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VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0061

VwGH vom 27.08.2014, Ro 2014/05/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision des Mag. K S in L, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-150107/2/DM/FE, betreffend Feststellung i.A. einer Bauplatzbewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz, 4041 Linz, Hauptplatz 1; mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4041 Linz, Hauptplatz 1; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom stellte der Revisionswerber als Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz (u.a.) unter Vorlage einer Vermessungsurkunde mit einem Teilungsplan den Antrag um baubehördliche Bewilligung von Bauplätzen nach § 4 der Oö. Bauordnung 1994 (BauO) bzw. für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken nach § 9 leg. cit. Im Antrag und in diesen Einreichunterlagen ist zur Schaffung des Bauplatzes die Abtretung einer planlich dargestellten Grundfläche von 7 m2 an das öffentliche Gut der Stadt Linz gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. vorgesehen.

Mit Bescheid des Magistrates vom wurde dem Ansuchen des Revisionswerbers Folge gegeben und ihm die Bauplatzbewilligung nach den §§ 5 und 9 leg. cit. erteilt, wobei die Teilung des Grundstückes des Revisionswerbers und die Abschreibung der Teilfläche von 7 m2 sowie die Zuschreibung dieser Teilfläche zum öffentlichen Gut gemäß der genannten Vermessungsurkunde genehmigt wurden. Hiebei wurde dem Bewilligungsinhaber aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides die grundbücherliche Durchführung der mit diesem Bescheid genehmigten Gutsbestandsveränderungen sowie die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft samt der Ersichtlichmachung der Daten des Bewilligungsbescheides im Grundbuch zu beantragen und dies der Baubehörde binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eintragung im Grundbuch durch Vorlage eines Gerichtsbeschlusses nachzuweisen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Da der Revisionswerber diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, drohte ihm der Magistrat mit Verfügung vom gemäß § 5 VVG die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 250,00 als Zwangsstrafe an.

Mit Schriftsatz vom brachte der Revisionswerber gegenüber dem Magistrat vor, dass er, weil ein von ihm gestellter Baubewilligungsantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, beschlossen habe, sein Wohnhaus nicht abzubrechen, und daher künftig keiner Bauplatzbewilligung mehr bedürfe. Diese sei von ihm nicht konsumiert worden. Er gebe deshalb die folgende Verzichtserklärung ab:

"Der Einschreiter erklärt hiermit unwiderruflich, dass er auf die mit dem Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom , GZ: (...), erteilte Bauplatzbewilligung und die Genehmigung der Gutbestandsveränderungen verzichtet."

Ferner stellte der Revisionswerber mit diesem Schriftsatz den Antrag, die Behörde wolle feststellen, dass die genannte Verzichtserklärung wirksam sei.

Mit Bescheid vom sprach der Magistrat unter Spruchpunkt I. aus, es werde festgestellt, dass der im Schriftsatz des Revisionswerbers vom erklärte Verzicht auf die mit Bescheid vom erteilte Bauplatzbewilligung und die Genehmigung einer Gutbestandsveränderung unwirksam sei.

Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom (u.a.) gemäß den §§ 4, 5 und 16 BauO als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom wurde die vom Revisionswerber gegen den Berufungsbescheid als Vorstellung erhobene Beschwerde (vgl. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. In dem Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision zulässig ist.

Das Erkenntnis begründete das Verwaltungsgericht nach Hinweis auf die §§ 3 bis 5, 8 und 16 BauO im Wesentlichen damit, dass es dem Revisionswerber nicht zuzumuten sei, die strittige Frage (Rechtswirksamkeit der Verzichtserklärung) im Vollstreckungsverfahren (also mit einem Rechtsmittel gegen den Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe) klären zu lassen, sodass das Feststellungsbegehren für zulässig erachtet werde.

Die Zulässigkeit des Verzichts auf subjektive öffentliche Rechte sei zwar in Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt. Von Verzicht auf einzelne subjektive Rechte werde jedoch der Verzicht auf "ganze Rechtsverhältnisse" unterschieden. Dort, wo nicht ein Recht eingeräumt werde, sondern sich auch Pflichten des Rechtsunterworfenen, der am "Rechtsverhältnis" beteiligt sei, ergäben, komme ein Verzicht nicht in Betracht, sofern er nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sei. Da der Revisionswerber zwecks Erlangung der Bauplatzbewilligung seiner Grundabtretungsverpflichtung mit einer Veränderung der Grundgrenzen gemäß § 16 BauO iVm dem rechtswirksamen Bebauungsplan habe nachkommen und im Teilungsplan die Abtretung der Teilfläche an das öffentliche Gut habe vorsehen müssen, sei nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Grundabtretung um keine Verpflichtung handeln sollte. Diese Grundabtretungsverpflichtung bilde insofern mit der Bauplatzbewilligung eine untrennbare rechtliche Einheit, als eine diese Verpflichtung nicht berücksichtigende Bauplatzbewilligung nicht erteilt werden könnte. Dementsprechend sei es auch nicht erforderlich gewesen, die Grundabtretungspflicht im Bauplatzbewilligungsbescheid gesondert vorzuschreiben. Die vom Revisionswerber abgegebene Verzichtserklärung beziehe sich daher nicht bloß auf die Aufgabe eines einzelnen subjektiven Rechtes, sondern würde in ein "ganzes Rechtsverhältnis" eingreifen, welches neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründe, weshalb der genannte Verzicht unwirksam sei.

Die ordentliche Revision erachtete das Verwaltungsgericht mit der Begründung für zulässig, dass zu der zu lösenden Rechtsfrage, ob ein Verzicht auf eine rechtskräftig erteilte Bauplatzbewilligung unter - auf Grund der Grundabtretungsverpflichtung nach § 16 BauO - gleichzeitiger Änderung von Grundgrenzen (§ 4 Abs. 3 und 4 iVm § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 16 Abs. 1 BauO) zulässig sei, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliege.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit der Mitteilung vor, dass die Oberösterreichische Landesregierung auf eine Revisionsbeantwortung verzichtet habe.

Der Stadtsenat hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist aus dem vom Verwaltungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

Nach der hg. Judikatur, auf die bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis hingewiesen hat, ist ein Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anderes anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Verzicht auf solche Ansprüche rechtswirksam wird, richten sich nach der für den bestimmten Anspruch getroffenen gesetzlichen Regelung. Vom Verzicht auf einzelne subjektive Rechte ist der Verzicht auf "ganze Rechtsverhältnisse" zu unterscheiden: Dort, wo nicht nur ein Recht eingeräumt wird, sondern sich auch Pflichten des Rechtsunterworfenen, der am "Rechtsverhältnis" (sei es ex lege oder als Bescheidadressat) beteiligt ist, ergeben, kommt der Verzicht nicht (oder nur unter besonderen Voraussetzungen) in Betracht, sofern er nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Die Zulässigkeit des Verzichtes auf eine im öffentlichen Recht begründete Rechtsposition ist damit jedenfalls davon abhängig, dass es sich hiebei (allein) um die freiwillige Aufgabe eines subjektiven Rechtes und nicht um den Verzicht auf "ganze Rechtsverhältnisse" handelt, weil diese neben Rechten auch Pflichten des Berechtigten begründen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jedes Rechtsverhältnis durch einseitige Erklärung beendet werden könne, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0200, mwH auf Lehre und Vorjudikatur; ferner in diesem Zusammenhang etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0009).

Die BauO enthält keine ausdrückliche Regelung über einen Verzicht auf eine gemäß § 5 leg. cit. erteilte Bauplatzbewilligung. Auf dem Boden der oben dargestellten Judikatur wäre ein solcher Verzicht dann zulässig, wenn es sich dabei lediglich um die Aufgabe eines subjektiven Rechtes und nicht eines gesamten Rechtsverhältnisses handelt bzw. dem Verzicht nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

Der Revisionswerber vertritt in der Revision die Auffassung, dass eine - mit der Bauplatzbewilligung verbundene - Grundabtretung nur dann notwendig und im öffentlichen Interesse geboten sei, wenn das aus der Bauplatzbewilligung erfließende Recht auf Erwirkung einer Baubewilligung in der Folge auch konsumiert werde. Im vorliegenden Revisionsfall stehe dem Verzicht des Revisionswerbers auch kein vermeintlicher Anspruch der mitbeteiligten Partei auf Grundabtretung entgegen, weil anders als im Fall einer gemäß § 16 BauO angeordneten Grundabtretung diese vom Revisionswerber als integrierender Bestandteil des Antrages auf Erteilung der Bauplatzbewilligung mitbeantragt und nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern der Antrag lediglich genehmigt worden sei. Damit sei dem Revisionswerber ein Recht zur Grundabtretung und der mitbeteiligten Partei kein Anspruch auf Grundabtretung eingeräumt worden. Einen solchen Anspruch hätte die mitbeteiligte Partei nur durch die bescheidmäßige Enteignung nach § 16 BauO erlangen können. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass der Revisionswerber zur Abtretung verpflichtet gewesen sei, sei nur "bedingt beizupflichten", weil - so wie in anderen Rechtsbereichen (etwa beim Straßenbau) - zwischen der zwangsweisen Verpflichtung zur Grundabtretung und der freiwilligen Abtretung zu unterscheiden sei. Denn die freiwillige Übertragung (einer Grundfläche) wirke bloß zivilrechtlich und könne daher nur im zivilgerichtlichen Exekutionsweg durchgesetzt werden. Würde man die vom Revisionswerber angebotene Grundabtretung tatsächlich als Enteignung qualifizieren, so würde dies bedeuten, dass auf Grund der Nichtkonsumation der Bauplatzbewilligung bzw. des Verzichts auf diese Bewilligung die Enteignung zweckverfehlt wäre. In weiterer Folge müsste die mitbeteiligte Partei den abgetretenen Grund auf Grund der zweckverfehlten Enteignung an den Revisionswerber rückübertragen. Allerdings liege im Hinblick darauf, dass die Grundabtretung initiativ zum Bestandteil des Bauplatzbewilligungsansuchens gemacht worden sei, ohnedies kein Fall der Enteignung nach § 16 BauO vor. Da die mitbeteiligte Gemeinde weder einen öffentlich-rechtlichen noch einen zivilrechtlichen Anspruch erwirkt habe, bestehe kein Rechtsverhältnis als Bündel von Rechten und Pflichten. Überdies bewirke auch nicht die Auflagenvorschreibung im Bauplatzbewilligungsbescheid die Entstehung eines solchen Rechtsverhältnisses, weil Auflagen als bedingte Polizeibefehle nur maßgeblich seien, wenn von der Berechtigung Gebrauch gemacht werde. Der Verzicht auf die Bauplatzbewilligung sei daher zulässig.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 16 BauO, LGBl. Nr. 66/1994, in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34, (vgl. Art. II Abs. 2 dieser Novelle, danach sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen) sind anlässlich der Bewilligung von Bauplätzen sowie der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken die nach Maßgabe der Straßenfluchtlinien des Bebauungsplans oder der in einem Plan bestimmten Straßengrundgrenzen einer straßenrechtlichen Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz des Oö. Straßengesetzes 1991 zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde fallenden, an den Bauplatz oder an den von der Änderung betroffenen Teil des Bauplatzes oder des bebauten Grundstücks angrenzenden Grundflächen abzutreten (Abs. 1). Die abzutretenden Grundflächen sind gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Erteilung in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen (Abs. 2). Die Verpflichtung zur Grundabtretung trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 5 leg. cit. oder § 9 leg. cit. erteilt wird (Abs. 3).

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ist die Bauplatzbewilligung nur dann zu erteilen, wenn unter anderem der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen, wobei dies auch dann der Fall ist, wenn der dem Antrag auf Bauplatzbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 leg. cit. anzuschließende und vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. nicht berücksichtigt.

In Anbetracht dieser Bestimmungen kann - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - keine Rede davon sein, dass die mitbeteiligte Partei durch den Bescheid, mit dem dem Revisionswerber die Bauplatzbewilligung unter Zugrundelegung des die Grundabtretungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 leg. cit. berücksichtigenden Teilungsplanes erteilt wurde, keinen Rechtsanspruch auf Übertragung der abzutretenden Grundfläche erworben habe oder dass es sich bei der aus diesem Bescheid resultierenden Verpflichtung zur Grundabtretung lediglich um eine Auflage für den Fall handle, dass der Bewilligungsinhaber von der ihm erteilten Bewilligung (Erlaubnis) Gebrauch mache.

Mit der dem Revisionswerber erteilten Bauplatzbewilligung (und damit verbundenen Teilungsbewilligung) ist somit für diesen eine Verpflichtung zur Grundabtretung und der mitbeteiligten Partei ein Rechtsanspruch auf Übereignung der abzutretenden Grundfläche erwachsen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das zur O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, und § 68 Abs. 2 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/05/0188), sodass die vom Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom abgegebene Verzichtserklärung auf die Beseitigung des "ganzen Rechtsverhältnisses" im oben genannten Sinn abzielt. Ein solcher Verzicht ist jedoch nach der hg. Judikatur, wie dargestellt, nicht zulässig. Bemerkt wird, dass sich die Bauplatzerklärung auf eine Fläche bezogen hat, die erst mit der Durchführung der Abtretung entsteht, sodass auch keine Teilbarkeit (Verzicht lediglich auf die Bauplatzerklärung) in Frage kommt.

Im Übrigen ist auch der in der Revision gezogene Vergleich mit einer zweckverfehlten Enteignung nicht zielführend, und zwar bereits deshalb, weil es hier nicht darum geht, ob die Grundabtretung ihren Zweck erfüllt hat. Da somit die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass der vom Revisionswerber erklärte Verzicht unzulässig ist, mit dem Gesetz in Einklang steht, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am