VwGH vom 23.07.2009, 2007/05/0184
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der A GmbH in Graz, vertreten durch Greiml & Horwath RechtsanwaltsPartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Staße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-33/10333/15- 2007, betreffend Beschlagnahme nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom wurde ein Geldspielautomat (Ambassador-Automat) mit der Seriennummer 601843 gemäß § 39 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 (VAG) zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmt.
Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesen Geldspielautomaten an die T-GesmbH vermietet habe. Wie anlässlich einer Kontrolle am um 23.55 Uhr im "Card Casino" in Zell am See, Schlossplatz 5, festgestellt worden sei, habe bei diesem Apparat der gesetzlich zulässige Höchsteinsatz von 50 Cent um ein Vielfaches überschritten werden können. Nach § 21 Abs. 1 lit. b VAG sei das Aufstellen von Geldspielautomaten verboten.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie ua bestritt, dass der gesetzliche Höchsteinwurf von 0,50 EUR überschritten werden könne; es handle sich daher nicht um einen verbotenen Spielautomaten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin (mit hier nicht interessierenden Modifikationen des Spruches) keine Folge gegeben.
Auch die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der verfahrensgegenständliche Spielautomat am Tag der Kontrolle betriebsbereit vorgefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe eingeräumt, dass dieser Geldspielapparat nur in der Steiermark aufgestellt und betrieben hätte werden dürfen. Dass in dem Geldspielapparat nach einem Umschaltvorgang gegen Geldeinsatz Poker-, Roulette- oder Black Jack-Spiele mit vermögenswerten, vor Ort ausbezahlten Gewinnen in Höhe von EUR 5.000,-- und 3.500,-- möglich gewesen seien, habe der regelmäßige Casino-Besucher und Spieler X. wahrgenommen.
Rechtlich vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass angesichts des Wesens der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht genüge, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert sei, verletzt werde. Der Bescheid werde nämlich nur in einem vorläufigen Verfahren erlassen, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich, aber keine abschließenden Lösungen zu treffen seien. In diesem Zeitpunkt sei weder ein Beweis der Gesetzesübertretung noch eine endgültige Qualifikation des Apparates (etwa nach dem Glücksspielgesetz oder dem landesrechtlichen Veranstaltungsrecht) notwendig. Diese Fragen seien erst im Verwaltungsstrafverfahren zu klären. Insoweit gingen die Bestreitungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Höhe der möglichen Geldeinsätze und Geldgewinne ins Leere. Es seien aber hinreichende Gründe vorgelegen, die die Annahme nahe legten und rechtfertigten, dass Verwaltungsübertretungen im Sinne der §§ 21 Abs. 1 lit. b und 32 Abs. 2 lit. j VAG, für die gemäß § 32 Abs. 3 leg. cit. der Verfall vorgesehen sei, begangen worden seien. Der die vorläufige Beschlagnahme vom bestätigende Bescheid der Behörde erster Instanz erweise sich daher als rechtmäßig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es werde ihr eine Verwaltungsübertretung nach dem VAG angelastet. Tatsächlich stelle diese Verwaltungsübertretung allenfalls eine solche nach dem Glücksspielgesetz dar, welches aber in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung falle. Die Beschlagnahme des gegenständlichen Geldspielautomaten nach dem VAG sei daher rechtswidrig.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidenden Bestimmungen des VAG haben folgenden
Wortlaut:
"§ 21. (1) Verboten sind:
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a) | ... | |||||||||
b) | das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. ... |
(2) Geldspielapparate sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflusst werden kann. Freispiele gelten nicht als Gewinn.
(3) Als Geldspielapparate gelten auch Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegende vom Zufall abhängt, wenn sie nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählungsvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind.
§ 32. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer
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a) | ... | |||||||||
j) | einen verbotenen Spielapparat (§ 21 Abs. 1 lit. b) aufstellt oder betreibt oder als Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort das Aufstellen oder Betreiben verbotener Spielapparate duldet oder einer Person einen verbotenen Spielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb im Land Salzburg überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Salzburg gelegen ist; | |||||||||
... |
(3) Spielapparate, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, unterliegen samt ihrem Inhalt dem Verfall. ...
Nach § 1 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 (GSpG), sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Nach § 3 leg. cit. ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol)."
§ 4 GSpG regelt die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol. Die § 4 Abs. 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:
§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 0,50 EUR nicht übersteigt.
(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn
1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 EUR nicht übersteigt und
2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 EUR nicht übersteigt."
Nach § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 39 Abs. 1 VStG in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßname der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl. ua die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/05/0238, und vom , Zl. 2004/05/0127). Dem Wesen der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme entsprechend genügt für deren Anordnung nach § 39 VStG u.a. der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0050).
Ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt wurde, ist hingegen für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/05/0106 bis 0109).
Für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachtes zulässig ist, ist es nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist (vgl. zuletzt das zur geforderten Verdachtslage bei Beschlagnahmen im Glückspielrecht ergangene, bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2007/05/0050, mwN).
Die Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG setzt das Vorliegen von Tatsachen voraus, die die Annahme nahe legen, dass eine Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, begangen wurde; es muss eine Verdachtslage vorliegen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom , 2002/05/1033). Bei der Beurteilung, ob die Beschlagnahme eines Geldspielapparates rechtmäßig war, kommt es daher nicht darauf an, dass tatsächlich Gewinne ausbezahlt worden sind bzw in welcher Höhe dies erfolgte, sondern darauf, ob der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2006/05/0238).
So hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit der Abgrenzung zur Gerichtszuständigkeit ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden dann berechtigt seien, einen Beschlagnahmebescheid nach § 39 VStG zu erlassen, wenn nicht auf der Hand liege, dass eine Zuständigkeit des Gerichtes gegeben sei. Dies deshalb, weil es die Rechtsnatur der Beschlagnahme als "vorläufige Maßregel" erfordere, dass die Behörde im Zweifel ihrer Zuständigkeit in Anspruch nehme (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/10/0202).
Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde zu Recht vom Verdacht (auch) eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des VAG ausgehen. Ob letztlich diese Strafbestimmung tatsächlich verletzt wurde oder nicht, ist - wie bereits dargestellt - für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme aber ohne Belang.
Davon ausgehend kann es aber auch keine Rolle spielen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin allenfalls einen Tatbestand nach dem GSpG erfüllt.
Hinzugefügt sei, dass die endgültige Klärung von Zuständigkeitsfragen im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Dringlichkeit dieser vorläufigen Maßnahme entgegenstehen würde. Für die einschreitende erstinstanzliche Behörde lag es zum Zeitpunkt der Beschlagnahme jedenfalls nicht auf der Hand, dass eine alleinige Zuständigkeit nach dem GSpG gegeben gewesen sei.
Daraus ergibt sich aber, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am