VwGH vom 05.04.2011, 2011/16/0080
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. FSRV/0073-W/08, betreffend Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war seit Juni 1991 als alleiniger Geschäftsführer und (seit als Allein-) Gesellschafter der P-Immobilientreuhand GmbH im Firmenbuch eingetragen.
Am wurde die G-Gebäudereinigung GmbH mit dem Beschwerdeführer als Alleingesellschafter und alleinigem Geschäftsführer sowie A. S. als Prokuristin ins Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der G-Gebäudereinigung GmbH der Konkurs eröffnet.
A. S. hatte als Einzelunternehmerin den Betrieb einer Gebäudereinigung geführt, war in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und hatte im April 2005 den Beschwerdeführer geheiratet. Die Ehe wurde im Juni 2006 wieder geschieden.
Mit Schreiben vom verständigte das Finanzamt den Beschwerdeführer, dass gegen ihn das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleitet werde, weil der Verdacht bestehe, er habe als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der G-Gebäudereinigung GmbH Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Oktober bis Dezember 2005, Lohnsteuer für April 2005 bis Februar 2006 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für April 2005 bis Februar 2006 in näher angeführter Höhe nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt.
Am gab der Verteidiger des Beschwerdeführers bei einer Vernehmung im Namen des Beschwerdeführers zur Niederschrift, der Beschwerdeführer sei seit zehn Jahren Immobilienmakler. A. S. habe eine Einzelfirma (Gebäudereinigungsunternehmen) betrieben, mit welchem sie im Juni 2005 in Konkurs geraten sei. Über Anraten der F-KEG, der Steuerberaterin der A. S., habe der Beschwerdeführer die G-Gebäudereinigung GmbH gegründet und sei "für diese Fa. verantwortlich". Das Unternehmen sei jedoch weiterhin von A. S. sowie von deren Mutter H. O. geführt worden. In Zusammenarbeit mit der Steuerberatung seien alle Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und durchgeführt worden. H. O. habe die Umsatzsteuervoranmeldungen unterzeichnet, Ratenansuchen beim Finanzamt eingebracht und sich um den Rückstand am Abgabenkonto gekümmert. Der Beschwerdeführer habe von den Rückständen beim Finanzamt erst anlässlich einer Besprechung in der Kanzlei des Verteidigers am Kenntnis erlangt und nie eine Zahlung oder Umsatzsteuervoranmeldung unterschrieben. Er habe daher fahrlässig gehandelt, nicht jedoch vorsätzlich.
Bei der Verhandlung vor dem Spruchsenat am sagte der Beschwerdeführer aus, "in der ersten Zeit" (des Bestehens der G-Gebäudereinigung GmbH) habe H. O. die Erlagscheine usw. ausgefüllt und er habe sie dann unterschrieben. A. S. habe eine "Vollmacht am Firmenkonto" und daher ihre monatliche Entlohnung überwiesen. Er habe gewusst, dass die Überziehung des Kontos nicht möglich gewesen sei, weil es keinen Überziehungsrahmen gegeben habe. Die Höhe des Kontostandes habe ihn nicht interessiert. Es sei eine Gesellschaftsgründung für A. S. gewesen, zu der er sich "formal zur Verfügung gestellt" habe. Später sagte er in der Verhandlung aus, er habe sich gelegentlich über Telebanking den Kontostand angesehen. Etwa im Herbst 2005 habe er gesprächsweise von Zahlungsstockungen, "glaublich auch dem FA gegenüber", erfahren. Erst im Februar 2006 habe er erfahren, dass "irgend welche Zahlungen nicht mehr getätigt werden können", dass Schulden bei der Gebietskrankenkasse bestünden. Für ihn sei klar gewesen, dass A. S. alle Zahlungen an das Finanzamt erledige, weil sie ja am Konto zeichnungsberechtigt sei. Er habe A. S. vertraut, dass sie "sich ordentlich um Meldungen und Zahlungen der Steuern kümmert."
In dieser Verhandlung am wurden mehrere Zeugen vernommen:
Ing. G.W. sagte aus, er sei gegen Ende 2005 als Subunternehmer für die G-Gebäudereinigung GmbH tätig gewesen und in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer u.a. Preise besprochen. Er habe von der G-Gebäudereinigung GmbH keine Zahlungen erhalten, der Beschwerdeführer habe ihn vis zum einlangen von Geld des Auftraggebers vertröstet. Im Konkurs der G-Gebäudereinigung GmbH habe er rund 10.000 EUR als Forderung angemeldet.
A. A. sagte aus, er sei im Einzelunternehmen der A. S. Angestellter gewesen. Zu Beginn der (G-Gebäudereinigung) GmbH habe er ihr einmal bei der Kalkulation eines Auftrages geholfen. A. S. habe ihm gesagt, sie müsse die Unterschrift ihres damaligen Ehegatten einholen. Er habe noch in Erinnerung, dass ihm A. S. gesagt habe, sie brauche für jede Handlang, auch finanzielle Überweisung, die Genehmigung des Beschwerdeführers.
F. H. sagte aus, A. S. sei die Mutter seiner Tochter. Er sei etwa drei Mal die Woche im Büro und in der Wohnung gewesen, weil er sein Kind habe besuchen wollen. Er habe den Beschwerdeführer öfter im Büro gesehen. Es sei über Aufträge, Rechnungen, Arbeiten usw. gesprochen worden, auch öfter über Finanzamt, Steuer, Gebietskrankenkasse und Schulden. Er habe Gespräche und Telephonate mitgehört, worin der Beschwerdeführer aufmerksam gemacht worden sei, es müsse das Finanzamt und die Gebietskrankenkasse bezahlt werden, teilweise auch die Löhne. Im Herbst 2005 oder Anfang 2006 habe er aus den Gesprächen etwas von den wirtschaftlichen Problemen der G-Gebäudereinigung GmbH entnommen. Er erinnere sich, dass ihm A. S. einmal erzählt habe, sie habe keinen Lohn erhalten. Auf seine Frage, habe sie gemeint, sie könne sich den Betrag nicht selbst überweisen.
K. S., eine der Töchter der A. S. sagte aus, sie wisse, dass der Beschwerdeführer bestimmt habe, was bezahlt werde und was nicht. Sie wisse dies, weil sie häufig im Büro gewesen sei. Im Büroraum sei ihr Laptop gestanden und dort habe sie auch ihren Internetanschluss gehabt. Gespräche über Schulden der GesmbH zwischen allen Drei (Beschwerdeführer, A. S., H. O.) habe es im Büro aber auch beispielsweise am Wochenende und beim Abendessen gegeben. Sie habe mitbekommen, dass der Beschwerdeführer "meiner Oma" (H. O.) öfter gesagt habe, was sie überweisen solle, er sei auch manchmal daneben gestanden.
Mit Erkenntnis vom erkannte der Spruchsenat den Beschwerdeführer im Sinne der Einleitungsverfügung schuldig und verhängt über ihn eine Geldstrafe. Bei der im April 2005 gegründeten G-Gebäudereinigung GmbH habe H. O. als Angestellte im Wesentlichen ihre bisherige Tätigkeit beim Einzelunternehmen der A. S. fortgesetzt, also Buchhaltung und Vorbereitung für eine Buchhaltung, Telephonate, Kundengespräche, Arbeitseinteilung, Vornahme von Überweisungen "im Computerweg" über Anweisung des Geschäftsführers (Beschwerdeführer). A. S. sei für Kundenakquisition und Kundenbetreuung sowie Abfassen der Rechnungen zum Monatsende zuständig gewesen und habe teilweise selbst mitgearbeitet. Die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen seien vom Steuerberatungsbüro F-KEG erstellt worden, auch die lohnabhängigen Abgaben seien dort errechnet worden. Die Vollmacht der F-KEG sei am zurückgelegt worden. Um den Jahreswechsel 2005/2006 habe H. O. zwei allenfalls drei Mal die Umsatzsteuervoranmeldungen vorbereitet.
Der Beschwerdeführer, auf Grund langjähriger wirtschaftlicher Tätigkeit mit den maßgeblichen steuerlichen Bestimmungen vertraut, habe von Beginn der Geschäftstätigkeit der G-Gebäudereinigung GmbH durch Informationen der H. O. und der A. S. gewusst, dass es Zahlungsstockungen auch bei den Zahlungen an das Finanzamt gegeben habe. In den Anfangszeiten der GmbH sei die Bezahlung der Selbstberechnungsabgaben mit Erlagschein, etwa ab Mitte 2005 durch Telebanking erfolgt, wobei dies technisch H. O. erledigt habe. Die Durchführung oder Unterlassung der Überweisungen durch H. O. sei auf Grund der Anordnung des Beschwerdeführers erfolgt. Informationsschreiben der Steuerberatungskanzlei F-KEG über die Höhe der Selbstberechnungsabgaben seien dem Beschwerdeführer von H. O. gezeigt, allenfalls auf seinen Arbeitsplatz gelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt über Telebanking über den Kontostand der Gesellschaft informiert und sich wiederholt im Büro der Gesellschaft aufgehalten.
Der Beschwerdeführer habe sich bei der mündlichen Verhandlung am zunächst damit verantwortet, die Gründung der G-Gebäudereinigung GmbH sei eine Gesellschaftsgründung für A. S. gewesen, die Höhe des Kontostandes habe ihn nicht interessiert. Später habe er dem widersprochen und ausgesagt, schon im Herbst 2005 habe er von Zahlungsstockungen auch dem Finanzamt gegenüber erfahren und H. O. und A. S. nach einigen Tagen gefragt, ob die Schulden bezahlt worden sein, was diese bejaht hätten. Überdies habe er sich persönlich auf dem Wege des Telebankings vom Kontostand überzeugt. Auch die unbedenkliche Aussage des Zeugen Ing. G. W., der Beschwerdeführer habe ihn hinsichtlich rückständiger Zahlung vertröstet, spreche gegen die erste Aussage des Beschwerdeführers. Wäre tatsächlich die Gesellschaftsgründung nur für A. S. erfolgt, dann wären die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Sinne seiner Darstellung nicht verständlich. Wenn der Beschwerdeführer meine, eine Gesellschaftsgründung sei lediglich für seine damalige Ehegattin erfolgt, er habe sich deshalb nicht verantwortlich gefühlt, dann sei dieses weitere Argument unglaubwürdig, weil er sich dann doch nicht persönlich über Telebanking Kenntnis vom Stand des Firmenkontos verschafft hätte. Auf Grund der von Zeugen bestätigten häufigen Anwesenheit des Beschwerdeführers im Büro, der von ihm selbst eingestandenen Information über den Kontostand und seiner Sorge, dass das Firmenkonto nicht überzogen werden dürfe, halte der Spruchsenat eine Übertragung der Zahlungsdispositionen an andere Personen für unrealistisch. Der Spruchsenat stelle fest, dass der Beschwerdeführer der H. O. die Anordnung gegeben habe, welche Zahlungen wann zu erledigen seien, er also wesentliche finanzielle und damit rechtliche Entscheidungen auch in steuerlicher Hinsicht getroffen habe.
Dagegen berief der Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für Oktober 2005 führte er aus, er habe bereits im April 2004 (gemeint wohl: 2005) die Steuerberatungskanzlei F-KEG mit der steuerlichen Vertretung beauftragt. Diese habe die ihr von H. O. aufbereitet übergebenen Buchhaltungsunterlagen verbucht und die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt. Im monatlichen Schreiben habe die F-KEG die jeweilige Umsatzsteuervoranmeldung zur Unterfertigung an die G-Gebäudereinigung GmbH versandt. H. O. habe die Umsatzsteuervoranmeldungen unterschrieben und an die Steuerberatungskanzlei zurück gefaxt. Für den Monat Oktober 2005 habe die Steuerberatungskanzlei in einem Telefax an H. O. vom den Betrag der Zahllast mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis von dieser Faxnachricht erhalten und sich auf den von ihm erteilten Auftrag verlassen können, dass so wie in den Monaten seit Betriebsbeginn die Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober 2005 rechtzeitig übermittelt würden. Eine Woche später mit Posteingang vom habe die G-Gebäudereinigung GmbH ein Schreiben der F-KEG vom erhalten, mit dem diese die ihr erteilte Vollmacht zur steuerlichen Beratung und Vertretung mit zurücklege. Dieses Schreiben sei von H. O. entgegengenommen worden. Dass die Umsatzsteuervoranmeldung entgegen dem Auftrag von der Steuerberatungskanzlei nicht eingebracht worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten.
Zu den Lohnabgaben führte der Beschwerdeführer aus, in der an die Steuerberatungskanzlei F-KEG erteilten Vollmacht sei ausdrücklich die Unterfertigung von Eingaben- und Steuererklärungen sowie die Abgabe verbindlicher Erklärungen enthalten gewesen. Es liege ein umfangreicher Faxschriftverkehr vor, der den Austausch von Informationen hinsichtlich der Lohnabgaben zwischen der Steuerberatungskanzlei einerseits und H. O. und A. S. andererseits belege. Obwohl von der Steuerberatungskanzlei selbst die Dienstnehmer ab April 2005 abgerechnet worden seien, sie also besten Informationsstand gehabt habe, seien nur die Abgaben für Monat Juni 2006 (gemeint wohl: 2005) gemeldet worden. Es sei "den handelnden Personen" bewusst gewesen, dass die Lohnabgaben zu melden seien, auch wenn keine Entrichtung erfolgt sei, weil in dieser Weise für den Monat Juni 2005 verfahren worden sei. In sechs von acht Monaten seien Zahlungen erfolgt. Auch wenn der Beschwerdeführer von Zahlungsstockungen generell gewusst habe, habe er keinen Überblick über konkrete Fälligkeiten konkreter Lohnabgaben gehabt. Gerade die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen monatlichen Schreiben der Steuerberatungskanzlei über die schlechte Lage der Gesellschaft hätten den Beschwerdeführer darauf vertrauen lassen, dass die Meldungen an das Finanzamt erfolgt seien. Die Abfuhrdifferenzen der Lohnabgaben seien dem Beschwerdeführer erst im Zuge einer Außenprüfung Ende März 2006 bekannt geworden. Die Bescheide über die Lohnabgaben seien mit datiert, die Fälligkeit der Lohnabgaben sei am gewesen. Dies sei der Tag der Eröffnung des Konkurses über die G-Gebäudereinigung GmbH gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keinen Tatvorsatz mehr haben können, weil die fristgerechte Entrichtung nicht mehr in seine Verantwortung gefallen sei.
In der vor der belangten Behörde am durchgeführten mündlichen Verhandlung gab H. O. als Zeugin vernommen an, sie sei im Rahmen der G-Gebäudereinigung GmbH Sachbearbeiterin gewesen und habe Bürotätigkeiten ausgeführt. Sie sei auch für die Durchführung von Zahlungen über Telebanking zuständig gewesen. Die Entscheidung, welche Zahlungen an wen geleistet würden, habe der Beschwerdeführer getroffen. Die Lohnabgaben und die Umsatzsteuervorauszahlungen seien durch die Kanzlei F-KEG berechnet worden. Nach Kündigung (der Vollmacht) durch die F-KEG habe sie die Lohnabgaben und die Umsatzsteuervorauszahlungen nach bestem Wissen und Gewissen berechnet. Die Belege habe sie vorbereitet und die zu leistenden Abgabenzahlungen habe sie genauso wie die Löhne in das Telebanking "eingestellt" und der Beschwerdeführer habe dann in der Folge entschieden, was wie bezahlt werde. Ihre Tochter A. S. habe im Rahmen der G-Gebäudereinigung GmbH nie eigenständige Entscheidungen über Zahlungen getroffen und "bis heute" ihren Lohn noch nicht erhalten. Bei den häufigen Besprechungen habe der Beschwerdeführer entschieden, welche Zahlungen geleistet würden, und dann habe sie die zu zahlenden Beträge in das Telebanking eingestellt und mit den TAN-Codes überwiesen, die A. S. von der Bank zugestellt worden seien. Bis zur Einführung des Telebankings habe A. S. die Überweisungen unterschrieben, wobei die Unterschriften nur mit der Erlaubnis des Beschwerdeführers geleistet worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, stellte das Finanzstrafverfahren hinsichtlich einzelner Tatzeiträume und Beträge ein und änderte den Spruch des bekämpften Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend, dass die von der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 lit. a FinStrG genannten Abgabenzeiträume und Beträge zu lauten hätten:
"Vorauszahlung an Umsatzsteuer 10/2005 in Höhe von EUR 2.839,64" und "für 4 bis 12/2005 und 2/2006: Lohnsteuer in Höhe von EUR 4.668,94, Dienstgeberbeiträge in Höhe von EUR 3.247,44 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag EUR 302,94".
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, die Erfüllung des Tatbildes (objektive Tatseite) durch den Beschwerdeführer, dass die in Rede stehenden Selbstbemessungsangaben nicht zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet worden seien, und die Tatsache, dass die geschuldeten Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt gegeben worden seien, seien unbestritten. Strittig sei ein vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer habe vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am zur Niederschrift gegeben, es hätte keine Aufgabenteilung gegeben, habe jedoch in der mündlichen Berufungsverhandlung dem widersprechend behauptet, seine ihn als Geschäftsführer treffende Entrichtungspflicht auf seine ehemalige Ehegattin übertragen zu haben. Die Beweiswürdigung des Spruchsenates, die zum Ergebnis geführt habe, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer die Entscheidung dahingehend getroffen, welche Zahlungen zu welchem Zeitpunkt zu leisten seien, sei unbedenklich und entspreche den logischen Denkgesetzen. Insbesondere könne sich der Spruchsenat auf die Zeugenaussagen des Ing. G. W., des F. H. und des A. A. stützen. Weiters habe die im Zuge der Berufungsverhandlung einvernommene Zeugin H. O. glaubwürdig ausgesagt, dass sie die Belege vorbereitet und die zu leistenden Abgabenzahlungen genauso wie die Löhne in das Telebanking eingestellt habe, worauf der Beschwerdeführer in der Folge entschieden habe, welche Zahlungen zu welchen Zeitpunkten entrichtet würden. In den Berufungsausführungen, dem Beschwerdeführer sei kein Verschulden daran anzulasten, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig abgegeben und die Lohnabgaben nicht rechtzeitig gemeldet worden seien, sei entgegenzuhalten, dass es auf die rechtzeitige Bekanntgabe, die einen Strafbefreiungsgrund dargestellt hätte, nicht ankommt, sondern dass ausschließlich zu beurteilen sei, ob der Beschwerdeführer in Kenntnis des Fälligkeitstages eine Entrichtung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit unterlassen habe. Diese Frage bejahe die belangte Behörde.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, ihm sei die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlung von H. O. zum Fälligkeitstag nicht bekannt gegeben worden (was diese im Übrigen bestritten habe), befreie den Beschwerdeführer nicht vom Tatvorwurf, weil es diesfalls an ihm gelegen wäre, die Höhe der zu leistenden Zahlung zu erfragen. Da er bis zum fünften Tag nach Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2005 keine Maßnahmen zur Zahlung gesetzt habe und auf Grund seiner alleinigen Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Verwendung der finanziellen Mittel nicht davon habe ausgehen können, dass ohne seine Anweisung eine Entrichtung der Abgaben durch H. O. oder A. S. erfolgt wäre, habe er die Nichtentrichtung zumindest billigend in Kauf genommen.
Auch zu den Lohnabgaben hielt die belangte Behörde dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers zum Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen Meldung der Lohnabgaben entgegen, dass der Beschwerdeführer von Zahlungsstockungen gewusst habe, jedoch keinen Überblick über konkret zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu zahlende Lohnabgaben gehabt haben und auf die zeitgemäße Meldung der Lohnabgaben durch die Steuerberatungskanzlei vertraut haben wolle, als verantwortliche Geschäftsführer die Pflicht gehabt hätte, zu den ihm bekannten Fälligkeitstagen der Lohnabgaben entsprechende Erkundigungen über die Höhe der an das Finanzamt zu zahlenden Beträge anzustellen. Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen hätte, hätte er die Nichtentrichtung der Lohnabgaben zumindest billigend in Kauf genommen. Darüber hinaus sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch H. O. von der Höhe der zu leistenden Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitstagen sogar in Kenntnis gesetzt worden sei und auf Grund der schwierigen finanziellen Lage der G-Gebäudereinigung GmbH dahingehend entschieden habe, welche Zahlungen zu leisten seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Nichtbestrafung" verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 78 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Der Arbeitgeber hat gemäß § 79 Abs. 1 EStG die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß § 43 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden nach § 43 Abs. 2 FLAG sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 49 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung machte sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Der objektive Tatbestand (Tatbild) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erschöpft sich im Unterlassen der entsprechenden Entrichtung oder Abfuhr der in dieser Bestimmung genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die in dieser Bestimmung darüber hinaus erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bildet keinen Teil des Tatbildes, sondern stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Dementsprechend muss sich ein für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderter Vorsatz lediglich auf die Verwirklichung des Tatbildes richten. Ob dem Beschuldigten wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabenbeträge an das Finanzamt Vorsatz vorzuwerfen wäre, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unerheblich (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2009/16/0188, vom , 2007/15/0165, vom , 2006/14/0046, jeweils mwN, vom , 2002/13/0172, vom , 2000/13/0151, und die bei Tannert, Finanzstrafgesetz, E 15 bis E 17 zu § 49, referierte hg. Rechtsprechung).
Die Feststellungen der belangten Behörde, dass die in Rede stehenden Abgaben bis zum fünften Tag nach ihrer jeweiligen Fälligkeit nicht entrichtet oder abgeführt worden sind, das Tatbild der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Beschwerdeführer somit erfüllt wurde, lässt der Beschwerdeführer genauso unbekämpft, wie die Feststellung, dass bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit der in Rede stehenden Abgaben die Bekanntgabe der geschuldeten Abgabenbeträge an das Finanzamt nicht erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer trägt vor, dem festgestellten Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, dass er die Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober 2005 nicht habe leisten wollen. Er übersieht dabei jedoch, dass die belangte Behörde eindeutig festgestellt hat, dass er sich die Entscheidung über Zahlungen auch an das Finanzamt vorbehalten habe und somit die Unterlassung der Umsatzsteuervorauszahlung zu dem ihm bekannten Fälligkeitstag zu verantworten habe.
Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gehen deshalb ins Leere, weil es eben nicht darauf ankommt, ob er davon hätte ausgehen dürfen, dass die Steuerberatungskanzlei F-KEG die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2005 fristgerecht beim zuständigen Finanzamt einreicht. Mit seinem Vorbringen, auf Grund der bisherigen Vorgangsweise habe er darauf vertrauen können, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2005 von der Steuerberatungskanzlei F-KEG fristgerecht eingereicht werde, weshalb ein Vorsatz zu verneinen sei, verkennt er die oben dargestellte Rechtslage.
Auch zu den Lohnabgaben für 2005 führt der Beschwerdeführer ins Treffen, er habe die Lohnverrechnung nicht selbst geführt und darauf vertraut, dass die Berechnung und Meldung von der Steuerberatungskanzlei F-KEG, von seiner früheren Schwiegermutter und von seiner früheren Ehegattin ordnungsgemäß durchgeführt werde. Auch hier übersieht der Beschwerdeführer, dass es nicht auf die Bekanntgabe der abzuführenden Lohnabgaben an das Finanzamt ankommt, sondern auf das von der belangten Behörde festgestellte tatbildmäßige Unterlassen der Abfuhr und Entrichtung der Lohnabgaben und auf den Vorsatz dazu. Mit dem Vertrauen auf eine rechtzeitige Bekanntgabe des Abgabenbetrages an die Abgabenbehörde der vorsätzlich nicht entrichteten oder abgeführten Lohnabgaben kann sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich verantworten.
Soweit der Beschwerdeführer zu den Lohnabgaben für Februar 2006 darauf hinweist, der Bescheid über diese Lohnabgaben sei erst am "fällig" gewesen, dies sei der Tag der Konkurseröffnung, übersieht er, dass die Lohnabgaben nach den oben zitierten Gesetzesstellen am 15. des folgenden Monates (somit am ) fällig gewesen sind und der von ihm angesprochene Bescheid keine Fälligkeit, sondern lediglich eine Nachfrist im Sinn des § 210 Abs. 4 BAO für die (nachträgliche) Zahlung festsetzen kann.
Der Beschwerdeführer trägt in Ausführung der Verfahrensrüge vor, seine frühere Schwiegermutter habe ausgesagt, im Dezember 2005 ein Stundungsansuchen an das Finanzamt gestellt zu haben, dies in seinem Auftrag. Dazu habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der vom angefochtenen Bescheid umfassten Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2005 der Fälligkeitstag am gelegen ist, während H. O. ausgesagt habe, sie habe ein Stundungsansuchen für den Rückstand im Dezember 2005 eingebracht. Wäre die in Rede stehende Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2005 aber bis zum fünften Tag nach Fälligkeit (20. Dezember) "im Rückstand" enthalten gewesen, wäre dem Finanzamt dieser Abgabenbetrag aber bekanntgegeben worden. Dass dies unterlassen wurde, hat die belangte Behörde aber - vom Beschwerdeführer unbestritten - festgestellt. Damit kann das behauptete Stundungsansuchen nur entweder die in Rede stehende Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2005 nicht enthalten haben oder, wenn es die in Rede stehende Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2005 enthalten hätte, erst nach dem 20. Dezember eingebracht worden sein. Beides lässt das tatbildmäßige Unterlassen der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2005 bis zum fünften Tag nach Fälligkeit aber unberührt.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe entgegen seinem in der mündlichen Verhandlung vom wiederholten Antrag auf Einvernahme eines M. K. als Zeugen (erster Antrag in der Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates) nicht entsprochen. Dabei ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass in der Berufungsverhandlung vom lediglich "wie in der Berufung" beantragt wurde und dass dort lediglich nach Ausführungen zur Gesellschaftsgründung der G-Gebäudereinigung GmbH die Einvernahme dieses Zeugen mit der als Beweisthema heranziehbaren Begründung beantragt wurde, "Herr M. K. kann aus eigener Wahrnehmung berichten, dass Frau A. S. ihm gegenüber als über die Gesellschaft allein wirtschaftlich verfügungsberechtigt und handlungsfähig aufgetreten ist". Die Anführung eines Beweisthemas mit dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geschilderten Wortlaut "zum Beweis dafür, dass meine Exfrau als über die Gesellschaft allein wirtschaftlich verfügungsberechtigte und handlungsfähige Person aufgetreten ist und diese auch allein für die Berechnung und Entrichtung von Abgaben verantwortlich war" scheint nicht auf. Ein Beweisantrag mit dem die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers begründenden Beweisthema, dass A. S. nicht nur verfügungsberechtigt, sondern "auch allein für die Berechnung und Entrichtung von Abgaben verantwortlich" gewesen wäre, fehlt in dem in der Berufung gestellten und in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wiederholten Beweisantrag vollkommen.
Da die Beschwerde sich als insgesamt unbegründet erweist, war sie sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am