VwGH vom 29.04.2013, 2011/16/0118

VwGH vom 29.04.2013, 2011/16/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller, Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Dr. Katharina Moritz und Dr. Alfred Schmidt, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Poststraße 3, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. 20 Jv 1273- 33/11y, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem am beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Schriftsatz klagte F.K. zwei beklagte Parteien auf Zahlung eines Geldbetrages von 276.743,45 EUR s.A. und auf Feststellung, welche er mit 80.000 EUR bewertete.

F.K. brachte beim Landesgericht Innsbruck einen Schriftsatz vom ein, in welchem er das Feststellungsbegehren in ein Leistungsbegehren umwandelte und das gesamte Leistungsbegehren auf den Betrag von 1,950.393,25 EUR s.A. ausdehnte.

Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck vom schildert folgenden Ablauf:

"Die bisherigen Verhandlungsergebnisse werden dargetan und daran angeknüpft.

Festgehalten wird dass der Vertreter der zweitbeklagten Partei nicht erschienen ist. Dazu wird festgehalten, ….

Festgehalten wird, dass die Gutachtenserörterung trotzdem durchgeführt wird.

Die bisherigen Verhandlungsergebnisse werden dargetan und daran angeknüpft.

Der Klagsvertreter bringt vor wie ON 33 (Anmerkung: Schriftsatz des Beschwerdeführers vom ), dies mit der Einschränkung, dass die Klagsausdehnung nicht erfolgt auf EUR 1,950.393,20, sondern lediglich auf EUR 1,470.393,30 und bringt dazu vor:

…..

Der Erstbeklagte wendet ein wie in ON 42 und …."

Weiters teilte der Klagsvertreter mit, dass der Kläger F.K. am verstorben und der Beschwerdeführer dessen Erbe sei, weshalb die Bezeichnung der klagenden Partei berichtigt werde.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung eines Betrages von 6.234,21 EUR an Pauschalgebühren, weil die eingezogenen Pauschalgebühren von einem Streitwert von 1,950.393,20 EUR berechnet worden seien, während die Klagsausdehnung wirksam nur auf den Betrag von 1,470.393,30 EUR erfolgt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag ab, weil es sich beim Schriftsatz des Beschwerdeführers vom aus gebührenrechtlicher Sicht unzweifelhaft um eine Ausdehnung des Klagebegehrens gehandelt habe und von einer lediglichen "Ankündigung" der Klagsausdehnung nicht gesprochen werden könne. Im Zeitraum vom bis zur Tagsatzung vom hätten die beklagten Parteien in den von ihnen eingebrachten Schriftsätzen jeweils den (ausgedehnten) Streitwert angeführt und keine Einwendungen gegen die Klagsausdehnung erhoben, weshalb deren Einwilligung zur Klagsausdehnung anzunehmen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Rückzahlung eines entrichteten, aber nicht geschuldeten Betrages von 6.234,21 EUR an Pauschalgebühren verletzt.

Die belangte Behörde legte Teile der Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Z 1 lit. b des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lautet:

"§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren


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a)
….
b)
für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;"
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

"(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:


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1.
…..
2.
Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen."
Gemäß § 18 Abs. 3 GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühr nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.
Der Beschwerdeführer trägt vor, die zusätzliche Pauschalgebühr für die mit Schriftsatz vom angekündigte Klagsausdehnung sei dem Grunde nach zwar mit dem Zeitpunkt des Einlangens des in Rede stehenden Schriftsatzes bereits entstanden, eine Erweiterung des Klagebegehrens auf den Betrag von 1,950.393,20 EUR sei jedoch nie wirksam geworden, weshalb für die endgültige Berechnung der Pauschalgebühr lediglich die prozessgegenständlich gewordene eingeschränkte Klagsausdehnung auf 1,470.393,30 EUR als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Es spiele keine Rolle, welcher Streitgegenstand von den Parteien in der Folge in den weiteren Schriftsätzen angeführt worden sei, weil eine Klagsausdehnung erst mit dem Vortrag der Parteien anlässlich der mündlichen Streitverhandlung wirksam werden könne.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vlg. die bei
Wais/Dokalik , Gerichtsgebühren10, E. 12 und 13 zu § 1 zitierte hg. Rechtsprechung).
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 1 lit. b GGG ergibt sich, dass im Beschwerdefall der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühren hinsichtlich der Klagsausdehnung mit dem Zeitpunkt des Überreichens des Schriftsatzes über die Klagserweiterung auf 1,950.393,25 EUR begründet wird.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am