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VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0143

VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des K B in K, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Esteplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSK-329883/0001-II/A/3/2008, betreffend Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Wissenschaftler in der Zeit vom bis zum , vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum gemäß Art. 14f und Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 1408/71) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Kranken- und Pensionsversicherung unterlegen sei.

Nach Darstellung des Verfahrensgangs und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit 1994 an der Universität K. in der Bundesrepublik Deutschland tätig sei und dort in einem Beamtendienstverhältnis stehe. Darüber hinaus sei er als selbständiger Wissenschaftler (fallweise Seminartätigkeiten) in Österreich tätig. Laut Einkommensteuerbescheid 2001 habe er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von ATS 2.044.984,--

(EUR 148.614,78) erzielt. Im Jahr 2002 habe er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 140.722,54, im Jahr 2003 in der Höhe von EUR 129.250,35 und im Jahr 2004 in der Höhe von EUR 120.850,98 erzielt.

Laut Versicherungsdatenauszug sei er des Weiteren vom bis zum und vom bis zum geringfügig beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (damals: Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) beschäftigt gewesen, vom bis zum sei er auf Grund seiner Tätigkeit für das Amt für Bundespensionen (damals: Bundespensionsamt) nach dem ASVG als Dienstnehmer pflichtversichert gewesen, und vom bis zum sei er auf Grund seiner Tätigkeit für die Universität X als freier Dienstnehmer pflichtversichert gewesen.

Zur im Verfahren strittigen Frage, ob hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich österreichisches oder deutsches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung komme, führte die belangte Behörde aus, dass diese Tätigkeit im Konnex zu seinen anderen Tätigkeiten gesehen werden müsse. Nur in dieser Zusammenschau sei es möglich, die anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen.

Nach Art. 14e VO 1408/71 unterlägen Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte in einem Mitgliedstaat versichert seien und gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder selbständige Tätigkeit ausübten, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert seien. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer in jenen Zeiträumen, in denen er in Österreich nicht als eine den Beamten gleichgestellte Person gegolten habe, mit der selbständigen Tätigkeit nicht österreichischem Sozialversicherungsrecht unterlegen und nicht nach dem GSVG pflichtversichert gewesen. Sowohl die Beamtentätigkeit in Deutschland als auch die selbständige Tätigkeit in Österreich seien nach Art. 14e VO 1408/71 deutschem Sozialversicherungsrecht unterlegen.

Ab dem Jahr 2001 sei der Beschwerdeführer jedoch auch in Österreich beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, beim Amt für Bundespensionen und bei der Universität X tätig gewesen. Es stelle sich somit die Frage, ob er in Bezug auf diese Tätigkeiten eine den Beamten gleichgestellte Person sei und aus diesem Grund unter Art. 14f VO 1408/71 falle.

Wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt richtig ausgeführt habe, existiere europaweit keine gemeinschaftliche Definition des Begriffes "Beamter und gleichgestellte Personen", sodass es in die Zuständigkeit jedes Mitgliedstaates falle, festzulegen, welche Personengruppen unter diesen Begriff zu subsumieren seien. In Österreich zählten dazu auch Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts stünden. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sei die Gleichstellung mit Beamten in der Eigenschaft des Dienstgebers zu begründen. Auf Grund seiner Tätigkeit für das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, für das Amt für Bundespensionen und die Universität X sei der Beschwerdeführer als eine den Beamten gleichgestellte Person zu qualifizieren. Dies ergebe sich allein aus der Eigenschaft des Dienstgebers; eine Pflichtversicherung nach dem B-KUVG sei entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht notwendig. Für die Anwendbarkeit des Art. 14f VO 1408/71 genüge es, wenn man einem Beamtensondersystem unterliege.

Zusammenfassend ergebe sich, dass für die - den Beamten gleichgestellte - unselbständige Tätigkeit in Österreich beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, beim Amt für Bundespensionen und bei der Universität X - in Zusammenschau mit der Beamtentätigkeit in Deutschland gemäß Art. 14f VO 1408/71 - österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden sei. Für die Beamtentätigkeit sei weiterhin Deutschland zuständig (Mehrfachzuständigkeit nach Art. 14f VO 1408/71). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers komme Art. 14e VO 1408/71 auf Grund der "Beamtengleichstellung" nicht mehr zum Tragen.

Zu prüfen sei nun, ob auch für die selbständige Tätigkeit in Österreich österreichisches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung komme. Entgegen der Meinung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt und der Einspruchsbehörde sei Art. 14f VO 1408/71 auf die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Unter Art. 14f fielen nur Beamte und ihnen gleichgestellte Personen. Die selbständige Tätigkeit als Wissenschaftler sei nicht unter Art. 14f subsumierbar und sohin gesondert zu beurteilen.

Soweit nicht die Art. 14 bis 17 etwas anderes bestimmten, was gegenständlich nicht der Fall sei, gelte gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. b VO 1408/71, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliege, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohne. Sohin sei für die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäß der Generalklausel des Art. 13 Abs. 2 lit. b VO 1408/71 österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

In der Folge bejahte die belangte Behörde das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in den im Spruch genannten Zeiträumen. Die in eventu beantragte Altersausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung komme mangels Erfüllung der jeweils erforderlichen Voraussetzungen weder gemäß § 273 Abs. 7 GSVG noch gemäß § 273 Abs. 8 GSVG in Betracht. Die ebenfalls in eventu beantragte Differenzvorschreibung gemäß § 35b GSVG sei nicht Sache des Verfahrens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Eine Gegenschrift wurde weder von ihr noch von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde seine selbständige Tätigkeit in den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeiträumen österreichischem Sozialversicherungsrecht unterstellt hat.

Für die Frage des anzuwendenden Rechts war im Beschwerdefall zeitraumbezogen die VO 1408/71 maßgeblich. Deren Art. 13, 14e und 14f lauten (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1606/98) auszugsweise:

"Artikel 13

Allgemeine Regelung

(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmten, gilt folgendes:

b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;

...

d) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind;

...

Artikel 14e

Sonderregelung für im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder eine selbständige Tätigkeit ausüben

Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte in einem Mitgliedstaat versichert sind und gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder selbständige Tätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind.

Artikel 14f

Sonderregelung für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Beamte, die in einem dieser Staaten im Rahmen eines Sondersystems versichert sind

In zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätige Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die in mindestens einem dieser Mitgliedstaaten im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind, unterliegen den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten."

2. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Deutschland als Beamter beschäftigt und dort in einem Sondersystem für Beamte versichert war. Unstrittig ist auch, dass er in Österreich in den im Spruch genannten Zeiträumen selbständig erwerbstätig war und zugleich in (teilweise nur geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen zum Bund stand bzw. als freier Dienstnehmer der Universität X tätig war.

Strittig ist, ob er auf Grund seiner Tätigkeit für den Bund bzw. die Universität X als eine einem Beamten gleichgestellte Person im Sinn der VO 1408/71 (insbesondere deren Art. 14f) anzusehen war. Dafür ist die Einstufung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der beschäftigenden Behörde (hier also Österreichs) auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit entscheidend (vgl. - noch zur Fassung vor der Änderung durch die VO (EG) Nr. 1606/98 - das insoweit weiterhin maßgebliche - Vlaamse Gemeenschap gegen Maurits Baesen; vgl. auch den Erwägungsgrund 7 der VO (EG) Nr. 1606/98, wonach es für den Begriff "Beamter" keine gemeinsame Definition gibt).

Eine Versicherung in einem Sondersystem für Beamte ist für die Qualifikation als "Beamter" oder "gleichgestellte Person" im Sinn des Art. 14f VO 1408/71 insofern nicht begriffsnotwendig, als für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung die Versicherung in einem Sondersystem in einem von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, in denen der Betreffende als Beamter oder gleichgestellte Person tätig ist, genügt; die Versicherung in einem Sondersystem liegt im Beschwerdefall, wie dargestellt, schon auf Grund der Beamtentätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland vor.

3. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit für den Bund (beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und beim Bundespensionsamt) und für die Universität X als einem Beamten gleichgestellt anzusehen war, weil es sich um Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft bzw. zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehandelt habe.

Diese Begründung greift jedoch zu kurz:

3.1 Richtig ist, dass Personen, die Vertragsbedienstete des Bundes nach dem VBG sind, für die Anwendung der VO 1408/71 als Beamten gleichgestellte Personen anzusehen sind, zumal nach dem aufgenommene Vertragsbedienstete insofern einem Sondersystem für Beamte unterliegen, als sie in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG pflichtversichert sind (vgl. § 1 Abs. 1 Z 17 lit. a B-KUVG).

Dass der Beschwerdeführer in einem Vertragsbedienstetenverhältnis gestanden ist, hat die belangte Behörde aber nicht festgestellt. Sollte er - etwa auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 VBG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 für Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit oder nur fallweise verwendet werden - kein Vertragsbediensteter nach dem VBG gewesen sein, so wäre im Beschwerdefall weder in dienstrechtlicher noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ein Anhaltspunkt für eine Gleichstellung mit Beamten ersichtlich; der bloße Umstand, dass eine Beschäftigung beim Bund erfolgt ist, reicht dafür nicht aus.

3.2 Was die Tätigkeit für die Universität X betrifft, so ist festzuhalten, dass die Universitäten seit dem Inkrafttreten der insofern maßgeblichen Teile des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) mit vollrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (vgl. § 4 UG 2002). Die Qualifikation als juristische Personen des öffentlichen Rechts würde nach Linka/Spiegel , Einbeziehung der Beamtensondersysteme in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1498/71 - ein wesentlicher Fortschritt?, SozSi 1999, 406 (410), schon genügen, um ihre Bediensteten dem Beamtenbegriff der VO 1408/71 zu unterstellen. Daran, dass Arbeitnehmer der Universitäten nach dem UG 2002 als den Beamten gleichgestellte Personen anzusehen sind, kann aber jedenfalls deswegen kein Zweifel bestehen, weil sie gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert sind und daher insofern einem Sondersystem für Beamte unterliegen.

Unter Arbeitnehmern der Universitäten iSd § 1 Abs. 1 Z 21 B-KUVG sind jedoch nicht auch deren freie Dienstnehmer zu verstehen. Diese unterliegen vielmehr gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 ASVG - als freie Dienstnehmer von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und werden insofern nicht anders behandelt als freie Dienstnehmer der in § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG genannten privaten Dienstgeber.

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde unbestritten festgestellt hat, freier Dienstnehmer der Universität X war, war er daher auf Grund dieser Tätigkeit (wie sich auch aus dem im Akt liegenden Versicherungsdatenauszug ergibt) ausschließlich nach dem ASVG pflichtversichert. Von einer Gleichstellung mit einem Beamten kann somit nicht ausgegangen werden, da es an einer sozialversicherungsrechtlichen Sonderstellung fehlt und im Hinblick auf den rechtlichen Rahmen der Tätigkeit eines freien Dienstnehmers auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die eine Gleichstellung mit Beamten begründen könnten, mag der Vertragspartner auch eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts sein.

4. Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und/oder beim Bundespensionsamt als Vertragsbediensteter ausgeübt hat und somit der Pflichtversicherung (auch) in einem Sondersystem für Beamte unterlegen ist, so wäre für die betreffenden Zeiträume gemäß Art. 14f der VO 1408/71 auch österreichisches Sozialversicherungsrecht anwendbar. Entgegen der Meinung der belangten Behörde ergibt sich aus Art. 14f VO 1408/71 die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten nicht nur hinsichtlich der Beamtentätigkeit, sondern grundsätzlich hinsichtlich jeder von der betreffenden Person ausgeübten Erwerbstätigkeit. Art. 14f ist erkennbar als lex specialis zu Art. 14e VO 1408/71 konzipiert und bewirkt insbesondere, dass die kokurrierende Geltung von Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten hinsichtlich derselben Tätigkeit, die sich aus der Anwendung des Art. 14e in solchen Fällen (bei Versicherung in einem Beamtensondersystem in mehr als einem Mitgliedstaat) ergäbe, vermieden wird. Allerdings kommt es - anders als im Ergebnis in den in Art. 14d Abs. 1 VO 1408/71 geregelten Fällen - zu keiner Ausdehnung des Geltungsbereichs der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch auf in anderen Mitgliedstaaten ausgeübte Tätigkeiten. Im Beschwerdefall würde das bedeuten, dass für die in den betreffenden Zeiträumen vom Beschwerdeführer im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit (ausschließlich) österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden wäre und ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der daraus erzielen Einkünfte die Pflichtversicherung nach dem GSVG zu bejahen wäre.

5. Da die belangte Behörde nach dem oben Gesagten in Verkennung der Rechtslage zum einen keine näheren Feststellungen zur dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Bund getroffen und zum anderen im Hinblick auf seine Tätigkeit als freier Dienstnehmer für die Universität X zu Unrecht von einer Gleichstellung mit Beamten ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid insgesamt gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Ein Ersatz der Eingabengebühr war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit (§ 46 GSVG) nicht zuzuerkennen.

Wien, am