedarf, "um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern". Dass dies bei der Erfindung, an der der Revisionswerber teilnahm, der Fall war, und es eines jahrelangen Entwicklungsprozesses, an dem er teilnahm, bedurfte, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern, steht seinem Vorbringen nach außer Zweifel. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Revisionswerber seine Rechte an der Erfindung gegen Entgelt abtrat, bevor es zu ihrer weiteren Vermarktung kam. Daraus, dass die in der im Erkenntnis VwSlg 8594/F zitierten Kommentarstelle von Hofstätter/Reichel erwähnten und mit Judikatur belegten Beispiele dafür, wann ein Erfinder "zum Gewerbetreibenden" wird, auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Mitwirkung des Revisionswerbers an der Weiterentwicklung der Erfindung nicht "nachhaltig" war. Nichts anderes gilt auch für den Umstand, dass diese Tätigkeit in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall überwiegend nach, im vorliegenden Fall hingegen vor der (gemeint wohl: ersten) Patentanmeldung stattfand. Auch die in der Revision zitierten ausländischen Entscheidungen würden den Standpunkt des Revisionswerbers nur stützen, wenn er "tatsächlich nur seine Idee in Gestalt einer Skizze schriftlich niedergelegt" hätte (vgl. das vom Revisionswerber zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes vom , XI R 26/02; nicht anders auch die noch zitierten Entscheidungen der Finanzgerichte Hamburg vom , VI 18/04, und Münster vom , 1 K 2214/08 F). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Mit den weiteren Ausführungen zu den Voraussetzungen der Selbständigkeit, der Gewinnabsicht und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, in Bezug auf die das Bundesfinanzgericht keine für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung annahm, zeigt die Revision keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf. Die Ausführungen zur Selbständigkeit gehen am Thema vorbei, weil der Revisionswerber nicht geltend macht, er sei unselbständig tätig gewesen. Zur Gewinnabsicht wird wiederholt, der Revisionswerber habe keine Aufzeichnungen geführt, wobei nicht auf die der Entgeltermittlung zugrunde gelegte und vom Bundesfinanzgericht ins Treffen geführte "Diskette", auf das eigene Vorbringen über eine 50 %-ige Beteiligung und auf die Schlüsse des Bundesfinanzgerichtes aus der auf eine Entgelterzielungsabsicht hindeutenden Eintragung als Mitpatentinhaber eingegangen wird. Dem auf Judikatur gestützten Hinweis des Bundesfinanzgerichtes, schon die Entlohnung der eigenen Arbeitskraft reiche aus, hält die Revision nur entgegen, die eigene Arbeitsleistung sei "sicherlich als Kostenfaktor anzusetzen", woraus sich kein Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ableiten lässt. Auch das sehr kurz gehaltene Vorbringen zur Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist nicht geeignet, für den hier vorliegenden Fall der Mitwirkung an der Entwicklung einer im Hinblick auf ihre kommerzielle Verwertbarkeit zu Patenten angemeldeten Erfindung das Vorliegen dieser Voraussetzung in Frage zu stellen.

Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am