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VwGH vom 11.07.2012, 2009/08/0161

VwGH vom 11.07.2012, 2009/08/0161

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/08/0151 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter, sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des G G in K, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. Dr. Johannes Hock jun.

Rechtsanwälte Ges.m.b.H. in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-951/008-2008, betreffend Beitragsgrundlage nach dem NVG (mitbeteiligte Partei:

Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in Wien, vertreten durch Dr. Leopold Riess, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Zeltgasse 3/12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Versicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der mitbeteiligten Versicherungsanstalt vom wurden die für das Jahr 2006 zu entrichtenden Beiträge des Beschwerdeführers gemäß §§ 9, 10 und 14 NVG neu berechnet. In der Berechnung wurde - die Beitragsgrundlage erhöhend - eine Kanzleiablöse von EUR 205.300,10 berücksichtigt. Aufgrund der neu berechneten Beiträge wurde dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung von EUR 30.795,01 vorgeschrieben. Der letzte Satz des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheids lautet:

"Die Buchwerte des im Zuge der Kanzleiablöse übertragenen Anlagevermögens wurden gegebenenfalls von der Beitragsgrundlage gemäß § 14 NVG 1972 nicht in Abzug gebracht."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der den Nichtabzug der Buchwerte betreffende letzte Satz des Spruches ersatzlos zu entfallen habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe entsprechend einem Schreiben vom von seinem Amtsnachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei eine Kanzleiablöse in der Höhe von netto EUR 205.300,10 erhalten. Im Einspruch habe der Beschwerdeführer beantragt, dass entweder aus der "Kanzleiablöse" keine Beiträge zu leisten seien, oder dass zumindest festgestellt werde, dass die Buchwerte der übertragenen Anlagegüter nicht der Beitragspflicht unterlägen.

Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt habe im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall keine Buchwerte der im Zuge der Kanzleiablöse übertragenen Anlagegüter bekannt gegeben worden seien. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von der belangten Behörde aufgefordert worden, die für die Berechnung noch erforderlichen Unterlagen vorzulegen; diese seien jedoch nicht übermittelt worden.

Die belangte Behörde führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 NVG würden als Beitragsgrundlagen bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonats gelten. § 14 Abs. 1 Z 2 NVG bilde ein weiteres Indiz dafür, dass die einkommensteuerrechtliche Betrachtungsweise bei der Beitragsgrundlagenermittlung dem NVG systemimmanent sei. Bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen seien die Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens vom Gesamtnettobetrag der Kanzleiablöse daher abzuziehen. Da derartige Buchwerte vom Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden seien, sei aber davon auszugehen, dass keine derartigen Buchwerte vorhanden seien bzw. dass der Beschwerdeführer seiner ihn im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 116/09-8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Versicherungsanstalt, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 2 Z 16 NVG idF BGBl. I Nr. 139/2000 bedeutet Kanzleiablöse im Sinne dieses Bundesgesetzes "die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, zB wie deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird."

Gemäß § 9 Abs. 1 NVG werden die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

§ 9 Abs. 2 NVG idF BGBl. I Nr. 67/2001 lautet:

"(2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 Euro, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v.H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 21,80 Euro zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge."

Gemäß § 9 Abs. 4 NVG beginnt die Beitragspflicht mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.

Die §§ 10 und 14 NVG idF BGBl. I Nr. 139/2000 lauten (auszugsweise):

"§ 10. (1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte des Versicherten aus seiner Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:


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1.
(…)
2.
bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masseverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetschertätigkeiten und Empfänge bzw. Erlöse aus einer steuerlich erfassten Kanzleiablöse.
(…)

(4) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.

(…)

§ 14. (1) Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 9 und 10 neu zu berechnen, und zwar


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1.
(…);
2.
im Falle des § 10 Abs. 1 Z 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem Notariat, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben, nicht vermindert um außerordentliche Belastungen und Sonderausgaben, zuzüglich der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung sowie der Verzugszinsen, wenn diese als Betriebsausgaben abgesetzt und anerkannt worden sind.

(2) Im Kalenderjahr des Versicherungsfalles und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind der Neuberechnung der Beiträge die nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles zweitvorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles sowie die Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse.

(3) Ist eine Neuberechnung nach Abs. 1 deswegen nicht möglich, weil der Versicherte die hiefür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versicherungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. § 10 Abs. 3 ist hiebei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Abs. 1."

Die Einbeziehung von Empfängen bzw. Erlösen aus Kanzleiablösen in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Z 2 NVG erfolgte durch die 9. Novelle zum NVG, BGBl. I Nr. 139/2000. Die entsprechenden Bestimmungen gehen auf einen Initiativantrag (IA 307/A, 21. GP) zurück, dessen Begründung unter anderem ausführt:

"(Z)ur Festigung der Gebarung der Notarversicherung (sind) eine Reihe von Maßnahmen notwendig, die die Beitragsgrundlage verbreitern sollen. Dazu zählen insbesondere die Berücksichtigung der Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse bei der Ermittlung der Beiträge (§§ 2 Z 5 und Z 16, 5a, 10 Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 2). Bei einer strengen Beurteilung der Frage, welche Einkünfte eines Versicherten als Einkünfte aus seiner Tätigkeit im Notariat anzusehen sind, muss auch ein Empfang bzw. ein Erlös aus einer Kanzleiablöse der Beitragsgrundlage zugerechnet werden."

2. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht "auf gesetzeskonforme Vorschreibung der Beiträge in die Notarversicherung verletzt, weil die von ihm erhaltenen Zahlungen infolge Pensionierung zu Unrecht der Beitragspflicht unterzogen" worden seien.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen das Vorliegen einer Kanzleiablöse im Sinne des § 2 Z 16 NVG an sich, sondern gegen deren beitragsmäßige Erfassung. Er führt im Wesentlichen aus, gemäß § 9 Abs. 4 NVG ende die Beitragspflicht mit dem durch die Pensionierung gegebenen Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht. Nach dem Eintritt in den Ruhestand zufließende Zahlungen seien nicht beitragspflichtig. Er habe seine "Zahlungen" nach seinem Pensionsantritt mit Ablauf des erhalten. Die belangte Behörde habe die vom Beschwerdeführer erhaltenen Zahlungen der Beitragspflicht unterworfen, obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des - nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten maßgeblichen - Zuflusses dieser Zahlungen nicht mehr beitragspflichtig gewesen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Vereinbarung über die Zahlungen nach seinem Pensionsantritt, also nach Ende seiner Beitragspflicht, geschlossen.

3. Die Kanzleiablöse im Sinne des § 2 Z 16 NVG erfasst die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei erbracht wird. Der Verfassungsgerichtshof deutet in seinem Erkenntnis vom , B 111/09, die in § 2 Z 16 NVG 1972 enthaltene Definition der "Kanzleiablöse" in Verbindung mit den in § 10 Abs. 1 Z 2 und § 14 Abs. 2 leg. cit. normierten weiteren Konkretisierungen auf "Empfänge bzw. Erlöse" einerseits und die Bedachtnahme auf deren "steuerliche Erfassung" andererseits in der Weise, dass damit (wenngleich etwas umständlich formuliert) im Prinzip nichts anderes in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 einbezogen werden sollte als der aus der Veräußerung des Betriebes des Notariates erzielte Gewinn im Sinne des § 24 EStG 1988.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auslegung an. Wenngleich die zitierten Bestimmungen den Begriff der "Empfänge bzw. Erlöse" verwenden und damit auch ein Anknüpfen an den Veräußerungserlös - wie er in § 24 Abs 2 EStG 1988 als Ausgangswert für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes genannt wird - gemeint sein könnte, zeigt § 10 Abs. 1 Z 2 NVG, dass nur "steuerlich erfasste" Empfänge bzw. Erlöse in die Beitragsgrundlage miteinzubeziehen sind, sodass auf den nach den Vorschriften des § 24 EStG 1988 zu ermittelnden Veräußerungsgewinn abzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157).

Gemäß § 24 Abs. 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne (unter anderem) Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, erzielt werden. Gemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 ist Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988 zu ermitteln.

4. Gemäß § 14 Abs. 2 NVG werden im Kalenderjahr des Versicherungsfalls die Erlöse und Empfänge aus einer Kanzleiablöse dem Einkommen aus selbständiger Arbeit hinzugerechnet. Damit verknüpft das Gesetz in sachlicher Weise die üblicherweise im Zuge der Pensionierung eines Notars erfolgende Veräußerung seiner Kanzlei mit der Beitragsgrundlage des Jahres des Versicherungsfalles. § 14 Abs. 2 NVG knüpft dabei aber nicht daran an, wann das die Kanzleiablöse begründende Verpflichtungsgeschäft geschlossen wird bzw. wann der für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns relevante Veräußerungszeitpunkt stattfindet oder wann die vereinbarten Leistungen zufließen. Auch wenn eine Kanzleiablöse erst nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung vertraglich vereinbart wird und die Leistung für die Übertragung der Kanzlei erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erbracht wird, ist die Kanzleiablöse gemäß § 14 Abs. 2 NVG in die Beitragsgrundlage des Jahres des Versicherungsfalles einzubeziehen. Ginge man - wofür der Gesetzeswortlaut keinen Raum bietet - davon aus, dass eine Kanzleiablöse nur dann beitragsmäßig erfasst würde, wenn die Kanzleiveräußerung noch während aufrechter Beitragspflicht vorgenommen wird, unterläge die Höhe der zu leistenden Beiträge - entsprechend der jeweiligen Vertragsgestaltung - im Ergebnis der Disposition des Versicherten.

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass gemäß § 9 Abs. 4 NVG seine Beitragspflicht mit der Pensionierung geendet hat. Der Veräußerungsgewinn aus seiner Kanzleiablöse wurde von der belangten Behörde jedoch gemäß der Anordnung des § 14 Abs. 2 NVG für die Beitragsgrundlage im Jahr des Versicherungsfalles - und damit für einen Zeitraum, in dem die Beitragspflicht noch bestand -

berücksichtigt. Eine Neuberechnung der Beiträge ist gemäß § 14 Abs. 1 NVG "nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen" vorzunehmen. Dies hat im Fall der Kanzleiablöse dann zu erfolgen, wenn entsprechende Unterlagen vorliegen, aus denen sich der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG 1988 ermitteln lässt, unabhängig davon, wann dieser Veräußerungsgewinn realisiert wird.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kanzleiablöse sei erst nach Ende seiner Beitragspflicht vertraglich vereinbart bzw. steuerlich erfasst worden, ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.

5. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, bei den aus Anlass seines Ausscheidens aus der Notar-Partnerschaft vereinbarten Zahlungen handle es sich "um eine Leibrente im Sinne einer sogenannten Versorgungsrente", kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157, verwiesen werden.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Vereinbarung von Ratenzahlungen behauptet. Der Zahlung von Raten fehlt jedoch der für die Annahme einer Rente aleatorische Charakter, weshalb der Sachverhalt keine Grundlage für die Annahme einer Leibrente bietet.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Zum Kostenbegehren der mitbeteiligten Versicherungsanstalt kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG erneut auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0157, verwiesen werden.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-90035