VwGH 27.04.2016, Ro 2014/05/0040
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung nachweislich erforderlich sei, ist an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, und nicht die Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2013/05/0210 E RS 2 |
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RS 2 | Erweisen sich die Baulichkeiten im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 als der Widmung widersprechend und damit als unzulässig, kommt es nicht auf die Frage des Ortsbild- und Landschaftsschutzes an. Weder die NÖ BauO 1996 noch das NÖ ROG 1976 bietet eine Grundlage dafür, bei dieser Beurteilung auf die Bestimmungen des NÖ GVG 2007 abzustellen (Hinweis E vom , 2013/05/0210). |
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RS 3 | Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung zu bejahen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob das Bauwerk im Sinne des § 19 Abs. 4 iVm Abs. 2 NÖ ROG 1976 im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist (Hinweis E vom , 2002/05/1013, mwN). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der Mag. E S in K, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1867/001-2013, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1356, EZ 688, in der KG K mit der Widmung "Grünland-Landwirtschaft". Mit Bescheid vom trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Rechtsvorgängern der Revisionswerberin unter anderem die Abtragung der beiden auf diesem Grundstück konsenslos errichteten Holzbauwerke auf. Mit Bescheid des Stadtamtes der mitbeteiligten Stadtgemeinde (im Folgenden: Stadtamt) vom wurde die Fortführung der auf der gegenständlichen Liegenschaft begonnenen Herstellung eines Zubaues zu dem konsenslos errichteten Gebäude untersagt. Mit Bescheid des Stadtamtes vom wurde aufgetragen, drei Bauwerke - das Wochenendhaus mit einem Zubau, die Lagerhütte und die Hütte für das Stromaggregat - innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.
Der zwischenzeitlich eingebrachte Antrag vom Juni 2000 auf nachträgliche Genehmigung der nach Ansicht der Behörde konsenslosen Baulichkeiten wurde mit Bescheid vom vom Stadtamt zurückgewiesen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid vom stattgegeben und schließlich mit Bescheid vom der Antrag auf nachträgliche Genehmigung abgewiesen. Dagegen wurde von den damaligen Eigentümern der gegenständlichen Liegenschaft Berufung erhoben, welcher mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom keine Folge gegeben wurde. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom wurde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/05/0012, bestätigt.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der gegen den Bescheid des Stadtamtes vom eingebrachten Berufung insoweit Folge gegeben, als der neben dem Abbruchauftrag erteilte baubehördliche Auftrag, die "Bauteile sind abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu entsorgen. Fundamente sind bis zu 50 cm unter das Gartenniveau abzubrechen und der ursprüngliche Zustand mit Besämung wiederherzustellen", behoben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides näher beschriebenen Bauwerke innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides vollständig zu entfernen seien. Im Übrigen bleibe der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich aufrecht.
Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Revisionswerberin habe selbst bestätigt, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich als Hobby zu qualifizieren sei, weshalb der Gemeinderat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 NÖ ROG verneint und den verfahrensgegenständlichen Abbruchauftrag erlassen habe.
Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 254/2014-4, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten als Revision zu qualifizierenden Beschwerde beantragte die Revisionswerberin, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig zu beheben.
Das (gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG ins Verfahren eintretende) Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
2 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
3 Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten (hier gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 4 VwGbk-ÜG), ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen. Für die Behandlung der als Revision geltenden Beschwerde sind in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/06/0058 u.a., mwN).
4 Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Bauordnung 1996 (BO) idF LGBl. Nr. 8200-21 lautet auszugsweise:
"§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
...
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
...
3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und
o das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder o der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung
erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
Für andere Vorhaben gilt Z 3 sinngemäß."
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG) idF LGBl. Nr. 8000-27 lauten
auszugsweise:
"§ 14
Flächenwidmungsplan
...
(2) Bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen ist unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen auf folgende Planungsrichtlinien Bedacht zu nehmen:
...
17. Grünland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist so auszuweisen, dass eine rationelle Bearbeitung gewährleistet und eine Behinderung, insbesondere durch nichtland- und nichtforstwirtschaftliche Betriebsstätten oder Baulandeinschlüsse, vermieden wird.
...
§ 19
Grünland
...
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1a. Land- und Forstwirtschaft:
Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. ...
(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
..."
5 Die Revisionswerberin führt in ihren an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Darlegungen im Wesentlichen aus, sie sei in ihrem Recht auf Unterbleiben des Abbruchauftrages verletzt worden, da eine Widmung als Fläche, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung diene, nur dann Sinn mache, wenn diese Bewirtschaftung auch rentabel sei. Eine Prüfung, ob überhaupt eine landwirtschaftliche Nutzung möglich sei, sei unterblieben. Auch unterscheide die belangte Behörde ohne sachliche Differenzierung zwischen Hobby und Haupt- und Nebenerwerbslandwirtschaft, obwohl das Ziel, nämlich die Erhaltung des Bodens, identisch sei.
6 Dazu ist Folgendes auszuführen:
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung nachweislich erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG sei, ist an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, und nicht die Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, zu § 19 NÖ ROG E 1 und 5 auf S. 1404 f zitierte Rechtsprechung).
Wie bereits mehrfach vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, soll damit verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0193). Unbestritten liegt im vorliegenden Fall keine landwirtschaftliche Nutzung im dargelegten Sinne vor.
7 Weiters brachte die Revisionswerberin vor, die Durchführung des Bauauftrages würde zu einer Verödung des Grundstückes führen, was das Orts- und Landschaftsbild zerstöre, weshalb der Abbruchauftrag nicht gerechtfertigt sei und die belangte Behörde prüfen hätte müssen, ob die Bauwerke iSd § 19 Abs. 4 BO (gemeint wohl NÖ ROG) erhaltenswert seien.
Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde würden weiters auf der Rechtslage vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes 2007 fußen und das Gutachten des Amtssachverständigen habe sich nicht mit dem NÖ ROG, insbesondere nicht mit § 14 Abs. 2 Z 17 NÖ ROG auseinandergesetzt.
8 Gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 BO ist ein Abbruchauftrag anzuordnen, wenn für das Bauwerk u.a. keine Baubewilligung vorliegt und es unzulässig ist. Auf dem Boden der bereits aufgezeigten Judikatur erscheint die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes durch die Revisionswerberin nicht den Umfang eines zumindest landwirtschaftlichen Nebenbetriebes erreiche und - wie von der Revisionswerberin auch nicht bestritten - als bloßes Hobby zu beurteilen sei, als unbedenklich. Die in Frage stehenden Baulichkeiten erweisen sich daher im Sinne des0 § 35 Abs. 2 Z 3 BO als der Widmung widersprechend und damit als unzulässig. Dabei kommt es - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - nicht auf die Frage des Ortsbild- und Landschaftsschutzes an. Weder die BO noch das NÖ ROG bietet eine Grundlage dafür, bei dieser Beurteilung auf die Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/05/0210). Grundlage für die verfahrensgegenständliche Entscheidung war § 35 Abs. 2 Z 3 BO iVm § 19 Abs. 4 NÖ ROG. Auch ist erst, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der obgenannten Ausführungen zu bejahen ist, in weiterer Folge zu prüfen, ob das Bauwerk im Sinne des § 19 Abs. 4 iVm Abs. 2 NÖ ROG im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/1013, mwN).
9 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt, ist sie auf den angeführten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom zu verweisen. Im Übrigen trägt sie keine Argumente vor, auf Grund derer Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes entstünden, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht, einen Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
10 Weiters rügt die Revisionswerberin, dass der Antrag auf Einholung eines Gutachtens ohne weitere Begründung abgewiesen worden sei. Der Amtssachverständige habe sich nicht mit der Vereinbarkeit des § 19 Abs. 2 NÖ ROG mit dem 2007 in Kraft getretenen Grundverkehrsgesetz auseinandergesetzt. Wäre dem Antrag auf neuerliche Einholung eines Gutachtens Folge geleistet worden, hätte sich ergeben, dass das Grundstück landwirtschaftlich genutzt werden könne und die darauf befindlichen Gebäude für diese Nutzung erforderlich seien, mit der Rechtsfolge, dass es zu einem anderslautenden Bescheid gekommen wäre.
11 Dem genügt es entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Fall bei Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß der BO iVm dem NÖ ROG nicht - wie bereits angeführt - um die Vollziehung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 geht. Im vorliegenden Fall war u. a. § 19 Abs. 2 NÖ ROG anzuwenden, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Bestimmung nicht.
12 Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
13 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050040.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAE-89987