VwGH vom 18.03.2015, 2015/10/0001

VwGH vom 18.03.2015, 2015/10/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des B K in N, vertreten durch Dr. Alexandra Schwarzmayr-Peterleitner, Rechtsanwältin in 5730 Mittersill, Zellerstraße 11, gegen den Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Innsbruck vom (ohne Zahl), betreffend Zulassung zum Studium der Humanmedizin (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies der Senat der Medizinischen Universität Innsbruck die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität Innsbruck vom , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (Q 202) an der Medizinischen Universität Innsbruck als Quereinsteiger für das Studienjahr 2009/2010 gemäß § 14 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2007/2008, 13. Stück, Nr. 72, zurückgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - unter näheren Darlegungen - ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle weder die in § 14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin vorgesehene Voraussetzung, durch Studienleistungen bereits 120 ECTS-Anrechnungspunkte erbracht zu haben, noch läge die in der genannten Verordnungsbestimmung normierte Voraussetzung, dass nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar seien, vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 569/10-14, ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom , B 569/10-16, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit hg. Beschluss vom wurde die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof das rechtliche Interesse an einer Behebung des angefochtenen Bescheides verloren habe.

Mit Erkenntnis vom , K I 1/2014-18, sprach der Verfassungsgerichtshof gemäß § 138 Abs. 1 B-VG aus, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die an ihn abgetretene Beschwerde zuständig gewesen sei. Gleichzeitig wurde der entgegenstehende hg. Beschluss vom aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Entscheidung keinen Unterschied mehr gemacht habe, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Klärung, ob mit dem angefochtenen Bescheid rechtmäßig darüber abgesprochen worden sei, dass er die Zulassungsvoraussetzungen zum beantragten Studium nicht erfülle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in Bindung an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes im genannten Kompetenzkonflikterkenntnis, sodass es eines Vorgehens nach § 13 Abs. 1 VwGG nicht bedarf (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 14.670 A, sowie den hg. Beschluss vom , Zl. 96/01/1159) - erwogen:

Die Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2007/2008, 13. Stück, Nr. 72, lautet auszugsweise wie folgt:

" V. QuereinsteigerInnen

§ 14. (1) StudienwerberInnen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der Medizinischen Universität Innsbruck fortsetzen wollen, sind ungeachtet von § 5 auf Antrag zum Studium zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind.

(2) Die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemsters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist."

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid (u.a.) darauf, dass die in der genannten Verordnungsbestimmung normierte Voraussetzung, dass nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar seien, nicht vorliege.

Die Beschwerde bringt dagegen - mit umfangreichen Darlegungen - vor, aus dem Umstand, dass Doppelzulassungen für die Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin vorlägen, sei abzuleiten, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar gewesen seien. Weiters sei eine derartige Verfügbarkeit auch aus Exmatrikulationen abzuleiten, wobei es nach der allgemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich sei, dass es im relevanten Zeitraum keine Exmatrikulationen von Studierenden des 3. oder 4. Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin gegeben habe.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass Derartiges im gesamten Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer ist der - bereits den Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck vom tragenden - Annahme, es seien nach Maßgabe des Curriculums keine freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar, im Verwaltungsverfahren lediglich dahin entgegengetreten, dass eine diesbezügliche Verlautbarung im "Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck bis zum " nicht veröffentlicht worden sei. Auf dieses im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen, mit dem sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt hat, kommt die Beschwerde nicht zurück (vgl. dazu auch die im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2008/2009, 45. Stück, Nr. 193 (ausgegeben am ), erfolgte Verlautbarung des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten, dass "aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen des Studienjahres 2008/09 für das folgende Studienjahr 2009/2010 keine freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl in den Diplomstudien Humanmedizin ... und/oder Zahnmedizin ... mehr verfügbar sind").

Das nunmehrige Beschwerdevorbringen unterliegt demnach dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich. Vor dem Hintergrund der genannten Verlautbarung des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten vom begegnet die Annahme der belangten Behörde, es seien keine freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl im Diplomstudien Humanmedizin verfügbar, auch keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes.

Da somit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der auf die mangelnde Verfügbarkeit freier Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl gegründeten Versagung der Zulassung als Quereinsteiger gemäß § 14 der genannten Verordnung nicht aufzuzeigen vermag, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die weitere Voraussetzung, bereits im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte erworben zu haben, erfüllt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - in der gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz am geltenden Fassung - als unbegründet abzuweisen.

Kosten waren schon im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde keinen Kostenantrag gestellt hat, nicht zuzusprechen.

Wien, am