VwGH vom 23.05.2017, Ro 2014/05/0053
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revisionen 1. der G B in S, vertreten durch Dr. Daniel Bräunlich, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, und
2. des F H in S, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-013901/38-2011-Um/Wm, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. H KG in S 2. Stadtgemeinde S in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Am ersuchte die erstmitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) um Erteilung einer Baubewilligung für den im Bauplan dargestellten und näher beschriebenen Neu- und Zubau zu dem auf den Grundstücken Nr. 165, 166/1, 166/2, 167/1 und 168, alle KG S, bestehenden Betrieb, der sich mit dem Schlachten sowie Zerwirken und Veredeln von Fleischware beschäftigt.
2 Gegen dieses Bauvorhaben erhoben unter anderem die Revisionswerber als Nachbarn - die Erstrevisionswerberin ist Eigentümerin des nordöstlich des Bauplatzes gelegenen Grundstückes Nr. 333/1, KG S, der Zweitrevisionswerber ist Eigentümer der westlich des Bauplatzes liegenden Grundstücke Nr. 178/2, .178/3, .66/3 und .66/4, alle KG S - Einwendungen. Darin bezweifelten sie insbesondere die Widmungskonformität des geplanten Vorhabens und machten unzulässige Beeinträchtigungen durch Lärm- und Abgasimmissionen durch die massive Zunahme der Verkehrsbewegungen auf dem Bauplatz infolge Erweiterung des Betriebes geltend.
3 Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Bauwerberin gemäß §§ 31 und 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: BO) nach Maßgabe der aufgelegten Baupläne und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die Baubewilligung für die Errichtung eines dreigeschossigen Zu- und Nebenbaues (richtig: Neubau) für ein Produktions-, Logistik-, Personal- und Technikgebäude auf dem gegenständlichen Bauplatz.
4 Auf Grund der dagegen unter anderem von den Revisionswerbern erhobenen Berufungen änderte der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit dem auf einem Beschluss vom beruhenden Bescheid vom den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides geringfügig ab und wies im Übrigen die Berufungen der Revisionswerber ab.
5 Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde) vom wurde den dagegen unter anderem von den Revisionswerbern erhobenen Vorstellungen keine Folge gegeben.
6 Aus Anlass der von den Revisionswerbern gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. V 90/09 u.a., die im gegenständlichen Verfahren angewendete Flächenwidmungsplanänderung Nr. 3.8. der mitbeteiligten Stadtgemeinde - soweit sie für die Grundstücke Nr. 165, 166/1, 166/2, 167/1 und 168, alle KG S, die Widmung "Betriebsbaugebiet" auswies - sowie den Bebauungsplan Nr. 29 "Graben Nord/Ost" der mitbeteiligten Stadtgemeinde - soweit er Festlegungen für die Grundstücke Nr. 165, 166/1, 166/2, 167/1 und 168, alle KG S, traf - als gesetzwidrig auf und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die vorgenommene Grundlagenforschung und Interessenabwägung nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (im Folgenden: ROG) entspreche und die Flächenwidmungsplanänderung dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 widerspreche.
7 Daraufhin hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zlen. B 1992/07 und B 2016/07, den Bescheid der Vorstellungsbehörde vom wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen auf.
8 In der Folge beschloss der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde in seiner Sitzung vom den Flächenwidmungsplan Nr. 4, der unter anderem für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke die Widmung "Betriebsbaugebiet" festlegt.
9 Mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom wurde den Vorstellungen der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen.
10 Mit dem auf einem Beschluss vom selben Tag beruhenden Bescheid des Gemeindesrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurden die Berufungen der Revisionswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom abgewiesen.
11 In den gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellungen brachten die Revisionswerber im Wesentlichen vor, dass die Bauwerberin gemäß § 2 Oö. Betriebstypenverordnung 1997 (Oö. BTypVO 1997) die Widmungskonformität des Betriebes nachweisen müsse, sie dies im gegenständlichen Verfahren jedoch unterlassen habe. Die Behörde hätte Feststellungen zur Größenordnung des Betriebes sowie zu den von ihm ausgehenden Immissionen treffen müssen, um beurteilen zu können, ob es sich um einen durchschnittlichen Betrieb einer bestimmten Betriebstype oder eben um einen Sonderfall handle. Darüber hinaus scheide auch eine genaue Zuordnung des Betriebes zu einem in der Anlage 1 zur Oö. BTypVO 1997 genannten Betrieb jedenfalls aus. Es handle sich somit um einen Sonderfall im Sinn des § 2 leg. cit. Ein Industriebetrieb in der Widmung "B" sei ebenfalls nicht zulässig, weil sonst die Widmung "I" immer überflüssig wäre. Auch die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" gewähre einen Immissionsschutz für die Nachbarn in der Weise, dass keine in einem Betriebsbaugebiet unzulässigen Betriebe errichtet werden dürften. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien darüber hinaus Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Emissionen geltend gemacht würde, insoweit zu berücksichtigen, als sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie beträfen, weshalb die von den Revisionswerbern geltend gemachten Einwendungen jedenfalls zu berücksichtigen seien. Bezüglich der Flächenwidmung führten die Revisionswerber aus, dass der Flächenwidmungsplan Nr. 4 sowie das Örtliche Entwicklungskonzept Nr. 2 jedenfalls gesetzwidrig seien, da sie ausschließlich dem Interesse der Bauwerberin dienten. Zum Schallschutzflugdach seien keine konkreten Feststellungen getroffen worden, sodass eine rechtliche Beurteilung bezüglich der Gebäudeeigenschaft nicht möglich sei. Auch bezüglich der Schallschutzwand würden Feststellungen fehlen, weshalb das von der Behörde ins Treffen geführte Sachverständigengutachten keine Entscheidungsgrundlage bilden könne, und ein gewerbetechnisches Gutachten bilde auch keine zulässige Entscheidungsgrundlage. Das Lärmgutachten sei nicht Gegenstand des Verwaltungsaktes und die vorgelegten schalltechnischen Stellungnahmen seien ergänzungsbedürftig, nicht richtig und nicht schlüssig. Ein überdachter Ladehof sei bis zum Einlangen des Planes vom nie Verfahrensgegenstand gewesen. Der teilweise überdachte Ladehof sei entgegen der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde als nicht genehmigungsfähiges Gebäude zu werten. Schließlich würden die vorgelegten Baupläne nicht den Bestimmungen des § 29 BO und des § 62 Oö. Bautechnikverordnung entsprechen.
12 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vorstellungsbehörde die Vorstellungen der Revisionswerber als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die nunmehr zu beurteilenden Vorstellungen der Revisionswerber entsprächen inhaltlich im Wesentlichen jenen Vorstellungen, über die bereits mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom abgesprochen worden sei, weshalb die rechtliche Begründung dieses Bescheides wiedergegeben und aufrechterhalten werde.
13 Zunächst legte die Vorstellungsbehörde mit näherer Begründung dar, dass das Bauvorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, weshalb die Baubehörden ihre Zuständigkeit zu Recht bejaht hätten.
14 Dem Vorbringen der Revisionswerber, wonach der Betrieb der Bauwerberin bereits jetzt einen Großbetrieb mit industriellen Strukturen darstelle, welcher auf Grund der Größenordnung und Spezialisierung vom üblichen Standard derartiger Anlagen abweiche und somit einen Sonderfall darstelle, weshalb die Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens unerlässlich gewesen wäre, hielt die Vorstellungsbehörde entgegen, dass die Widmung "Betriebsbaugebiet" - im Gegensatz zur Widmung "gemischtes Baugebiet" - nicht auf eine bestimmte Größenordnung des Betriebes abstelle. Betriebe, die die in § 22 Abs. 6 ROG genannten Kriterien erfüllten, seien auch dann im Betriebsbaugebiet zulässig, wenn es sich um keine Klein- und Mittelbetriebe handle. Der gegenständliche Betrieb sei den Betriebstypen "Schlachthäuser" bzw. "Fleischverarbeitung" zuzuordnen und daher in der Flächenwidmung "B" zulässig. Es liege kein Sonderfall im Sinn des § 2 Oö. BTypVO 1997 vor, weil sich schon aus der Bestimmung des § 22 Abs. 6 ROG ergebe, dass die von den Revisionswerbern relevierte Größe des Betriebes allein kein Kriterium der Frage der Zulässigkeit in der Widmung "Betriebsbaugebiet" sein könne. Die in der Widmung "B" zulässigen Betriebstypen "Schlachthäuser" bzw. "Fleischverarbeitung" lägen daher auch dann vor, wenn der konkrete Betrieb industriellen Produktionscharakter aufweise.
15 Es liege entgegen der Ansicht der Revisionswerber auch nicht deshalb ein Sonderfall vor, weil der gegenständliche Betrieb die Betriebstypen "Schlachthäuser" und "Fleischverarbeitung" zu einer Art "Mischbetrieb" vereinige. Schon die Auffassung, die Betriebstype "Schlachthäuser" liege nur dann vor, wenn sie mit keiner Fleischverarbeitung verbunden sei, stelle sich als praxisfremd dar. Zudem sei sowohl für Schlachthäuser als auch für fleischverarbeitende Betriebe in jedem Fall die Widmung "Betriebsbaugebiet" ausreichend, weshalb nicht einzusehen sei, dass dessen ungeachtet eine "Mischform" mit dieser Widmung nicht übereinstimmen solle.
16 Die Baubehörden seien somit zu Recht davon ausgegangen, dass die vorliegende Betriebserweiterung dem genannten und in der Widmung "B" zulässigen Betriebstyp zugeordnet werden könne und es daher zur Prüfung der Widmungskonformität keines betriebstypologischen Gutachtens bedürfe.
17 Zur Gefährdung bzw. Belästigung durch von der konkreten Betriebsanlage ausgehende Immissionen sei darauf hinzuweisen, dass bei baulichen Anlagen, die - wie im Revisionsfall - auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften, den Nachbarn gemäß § 31 Abs. 6 BO mit Ausnahme der Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie kein darüber hinausreichendes subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung baurechtlicher Immissionsschutzbestimmungen zukomme.
18 Zur Frage der Einhaltung von Abstandsvorschriften führte die Vorstellungsbehörde aus, aus einem größeren Abstand infolge Abrückens der Lärmschutzwand in Richtung Osten könne keine Beeinträchtigung subjektiver Rechte abgeleitet werden. Im Übrigen würden die Festlegungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Errichtung einer Schallschutzwand den Nachbarn kein subjektives Recht darauf einräumen, dass diese bauliche Anlage genau an einer bestimmten Stelle ausgeführt werde.
19 Von einer allfälligen Verletzung von Abstandsvorschriften durch den Ladehof könne die Erstrevisionswerberin nicht betroffen sein, weil sich der geplante Ladehof auf jener Seite des Bauplatzes befinde, die ihr nicht zugekehrt sei. Ob dem Zweitrevisionswerber diesbezüglich ein subjektives Recht zukomme, könne dahingestellt bleiben, weil auf das vorliegende Verfahren die BO und das Oö. Bautechnikgesetz in der Fassung vor der Novelle 2006 anzuwenden seien und der Ladehof nach diesen Bestimmungen kein Gebäude bzw. keinen Gebäudeteil darstelle.
20 Schließlich legte die Vorstellungsbehörde mit näherer Begründung dar, dass auch keine Verfahrensvorschriften verletzt worden seien.
21 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , Zlen. B 1078/2011-12 und B 1124/2011-11, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung abtrat.
22 In ihren über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Revisionen beantragten die Revisionswerber, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.
23 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Vorstellungsbehörde in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auf Grund ihres sachlichen Zusammenhanges verbundenen Revisionen erwogen:
24 Hat der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall -
eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung erst nach dem Ablauf des an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, vorzugehen, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß - mit einer im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Maßgabe - gelten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/05/0078, mwN).
25 Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der BO, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 96/2006 lauten auszugsweise:
"§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
...
2. bei allen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im
Sinne des Abs. 5: jene Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese Eigentümer und Miteigentümer durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.
...
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
...
(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen."
26 Art II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, LGBl. Nr. 96/2006, welche mit in Kraft getreten ist, lautet auszugsweise:
"Art II
...
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
..."
27 Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des ROG, LGBl. 114/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 102/2009 lauten
auszugsweise:
"§ 21
Bauland
...
(3) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur
Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes kann die
Landesregierung durch Verordnung festlegen,
1. welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in
den Widmungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 errichtet werden
dürfen und
2. welche Abstände dabei von den Widmungsgrenzen
einzuhalten sind. Die Beurteilung der Betriebstype hat auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen.
..."
"§ 22
Widmung im Bauland
...
(6) Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen vorzusehen,
die dazu bestimmt sind,
1. Betriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype
die Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder
Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch
Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung) gefährden, sowie
2. Lagerplätze aufzunehmen, die ihre Umgebung weder
erheblich stören noch gefährden.
In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben oder Lagerplätzen zugeordneten Verwaltungsgebäude sowie die erforderlichen Betriebswohnungen errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.
(7) Als Industriegebiete sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,
1. Betriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype
in keinem der unter Abs. 1 bis 5 angeführten Gebiete zulässig sind, sowie
..."
28 Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BTypVO 1997, LGBl. Nr. 111/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 72/2001 lauten
auszugsweise:
"§ 1
Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype
(1) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz Oö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.
...
(3) Die im Abs. 1 und 2 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.
(4) Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 und 2 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs. 3 zu erfolgen.
..."
"§ 2
Sonderfälle von Betriebstypen
Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß § 1 Abs. 3 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden."
"§ 4
Betriebsbaugebiete
In ‚Betriebsbaugebieten' dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben ‚B' gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. Im Betriebsbaugebiet dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype der Kategorie Gemischtes Baugebiet ‚M' zuzuordnenden Betriebe errichtet werden."
"Anlage 1
...
Folgende Betriebe sind auf Grund ihrer Betriebstype den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet (M), Betriebsbaugebiet (B) und Industriegebiet (I) zuzuordnen.
Betriebe, die den Widmungskategorien B/M zugeordnet sind, sind im gemischten Baugebiet (M) nur dann zulässig, wenn sie keinen industriellen Produktionscharakter aufweisen.
1. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG VON NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELN
SOWIE VON TIEFKÜHLPRODUKTEN
B - Schlachthäuser
B/M - Fleischverarbeitung
..."
29 Der Zweitrevisionswerber bringt unter anderem vor, dass der Betrieb der Bauwerberin kein "Klein- bzw. Mittelbetrieb" sei, sondern ein industrieller Großbetrieb mit rund 240 Mitarbeitern, welcher von 0 bis 24 Uhr in Betrieb sein solle, wobei die Verarbeitungskapazität rund 13.000 t/Jahr betragen solle. Laut Baubeschreibung sollten zur An- und Ablieferung an den acht Andockstationen im Ladehof pro Tag 54 Lkw und acht Lieferwagen notwendig sein. Das geplante Bauvorhaben diene dazu, die Kapazität des derzeit bestehenden Betriebes zu erweitern, zumal nach den Angaben des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung die derzeit bestehende Kapazität der Fleischverarbeitung von 8000 bis 9000 t/Jahr durch die vorgesehene Erweiterung auf 12.000 bis 13.000 t/Jahr erhöht werden solle. Sowohl das Ausmaß der betrieblichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen als auch die vom Betrieb der Bauwerberin ausgehenden Emissionen überstiegen das herkömmliche bzw. übliche Ausmaß der Betriebstype "Schlachthaus" bei weitem, was in noch viel stärkerem Ausmaß für die Betriebstype "Fleischereibetrieb" gelte. Der Zweitrevisionswerber habe im gesamten Verwaltungsverfahren die Einholung eines betriebstypologischen Sachverständigengutachtens beantragt, wobei diesem Antrag zu Unrecht nicht entsprochen worden sei. Dies obwohl vom Zweitrevisionswerber ausführlich dargelegt worden sei, dass es sich beim Betrieb der Bauwerberin um einen Industriebetrieb handle und sich dieser daher unter anderem auf Grund der von ihm ausgehenden Emissionen, insbesondere auf Grund der vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung (Industriebetrieb) von den in der Anlage 1 der Oö. BTypVO 1997 genannten Betrieben im Sinn des § 2 Oö. BTypVO 1997 unterscheide. Im Fall einer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung liege sohin jedenfalls ein Sonderfall einer Betriebstype gemäß § 2 Oö. BTypVO 1997. Dabei seien nicht nur die vom eigentlichen Produktionsbetrieb verursachten Immissionen, sondern auch die vom Betriebsareal der Bauwerberin ausgehenden Immissionen durch Verkehrsbewegungen, durch Rückfahrwarner, durch laufende Kühlaggregate von Lkws, durch laufende Motoren, durch Türenschlagen, usw. zu berücksichtigen. Dabei sei neuerlich zu betonen, dass zur An- und Ablieferung an den acht Andockstationen pro Tag 54 Lkw und acht Lieferwagen notwendig sein sollten, sodass eine extreme, dem Betriebsareal der Bauwerberin zuzuordnende Verkehrsbelastung offensichtlich sei, welche sich gerade zur Nachtzeit extrem belastend auf die Nachbarn auswirke.
30 Auch die Erstrevisionswerberin bringt vor, dass es sich beim Betrieb der Bauwerberin um einen Industriebetrieb handle und sich dieser daher unter anderem auf Grund der von ihm ausgehenden Emissionen, insbesondere auf Grund der vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung (Industriebetrieb), von den in der Anlage 1 der Oö. BTypVO 1997 genannten Betrieben im Sinn des § 2 Oö. BTypVO 1997 unterscheide. Trotz eines darauf gerichteten Antrages der Zweitrevisionswerberin sei kein betriebstypologisches Sachverständigengutachten eingeholt worden.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Revisionswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
31 Die Revisionswerber sind Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 BO und haben im Verfahren rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben.
32 Unbestritten steht fest, dass das gegenständliche Bauvorhaben der Bauwerberin einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedurfte, weshalb, dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 6 BO folgend, die einen Immissionsschutz geltend machenden Einwendungen der Nachbarn nur insoweit zu berücksichtigen waren, als sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betrafen.
33 Gemäß § 22 Abs. 6 Z 1 ROG sind als Betriebsbaugebiete solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind, Betriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung) gefährden.
34 Welche bestimmten Arten von Betrieben (Betriebstypen) in der in den Revisionsfällen maßgeblichen Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" errichtet werden dürfen, kann die Landesregierung gemäß § 21 Abs. 3 ROG zur Erreichung der dort genannten Ziele durch Verordnung festlegen.
35 Die unter anderem auf der zuvor genannten gesetzlichen Grundlage beruhende Oö. BTypVO 1997 gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Damit soll unter anderem auch erreicht werden, dass den vom Gesetz aufgestellten Grundsätzen rasch und einfach entsprochen werden kann, ohne in jedem Einzelfall ein zeitraubendes, kostspieliges Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen. Im Anwendungsbereich der Oö. BTypVO 1997 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach in der betreffenden Widmungskategorie zulässig ist, dann nicht, wenn in einer der Anlagen zu dieser Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 Abs. 3 Oö. BTypVO 1997 erfolgt ist und der in Frage stehende Betrieb einem dort genannten Betrieb zugeordnet werden kann; stellt sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb als Sonderfall einer Betriebstype im Sinn des § 2 Oö. BTypVO 1997 dar, ist die Widmungskonformität durch Vorlage von Gutachten nachzuweisen. Bei bereits bestehenden Betrieben hat die Baubehörde auch bei jeder späteren bewilligungspflichtigen Bauführung die Übereinstimmung der Betriebstype mit dem Flächenwidmungsplan von neuem zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0156, mwN).
36 Fallbezogen liegt unbestritten ein Betrieb vor, welcher dem Schlachten sowie dem Zerwirken und Veredeln von Fleischware dienen soll. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass in der Widmung "Betriebsbaugebiet" nicht nur die Errichtung von einzelnen Betrieben, die jeweils entweder der Betriebstype "Schlachthäuser" oder der Betriebstype "Fleischverarbeitung" gemäß Anlage 1 Z 1 zur Oö. BTypVO 1997 zuzuordnen sind, zulässig ist, sondern auch die Errichtung von Betrieben, die beiden Betriebstypen entsprechen. Wie die Vorstellungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich somit bei einem Betrieb, der sowohl ein Schlachthaus als auch einen Fleischverarbeitungsbetrieb darstellt, nicht um einen in der Anlage 1 zur Oö. BTypVO 1997 nicht genannten "Mischbetrieb".
37 Die Vorstellungsbehörde ist davon ausgegangen, dass der gegenständliche Betrieb der Bauwerberin den Betriebstypen "Schlachthäuser" und "Fleischverarbeitung" gemäß Anlage 1 Z 1 zur Oö. BTypVO 1997 entspricht, und ist dem Vorbringen der Revisionswerber zum Vorliegen eines Sonderfalles im Sinn des § 2 Oö. BTypVO 1997 ausschließlich mit dem Argument entgegengetreten, dass allein die Größe des Betriebes für die Frage des Vorliegens eines solchen Sonderfalles nicht entscheidend sei, zumal in der Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" auch die Errichtung von Betrieben mit industriellem Produktionscharakter zulässig sei. Dabei hat die Vorstellungsbehörde allerdings übersehen, dass sich das Vorbringen der Revisionswerber nicht bloß auf die Größe des Betriebes der Bauwerberin beschränkt, sondern insbesondere auch auf die aus dieser ihrer Ansicht nach unüblichen Größe des Betriebes resultierende Immissionsbelastung bezogen hat. Wie sich aus dem Wortlaut des § 2 Oö. BTypVO 1997 ergibt, kann der Umstand, dass sich ein Betrieb in Bezug auf die von ihm ausgehenden Emissionen erheblich von einer in der Anlage 1 zur Oö. BTypVO 1997 genannten Betriebstype unterscheidet, auch in seiner vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung begründet sein.
38 Die Revisionswerber haben im Verfahren geltend gemacht, dass sich der gegenständliche Betrieb in Bezug auf die von ihm ausgehenden Lärm- und Abgasemissionen - auf Grund des Umstandes, dass dieser infolge der geplanten Erhöhung der Verarbeitungskapazität nunmehr in einem 24-Stunden-Betrieb geführt werden soll, wobei in diesem Zeitraum auch die An- und Ablieferung an acht Andockstationen im Ladehof erfolgen soll und pro Tag Verkehrsbewegungen von 54 Lkws und acht Lieferwägen notwendig sein sollen - erheblich von der Betriebstype "Schlachthäuser" und "Fleischverarbeitung" unterscheidet. Ausgehend davon hätte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft, das darüber Aufschluss gibt, inwieweit sich die von einem Betrieb der zu beurteilenden Art ausgehenden Emissionen hinsichtlich Art, Ausmaß und Intensität von der in Z 1 der Anlage 1 zur Oö. BTypVO 1997 eingeordneten Betriebstype oder von der gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden. Erst auf der Grundlage solcher auf sachverständiger Basis getroffener Feststellungen wäre die Vorstellungsbehörde in die Lage versetzt gewesen, zu beurteilen, ob sich der Betrieb der Bauwerberin in Bezug auf die von ihm ausgehenden Emissionen erheblich von der in § 2 Oö. BTypVO 1997 genannten Betriebstype unterscheidet und demgemäß ein Sonderfall vorliegt, der sodann von der Bauwerberin beizubringende Gutachten zur Widmungskonformität erfordert hätte (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom ).
39 Mangels Einholung eines Sachverständigengutachtens kann das Vorliegen eines Sonderfalles im Sinn des § 2 Oö. BTypVO 1997 nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Vorstellungsbehörde die insofern bestehende Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens hätte aufgreifen und den Berufungsbescheid hätte beheben müssen.
40 Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, wodurch es sich erübrigt, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.
41 Von der Durchführung der von den Revisionswerbern beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
42 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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