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VwGH vom 29.09.2015, Ro 2014/05/0056

VwGH vom 29.09.2015, Ro 2014/05/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. R B, 2. F B, 3. S H, 4. P J,


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5.
Dr. H M, 6. Dr. S M, 7. Z M, 8. M S 9. M B, 10. Dr. R K,
11.
Dr. F M, 12. C R, 13. C P und 14. S P, alle in W, alle vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 212732/2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: H GmbH Co KG in W, vertreten durch Pistotnik Krilyszyn Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 25/11; weitere Partei: Wiener Landesregierung),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie von der erst- und der neuntrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

und

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über die Berufung der übrigen revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom im Umfang dessen Spruchpunktes I. über die Erteilung einer Baubewilligung abgesprochen wurde (vgl. Punkt E.I der Einleitungsdarstellung des angefochtenen Bescheides), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom suchte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftsgebäudes mit Tiefgarage sowie einer Garagenentlüftungsanlage auf einer Liegenschaft mit

der Adresse S.-Straße ... in Wien (Bauvorhaben "K.-Gründe") an.

Die revisionswerbenden Parteien sind Miteigentümer einer an der den "K.-Gründen" gegenüberliegenden Seite der S.-Straße situierten Liegenschaft.

Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen dieses Bauvorhaben Einwendungen, so u.a. wegen Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP), wegen Immissionen, der zusätzlichen Verkehrsbelastung, der geplanten Gebäudehöhe und der dadurch entstehenden "Straßenschlucht", der Verringerung des Lichteinfalles, der Veränderung der Grundwasserströme bzw. des Grundwasserspiegels, der Dichte der Verbauung ohne öffentlich nutzbare Flächen sowie des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (Plandokument 7803, festgesetzt mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom ).

Mit Bescheid vom hatte die Wiener Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 3a Abs. 3 Z 1, § 3a Abs. 5 und § 3a Abs. 6 sowie Anhang 1 Z 19 lit. b und Z 21 lit. b des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G festgestellt, dass für das Bauvorhaben "K.-Gründe" keine UVP nach dem UVP-G durchzuführen sei. Dieser Bescheid wurde nicht gegenüber den revisionswerbenden Parteien erlassen, denen in diesem Verfahren nach dem UVP-G auch keine Parteistellung eingeräumt worden war.

Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Bauwerberin unter Spruchpunkt I. gemäß § 70 iVm § 54, § 76 Abs. 10a sowie § 83 Abs. 2 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die Bewilligung, auf dem Areal "K.-Gründe" ein Büro- und Geschäftsgebäude zu errichten und folgende Bauführung vorzunehmen:

"... Der Gebäudekomplex besteht aus einem Sockelbau mit Erdgeschoss und bis zu acht Obergeschossen und einem Hochhaus mit einer Gebäudehöhe von 60 m, bestehend aus Erdgeschoss und 16 Obergeschossen. Die gesamte Liegenschaft wird mit vier Untergeschossen unterbaut, in einem Teil des Hochhausbereiches wird ein fünftes Untergeschoss zur Unterbringung von Haustechnikräumen hergestellt.

In den restlichen Untergeschossen werden eine dreigeschossige Tiefgarage mit insgesamt 456 Stellplätzen, ein Lebensmittelmarkt sowie Nebenräume eingerichtet. Die Bereiche vom Erdgeschoss bis zum 2. Obergeschoss sollen im Wesentlichen als Einkaufszentrum, die darüber liegenden Geschosse als Büros genutzt werden.

Die Garagenein- und -ausfahrt sowie die Einfahrt in den innerhalb des Gebäudes liegenden Ladehof wird in der (S.-Straße) situiert. Eine weitere Garageneinfahrt befindet sich an der Front Fabriksbrücke. Die Ausfahrt aus dem Ladehof erfolgt über die (...- Zeile).

Die Hauptzugänge zum Gebäude erfolgen an der Front Fabriksbrücke, an allen anderen Fronten sind ebenso Aus- bzw. Zugangsmöglichkeiten vorgesehen.

...

Der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 WGarG 2008 zur Schaffung von 280 Stellplätzen wird zur Gänze entsprochen. Darüber hinaus werden 176 freiwillige Stellplätze hergestellt.

Sämtliche Stellplätze werden in der Tiefgarage auf dem

gegenständlichen Bauplatz geschaffen.

..."

Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Bauwerberin gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund bzw. den darüber befindlichen Luftraum durch die Errichtung von Erkern an den näher genannten Gebäudefronten in näher bezeichnetem Ausmaß benützen zu dürfen. Gleichzeitig wurde auch gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 die Bewilligung zur Benützung der Straße bzw. des darüber befindlichen Luftraumes für die genannten Erker erteilt.

Unter Spruchpunkt III. wurde für den Gebrauch des öffentlichen Grundes eine einmalige Gebrauchsabgabe von EUR 11.412,00 festgesetzt.

Unter Spruchpunkt IV. erteilte der Magistrat der Bauwerberin gemäß § 70 BO iVm § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Garagengesetz 2008 nach Maßgabe der Pläne und unter Vorschreibung von Auflagen die Bewilligung, eine Anlage zur Be- und Entlüftung der dreigeschossigen Tiefgarage mit insgesamt 476 Stellplätzen sowie eine Brandrauchverdünnungsanlage herzustellen.

In Begründung dieses Bescheides führte der Magistrat (u.a.) zum Einwand der revisionswerbenden Parteien, es sei unzulässigerweise kein UVP-Verfahren durchgeführt worden, aus, aufgrund des Antrages der Bauwerberin sei mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom "festgestellt worden, dass für das Vorhaben "K.-Gründe" keine UVP nach dem UVP-G durchzuführen sei. Die diesbezüglichen Einwendungen hätten darüber hinaus kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 134a BO zum Gegenstand und seien daher als unzulässig zurückzuweisen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien (im Folgenden: Bauoberbehörde) wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG u. a. die Berufung der revisionswerbenden Parteien gegen den unter dessen Punkt E. angeführten Bescheid des Magistrates vom im Umfang des Spruchpunktes I. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen und dieser Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz des ersten Unterabsatzes im zweiten Hauptabsatz wie folgt zu lauten habe:

"In den restlichen Untergeschoßen werden eine dreigeschoßige gewerblich genutzte Tiefgarage mit insgesamt 456 Stellplätzen, ein Lebensmittelmarkt sowie Nebenräume eingerichtet."

Ferner wurde mit dem angefochtenen Bescheid Spruchpunkt IV. des genannten Bescheides vom aufgehoben.

Begründend führte die Bauoberbehörde (u.a.) aus, dass die revisionswerbenden Parteien Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Sinne des § 134 Abs. 3 BO seien. Diese Wohnungseigentümer hätten Einwendungen im Sinne des oben zitierten § 134a Abs. 1 BO erhoben und damit Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erlangt. Sie seien jedoch durch das Bauvorhaben in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

Da die Bauwerberin mit Schreiben vom das Bauansuchen betreffend die Garagenlüftungsanlage zurückgezogen habe, sei der Bescheid vom im Spruchpunkt IV. zu beheben gewesen.

Zum Einwand der revisionswerbenden Parteien, durch die Nutzung der Tiefgarage seien zusätzliche Immissionen zu befürchten, sei festzuhalten, dass für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die Widmung "Bauland - Gemischtes Baugebiet" festgesetzt sei, das Bauvorhaben diesen Festlegungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes entspreche und die projektierte Tiefgarage zur Gänze einer gewerblichen Nutzung zugeführt werde. Da hiefür eine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden: GewO) zu erwirken sein werde, könnten Einwendungen wegen zu erwartender Immissionen gemäß § 134a Abs. 2 BO nicht geltend gemacht.

Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien betreffend die zu erwartenden Veränderungen der Verkehrsströme auf den öffentlichen Verkehrsflächen sei zu erwidern, dass Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein subjektiv-öffentliches Recht zustehe. Es seien der Beurteilung im Baubewilligungsverfahren ausschließlich nur jene Immissionen zu Grunde zu legen, die unmittelbar vom geplanten Bau selbst und dessen widmungsgemäßer Verwendung ausgingen. Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens könnten daher nur jene Immissionen sein, die beim Betrieb einer geplanten, nicht dem Regime der GewO unterliegenden Tiefgarage von dieser - einschließlich der Ein- und Ausfahrtsrampen - ausgingen, während jene Immissionen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer geplanten Tiefgarage durch eine zusätzliche (erhöhte) Verkehrsbelastung und einen allfälligen Stau auf öffentlichen Verkehrsflächen auftreten könnten, im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen seien.

Zu der im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan enthaltenen Bestimmung, wonach dieser seine Gültigkeit im Falle der nicht erfolgenden Realisierung des Projektes mit Ablauf des 31. Oktobers 2013 verliere, sei festzuhalten, entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien könne der Begriff "Realisierung" nach seinem Wortsinn nur dahingehend verstanden werden, dass mit der Umsetzung des Bauvorhabens begonnen worden sei. Im Ergebnis sei diese Bestimmung jedoch für das vorliegende Bauvorhaben unbeachtlich, weil Grundlage der Bescheid sei, mit dem die Bebauungsbestimmungen bekanntgegeben worden seien.

Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien sei deren Vorbringen, wonach zwingend ein UVP-Verfahren durchzuführen sei, nicht von Relevanz, weil ein solches Recht in der abschließenden Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des § 134a Abs. 1 BO nicht enthalten sei und daher nicht geltend gemacht werden könne. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom sei festgestellt worden, dass für das Bezug habende Projekt keine UVP durchzuführen sei. Außerdem sei anzumerken, dass - wie oben bereits dargelegt - die Garage des Bauvorhabens, auf die sich insbesondere die Frage der eventuellen Notwendigkeit einer UVP wegen der durch ihre Nutzung entstehenden Emissionen bezogen habe, dem Regime der GewO unterliege und in diesem Verfahren darauf Bezug nehmende Einwendungen eventuell zu behandeln sein könnten. Fragen bezüglich einer Veränderung des Grundwasserhaushaltes bzw. der Wasserströme stellten kein Vorbringen dar, das sich auf ein in der BO abschließend aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht stützen könnte.

Gegen diesen Bescheid der Bauoberbehörde erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1213/2013-10, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der von den revisionswerbenden Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung (Punkt "1. Beschwerdepunkte") brachten diese insbesondere vor, sich durch den angefochtenen Bescheid als in ihrem Recht als Anrainer im Bauverfahren nach der BO verletzt zu erachten, dass die Bauoberbehörde ihrer Berufung gegen den genannten Bescheid vom keine Folge gegeben und die von der Bauwerberin beantragte Baubewilligung bestätigt habe. Ferner sei das Bauprojekt nicht der zwingend vorgeschriebenen UVP unterzogen worden. Die Beschwerde richtet sich daher nach ihrem Inhalt nur insofern gegen den angefochtenen Bescheid, als mit ihm die Berufung gegen den Bescheid vom abgewiesen wurde.

Die Wiener Landesregierung legte die Stellungnahme vom mit dem Antrag vor, die Revision als unbegründet abzuweisen.

Die Bauwerberin erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Revision keine Folge zu geben.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Bauoberbehörde getretene Verwaltungsgericht Wien legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erklärte, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten.

Die revisionswerbenden Parteien nahmen zu diesen Vorbringen der Wiener Landesregierung und der Bauwerberin mit Schriftsatz vom Stellung und erstatteten den weiteren Schriftsatz vom mit einem ergänzenden Vorbringen.

Mit Schriftsatz vom gaben die revisionswerbenden Parteien (u.a.) bekannt, dass die erst- und die neuntrevisionswerbende Partei ihre (gemeinsame) Eigentumswohnung in der Zwischenzeit verkauft hätten.

Aufgrund der diesbezüglichen Anfrage (hg. Verfügung vom ) teilten die revisionswerbenden Parteien in ihrem Schriftsatz vom (u.a.) mit, dass die erst- und die neuntrevisionswerbende Partei mit Schenkungsvertrag vom ihre Eigentumswohnung der S. geschenkt und übergeben hätten. Dazu verwiesen sie auf den mit diesem Schriftsatz vorgelegten Grundbuchsauszug. Weiters erklärten sie in diesem Schriftsatz, "der Einfachheit halber" um die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser beiden revisionswerbenden Parteien zu ersuchen.

II.

Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung erst nach dem Ablauf des an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ro 2014/05/0083, mwN).

1. Zur Revision der erst- und der neuntrevisionswerbenden Partei:

Laut offenem Grundbuch ist S. aufgrund des Schenkungs- und Übergabsvertrages vom Eigentümerin der vorher der erst- und der neuntrevisionswerbenden Partei gehörigen Wohnung sowie Miteigentümerin der oben genannten Nachbarliegenschaft geworden.

Mit hg. Verfügung vom wurde S. unter Fristsetzung aufgefordert, mitzuteilen, ob sie als Eigentümerin dieser Wohnung und somit Rechtsnachfolgerin der erst- und der neuntrevisionswerbenden Partei in das Revisionsverfahren eintrete und dieses weiterführe.

Dazu wurde von S. keine Erklärung abgegeben.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde (nunmehr: Revision) mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers (Revisionswerbers) als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger hg. Judikatur ist diese Regelung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt und führt auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung (vgl. dazu etwa den Beschluss vom , Zl. 2011/05/0012, mwN).

Mit dem angeführten, während des anhängigen Revisionsverfahrens erfolgten Übergang der Eigentumsanteile an der zur Bauliegenschaft benachbarten Liegenschaft haben die erstrevisionswerbende und die neuntrevisionswerbende Partei ihre Stellung als Nachbarn und Parteien verloren. Diese können daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein, und ihnen kommt kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu. Die nunmehrige Eigentümerin S. hat trotz der ihr gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in das Revisionsverfahren eintreten zu wollen (vgl. zum Eintritt in die Parteistellung etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0039, und den genannten Beschluss, Zl. 2011/05/0012).

Demzufolge war die Revision, soweit diese von der erst- und der neuntrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. zum Ganzen nochmals den Beschluss, Zl. 2011/05/0012, mwN).

2. Zur Revision der übrigen revisionswerbenden Parteien:

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Für die Beurteilung des Revisionsfalles sind die Bestimmungen der BO idF LGBl. Nr. 46/2010 maßgeblich (vgl. in diesem Zusammenhang Art. II Abs. 2 der Techniknovelle 2012, LGBl. Nr. 64, wonach für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten).

§ 134 und § 134a BO lauten auszugsweise:

" Parteien

§ 134. ...

...

(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

..."

" Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;


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b)
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)
Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)
Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)
Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f)
Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

(2) Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.

..."

§ 3 UVP-G idF BGBl. I Nr. 77/2012 lautet auszugsweise:

" Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3. ...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese

Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. ... Parteistellung

haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. ...

..."

Diese revisionswerbenden Parteien sind unstrittig Nachbarn im Sinne des § 134 Abs. 3 BO.

Sie bringen in der Revision u.a. vor, dass die verpflichtende UVP fehlen würde und sie im Verfahren über die Frage, ob dieses große Bauprojekt UVP-pflichtig sei, keine Parteistellung gehabt hätten, die ihnen jedoch zu gewähren gewesen wäre. Diesbezüglich verwiesen sie auf das mit hg. Beschluss vom , Zl. 2012/04/0040 (EU 2013/0006), an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellte Vorabentscheidungsersuchen.

Dieses Vorbringen führt die Revision im Ergebnis zum Erfolg.

Mit Urteil vom , C-570/13 (Rechtssache "Gruber"), sprach der EuGH in Bezug auf die Frage der Bindungswirkung eines Bescheides, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, aus:

"Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung' erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat."

In seinen Entscheidungsgründen legte der EuGH (u.a.) Folgendes dar:

"...

30 Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der 'betroffenen Öffentlichkeit', die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92 gelten.

31 Nach der Definition in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 gehört zur 'betroffenen Öffentlichkeit' die von Entscheidungsverfahren in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran.

32 Daraus folgt, dass nicht alle unter den Begriff der 'betroffenen Öffentlichkeit' fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder gegebenenfalls eine Rechtsverletzung geltend machen.

...

41 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass Frau Gruber eine 'Nachbarin' im Sinne von § 75 Abs. 2 der Gewerbeordnung ist, wobei unter den Begriff 'Nachbar' alle Personen fallen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

42 Angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass die Personen, die unter den Begriff 'Nachbar' fallen, zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 gehören können. Diese 'Nachbarn' sind jedoch nur zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage berechtigt. Da sie im Verfahren zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht Partei sind, können sie den UVP-Feststellungsbescheid auch nicht im Rahmen einer etwaigen Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid anfechten. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen die Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Projekt erforderlich ist, auf die Projektwerber/Projektwerberinnen, die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde beschränkt, nimmt es einer Vielzahl von Privatpersonen, insbesondere auch den 'Nachbarn', die möglicherweise die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 erfüllen, dieses Recht.

43 Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränkt die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 und ist daher nicht mit der Richtlinie vereinbar.

44 Folglich darf eine auf der Grundlage einer solchen nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, einen zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein 'ausreichendes Interesse' oder gegebenenfalls eine 'Rechtsverletzung' erfüllt, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten.

...

46 Damit ein von einem Einzelnen eingelegter Rechtsbehelf zulässig ist, müssen die mit der Richtlinie 2011/92 vereinbaren Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung' erfüllt und vom nationalen Gericht festgestellt worden sein. In einem solchen Fall muss auch die fehlende Bindungswirkung der Verwaltungsentscheidung über die Erforderlichkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt werden.

..."

Nach der hg. Rechtsprechung ist die (Fach )Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2015/04/0002, mwN).

Im vorliegenden Fall verwies die Bauoberbehörde im angefochtenen Bescheid in Bezug auf den Einwand der revisionswerbenden Parteien, dass eine UVP durchzuführen sei, auf den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , mit dem ausgesprochen wurde, dass für das Bauvorhaben "K.-Gründe" keine UVP nach dem UVP-G durchzuführen sei.

Aus dem genannten Urteil des EuGH geht hervor, die Entscheidung, keine UVP nach der Richtlinie 2011/92 durchzuführen, ist als Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2011/92 zu werten, und Personen, die unter den Begriff "Nachbar" nach der GewO fallen, gehören unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 (vgl. auch dazu das genannte Erkenntnis, Zl. 2015/04/0002; ferner das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/06/0044).

Auch die unter den Begriff "Nachbar" nach der BO fallenden Personen gehören zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92, weil sich gewerberechtliche und baurechtliche Bewilligungsverfahren sowohl in Bezug auf den Schutzzweck der Nachbarrechte als auch hinsichtlich des aus der Parteistellung ergebenden Rechts auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten im hier wesentlichen Bereich gleichen (vgl. das genannte Erkenntnis, Ra 2014/06/0044).

Die revisionswerbenden Parteien sind als Nachbarn im Sinne der BO im Verfahren zur Genehmigung einer baulichen Anlage nach der BO Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2011/92 und erfüllen darüber hinaus nach den Kriterien des nationalen Rechts die Anforderungen des ausreichenden Interesses im Sinne dieser Richtlinie. Ihnen muss daher nach dem genannten Urteil (Rn 44) die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen eine Entscheidung, dass keine UVP durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.

Darüber hinaus dürfen nach der Rechtsprechung des EuGH die Bestimmungen des Art. 11 der Richtlinie 2011/92 über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden. Vielmehr ist das Ziel zu berücksichtigen, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (vgl. nochmals die oben zitierten Erkenntnisse Zl. 2015/04/0002 und Ra 2014/06/0044).

Da den revisionswerbenden Parteien keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G zugekommen ist, ist somit davon auszugehen, dass der UVP-Feststellungsbescheid gegenüber den revisionswerbenden Parteien im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren keine Bindungswirkung hat (vgl. zum Ganzen nochmals das Erkenntnis, Ra 2014/06/0044, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher im bekämpften Umfang bereits deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Revisionsfall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

In seinem Urteil vom , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/05/0009, mwN).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Revision wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am