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VwGH vom 28.02.2013, 2011/16/0104

VwGH vom 28.02.2013, 2011/16/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bismarckstraße 3/3, gegen den Bescheid des unabhängiger Finanzsenats, Außenstelle Linz, vom , Zl. FSRV/0034-L/09, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer am Taxistand beim Hauptbahnhof Linz von Organen des Zollamtes Linz Wels durchgeführt Mineralölsteuerkontrolle am wurde aus dem Tank des vom Beschwerdeführer gelenkten, auf dessen Sohn zum Verkehr zugelassenen Taxifahrzeugs Proben gezogen. Auf Grund der Färbung der Proben wurde wegen des Verdachts, dass es sich um steuerbegünstigtes Gasöl handle, ein Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.

Die daraufhin veranlasste ETOS-Untersuchung der Technischen Untersuchungsanstalt beim Bundesministerium für Finanzen vom ergab schließlich, dass es sich bei dem entnommenen Kraftstoff um "100% Vol. steuerbegünstigte(s) Gasöl", nämlich um "Heizöl Extra Leicht" handle.

Bei seiner Vernehmung als Beschuldigter am gab der Beschwerdeführer an, er sei seit etwa 1990 selbstständiger Taxiunternehmer gewesen, aber seit 1998 betreibe sein Sohn das Unternehmen weiter. Das in Rede stehende Fahrzeug werde ausschließlich vom Beschwerdeführer betankt. Er habe das Fahrzeug das letzte Mal vor der Kontrolle am bei der BP-Tankstelle in Linz, U-straße, betankt. Was er einfülle, sehe er nicht; er könne sich nur vorstellen, dass bei der Tankstelle "etwas manipuliert" gewesen sei. Auf den Vorhalt, laut den von ihm vorgelegten Tankbelegen habe er am 4. und am bei zwei BP-Tankstellen (in Linz, U-straße und in Linz, R-straße) jeweils 20 l Diesel getankt, während der bei der Kontrolle vorgefundene Treibstoff zu 100% gekennzeichnetes Gasöl sei, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, was er tanke, er sehe die Menge und den Preis, aber nicht, was er einfülle. Die Frage, ob er das Fahrzeug im Zeitraum zwischen dem 9. und dem verliehen habe oder ob jemand anderer damit gefahren sei, verneinte der Beschwerdeführer.

Bei der am vor dem Spruchsenat des Zollamtes Linz Wels durchgeführten mündlichen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, er bestätige, dass sich im Tank des laufend von ihm getankten Fahrzeugs am Heizöl befunden habe, dass er aber zuletzt am Diesel getankt habe. Auf den Vorhalt, wie das Heizöl in den Tank gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er unterstelle "denen", dass "diese" Diesel statt Heizöl in die Tanks geben, man wisse ja nicht, was "die" abfüllten. Er habe getankt, könne aber nicht feststellen, "was drinnen" sei. Er sehe nicht, was er tanke, er sehe nur den Preis. Auf die Frage, wie viele Taxifahrten er durchschnittlich habe, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, ein bis zwei Fuhren täglich. Er tanke immer nur um 20 EUR, fahre etwa 1.000 bis 1.200 Km monatlich und tanke dafür etwa dreimal.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigabe eines Anwaltes "im Zuge der Verfahrenshilfe", welchen der Vorsitzende des Spruchsenates des Zollamtes Linz Wels mit Bescheid vom abwies.

Der Vorsitzende des Spruchsenates beraumte die (fortgesetzte) mündliche Verhandlung für den an, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien.

Mit Schriftsatz vom legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest als Entschuldigung für das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung am vor, wonach es ihm bis zum unmöglich gewesen sei, das Haus zu verlassen. Weiters ersuche er, "in den Monaten 1 und 2. 2009" keinen Verhandlungstermin anzuberaumen, weil er sich in diesen Monaten "auf Erholung" befinde.

Der Spruchsenatsvorsitzende setzte einen neuen Termin der mündlichen Verhandlung für fest, wobei er den Beschwerdeführer mit Schreiben vom mitteilte, dass der Verhandlungstermin aufrecht bleibe, weil der Beschwerdeführer bislang keine entsprechenden Unterlagen für eine Terminverschiebung vorgelegt habe, die eine Entschuldigung rechtfertigten.

Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat wurde am in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.

Mit Erkenntnis vom hat der Spruchsenat den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

"in Linz vorsätzlich eine Verkürzung an Mineralölsteuer in Höhe von EUR 2,98 dadurch bewirkt, dass er am 12 Liter gekennzeichnetes Gasöl, für welches eine Steuerbegünstigung gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 5 Mineralölsteuergesetz 1995 gewährt wurde, im PKW der Marke Citroen Picasso, amtl. Kennzeichen L-XXX (Taxi), sohin zu einem anderen als jenem Zweck verwendete, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und dadurch gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 6 Mineralölsteuergesetz 1995 verstoßen. (Beschwerdeführer) hat dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 4 FinStrG iVm.

§ 11 Mineralölsteuergesetz begangen und wird hierfür unter Anwendung der §§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, 11 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz und 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- (in Worten: Euro zweitausend) verurteilt……"

Die Verantwortung des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, das Heizöl nicht vorsätzlich getankt zu haben. Das Heizöl unterscheide sich farblich rot auffallend vom Diesel und die Ofenölzapfsäulen seien üblicherweise gut gekennzeichnet. Die Dieselzapfsäulen bei allen drei vom Beschwerdeführer genannten Tankstellen zeigten bei Kontrollen nur vier Tage nach der Betretung keinerlei Auffälligkeiten, bei zwei dieser Tankstellen (Linz, U-straße, und Linz, R-straße) werde kein Heizöl geführt, die Tankstelle in Linz, W-straße, verfüge über eine gut gekennzeichnete eigene Ofenölzapfsäule. Der Umstand, dass im Tank "zu 100% Heizöl" enthalten gewesen sei, spreche zusätzlich gegen ein einmaliges fahrlässiges Betanken mit Heizöl.

Mit Schriftsatz vom berief der Beschwerdeführer dagegen.

In der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am wiederholte der Beschwerdeführer seine Verantwortung, er sehe nicht, ob er bei der Dieselzapfsäule der Tankstelle tatsächlich Diesel oder eingefärbtes Heizöl einfülle. Er tanke immer um 20 EUR. Am sei es, soweit er sich erinnern könne, "höchste Zeit" gewesen, zu tanken. Er bewahre alle Tankzettel auf. Auf den Vorhalt der Diskrepanz zwischen dem nach den Aufschreibungen des Beschwerdeführers errechneten Kilometerstand des Fahrzeugs Ende März (24.765 Km) und dem von den Zollbeamten abgelesenen Kilometerstand am (25.770 Km) erklärte der Beschwerdeführer, der "Betriebsprüfer des Finanzamtes" habe sich "dabei offenbar einen Dreh erlaubt," und bestritt das Vorliegen einer derartigen Differenz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde fest, der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe vom sei vom Zollamt Linz Wels mit Bescheid vom abgewiesen worden; dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.

Zur Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Verhandlung vor dem Spruchsenat am bemerkte die belangte Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführer, er befinde sich "auf Erholung", keinen Hinderungsgrund darstelle und er trotz Vorhalt keine geeigneten Nachweise für eine Abberaumung der Verhandlung vorgelegt habe.

Die belangte Behörde folgte der Verantwortung des Beschwerdeführers, bei der Betankung des Fahrzeuges am sei Heizöl in der Dieselzapfsäule der Tankstelle in Linz, U-straße, gewesen, nicht. Aus dem eingeholten Füllbericht der "Fa. K." ergebe sich, dass diese die Tankstelle in Linz, Ustraße, zuletzt am mit 12.000 l Dieselkraftstoff, nicht mit Heizöl beliefert habe. Ausgehend von der Aussage des Beschwerdeführers, nur er habe das in Rede stehende Fahrzeug betankt, stehe fest, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der zuletzt am bei der Tankstelle in Linz, U-straße, getankt habe. In der Zwischenzeit (vom 9. bis zum ) sei der PKW laut Aussage des Beschwerdeführers und den vorliegenden Belegen nicht mehr bei einer Tankstelle betankt worden. Aus den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers ergebe sich ein für Ende März errechneter Tachometerstand von 24.765 Km. Am hätten Ermittlungsorgane des Zollamtes Linz Wels aber einen Tachometerstand von 25.770 Km abgelesen. In diesem Zeitraum zwischen dem 9. und dem sei der besagte PKW als Taxi weiter betrieben worden, es gebe dafür aber keine Tankbelege. Die belangte Behörde nahm somit (ersichtlich) als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer (nach dem ) Heizöl getankt und dies (im tatbildlichen Zeitpunkt der verbotswidrigen Verwendung am ) auch gewusst habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht dadurch verletzt, dass "die Spruchsenatsverhandlung und das Erkenntnis vom in seiner Abwesenheit erfolgte, diesem nicht die beantragte Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshelfers genehmigt wurde," und ersichtlich im Recht verletzt, nicht wegen vorsätzlichen Handelns bestraft zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 1 Z 4 des Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG) sieht für Gasöl, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, wenn die Steuerschuld in dem im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum März 2007 entstand, Steuersätze in Höhe von 297 EUR und 325 EUR vor. Für gekennzeichnetes Gasöl sah § 3 Abs. 1 Z 5 MinStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 einen Steuersatz von 98 EUR vor.

Gasöl, das zu dem in § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist gemäß § 9 Abs. 1 MinStG besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl).

Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen oder zum Antrieb von begünstigten Anlagen zur Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie war nach § 9 Abs. 6 MinStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, verboten.

Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet, macht sich nach § 11 Abs. 1 MinStG, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung schuldig.

Gemäß § 11 Abs. 3 MinStG ist die Abgabenhinterziehung der in § 11 Abs. 1 bezeichneten Art ein Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes und nach diesem zu ahnden und hat eine Geldstrafe im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 2.000 EUR zu betragen; § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im § 11 Abs. 1 MinStG bezeichneten Art nicht anzuwenden.

Vorsätzlich handelt gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

§ 126 FinStrG lautet:

"§ 126. Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß § 125 anberaumten mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der Verfahrensergebnisse. Der Beschuldigte kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 vorgeführt werden, wobei die Unterstützung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch genommen werden kann."

Der Beschwerdeführer bringt vor, die "belangte Behörde" habe zu Unrecht die Verhandlung am in seiner Abwesenheit durchgeführt, weil er rechtzeitig mitteilt habe, in den Monaten Jänner und Februar 2009 "auf Rehabilitation" zu sein. Ihm sei dadurch das Recht nach § 43 Abs. 3 AVG genommen worden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen. Der Verhandlungsleiter hätte gemäß § 43 Abs. 5 AVG die Verhandlung vertagen müssen, um dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern sowie zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist zunächst daran zu erinnern, dass die von ihm angeführten Bestimmungen des AVG im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden sind.

Im Beschwerdefall teilte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit, er sei im Jänner und Februar 2009 "auf Erholung".

Der Spruchsenat ist nur dann in der Lage, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein im § 126 FinStrG genanntes Hindernis vorliegt, wenn über eine bloße Behauptung hinaus auch eine Bescheinigung gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/16/0054).

Es wurde dem Beschwerdeführer außerdem vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Zuge der mündlichen Verhandlung am die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den durchgeführten Beweisaufnahmen zu äußern, neue oder ergänzende Beweisaufnahmen zu beantragen und dadurch seine Interessen im Finanzstrafverfahren zu wahren (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ). Die Verfahrensrüge erweist sich demnach als unberechtigt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich auch darin beschwert, dass seinem Antrag auf Verfahrenshilfe vom im erstinstanzlichen Verfahren nicht Folge geleistet wurde. Durch die rechtskräftige Abweisung dieses Antrages sei er in seinen Verteidigungsrechten gröblich verletzt worden.

Dazu genügt es, den Beschwerdeführer auf das von ihm verkannte Institut der Rechtskraft eines Bescheides hinzuweisen. Dem Beschwerdeführer wäre offen gestanden, gegen den seinen Antrag abweisenden Bescheid vom , welcher eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthielt, Beschwerde (§ 152 FinStrG) zu erheben.

Der Beschwerdeführer bekämpft ersichtlich die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, nach der Betankung am sei mit dem in Rede stehenden PKW der Taxibetrieb weiter geführt worden, damit, dass für einen Km-Stand von 25.770 am keine Beweise vorlägen. Die von der belangten Behörde herangezogene Ablesung dieses Km-Standes durch Zollorgane deckt sich allerdings mit der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom selbst vorgelegten Rechnung der Kfz-Werkstätte über die Entleerung des PKW-Tanks vom , welche einen Km-Stand von 25.770 anführt.

Soweit der Beschwerdeführer die irrtümliche Betankung des PKW mit Heizöl statt mit Diesel am ins Treffen führt und der belangten Behörde vorwirft, sie habe Ermittlungen unterlassen, ob die betreffende Zapfsäule am tatsächlich Diesel oder Heizöl enthalten habe, entfernt er sich von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt.

Der Beschwerdeführer zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am