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VwGH vom 18.02.2015, 2015/12/0001

VwGH vom 18.02.2015, 2015/12/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des DI GF in S, vertreten durch Dr. Walter F. Scharinger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr: der Bundesministerin für Bildung und Frauen) vom , Zl. BMUKK-1622.290756/0001-III/5a/2011, betreffend Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1956 geborene Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Ernennung erfolgte im Jahr 1991.

Mit einem aus dem Jahr 1992 datierenden Bescheid wurden dem Beschwerdeführer - entsprechend der damals geltenden innerstaatlichen Rechtslage - ausschließlich nach der Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegene Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.

Mit einer Eingabe vom begehrte der Beschwerdeführer "die Anrechnung bzw. den Nachkauf" von Ruhegenussvordienstzeiten vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres. Dies sei unter Berücksichtigung des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes C-88/08, Hütter , zulässig. Er begehre daher den "Nachkauf" von drei Schuljahren zum Erwerb zusätzlicher Ruhegenussvordienstzeiten (offenbar gemeint: die zusätzliche Anrechnung dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten gegen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages).

Mit Bescheid vom wies der Landesschulrat für Salzburg den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 54 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 54 Abs. 5 erster Satz und § 88 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), ab.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Beschwerdeführer unterfalle dem § 88 Abs. 1 PG 1965, zumal sein Dienstverhältnis vor dem begründet worden sei. Er erwerbe einen Anspruch auf Ruhegenuss nach einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren. Gemäß § 54 Abs. 5 PG 1965 sei § 54 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz leg. cit. auf Beamte, die - wie der Beschwerdeführer - dem § 88 Abs. 1 PG 1965 unterfielen, nicht anzuwenden. Daraus folge aber, dass jedwede Anrechnung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres aus dem Grunde des § 54 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz PG 1965 ausgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er sich insbesondere auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 54 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz PG 1965 berief.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges Folgendes aus:

"Die gesetzlichen Bestimmungen der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung sind im Abschnitt VIII (§§ 53 bis 57) des Pensionsgesetzes 1965 verankert. Im § 54 Absatz 2 leg.cit. ist ausdrücklich festgehalten, dass u.a. die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit ausgeschlossen ist; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Absatz 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist.

Die letztgenannte Bestimmung gilt gem. § 54 Absatz 5 Pensionsgesetz 1965 nicht für jene Beamtinnen und Beamte, die vor dem in ein Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis stehen.

Diese BeamtInnen benötigen für den Anspruch auf Ruhegenuss nur 10 Jahre (sonst 15 Jahre) an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit. Schulzeiten sind jedenfalls vor der Vollendung des 18. Lebensjahres generell nicht als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen.

Zur Beantwortung der Frage, ob gemäß Ihrem Antrag die Schulzeiten, die Sie vor Vollendung Ihres 18. Lebensjahres absolviert haben, als Ruhegenussvordienstzeiten gegen Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages anzurechnen sind, sind die oben angeführten, geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 heranzuziehen.

Die Vorrückungsstichtagsberechnung, die unmittelbaren Einfluss auf die Berechnung der im Dienstverhältnis wirkenden aktuellen besoldungsmäßigen Einstufung hat, ist (für BeamtInnen) im § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 geregelt, aber getrennt von der Ruhegenussvordienstzeitenfrage zu sehen.

Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten des § 56 des Pensionsgesetzes 1965 erfolgt mit Beginn des Dienstverhältnisses, wodurch rechnerische Pensionsanwartschaften im Sinne eines nach dem Versorgungsgedanken orientierten Systems begründet werden.

Dabei orientieren sich die Bestimmungen der Anrechnung von Zeiten im Besoldungssytem (Vorrückungsstichtagsberechnungen) und im Pensionsversicherungssytem an unterschiedlichen gesetzlichen Intentionen und Bestimmungen.

So ist z.B. für die Anrechnung einer Zeit als Ruhegenussvordienstzeit - abgesehen von taxativ im § 56 Absatz 2 Pensionsgesetz 1965 aufgezählten Bedingungen der Anrechnung selbst - die Leistung eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder, falls dies nicht der Fall ist, die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den Bediensteten selbst - Voraussetzung für die spätere Pensionswirksamkeit. Bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages spielen derlei Überlegungen keine Rolle, da es dabei um die unmittelbare Besoldungswirkung im Dienstverhältnis geht und nicht um den 'Anwartschaftsgedanken', wie bei der Systematik der Pensionsversicherung.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , Zahl C-88/08 besagt, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausschließt.

Seitens des österreichischen Gesetzgebers wurde diesem Urteil Rechnung getragen, indem die Bestimmungen des § 26 Vertragsbedienstetengesetz bzw. des § 12 Gehaltsgesetz abgeändert wurden.

Bei einer besseren besoldungsrechtlichen Einstufung aufgrund eines neu ermittelten Vorrückungsstichtages sind die (positiven) Auswirkungen für den jeweiligen Bediensteten unmittelbar gegeben (eine bessere Vordienstzeitenanrechnung ist mit einem unmittelbar höheren Bezug im Dienstverhältnis verbunden). Die Anrechnung der Vordienstzeiten hat unmittelbar nach dem Dienstbeginn zu erfolgen und dient der konkreten unmittelbaren besoldungsmäßigen Einordnung der Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe (und der Bezahlung) im bestehenden Gehalts- bzw. Entlohnungssystem während des laufenden Dienstverhältnisses.

Hingegen ist beim Nachkauf von Zeiten, damit diese überhaupt als pensionswirksame Ruhegenussvordienstzeit zählen, vorerst seitens des Bediensteten eine Anrechnung zu beantragen, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen und allenfalls ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten.

Damit wird im Sinne des Versorgungsgedankens eine 'Anwartschaft' erworben, die aber keinen unmittelbaren Anspruch auf eine spätere sozialversicherungsrechtliche Pensionsleistung verbrieft oder garantiert. Ein konkreter positiver Effekt ist erst mit der zum gesetzlich möglichen Termin verfügten Ruhestandsversetzung gegeben (vgl dazu auch § 55 PG, dass die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand des Beamten wirksam wird). Zum Zeitpunkt des Nachkaufes im Allgemeinen kann nicht gesagt werden, wie sich die (rechtliche sowie persönliche) Situation zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung überhaupt darstellt und in welchem Ausmaß der positive Effekt überhaupt eintreten wird.

Diese Überlegung entspricht dem in der Sozialversicherung vorherrschenden Versorgungsgedanken, der den Versicherungsgedanken, der in der Vertragsversicherung vorherrscht, zurückdrängt. Ein grundsätzlicher Versorgungsanspruch wird je nach Dienstbeginn nach 10 bzw. 15 Jahren im Dienstverhältnis erreicht. Damit ist dem Gedanken der Sozialversicherung als Versorgungssystem zur Absicherung des 'Risikos Alter', in einer Durchschnittsbetrachtung (Relation der Einzahlung in das und Auszahlung aus dem System) und dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen.

In einem Versorgungssystem sind die Voraussetzungen und Einstiegsbedingungen von den Voraussetzungen der erst später zustehenden Versorgungsleistung zu trennen.

Im konkreten Fall geht es nicht um eine Anrechnung von Zeiten, die gemessen am Maßstab der Gleichbehandlung im einen Fall angerechnet werden im anderen nicht und sich damit unmittelbar auf ein bestehendes oder konkret zugesprochenes Rechtsgut auswirken."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher er die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz rügte.

Mit Beschluss vom , B 58/12-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des § 54 Abs. 2 lit. a Pensionsgesetz 1965 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005 für Pension) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist nämlich nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber für die Anrechenbarkeit von Zeiten im Besoldungssystem (Vorrückungsstichtagsberechnungen) und im Pensionssystem unterschiedliche Regelungen trifft."

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer - zusammengefasst - die Auffassung, der Ausschluss der Anrechnung der von ihm geltend gemachten vor Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegenen Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten verstoße gegen Art. 2 RL, welcher auch auf ein System von Beamtenpensionen, wie es in Österreich existiere, anwendbar sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit aus Anlass dieser Beschwerde gefassten Beschluss vom , Zl. EU 2013/0004-1 (2012/12/0051), legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 276 AEUV näher ausgeführte Fragen betreffend die Vereinbarkeit des § 54 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz PG 1965 mit dem Unionsrecht vor.

Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom in der Rechtssache C-529/13, Felber , wurde über dieses Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu Recht erkannt:

"Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Schulzeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Pensionsanspruchs und die Berechnung der Höhe seiner Pension ausschließt, nicht entgegenstehen, da sie zum einen objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und der Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt ist, und zum anderen ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

Zur maßgeblichen unionsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtslage im vorliegenden Sachzusammenhang wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf deren ausführliche Wiedergabe in dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom verwiesen.

Die belangte Behörde konnte sich auf Basis des innerstaatlichen Rechts vorliegendenfalls zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf den klaren Wortlaut des § 54 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz PG 1965 stützen, zumal ein Ausnahmefall des zweiten Halbsatzes leg. cit. nicht vorliegt.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem vorzitierten Beschluss vom bestehen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Gesetzesbestimmung vor dem Hintergrund des innerstaatlichen Gleichheitssatzes.

Wie sich aus dem Spruch des vorzitierten Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union vom ergibt, ist der Ausschluss der hier in Rede stehenden Schulzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres von der Anrechnung auch mit dem Unionsrecht vereinbar.

Daraus folgt, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen:

Der EGMR sieht den Entfall der nach Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland , , Nr. 73053/01;

Bösch gegen Österreich , , Nr. 17912/05;

Hofbauer gegen Österreich 2 , , Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche, oder hoch technische Fragen betrifft; der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0183). Entsprechendes gilt aus dem Grunde des Art. 52 Abs. 3 erster Satz GRC für die Rechte des Revisionswerbers gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC.

Derartige Umstände liegen hier - in Ermangelung sonstiger entscheidungserheblicher Rechts- oder Sachverhaltsfragen - angesichts der Klarstellung der vor dem Verwaltungsgerichtshof allein geltend gemachten unionsrechtlichen Rechtsfrage durch die eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 f VwGG.

Wien, am