Suchen Hilfe
VwGH vom 11.07.2012, 2009/08/0170

VwGH vom 11.07.2012, 2009/08/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des HL in E, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. Dr. Johannes Hock jun. Rechtsanwälte Ges.m.b.H. in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-414981/5-2008- WA, betreffend Beitragsgrundlage nach dem NVG (mitbeteiligte Partei: Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in Wien, vertreten durch Dr. Leopold Riess, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Zeltgasse 3/12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Versicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0161, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war daher die Beschwerde auch im hier vorliegenden Fall - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Zum Kostenbegehren der mitbeteiligten Versicherungsanstalt kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157, verwiesen werden.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-90063