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VwGH vom 29.08.2013, 2011/16/0105

VwGH vom 29.08.2013, 2011/16/0105

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller und Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Zollamtes Wien gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/0037-Z1W/07, betreffend Eingangsabgaben, (mitbeteiligte Partei: N Handelsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Robert Langer-Hansel, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gesellschaft m.b.H. (Mitbeteiligte) führte in den Jahren 2001 und 2002 Wasserpfeifentabak in das Zollgebiet ein. In den Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom 18. März, 6. Juni und sowie vom 17. Februar und führte sie in Feld 31 des Einheitspapiers jeweils die Bezeichnung "Tabakabfall" an und gab in Feld 33 des Einheitspapiers als Warennummer "24013000" an. Den Anmeldungen schloss sie Ursprungszeugnisse an, welche die Ware als "Tabake Waste" bezeichneten.

Mit Bescheid vom teilte das (damalige) Hauptzollamt Wien der Mitbeteiligten mit, dass die mit den in Rede stehenden Anmeldungen abgefertigten Waren, welche als Tabakabfall deklariert worden seien, in die Warennummer 24031010 einzureihen seien und für diese Waren die gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) des Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz entstandene Eingangsabgabenschuld in näher angeführter Höhe entstanden sei. Buchmäßig erfasst worden seien jedoch nur geringere näher angeführte Eingangsabgaben. Der näher angeführte Unterschiedsbetrag sei weiterhin gesetzlich geschuldet und gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben. Als Folge dieser Nacherhebung sei eine Abgabenerhöhung in näher angeführter Höhe zu entrichten. Eine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer unterbleibe nach § 72a ZollR-DG.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Hauptzollamt Wien eine dagegen mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides erhobene Berufung als unbegründet ab.

Die belangte Behörde gab einer gegen diese Berufungsvorentscheidung von der Mitbeteiligten erhobenen (Administrativ )Beschwerde Folge und sprach aus, die "mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom Zl. ... festgesetzte Zollschuld ist nicht nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 3 Zollkodex, (ZK), entstanden."

Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid vom damit, die von der Mitbeteiligten gestellte Ware sei Wasserpfeifentabak der Warennummer 24031010, als handelsübliche Bezeichnung dafür sei "Allgemein verarbeiteter Tabak" oder auch "Rauchtabak" anzuführen. Da von der Mitbeteiligten allerdings ausdrücklich Tabakabfälle erklärt worden seien, die in eine andere Tarifnummer einzureihen sei, hätten die gestellten Waren nicht unter die in Rede stehenden Zollanmeldungen subsumiert werden können. Im Beschwerdefall seien die gestellten Waren nicht mit der in den Zollanmeldungen angeführten Waren ident gewesen. Für die gestellten Waren seien somit keine Zollanmeldungen abgegeben worden und es habe keine Überlassung im zollrechtlichen Sinn stattfinden können. Daher habe für die gestellten Waren auch keine Zollschuld nach Art. 201 Zollkodex entstehen können. Der belangten Behörde als Abgabenbehörde zweiter Instanz sei es jedoch versagt, in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides erstmals ein anderes sachverhaltsmäßiges Verhalten einer Person anzunehmen und einem anderen Tatbestand zu unterstellen. Es sei der belangten Behörde im Beschwerdefall die allfällige Subsumtion des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts unter einen anderen zollrechtlichen Tatbestand daher verwehrt.

Mit Bescheid vom teilte das Zollamt Wien der Mitbeteiligten mit, dass sie im Zeitraum vom bis anlässlich der mit näher angeführten Zollanmeldungen durchgeführten Einfuhren eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Wasserpfeifentabak, der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Es sei daher für die Mitbeteiligte gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz die Eingangsabgabenschuld in näher angeführter Höhe sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung in näher angeführtem Ausmaß entstanden. Der als Tabakabfall deklarierte Wasserpfeifentabak sei richtig unter die Warennummer 24031010 einzureihen gewesen, in den in Rede stehenden Zollanmeldungen sei die richtige Warenidentität weder in Form der Warenbeschaffenheit noch in Form der Warennummer angegeben noch gehe dies aus den beigefügten Abfertigungsunterlagen hervor. Da von der Mitbeteiligten ausdrücklich Tabakabfälle erklärt worden seien, welche in eine andere Tarifnummer einzureihen seien, hätten die gestellten Waren nicht unter die angeführten Zollanmeldungen subsumiert werden können. Daher sei für die gestellten Waren (Pfeifentabak) keine Zollanmeldung abgegeben worden und es habe deshalb auch keine Überlassung im zollrechtlichen Sinn stattfinden können. Für die nicht angemeldeten und folglich nicht im zollrechtlichen Sinn überlassenen Waren sei mit Verlassen des Amtsplatzes die Zollschuld nach Art. 203 Zollkodex entstanden.

Eine dagegen erhobene Berufung wies das Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Auf Grund der gegen diese Berufungsvorentscheidung erhobenen (Administrativ )Beschwerde entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Der Beschwerde betreffend Eingangsabgaben und Nebenansprüche wird im Grunde des Art. 221 Abs. 3 ZK Folge gegeben, die Berufungsvorentscheidung aufgehoben und die Abgabenschuld mit 0 Euro (statt bisher ... Euro) festgesetzt."

Rechtlich vertrat die belangte Behörde dabei die Ansicht, die durch das Zollamt mit Bescheid vom erfolgte Abgabenfestsetzung sei verspätet, nämlich außerhalb der zur Verfügung stehenden Verjährungsfrist erfolgt.

Dagegen richtet sich die gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG erhobene Beschwerde des Zollamtes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Mitbeteiligte reichte eine Gegenschrift ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie bleiben nach Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 ZK vernichtet oder zerstört werden.

Gemäß Art. 40 ZK in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung sind Waren, die nach Maßgabe des Art. 38 bei der Zollstelle oder an einen anderem von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, zu gestellen.

Gemäß Art. 59 Abs. 1 ZK sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.

Die schriftlichen Zollanmeldungen sind gemäß Art. 62 Abs. 1 ZK auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Art. 62 ZK entsprechen, werden von den Zollbehörden gemäß Art. 63 ZK unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind.

Sofern für die Waren keine Verbote oder Beschränkungen gelten, werden sie gemäß Art. 73 Abs. 1 ZK von den Zollbehörden unbeschadet des Art. 74 dem Anmelder überlassen, sobald die Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind.

Durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhält eine Nichtgemeinschaftsware gemäß Art. 79 ZK den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 203 Abs. 2 leg. cit. in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Gemäß Art. 205 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) ist das Einheitspapier das in Art. 62 Abs. 1 ZK genannte amtliche Muster für die schriftliche Zollanmeldung von Waren im Rahmen des normalen Verfahrens zur Überführung in ein Zollverfahren.

Das in Anhang 32 der ZK-DVO der Form nach festgelegte Einheitspapier ist nach Art. 212 Abs. 1 ZK-DVO unter Beachtung des Merkblatts in Anhang 37 der ZK-DVO und der gegebenenfalls im Rahmen sonstiger gemeinschaftlicher Regelungen erforderlichen Angaben auszufüllen. Die beim Ausfüllen dieses Vordrucks zu verwendenden Codes sind gemäß Art. 213 ZK-DVO in Anhang 38 der ZK-DVO aufgeführt.

Das Einheitspapier sieht für den Beschwerdefall erhebliche Angaben im Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" und im Feld 33 "Warennummer" vor.

Nach Anhang 37 ZK-DVO ist im Feld 31 die übliche Handelsbezeichnung der Ware einzutragen. Ist Feld Nr. 33 auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass die richtige Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchsteuer usw.) verlangten Angaben enthalten.

Nach Anhang 37 ZK-DVO in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung ist in Feld 33 des Einheitspapiers die Kennziffer der betreffenden Warenposition anzugeben. Nach Anhang 38 ZK-DVO ist im Feld 33 (Warennummer) des Einheitspapiers das erste Unterfeld (acht Ziffern) entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif, ABlEG Nr. L 256 vom , (KN-Verordnung) sieht in Anhang I (Kombinierte Nomenklatur) in den im Beschwerdefall maßgebenden Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom , ABlEG Nr. L 264 vom , für die im Jahr 2001 angemeldeten Waren und der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom , ABlEG Nr. L 279 vom , für die im Jahr 2002 angemeldeten Waren in Kapitel 24 (Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe) unter der Position 2401 die Warenbezeichnung "Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle", unter der Position 2402 "Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen" und unter der Position 2403 "anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; 'homogenisiert' oder 'rekonstituierter' Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen" vor.

Gemäß § 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes - AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.

Gemäß § 289 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in hier nicht interessierenden Fällen immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Sache des von der belangten Behörde mit Berufungsentscheidung vom abgeschlossenen Verfahrens war der Sachverhalt, dass die in Rede stehenden Waren der Zollstelle gestellt worden sind, eine Zollanmeldung abgegeben wurde, welche allerdings nicht die für die in Rede stehenden Waren zutreffende handelsübliche Bezeichnung, sondern eine andere und eine unrichtige Warennummer enthielt, und dass es in der Folge zur Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gekommen ist.

Während das Zollamt im Bescheid vom diesen Sachverhalt rechtlich dergestalt gewürdigt hatte, dass durch die Überlassung der in Rede stehenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr die Zollschuld nach Art. 201 ZK im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung entstanden ist, hat die belangte Behörde diesen Sachverhalt rechtlich so beurteilt, dass die Zollanmeldung nicht für die gestellten Waren abgegeben wurde, dass die somit nicht angemeldeten Waren nicht überlassen wurden und dass durch die Wegbringung der nicht in den Zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren diese der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, weshalb für diese Waren die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die Ansicht der belangten Behörde zutrifft (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/16/0005), oder ob das Zollamt im Bescheid vom mit seiner Ansicht im Recht gewesen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/16/0017 und 0018).

Die belangte Behörde hätte mit ihrem Bescheid vom nämlich jedenfalls nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 289 Abs. 2 BAO in dieser Sache dergestalt zu entscheiden gehabt, dass sie - bei Zutreffen ihrer Rechtsansicht - den Spruch der vor ihr bekämpften Berufungsvorentscheidung des Zollamtes zu ändern und ihre rechtliche Würdigung des Sachverhaltes an die Stelle der des Zollamtes zu setzen gehabt hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2010/16/0184).

Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass nicht nur die Feststellung getroffen wurde, dass die Zollschuld nicht nach Art. 201 ZK entstanden sei, sondern dass vor allem der (Administrativ )Beschwerde und damit dem Antrag in der Berufung Folge gegeben wurde und der Bescheid des Zollamtes vom (ersatzlos) aufgehoben wurde.

Dieser Bescheid der belangten Behörde vom wurde vom Zollamt vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft und ist demnach rechtswirksam und rechtskräftig geworden.

Der denselben Sachverhalt betreffenden Entscheidung des Zollamtes vom stand somit das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.

Die belangte Behörde hat im Instanzenzug den Bescheid des Zollamtes vom deshalb im Ergebnis zu Recht (ersatzlos) aufgehoben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am