VwGH vom 21.11.2013, 2011/16/0097
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/16/0212 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller und Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Dr. G U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1946-W/10, miterledigt RV/1947-W/10, betreffend Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, brachte mit Schriftsatz vom beim Verwaltungsgerichtshof namens eines von ihm vertretenen (damaligen) Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien ein.
Da der Beschwerde kein Nachweis über die Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG angeschlossen war, forderte der Verwaltungsgerichtshof den (damaligen) Beschwerdeführer mit Schreiben vom auf, die Gebühr binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Postgeschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf ein näher angeführtes Konto des (damaligen) Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.
Da innerhalb der gesetzten Frist der angeführte Nachweis beim Verwaltungsgerichtshof nicht einlangte, nahm der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren auf und teilte dies dem (damaligen) Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Gebühr für die Überreichung der erwähnten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof mit 220 EUR und darüber hinaus gemäß § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes eine Gebührenerhöhung in Höhe von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, somit in Höhe von 110 EUR, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer fest. Der Bescheidspruch enthält zur Festsetzung der Gebühr den Satz: "Die Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen" und zur Festsetzung der Gebührenerhöhung den Satz: "Die Fälligkeit ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen".
Dagegen berief der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom mit der Begründung, er habe die Gebührenschuld ordnungsgemäß am entrichtet und lege zum Nachweis einen Zahlschein (in Ablichtung) vor. Die vorgelegte Ablichtung des Zahlscheins trägt einen Stempelvermerk eines Kreditinstitutes "eingelangt" am .
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer dagegen einen Vorlageantrag ein, in dem er wiederholte, die Gebührenschuld ordnungsgemäß am entrichtet zu haben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und rechtlichen Ausführungen zu § 24 Abs. 3 VwGG und § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes hielt die belangte Behörde fest, dass die in Rede stehende Gebühr "mittlerweile" auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien überwiesen worden sei, ändere nichts daran, dass die Abgabe nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet worden sei, zumal der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht, die Gebühr des § 24 VwGG nicht doppelt und daneben nicht noch eine Gebührenerhöhung bezahlen zu müssen, sowie im Recht auf die ausdrücklich beantragte mündliche Berufungsverhandlung" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, lautet:
"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | für Beschwerden, ... |
b) | ….. |
2. | Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler ... |
... | |
4. | Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. |
5. | Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. |
6. | Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. |
7. | |
§ 203 BAO lautet: |
"§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."
§ 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) lautet:
"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1963 sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu übersenden.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die Entrichtung der Gebühr dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt habe, weshalb die Eingabengebühr nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet worden sei.
Der Beschwerdeführer trägt vor, die belangte Behörde habe nicht zwischen der Entrichtung der Gebühr und dem Nachweis der Entrichtung der Gebühr unterschieden.
Die Frage, ob eine Eingabengebühr im Sinn des § 9 Abs. 1 GebG und des § 203 BAO iVm § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG "vorschriftsmäßig" entrichtet ist, wird durch einen zu erbringenden Nachweis der (zuvor) erfolgten Entrichtung der Gebühr oder durch einen Verstoß gegen die Verpflichtung dieses Nachweises in § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG nicht berührt.
Das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des in § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG bezeichneten Beleges allein bewirkt nicht, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde.
Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 24 Abs. 3 Z 4 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig.
Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet.
Wird der Nachweis der Entrichtung dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber trotz allfälliger Aufforderung nicht erbracht, so wird gemäß § 34 GebG der Befund aufgenommen und dem Finanzamt übersendet, welches sodann die Gebühr nach § 203 BAO iVm § 24 Abs. 1 Z 7 VwGG und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG festzusetzen hat, sofern keine vorschriftsmäßige (vor Eintritt der Fälligkeit erfolgte) Entrichtung vorliegt.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die mit Schriftsatz vom erhobene Beschwerde mit Telefax vom und sodann in Urschrift durch Postaufgabe am 12. November, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am , überreicht.
Der Beschwerdeführer legte auf Grund der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom , binnen einer Woche die Entrichtung der Gebühr nachzuweisen, dem Verwaltungsgerichtshof zwar keinen Beleg vor, brachte aber im Verwaltungsverfahren betreffend die Gebührenfestsetzung und die Festsetzung der Gebührenerhöhung in seiner Berufung vom vor, er habe die Gebührenschuld "ordnungsgemäß" am entrichtet. Zum Nachweis dessen legte er eine Ablichtung eines Überweisungsauftrages an eine Bank vor, welche den Eingangsstempel der Bank mit dem Datum aufweist.
Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom .
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er habe die Eingabengebühr "unverzüglich und vollständig" bezahlt, kommt dem insoweit Bedeutung zu, als er die Gebühr unverzüglich nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof entrichtet habe. Dass die Gebühr spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Gebühr vorschriftsgemäß entrichtet und es sei auch der Nachweis darüber vorschriftsgemäß erfolgt, weil er dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des Überweisungsbeleges übermittelt habe, ist in den beim Verwaltungsgerichtshof aufliegenden Akten zu der zur Zl. 2008/17/0209 protokollierten Beschwerde nicht gedeckt.
Da der Beschwerdeführer die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG sohin nicht zum Fälligkeitstag, sondern erst durch den Überweisungsauftrag vom entrichtet hatte, somit keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Eingabengebühr vorlag, erweist sich die Festsetzung der Gebühr und der Gebührenerhöhung als rechtens.
Soweit sich der Beschwerdeführer in Ausführung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) auch im Recht auf die von ihm beantragte Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verletzt erachtet, macht er - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechte-Charta (Art. 51 GRC) - kein subjektives öffentliches Recht geltend, sondern die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge dieses Verfahrensfehlers damit, die belangte Behörde sei von einem aktenwidrigen Sachverhalt, nämlich der Nichtentrichtung der Gebühr, ausgegangen. Dass die belangte Behörde davon ausgegangen wäre, die Gebühr sei nicht entrichtet worden, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Einem Aktenvermerk vom in den vorgelegten Akten des Finanzamtes zu Folge war die entrichtete Gebühr am "auf 999/0580" gebucht worden und auf Grund der mit der Berufung vorgelegten Ablichtung des Überweisungsbeleges auf die im Festsetzungsbescheid angeführte Steuer-Nummer 095/0088 umgebucht worden. Was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hätte vortragen wollen, führt er in der Beschwerde nicht an. Solcherart zeigt die Beschwerde die für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides erforderliche Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am