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VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0078

VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 4/5/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/2834-W/08, betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2002 (mitbeteiligte Partei: P in W, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 140), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Monat Juni 2002 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im Übrigen, sohin für den Zeitraum ab Juli 2002, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die am geborene Mitbeteiligte beantragte durch ihre Sachwalterin unter Verwendung des Formblattes "Beih 1" am für sich Familienbeihilfe. Das am Formblatt vorgesehene Feld "ab", für die Angabe des Zeitpunktes, ab welchem Familienbeihilfe beantragt werde, war nicht ausgefüllt.

Mit Schriftsatz vom übermittelte die Sachwalterin der Mitbeteiligten dem Finanzamt unter Verwendung des Formblattes "Beih 3" einen Antrag der Mitbeteiligten auf "Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ab "rückwirkend maximale Dauer".

In den vorgelegten Verwaltungsakten finden sich zwei - offenbar im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellte - fachärztliche Sachverständigengutachten.

Das Gutachten vom nach einer Untersuchung der Mitbeteiligten im Bundessozialamt Wien am , hat folgenden Wortlaut:

"Anamnese: Borderline-Persönlichkeitsstörung mit Drogenabusus (Speed, Ecstasy, Heroin) seit 19. Lj. (erster stat. Aufenthalt I und H, zahlreiche stat. Aufenthalte auch O), letzter stat. Aufenthalt Psychiatrie A 2/2007, seither clean

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Thyrex, Zeldox, Mirtazepin, Quilnorm; regelm. in amb. Betreuung Dr. B/A

Untersuchungsbefund: regelrecht

Status psychicus/Entwicklungsstand: orientiert, Matura, Diplom für Sozialpädagogik, bis 2004 voll berufstätig, besachwaltet seit 3/2007; lebt allein, in ADL's selbständig, rezidiv. depressive Phasen, keine Schlafstörung, dzt. keine produktive Symptomatik; Berufsunfähigkeitspension seit 8/2007

Relevante vorgelegte Befunde: 2007-01-19 Psychiatrie A/bipolar affektive Störung, hypomane Episode, emotional-instabile Persönlichkeit, Polytoxicomanie (dzt. abstinent), Z.n. Hepatitis C

---stat. H.o. von -

Diagnose(n): Borderline-Persönlichkeitsstörung

Richtsatzposition: 585 Gdb: 050 % ICD: F20.9

Rahmensatzbegründung: MRS, da chron. psychische Beeinträchtigung

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als

3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades

d. Behinderung ist ab 2007-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."

Das Gutachten vom nach einer Untersuchung in der Ordination vom weist folgenden Wortlaut auf:

"Anamnese: AG auf Grund des Befundes von Dr. L :

seit der Jugend bestehen psychische Probleme, mit 13 Jahren wollte sie sich umbringen. Seit dem 19. Lj habe sie Heroin konsumiert. Seit Nov 2006 Behandlung wegen bipolarer Störung. Bisher mehrere stat. Aufenthalte (H, I, O) seit dem 19. Lj. Sie ist besachwaltet und pensioniert.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

psychiatrische Betreuung, Zeldox, Lithium

Untersuchungsbefund: keine Ausfälle beschrieben

Status psychicus/Entwicklungsstand: Stimmungslage

subdepressiv, Stimmungsschwankungen

Relevante vorgelegte Befunde: 2007-04-12 Dr. L bipolare

Störung, Borderline Störung

Diagnose(n): Borderline Persönlichkeitsstörung

Richtsatzposition: 585 Gdb: 050 % ICD: F20.9

Rahmensatzbegründung: 5 Stufen über URS, da ein

chron. Verlauf vorliegt

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als

3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades

d. Behinderung ist ab 1990-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Beginn der Erkrankung ist mit dem 19. Lj. anzunehmen, da damals der Drogenkonsum (Heroin) begonnen hatte."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab Juni 2002" ab. Auf Grund der langjährigen Berufstätigkeit - die Beschwerdeführerin sei ab Zuerkennung der Krankheit 105 Monate berufstätig gewesen - sei ihr Antrag abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom berief die Mitbeteiligte gegen diesen Bescheid. Die Feststellung einer langjährigen Berufstätigkeit sei unrichtig und mangelhaft. Die Mitbeteiligte sei auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich nicht in der Lage, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Sie wies auf ein Gutachten Dris. L vom hin, aus welchem hervorgehe, dass sie seit ihrer Jugend an psychischen Problemen leide und ab dem 13. Lebensjahr erstmals Suizidgedanken gehegt habe. Es treffe zwar zu, dass sie jeweils kurzfristige Arbeitsverhältnisse eingegangen sei, jedoch könnten diese bestenfalls als Arbeitsversuche gewertet werden und zwischen diesen seien krankheitsbedingt lange Unterbrechungszeiträume gelegen. Die festgestellten Dienstverhältnisse könnten nur als vergebliche Versuche einer Eingliederung in das Erwerbsleben bezeichnet werden. Eine langjährige Berufstätigkeit könne keinesfalls angenommen werden.

Die Mitbeteiligte legte weiteres einen "Befundbericht" der Universitätsklinik für Psychiatrie des Landeskrankenhauses I vom über den stationären Aufenthalt vom

18. bis vor:

"Aktuelles Geschehen und Anamnese:

die Pat. Kommt ursprünglich aus Tirol, lebt seit 14 jahren in W. Frau P. ist aufgrund einer bipolar affektiven Störung, emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und Polytoxikomanie bei Prof. B in W in Behandlung.

Am kommt die Pat. In Begleitung ihrer Mutter zur Notfallaufnahme. Frau P. sei nun seit 10 Tagen in A bei ihren Eltern zu Besuch. Die Pat. beklagt Antriebslosigkeit, depressive Verstimmung, innere Unruhe, Panikattacken sowie Brennen in der Bauchgegend. Sie wäre schon vor eineigen Tagen bei OÄ Dr. R. an der Drogenambulanz gewesen, die sie kenne, und die die Prämedikation adaptiert habe (Quilonormreduktioni von 900 auf 450 mg tgl.).

Psychopathologischer Status zum Zeitpunkt der Aufnahme:

Die Pat. Ist wach, allseits orientiert, Hirnleistung o.B., Gedankenductus kohärent, keine formalen Denkstörungen, keine inhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen (brennende Schmerzen in der Bauchgegend), affektlabil, Stimmung depressiv,

Antrieb o.B., Vegetativum o.B. Biorhythmus: Schlafstörungen werden beschrieben. Zum Zeitpunkt der Untersuchung keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.

Aus den Befunden:

Laboruntersuchung vom ….

Lithiumspiegel vom …

Drogenscreening im Harn vom …

Therapie und Verlauf:

Wir führten die Prämedikation fort, und erhöhten lediglich Zeldox auf 80 mg zur Nacht, da die Pat. Einschlafstörungen beklagte. Zudem nahmen wir die ursprüngliche Quilonormdosis wieder auf, eine am Folgetage durchgeführte Lithiumspiegelbestimmung ergab jedoch einen subtherapeutischen Bereich bei gleichzeitiger latenter Hypothyreose. Wir empfehlen eine entsprechende Kontrolle in einer Woche.

Die stationäre Aufnahme führte zu einer deutlichen Entlastung der Patientin, sodass sie am in psychopathologisch stabilem Zustand in die ambulante Weiterbetreuung durch Prof. B entlassen werden konnte."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Laut Datenauszug der Sozialversicherung sei die Mitbeteiligte neben anderen Beschäftigungsverhältnissen unter anderem vom bis als Fachkraft bei der Firma A. beschäftigt gewesen. Die Mitbeteiligte sei mehrere Jahre hindurch im Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die genannten Beschäftigungsverhältnisse könnten nicht als bloßer Arbeitseingliederungsversuch gewertet werden, weil sie jeweils doch einen längeren Zeitraum gedauert hätten. Die vorgelegten Arbeitsbestätigungen würden belegen, dass die Tätigkeiten vor allem als Kinderbetreuerin sowie als Fachkraft als normale Beschäftigungen gälten und entsprechend entlohnt worden seien.

Im Vorlageantrag vom wies die Mitbeteiligte neuerlich darauf hin, dass bei ihr "eine psychiatrische Erkrankung im Sinne bipolarer Störung, eine Borderline Persönlichkeit, sowie eine Polytoxiekomanie" bestehe. Krankheitsbedingt fehle ein Realitätsbezug und füge sich die Mitbeteiligte selbst Verletzungen zu, weshalb sie mehrfach stationär auf der psychiatrischen Abteilung im O-Spital sowie im A untergebracht gewesen sei. Darüber hinaus finde sich eine Störung des Sozialverhaltens auf Grund eines Drogenabusus ab dem 19. Lebensjahr, welcher eine ordentliche Berufsausbildung nicht ermögliche. Die kurzfristigen Arbeitsverhältnisse der Mitbeteiligten könnten bestenfalls als Arbeitsversuche gewertet werden. Dazwischen seien krankheitsbedingt lange Unterbrechungszeiträume gelegen. Es könne keine langjährige Berufstätigkeit angenommen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung statt und hob den bekämpften Bescheid (ersatzlos) auf. Die belangte Behörde nehme als erwiesen an, dass die 1971 geborene Mitbeteiligte an einer bipolaren Störung sowie an einer Borderline Persönlichkeitsstörung leide. Im Gutachten des Bundessozialamtes vom sei der Mitbeteiligten ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab bescheinigt worden. Ausdrücklich sei darin festgehalten worden, dass die Mitbeteiligte voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Daran gebunden habe die belangte Behörde der Berufung stattzugeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde des Finanzamtes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Mitbeteiligte beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind ist besonders zu beantragen.

Gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Im erwähnten Antragsvordruck "Beih 1", welcher datiert mit ausgefüllt wurde, ist das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt. Damit hat die Mitbeteiligte die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht ausgeschöpft. Somit ist davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0127).

Erst mit dem mit datierten Antrag unter Verwendung des Formblattes "Beih 3" auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wurde der Antrag "rückwirkend maximale Dauer" gestellt. Auf den Monat Juni 2002 konnte sich dieser im Juli 2007 gestellte Antrag als außerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 10 Abs. 3 FLAG nicht mehr erstrecken.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit, soweit er den Monat Juni 2002 betrifft und von einem Familienbeihilfenanspruch für diesen Monat ausgeht, als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG schon deshalb aufzuheben.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie hier nicht interessierende Voraussetzungen zutreffen und wenn sie wegen einer u. a. vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Die belangte Behörde und das beschwerdeführende Finanzamt gehen offensichtlich davon aus, dass die Mitbeteiligte im Streitzeitraum nicht Vollwaise war, ihre Eltern ihr nicht überwiegend Unterhalt geleistet haben und sie sich auch nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befunden hat, sohin § 6 Abs. 5 FLAG anzuwenden ist.

Unstrittig ist, dass die Mitbeteiligte bei Stellung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob diese körperliche oder geistige Behinderung der Mitbeteiligten vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetretenen ist.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

In den vorgelegten Verwaltungsakten liegen zwar zwei - einander widersprechende - fachärztliche Gutachten vom 27. September und vom vor, die in § 8 Abs. 6 geforderte Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist jedoch nicht enthalten. So gesehen ist die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sei "mit Gutachten vom " bescheinigt worden, dass die Mitbeteiligte voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch die Aktenlage nicht gedeckt (vgl. insoweit auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0090).

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er den Zeitraum ab Juli 2002 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Für das fortzusetzende Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

Das fachärztliche Gutachten vom berücksichtigt ausdrücklich, dass die Mitbeteiligte "bis 2004 voll berufstätig" gewesen sei, begründet den Grad der Behinderung mit 50 vH mit der chronischen psychischen Beeinträchtigung und erkennt dessen Rückwirkung ab an.

Das fachärztliche Gutachten vom enthält dieselbe Begründung (chronischer Verlauf) für den Grad der Behinderung und verweist hinsichtlich der vom früheren Gutachten abweichenden Anerkennung der Rückwirkung ab auf einen Befund Dris. L vom und auf den Beginn des Drogenkonsums im 19. Lebensjahr der Mitbeteiligten. Das in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Gutachten Dris. L., der vom Bezirksgericht im Sachwalterschaftsverfahren bestellten Sachverständigen, spricht aber (Seite 8) von einer Heroinabhängigkeit ab dem Alter von 18 Jahren und von einer Entzugsbehandlung, nach welcher die Beschwerdeführerin zehn Jahre lang drogenfrei gewesen sei, und erwähnt psychiatrische Krankheitsbilder erstmals aus dem Jahr 2006. Mit dem Gutachten Dris. L. kann das Gutachten vom die Abweichung in der Anerkennung der Rückwirkung des Grades der Behinderung gegenüber dem Gutachten vom somit nicht schlüssig begründen.

Wien, am