VwGH vom 29.04.2013, 2011/16/0112

VwGH vom 29.04.2013, 2011/16/0112

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller, Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Mag. Gudrun Pixner, Rechtsanwalt in 4801 Traunkirchen, Mitterndorf 3, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom , Zl. Jv 2222/10z-33, Rev 109/10, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss vom bewilligte das Landesgericht Linz dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die beantragte Verfahrenshilfe, welche u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren umfasste.

Mit Schriftsatz vom brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch den beigegebenen Verfahrenshelfer beim Landesgericht Linz eine Klage wegen Feststellung und Leistung gegen die (…) AG ein.

Die beklagte Partei erhob gegen den die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss des Landesgerichtes Linz vom , der ihr über Antrag vom zugestellt worden war, Rekurs.

Das Oberlandesgericht Linz gab dem Rekurs mit Beschluss vom Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Das Landesgericht Linz bewilligte mit Beschluss vom dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nach Verfahrensergänzung neuerlich die Verfahrenshilfe, welche abermals die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren umfasste.

Einem dagegen von der beklagten Partei erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom teilweise, nämlich hinsichtlich eines Teiles des Begehrens der Ehefrau des Beschwerdeführers, Folge, wies aber den Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Einhebung einer Leistungs- und Feststellungsklage gegen die (…) AG Verfahrenshilfe zu bewilligen, zur Gänze ab.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz dem Beschwerdeführer für die Klage vom die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG vor, wogegen der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag stellte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge und führte dazu im Wesentlichen aus:

Im Beschwerdefall habe das Oberlandesgericht als Rekursgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich des Beschwerdeführers abgewiesen, weswegen derselbe zur Bezahlung der mit Klagseinbringung bereits fällig gewordenen Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG heranzuziehen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Unterbleibung der Gebührenvorschreibung" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer trägt vor, die belangte Behörde habe im Beschwerdefall nicht berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage die beantragte Verfahrenshilfe gemäß dem Beschluss des Landesgerichts Linz vom in vollem Umfang bewilligt gewesen sei und er daher zu Recht darauf habe vertrauen dürfen, dass für die Klagseinbringung und das eingeleitete Verfahren Gebührenbefreiung bestehe. Eine nachträgliche Entziehung der Verfahrenshilfe könne nicht zu einer Vorschreibung der Pauschalgebühr führen, weil zum Fälligkeitszeitpunkt eine Gebührenbefreiung bestanden habe.

Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt nach § 9 Abs. 1 GGG die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht.

Die Gebührenfreiheit gemäß § 9 GGG hängt von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 9 Abs. 1 GGG stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2003/16/0144).

Im Beschwerdefall liegt keine rechtskräftige Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Beschwerdeführer vor. Der die Verfahrenshilfe bewilligende Beschluss des Landesgerichtes Linz wurde durch den dem Rekurs der beklagten Partei insoweit stattgebenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz geändert und der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtskräftig) abgewiesen. Damit wurde letzten Endes die Verfahrenshilfe nicht bewilligt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Angesichts der einer Bewilligung von Verfahrenshilfe innewohnenden Vorläufigkeit der Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren führt ein Beschluss des Rekursgerichtes, der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegen dem Erstgericht als nicht gegeben annimmt und den Antrag auf Verfahrenshilfe im Instanzenzug deshalb abweist, im Bezug auf die Gerichtsgebühren zum selben Ergebnis wie ein Beschluss des Prozessgerichtes erster Instanz, das die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr annimmt und die Verfahrenshilfe deshalb gemäß § 68 Abs. 2 ZPO mit Rückwirkung im Bezug auf die Gerichtsgebühren entzieht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am