VwGH vom 29.09.2016, Ro 2014/05/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des H D in W, vertreten durch die Schneider Rechtsanwalts KG in 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom13. Dezember 2013, Zl. MA 64 - 990/2009-A, betreffend Versagung einer Gebrauchserlaubnis (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0030, verwiesen. Mit diesem war der Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien (im Folgenden: Berufungsbehörde) vom , mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung eines transportablen Imbissstandes in Wien 20, M Platz, im Instanzenzug abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Das der Beurteilung der Verletzung des Stadtbildes zugrunde gelegte Sachverständigengutachten hatte nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf dem gegenständlichen Platz keinerlei Verkaufsstände errichtet werden dürften. Die architektonischen und rechtlichen Grundlagen für das Urteil des Amtssachverständigen waren unklar geblieben. Auch war die Frage unbeantwortet geblieben, weshalb transportable Verkaufsstände nicht errichtet, gleichzeitig aber Märkte und Veranstaltungen abgehalten werden durften und inwieweit die Errichtung eines Verkaufsstandes für den Markt- und Veranstaltungsbetrieb nicht sogar vorteilhaft wäre. Ebenso war ungeklärt geblieben, ob die vom Amtssachverständigen ins Treffen geführten Zielsetzungen aus der Zeit der Planung und Errichtung des verfahrensgegenständlichen Raumes auch noch in derselben Weise aufrecht waren und daher aktuell der Errichtung von Verkaufsständen entgegenstanden.
Die Magistratsabteilung 19 (im Folgenden: MA 19), Architektur und Stadtgestaltung, nahm, unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, mit Schreiben vom wie folgt Stellung (Fehler im Original):
" Befund:
Bei dem betroffenen Bereich handelt es sich um das nahe Umfeld der Station Wien Handelskai in der Brigittenau, die einen hochrangigen Verkehrsknotenpunkt darstellt, an dem Regionalbahn, S-Bahn, U-Bahnlinie U 6 sowie mehrere Buslinien verkehren.
Der M-Platz befindet sich unter den Hochtrassen der U- und S-Bahn und ist gemeinsam mit der Wehlistraße und der Hellwagstraße eine fußläufige Verbindung und Fußgeherzone zwischen dem Einkaufszentrum Millennium Tower, dem Multiplexkino und dem Rivergate Bürozentrum, welches 2010 fertiggestellt wurde. Der Platz fungiert darüber hinaus als Vorplatz des Verkehrsbauwerkes Station Wien Handelskai. Dementsprechend ist das Fußgeher Aufkommen, der Nutzungsdruck auf den öffentlichen Raum und die visuelle Dichte als sehr hoch zu bezeichnen.
Der M-Platz wurde im Zuge der Errichtung der Bauten und Verkehrsbauwerke im Auftrag der MA 19 geplant und neu gestaltet. Der Platz wird durch die Dominanz der Bauten und Verkehrsbauwerke geprägt. Gleichzeitig erhält er durch die Hochtrassen eine eindeutige Struktur und Orientierung.
Die Gestaltung ist sonst sehr zurückhaltend.
Eine Pflasterung aus Betonsteinen und farblichen Elementen sowie verkehrstechnisch motivierte Bodenmarkierungen sorgen für die weitere Strukturierung und Orientierung.
Der Platz ist sparsam mit Einrichtungen der Infrastruktur (Mistkübel, Beleuchtung..) möbliert. Ein wesentliches Merkmal ist die Offenheit, Variabilität und Multifunktionalität des M-Platzes.
Der Platz fungiert als eine Art Bezirks-Zentrum, an dem Veranstaltungen des Bezirks, marktähnliche Veranstaltungen und saisonale Märkte abgehalten werden.
Weiters tangieren Fahrradwege und eine großzügige Fahrradabstellanlage findet Platz.
Unter den Hochtrassen finden täglich Stände, welche landwirtschaftliche und regionale Produkte vertreiben, ladenzeilige Aufstellung.
Diese temporären Aufstellungen haben anders als ein Imbißstand, einen markstandartigen transportablen Charakter. Es handelt sich dabei um die Aufstellung von Tischen, Warenpräsentationen und Schirmen oder um Verkaufswägen.
Diese Anlagen beeinträchtigen nicht die Offenheit, Variabilität und Multifunktionalität des Platzes. Sie unterscheiden sich wesentlich von den transportablen Verkaufsständen wie dem Beantragten, für die es ja klare Empfehlungen für die Ausführungs- und Detailplanung aus Sicht der MA 19 gibt.
Wie in allen Verkehrsstationen aus jüngerer Errichtungs-Zeit sind Cafes, Bäckereien, Fast Food und anderer Verkaufseinrichtungen, die auf die Fahrgäste abzielen, in den Atrien und Foyes der Verkehrsbetriebe untergebracht. Aber auch das nahe Millenium Einkaufs- und Entertainmentzentrum und das Rivergate-Gebäude bieten Platz für gastronomisches Gewerbe.
Der Imbißstand im Ausmaß von 3 x 4 Metern soll zwischen den beiden Hochtrassen, nahe dem Stationsgebäude zur permanenten Aufstellung gelangen.
(Fotos sind angefügt)
Gutachten:
Zur Gewährleistung der Übersichtlichkeit der visuellen Ordnung existieren Gestaltungskonzepte, hinsichtlich der Aufstellung und Anordnung der Anlagen und Stadtmöbel im Öffentlichen Raum. Damit das Stadtbild nicht gestört wird, ist es das Ziel der Stadtgestaltung, neue Elemente in bestehende Gestaltungen einzugliedern, lesbare Ordnungen zu schaffen und die Gesamtanzahl der Ansprüche und Interventionen in einem maßvollen Rahmen zu halten.
Die bestehende und bei der Planung und Errichtung angestrebte Offenheit, Variabilität und Multifunktionalität des M-Platzes ist ein wesentliches Kriterium der Gestaltungsqualität des verfahrensgegenständlichen Raumes.
Die Errichtung von ortsfesten Verkaufsständen steht diesem offenen, variablen, multifunktionalen Planungskonzept diametral entgegen.
Die tägliche Aufstellung und Entfernung der Aufbauten der Märkte und die zeitweilige Durchführung von Veranstaltungen in wechselnder Anordnung unterscheidet dieselben wesentlich vom beantragen Imbißstand.
Außerdem haben die temporären Aufstellungen anders als der Imbißstand, einen Markstand artigen, transportablen Charakter. Es handelt sich dabei um die Aufstellung von Tischen mit Obst- und Gemüsekisten und Schirmen oder um Verkaufswägen auf Rädern.
Die marktartige Aufstellung von Tischen für den Verkauf landwirtschaftlichen Produkten ist nicht nur ein die Menschen visuell ansprechendes Bild, welches die brachiale Architektur der Hochtrassen und dominanten Bauten zu relativieren in der Lage ist, der marktartige Charakter signalisiert vor allem auch deren zeitliche Begrenztheit. Dadurch wird das Prinzip der Offenheit, Variabilität und Multifunktionalität des Platzes gewahrt.
Inwieweit ein Verkaufsstand für Märkte und Veranstaltungen vorteilhaft wäre, ist aus der Sicht der Stadtgestaltung irrelevant. Es besteht aber mutmaßlich die Möglichkeit als fahrenden Imbißhändler an den Märkten und Veranstaltungen teilzunehmen.
Die bestehende vielseitige Bespielbarkeit und Orientierung wird durch die unverschiebliche einseitig orientierte Anlage beeinträchtigt. Daher stört der Verkaufsstand das örtliche Stadtbild.
... ."
Dazu nahm der Revisionswerber mit am eingelangtem Schreiben Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass auch durch das neu eingeholte Gutachten die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Fragen nicht beantwortet und lediglich bereits im ersten Gutachten vorgebrachte Argumente wiederholt würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers, gestützt auf die zuvor wiedergegebene Stellungnahme der MA 19 vom , abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass - wie dies im Gutachten der MA 19 dargestellt werde - ein wesentliches Merkmal des Platzes die Offenheit, Variabilität und Multifunktionalität sei. Der Platz solle aufgrund der dominanten Architektur des Verkehrsbauwerkes schlicht gehalten und von dauerhaft aufgestellten Möblierungselementen freigehalten werden, vor allem um auf dem Platzbereich vor dem Stationsgebäude der Schnellbahn und U 6 Übersichtlichkeit und visuelle Ordnung zu gewährleisten. Dieser Bereich könne, da er eine große Freifläche biete, im Sinne der Multifunktionalität zeitweise auch für Veranstaltungen genützt werden. Eine weitere Funktion des Platzes sei das Platzangebot für einen saisonalen Markt, der auf den Bereich unter der Hochtrasse beschränkt sei. Ein Imbissstand unterscheide sich von Markständen durch seine Ausgestaltung und die Dauer. Die Möglichkeit, kleine Snacks zu erwerben, sei durch die im Millennium-Tower untergebrachte Gastronomie gegeben, die aufgrund des dortigen Kinos mit einem Imbissstand vergleichbare Öffnungszeiten habe.
Das Gutachten der MA 19 belege überdies, dass die bei der Neugestaltung des M-Platzes als Gestaltungsgrundlage herangezogenen Planungsgrundsätze weiterhin aufrecht seien und auch die Basis für die gegenwärtige und zukünftige stadtgestalterische Beurteilung von Projekten in diesem Bereich darstellten.
Aus den Gutachten sei in ihrer Zusammenschau ableitbar, dass der Verkaufstand an seinem geplanten Standort städtebaulichen Interessen und dem Interesse der Gewährleistung der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders der Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen) widerspreche, da dieser Bereich aus Gründen der Stadtbildpflege und der "Vorhaltung von freien Flächen für öffentliche Veranstaltungen" nicht für die Errichtung von Verkaufsständen zur Verfügung stehe.
Ob eine Aufstellung des Imbissstandes im Rahmen des saisonalen Marktes denkbar sei, wäre zu prüfen. Der vorliegende Antrag beziehe sich aber nicht auf diesen Bereich.
Abschließend ergebe sich aus den Gutachten, dass die multifunktionale Nutzung des M-Platzes (Freiräume, Platz für Veranstaltungen und Raum für einen Bauernmarkt) und eine geordnete Stadtgestaltung unter Berücksichtigung der vorhandenen Architektur und des Erfordernisses nach Übersichtlichkeit und Klarheit der Platzgestaltung nur möglich sei, wenn beabsichtigte Nutzungen in das bestehende und den Planungsgrundsätzen für diesen Bereich entsprechende System eingegliedert werden und nicht eine unkontrollierte Verstellung des Platzes durch diverse Möblierungselemente erfolge.
2 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 1. Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich ein Übergangsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 vorliegt, weshalb für die Behandlung der vorliegenden Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz (VwGbk-ÜG) die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten.
5 Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 für Wien, LGBl. Nr. 1966/20, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2013 (im Folgenden: GAG) lauten auszugsweise:
" § 1
Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den zugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
...
§ 2
Erteilung der Gebrauchserlaubnis
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig ...
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
..."
6 2. Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, das Stadtbild werde durch die täglichen Marktstände und die damit verbundene Anlieferung und den Abtransport von Müll, der schlechter organisiert sei als bei einem Imbissstand, mehr beeinträchtigt. Weiters sei zur Weihnachtszeit 2013 ein Weihnachtsstand permanent aufgestellt gewesen. Die Stellungnahme der MA 19 stütze sich "anscheinend bzw. offenkundig" auf Bestimmungen (Bezirksbeschlüsse?), welche im Zuge der Planungen der Fläche rund um die Millennium-City festgelegt, aber nicht in gesetzlich vorgesehener Weise erlassen und kundgemacht worden seien. Das neue Gutachten wiederhole lediglich bisherige Argumente. Weshalb die täglichen Marktstände für Obst und Gemüse nicht die genannten Grundsätze der Offenheit, Variabilität und Multifunktionalität des Platzes beeinträchtigten, sei aus dem Gutachten nicht erkennbar. Es ergebe sich aus dem Gutachten auch nicht, inwiefern die täglichen Marktstände weniger das Stadtbild störten als ein ortsfester Imbissstand. Auch stelle der geplante Imbissstand keine unkontrollierte Verstellung dar, da die Aufstellung an die von der Behörde genau kontrollierte Position gebunden sei.
7 3. Dazu ist Folgendes auszuführen:
8 Die Berufungsbehörde unterscheidet ausgehend vom ergänzend eingeholten Gutachten und den diesem angeschlossenen Fotos zwei Bereiche des Platzes, nämlich den Bereich vor dem Stationsgebäude (zwischen den Hochtrassen, also unter freiem Himmel) und den Bereich unter den beiden Hochtrassen. Der Bereich zwischen den Hochtrassen, in dem der verfahrensgegenständliche Verkaufstand beantragt ist, soll im Sinne der angestrebten Übersichtlichkeit und visuellen Ordnung durch keinerlei Stadtmöbel beeinträchtigt werden. Im Sinne der gleichfalls angestrebten Multifunktionalität des Platzes sollen dort zeitweise Veranstaltungen stattfinden dürfen. In diesem Bereich sind keinerlei Marktstände zugelassen. In diesem Bereich befinden sich nach dem Gutachten nur Beleuchtungsköper und Mistkübel. Die Marktstände sind unter den Hochtrassen vorgesehen. Für beide Bereiche hat das ergänzend eingeholte Gutachten auch die Offenheit, Variabilität und Multifunktionalität des Platzes ins Treffen geführt. Der Revisionswerber hat das Vorliegen dieser beiden Bereiche nicht in Frage gestellt. Diese Differenzierung des vorliegenden Platzes begegnet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken, es liegen ihr entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen zugrunde. Die beiden Bereiche unterscheiden sich in baulicher Hinsicht deutlich, auch ist der unter den Trassen gegebene öffentliche Raum deutlich eingeengter als der öffentliche Raum zwischen den Hochtrassen (also unter freiem Himmel).
9 Geht man aber von diesen beiden Bereichen des Platzes aus, steht dem beantragten Verkaufsstand - wie dies die Berufungsbehörde vertreten hat - auf dem geplanten Standort die angestrebte Übersichtlichkeit und visuelle Ordnung in diesem Bereich zwischen den Hochtrassen entgegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0256). Ein Vergleich mit Marktständen in diesem Bereich ist nicht zulässig, weil es in diesem keine solchen Marktstände gibt. Auch kann daraus, dass in der Weihnachtszeit in diesem Bereich ein länger aufgestellter Verkaufsstand zugelassen wurde, der sich trotz allem von einem dauernd aufgestellten Verkaufsstand unterscheidet, für den Revisionswerber nichts gewonnen werden. Die Berufungsbehörde hatte sich auch nur mit dem vom Revisionswerber beantragten Standort für den Verkaufsstand und den dort gegebenen Auswirkungen auf das örtliche Stadtbild auseinander zu setzen.
10 Die Berufungsbehörde hat sich bei ihrer Entscheidung weiters auf keine internen Empfehlungen gestützt. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass - wie der Revisionswerber ganz pauschal behauptet - das Gutachten lediglich bisherige Argumente wiederholt hat. Die Berufungsbehörde hat vielmehr auf der Grundlage des ergänzend eingeholten, Gutachtens ausreichend begründet, warum der beantragte ortsfeste Verkaufsstand am geplanten Standort im Bereich zwischen den beiden Hochtrassen vor dem Stationsgebäude das örtliche Stadtbild stört, und die Gebrauchserlaubnis deshalb nicht zu erteilen war.
4. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
VAAAE-89955