VwGH vom 27.04.2016, Ro 2014/05/0032
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der R A in L, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1845/001-2013, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 467/163, EZ 323 in der KG L, mit der Widmung "Grünland-Kleingarten". Dieses liegt in einer Kleingartenanlage und unterfällt dem NÖ Kleingartengesetz.
Mit Bescheid vom trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Revisionswerberin gemäß § 33 und § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung (BO) auf, spätestens 16 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die ohne Konsens errichteten Wandelemente der Überdachung des Hauseinganges sowie das freistehende Nebengebäude aus Holz an der seitlichen Grundgrenze im Ausmaß von ca. 6 m2 zu entfernen, weiters der konsensgemäße Zustand entsprechend näher angeführter Planunterlagen herzustellen und die Erfüllung der durchgeführten Arbeiten schriftlich und mit Fotos dokumentiert zu melden.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Niederösterreichische Landesregierung betreffend die geforderte Meldung der Erfüllung des Auftrages Folge, im Übrigen wies sie die Vorstellung als unbegründet ab.
Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 805/2013-6, abgelehnt und sie mit einem weiteren Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde, die gemäß § 4 VwGbk-ÜG als Revision zu gelten hat (siehe dazu näher im Folgenden), beantragte die Revisionswerberin, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig zu beheben.
Das (in das Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG eintretende) Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
2 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
3 Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen. Für die Behandlung der als Revision zu deutenden Beschwerde sind in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/06/0058 u.a., mwN).
4 Die Revisionswerberin führt in ihren an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Darlegungen im Wesentlichen aus, der gegenständliche Bescheid sei der Landesregierung zuzurechnen, die jedoch unzuständig sei. In Baurechtsangelegenheiten sei nicht die Landesregierung, sondern Landesrätin E K zuständig. Der gegenständliche Bescheid sei jedoch mit "NÖ Landesregierung Im Auftrag Mag. W" unterzeichnet.
Richtigerweise hätte es aber wie folgt lauten müssen: "Für Landesrätin E K, Mag. W".
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem - von der Revisionswerberin auch angeführten - Erkenntnis vom , Zl. 2013/10/0139 (unter Hinweis insbesondere auf Art. 101 Abs. 1 B-VG, auf Art. 34 Abs. 1 der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979, auf § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung sowie unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), ausgesprochen, dass es sich auch bei Entscheidungen von einzelnen Mitgliedern der Landesregierung in den ihnen zur selbständigen Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten um Entscheidungen der Landesregierung handelt und ferner alle, auch die von den einzelnen Mitgliedern im Rahmen deren Zuständigkeit stammenden, Erledigungen in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes mit "Niederösterreichische Landesregierung" und der Unterschrift des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung oder, wenn dieses nicht selbst unterfertigt, mit "Niederösterreichische Landesregierung: I.A." gezeichnet werden. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid in diesem Sinne mit "NÖ Landesregierung Im Auftrag ..." von einer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bediensteten Organwalterin, nicht aber von dem Mitglied der Landesregierung selbst, dem die vorliegende Angelegenheit zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, gefertigt. Aus dem Zusatz "Im Auftrag" der bekämpften Entscheidung kann nicht geschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Rahmen der Zuständigkeit des Mitgliedes der Landesregierung, dem eine Angelegenheit wie die vorliegende zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, sondern im Rahmen der Zuständigkeit des Kollegialorganes Landesregierung erlassen wurde. Die Ausführungen der Revisionswerberin gaben auch keinen Anlass, vom zitierten Erkenntnis vom abzuweichen.
5 Wie bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom bringt die Revisionswerberin vor dem Verwaltungsgerichtshof überdies erneut vor, dass der verfahrensgegenständliche Zubau zwar nach dem NÖ Kleingartengesetz nicht bewilligungsfähig sei, dies aber aus verfassungsrechtlichen Gründen anders beurteilt werden müsste.
In diesem Zusammenhang ist auf den bereits zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom zu verweisen, in dem festgehalten wurde, dass zur Beantwortung der maßgebenden Fragen keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen erforderlich seien.
6 Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7 Ein Kostenzuspruch unterbleibt mangels eines entsprechenden Antrages.
Wien, am