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VwGH vom 18.01.2012, 2009/08/0145

VwGH vom 18.01.2012, 2009/08/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des JB in S, vertreten durch Dr. Kristina Venturini-Köck und Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwälte in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A- 948/118-2008, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, der Beschwerdeführer habe nach Maßgabe einer dem Bescheid beigelegten Aufstellung zur Nachtragsrechnung vom für die Dienstnehmer JB., JoB., LK., OK., ME., VJ., KR., JBr. und VC. Beiträge in Höhe von EUR 179.684,41 zuzüglich Verzugszinsen von EUR 15.194,67 zu entrichten.

Beim Beschwerdeführer sei für den Prüfungszeitraum Jänner 2004 bis August 2005 eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben durchgeführt worden. Die neun genannten Dienstnehmer seien im entscheidungsrelevanten Zeitraum ausschließlich für den Beschwerdeführer als Holzarbeiter tätig gewesen. Schriftliche Verträge seien nicht geschlossen worden. Die Abrechnungen mit den Auftraggebern (den verschiedenen Forstbetrieben) sowie den anderen tätigen Personen seien ausschließlich über den Beschwerdeführer erfolgt. Die Arbeitszeiten seien den Mitarbeitern vorgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe für die Mitarbeiter Gewerbescheine besorgt. Deren Tätigkeit habe überwiegend im Setzen und Schlagen von Bäumen sowie anderen Waldarbeiten, wie u. a. "Gift" (Pestizide) spritzen, bestanden. Vom Beschwerdeführer seien genaue Arbeitsanweisungen erteilt worden. Er habe auch die Arbeitszeit der genannten Arbeiter (08.00 bzw. 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, bei 30 Minuten Mittagspause) eingeteilt. Als Entlohnung sei üblicherweise ein täglicher Betrag ausbedungen worden, z. B. EUR 40,-- im Jänner 2005. Die genannten Mitarbeiter hätten nie eine Rechnung gelegt und auch keine Quittungen für erhaltene Zahlungen ausgefolgt. Sie hätten über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt. Risiko oder Haftungsübernahmen seien nicht vereinbart worden. Keiner der Mitarbeiter habe über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt. Sie seien beim Beschwerdeführer unselbständig beschäftigt gewesen. Diesem seien die entsprechenden Beiträge nachzuverrechnen. Die Höhe der Beiträge würden aus der dem Beschwerdeführer bereits zugegangenen Nachtragsrechnung vom und den ihr beigefügten Aufstellungen hervorgehen. Für Arbeitslosenversicherungsbeiträge würden gemäß § 5 AMPFG die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend gelten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Die Einstufung der genannten Personen als unselbständig Tätige widerspreche den tatsächlichen Gegebenheiten. Sämtliche Personen seien auf Grund ihrer rechtmäßig erworbenen Gewerbeberechtigungen selbständig mit Werkvertrag für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Sowohl die Finanzbehörden als auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hätten die Personen als selbständig Tätige erfasst, Steuererklärungen verlangt und Beiträge vorgeschrieben.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet abgewiesen. Sie führte begründend aus, die genannten Arbeiter hätten im angegebenen Zeitraum für den Beschwerdeführer Waldarbeiten (Schlägerungen, Auspflanzungen etc.) gegen Entgelt durchgeführt.

Zur Vorfrage, ob die Arbeiter im verfahrensrelevanten Zeitraum nach § 4 Abs. 2 ASVG pflichtversichert seien, werde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Sowohl die Arbeitszeit als auch der Arbeitsort der genannten Mitarbeiter hätten sich nach den Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerichtet. Von diesem sei festgelegt worden, welche Leistungen von den Genannten zu erbringen wären. Der Beschwerdeführer habe die Arbeiten koordiniert und selbst Kontrollen durchgeführt. Die Mitarbeiter seien bei der Gestaltung ihrer Arbeit in ihrem arbeitsbezogenen Verhalten an die Vorgaben des Beschwerdeführers gebunden gewesen und hätten dessen Vorschriften über die Gestaltung des Arbeitsablaufes, der Arbeitsfolge und der damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen einzuhalten gehabt. Sie hätten ihre Arbeitszeit anhand des ihnen jeweils zugeteilten Arbeitspensums einteilen müssen und ihre "Prioritätenreihung" bei der Erledigung der Arbeiten an diesen Vorgaben orientiert. Es sei für sie nicht möglich gewesen, ohne bestimmten Grund irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Arbeitspflichten heranzuziehen. Es sei daher von deren persönlicher Arbeitspflicht auszugehen. Die betreffenden Arbeiter unterlägen dem Weisungs- und Kontrollrecht des Beschwerdeführers und einer Berichterstattungspflicht. Sie seien in das Unternehmen des Beschwerdeführers organisatorisch eingegliedert gewesen, hätten für die Erbringung der Arbeiten den Anwesenheits- und Zeitplan anderer Arbeiter zu berücksichtigen gehabt und nicht allein auf Grund ihrer persönlichen Termingestaltung disponieren können. Die Merkmale persönlicher Abhängigkeit würden insgesamt gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen. Mangels Übernahme eines Haftungsrisikos oder eines Einstehenmüssens im Gewährleistungsfall liege auch kein wirtschaftliches Risiko der Arbeiter vor. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen spiele keine Rolle. Die Richtigkeit der Berechnungen der geschuldeten Beiträge sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, sowie - anders als die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - den Zuspruch der Verfahrenskosten begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VWGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den neun tschechischen Staatsangehörigen sei nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt weder als Arbeitsverhältnis noch als arbeitnehmerähnliches Verhältnis anzusehen. Die festgestellten Tätigkeiten (Holzschlägerung, die Neubepflanzung, das Spritzen von Bäumen mit teilweise vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Maschinen und Spritzmitteln sowie die Zuweisung eines bestimmten zu bearbeitenden Bereiches) führten zu einer selbständigen Tätigkeit in Erfüllung eines Werkvertrages, wenn der solcherart beschäftigte Ausländer über eine Gewerbeberechtigung verfüge, das vereinbarte Entgelt selbst versteuere und "der Genannte Mitglied der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist".

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Die auf den Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Bestimmungen betreffend Dienstnehmer (§ 4 Abs. 2 ASVG) und "freie Dienstnehmer" (§ 4 Abs. 4 ASVG) in der am in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, werden im hg. Erkenntnis vom , 2004/08/0101, umfassend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. Nr. 12.325/A).

Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse , während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0153, mwN).

Nach den Feststellungen der belangten Behörde waren die tschechischen Staatsangehörigen als Wald- und Holzarbeiter (Pflanzen, Pflegen und Schlagen von Bäumen) ausschließlich für den Beschwerdeführer für ein zeitabhängiges Entgelt tätig und in dessen Betriebsorganisation eingebunden. Es bestand persönliche Arbeitspflicht (kein generelles Vertretungsrecht). Der Beschwerdeführer erteilte ihnen Arbeitsanweisungen, legte ihre Dienstzeiten fest und kontrollierte sie. Sie verfügten weder über nennenswerte Betriebsmittel noch über eine eigene Betriebsorganisation, hatten kein unternehmerisches Risiko zu tragen und keine Gewährleistungsverpflichtungen zu übernehmen.

Im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung genügt, kann der belangten Behörde - ausgehend von ihren auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhenden Sachverhaltsannahmen - nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Heranziehung der oben dargelegten Kriterien zum Ergebnis gekommen ist, dass die Arbeiter im hier zu prüfenden Zeitraum als Dienstnehmer des Beschwerdeführers iSd § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen sind. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Beschäftigten Inhaber von - im gesamten Verfahren nicht näher spezifizierten - Gewerbescheinen seien, so ist ihm zunächst zu entgegnen, dass im Falle des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auch die Innehabung eines Gewerbescheins nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG ändert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1546/57; , Zl. 2007/08/0041).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe sich "nicht ausreichend mit der Glaubwürdigkeit des BFs auseinandergesetzt". Sie habe es unterlassen, den "für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen". Es hätten "entsprechende Erhebungen getroffen werden müssen, insbesondere durch Zeugenbefragung der neun ausländischen Unternehmer unter Beiziehung eines der tschechischen Sprache mächtigen Dolmetsch".

Die Beschwerde legt mit diesem unbestimmt gehaltenen Vorbringen nicht dar, welche Beweisergebnisse oder welche zusätzlichen Ermittlungen ein anderes, für den Beschwerdeführer günstiges Ergebnis zur Folge gehabt hätte, und verabsäumt damit, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen (vgl. dazu Dolp , Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 616 f).

Gegen die rechnerische Richtigkeit der aus der Pflichtversicherung der neun Mitarbeiter im angegebenen Zeitraum resultierenden Beitragsnachverrechnung wendet sich die Beschwerde nicht.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat u. a. in seiner Entscheidung vom , Hofbauer gegen Österreich, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der EGMR verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im vorliegenden Zusammenhang geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0235).

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am