zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 29.06.2016, Ro 2014/05/0026

VwGH vom 29.06.2016, Ro 2014/05/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der Gemeinde E, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung 1.) vom , Zl. RO-R-304368/14-2013-Am, betreffend Versagung der Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 5.21 inklusive der Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1.9 (hg. Zl. Ro 2014/05/0026), und 2.) vom , Zl. RO-R- 502081/8-2013-Am, betreffend Versagung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 38 (hg. Zl. Ro 2014/05/0031), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1.) Zum Bescheid vom :

2 Am fasste der Gemeinderat der Revisionswerberin einen "Grundsatzbeschluss" für die Einleitung des Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahrens Nr. 5.21 samt Adaptierung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes (ÖEK). Von der Ortsplanerin Dipl. Ing. L. war dazu in einer Stellungnahme vom , die bei der Gemeinderatssitzung verlesen wurde, das betroffene Gebiet als im Nordosten durch die Landesstraße S und im Nordwesten durch die Lokalbahn L begrenzt beschrieben worden, im Südosten trenne ein ca. 35 m breiter, gewidmeter Grünzug bzw. ein Waldstück das (Anmerkung: umzuwidmende) Betriebsareal von den angrenzenden Wohngebieten, und im Südwesten schließe Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen - an. Das bisherige Betriebsbaugebiet werde direkt über die S-Landesstraße erschlossen bzw. indirekt über die Werkstraße. Die Betriebe in diesem Bereich seien stillgelegt worden, und der Bedarf an einem Betriebsbaugebiet bzw. an einer betrieblichen Nutzung sei nicht mehr gegeben. Durch eine Wohngebietswidmung ergäbe sich eine Entflechtung von Wohn- und Betriebsnutzungen. Um eine Pufferzone für das neue Wohngebiet zur S Straße zu erhalten, solle im nördlichen Bereich der umzuwidmenden Fläche eingeschränktes gemischtes Baugebiet gewidmet werden.

3 Mit Schreiben vom gab die Oberösterreichische Landesregierung zum gegenständlichen Raumplanungsvorhaben der Revisionswerberin eine negative Stellungnahme ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zuge der Korridoruntersuchung für eine Umfahrung von L seien auch Korridorvarianten für eine Verbindung von der B 1 zur B 144 auf ihre Raumverträglichkeit überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass ein Korridor, der sich auf dem Gemeindegebiet der Revisionswerberin unmittelbar an die Bahnlinie L anlehne, die beste Variante hinsichtlich Raum- und Umweltverträglichkeit darstelle. Dieser Korridor solle, den Ergebnissen der Untersuchung entsprechend, deshalb auch für einen allfälligen Bau dieser Straßenverbindungsspange freigehalten werden. Die geplante Umwidmung würde das Konfliktpotential zwischen der Errichtung einer Straße und der Flächennutzung deutlich erhöhen. Im Sinne einer vorausschauenden Raumplanung sei die gegenständliche Planungsabsicht der Revisionswerberin mit den Zielsetzungen einer Korridor-Freihaltung für eine allfällig notwendige Errichtung einer Verbindungsspange der Straßen nicht vereinbar. Bei dieser Umfahrung L Süd-Ost handle es sich um eine langfristige Planung des Landes. Durch eine Umwidmung im Trassenbereich dürfe die Realisierung der Planung nicht verhindert werden.

4 Am fasste der Gemeinderat der Revisionswerberin erneut einen "Grundsatzbeschluss" für das gegenständliche Planungsvorhaben, wobei auch eine Stellungnahme der Ortsplanerin DI L vom Teil des Gemeinderatsprotokolls war.

5 Im folgenden planungsrechtlichen Verfahren (das unter einem mit dem Verfahren betreffend die Bebauungsplanänderung - siehe dazu unten 2. - geführt wurde) wurden unter anderem Stellungnahmen der Grundeigentümer J. N. und G. N. sowie der S GmbH als Superädifikatsberechtigter abgegeben. Die Nachbargemeinde S. gab eine negative Stellungnahme ab, weil die Trassenführung der "Südumfahrung L" nach wie vor offen sei und eine mögliche Variante genau durch das Umwidmungsgebiet führe.

6 Am beschloss der Gemeinderat der Revisionswerberin die gegenständliche Änderung der Flächenwidmungsplanes und des ÖEK. Die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen wurden dem Protokoll eingefügt. Der Obmann des Bauausschusses führte zur Behandlung der eingelangten Stellungnahmen im Wesentlichen aus, die S GmbH habe im Jahr 2006 den Betrieb eingestellt, woraufhin - nach bereits anderen Umwidmungsfällen - auch für diese Fläche eine Neuplanungsgebietsverordnung mit dem Ziel, Wohngebiet zu schaffen, erlassen worden sei. In der Zwischenzeit seien dann auch entsprechende Flächenwidmungsverfahren begonnen worden. In diesem Bereich habe auch immer die Umfahrung L auf Grund der Planungsinteressen des Landes eine Rolle gespielt. Man könne aber nicht endlos warten, weshalb nunmehr ein Beschluss gefasst werden sollte.

7 Zur Stellungnahme der Nachbargemeinde S. wurde ausgeführt, diese habe ihre Bedenken auch der für die überörtliche Raumordnung zuständigen Abteilung mitgeteilt, von der aber keine Äußerung eingelangt sei. Die Nachbargemeinde sei nicht für die überörtliche Straßenplanung im Gebiet der Revisionswerberin zuständig. Ihrer Stellungnahme könne daher nicht entsprochen werden.

8 Bei der Gemeinderatssitzung wurden in der Folge auch die Stellungnahmen und fachlichen Äußerungen der Ortsplanerin Dipl. Ing. L. vom und vom verlesen. Darin war im Wesentlichen ausgeführt, das Umwidmungsgebiet liege zwischen den großflächigen Hauptsiedlungsgebieten der Gemeinde. Es trenne den östlichen Teil des Siedlungsgebietes vom Gemeindezentrum mit den zentralen Einrichtungen (Gemeindeamt, Kindergarten, Arzt, Nahversorger). Das Betriebsgebiet sei zum größten Teil noch unbebaut. Im Falle dessen Bebauung würde die Trennung gegenüber dem anschließenden, vorwiegend mit Einfamilienhäusern bebauten Wohngebiet wesentlich verstärkt, durch unterschiedliche Bauformen (z.B. Hallen) und deren flächenmäßige Ausdehnung, Bauhöhen, Gestaltung, Proportionen, Lagerplätze etc. Erfahrungsgemäß beträfen die baulichen und gestalterischen Auswirkungen wesentlich größere Bereiche als die eigentliche Betriebsbaufläche, z.B. durch Lärmschutzwände, Garagenriegel und andere Baulichkeiten zur Abschirmung des Wohngebietes. In dieser Hinsicht wären auch negative Auswirkungen auf das Ortsbild zu erwarten, ebenso auf das Landschaftsbild, denn die Fläche liege im Anschluss an eine Grünzone bzw. den Traunauengrünzug. Die Bahntrasse sei relativ schmal, verlaufe auf einem begrünten Damm und für die Haupterschließungsstraße bestehe ein Durchlass, wodurch in der für die optische Wahrnehmung wesentlichen Fußgängerebene eine Verbindung zwischen den beiden Siedlungsteilen gegeben sei, sodass nicht schon durch die Bahntrasse eine wesentliche Trennung der Siedlungsräume gegeben sei. Es liege eine ältere Bestandswidmung früherer betrieblicher Nutzung vor, bei deren Nutzung gegenseitige Beeinträchtigungen mit den auf zwei Seiten nur ca. 30 bis 40 m entfernten Wohngebieten zu erwarten seien, also auch Auflagen und Einschränkungen für künftige Betriebe. Nach heutigen Gesichtspunkten sei ein Betriebsbaugebietsstandort daher "nicht gegeben".

9 Das geplante Wohngebiet stelle die Verbindung zweier "Wohnflächen" dar, liege im Hauptsiedlungsgebiet der Gemeinde, im Bereich einer Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels. Das Gemeindezentrum mit zentralen Einrichtungen sei fußläufig zu erreichen, ebenso Grünbereiche. Die technische Infrastruktur sei vorhanden. Lagemäßig sei der Wohngebietsnutzung gegenüber einer zentrumsferneren der Vorzug zu geben. Mit der Umwidmung würde eine wesentliche Verbesserung der funktionellen Gliederung sowie des Orts- und Landschaftsbildes erreicht, die trennende Wirkung der Betriebsbaugebietswidmung würde beseitigt. Die vom Land ins Treffen geführte Straßentrasse würde die trennende Wirkung zwischen den Wohngebieten wesentlich verstärken, auch betriebliche Nutzungen nach sich ziehen und somit die derzeitige Widmung mit all ihren Problemen festschreiben. Andererseits wären bei der Landesstraßenplanung nunmehr geänderte Gegebenheiten und Rahmenbedingungen einer Interessensabwägung und Bewertung zu unterziehen (wurde näher dargestellt). Das Amtshaus der Gemeinde sei früher in L gewesen, später sei ein Gemeindezentrum im Hauptsiedlungsgebiet errichtet worden. Die Schaffung eines homogenen, funktionsfähigen Hauptortes sei für die Raumplanung der Revisionswerberin jedenfalls von zentraler Bedeutung.

10 Das Planungsgebiet werde direkt über die S.-Straße erschlossen. Es liege im Einzugsgebiet der Kanalisation und im attraktiven 400m-Einzugsgebiet von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die geplante Widmung entspreche dem Ziel- und Maßnahmenkatalog des ÖEK (insbesondere hinsichtlich der Entflechtung von Wohn- und Betriebsnutzungen), dessen planliche Darstellung sei aber zu ändern, da im gegenständlichen Bereich keine Entwicklung in Richtung Wohnfunktion vorgesehen sei. Um eine Pufferzone für das neue Wohngebiet zur S.-Straße zu erhalten, sollte im nördlichen Bereich der Umwidmungsfläche eingeschränktes gemischtes Baugebiet gewidmet werden.

11 Den Stellungnahmen der Ortsplanerin waren Fotos des Umwidmungsgebietes angeschlossen, die ebenfalls ins Gemeinderatsprotokoll übernommen wurden.

12 Der Obmann des Bauausschusses führte in der Gemeinderatssitzung sodann aus, es sei die bestmögliche Lösung gesucht worden, um auch einen großen Teil der bestehenden Hallen in die künftige Mischgebietswidmung zu integrieren. Ein sehr wesentlicher Teil sei auch die etwa 30 bis 35 m breite Schutzzone entlang des Gleiskörpers. In der Folge verlas der Obmann den weiteren Bericht des Bauausschusses und erläuterte diesen:

13 Die Revisionswerberin habe demgemäß vor mehr als zehn Jahren im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplanes Nr. 5 unter Ausarbeitung des ÖEK Nr. 1 umfangreiche Grundlagenforschung betrieben. Hiebei sei bei der "Stärken-Schwächenanalyse" betreffend Widmungskonflikte die Entflechtung von Wohngebieten und betrieblich genutzten Gebieten mit erster Priorität bzw. laufender Priorität festgelegt worden. Die gegenständliche Umwidmungsfläche sei die einzige Betriebsbaugebietsfläche im westlich der F Straße liegenden, mehr als 1 km langen Hauptsiedlungsgebiet der Revisionswerberin und durchschneide dieses sprichwörtlich wie ein Keil in seiner Mitte. Von diesem Betriebsbaugebietskörper ausgehend habe es laufend Widmungskonflikte mit der angrenzenden Wohnbevölkerung gegeben. Zahlreiche derartige Anrainer- und Widmungskonflikte seien bei Polizei, Bezirksverwaltungsbehörde und Gemeinde aktenkundig. Eine Entflechtung dieser konfliktträchtigen Widmungssituation sei durch die Grundsätze des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes (ROG) begründet. Im Rahmen eines früheren Raumordnungsverfahrens (Anmerkung: nach der Aktenzahl im Jahre 2004) seien in Zusammenarbeit mit der Landesregierung und der Ortsplanerin konkrete künftige Raumordnungsziele herausgearbeitet worden. Dabei sei erkannt worden, dass die Bau- und Flächennutzungsstruktur einer Entflechtung bedürfe. Man sei zum Ergebnis gelangt, dass eine Änderung des ÖEK (von Betriebsgebiet auf Wohngebiet) den grundsätzlichen Entwicklungszielen der Gemeinde entspreche.

14 Die nunmehr angestrebte Änderung des ÖEK baue auf die damaligen Erkenntnisse auf. Zu den damals betroffenen Flächen komme nun noch die seinerzeit verbliebene, restliche Betriebsbaugebietsfläche. Die Stilllegung der Betonwarenproduktion sei offensichtliche Tatsache, der Abbau und Abtransport der Maschinen und der maschinellen Anlagen sei ebenfalls erwiesen. Schon seit Jahren erfolge keine der baurechtlichen bzw. der gewerberechtlichen Bewilligung entsprechende Nutzung durch den Grundeigentümer bzw. Superädifikatsinhaber. Ausgenommen seien nur einige Nutzungen durch Subpächter, die ohnehin auch im Mischgebiet zulässig seien. Es sei daher gerade jetzt der richtige Zeitpunkt, die Zielsetzung der Entflechtung bestehender Widmungskonflikte in dem gegenständlichen Bereich umzusetzen. Es solle daher eine Umwidmung von Betriebsbaugebiet auf Wohngebiet bzw. gemischtes Baugebiet erfolgen. Dies habe zur Folge, dass der bestehende baurechtliche Bewilligungszustand festgeschrieben werde. Das bedeute wiederum, dass der derzeit baurechtlich bewilligte Zustand weiterhin bestandsgesichert sei. Durch die gegenständliche Widmungsänderung werde der Widmungsfremdkörper Betriebsbaugebiet im Hauptsiedlungsgebiet korrigiert und ein Zusammenschluss des Hauptsiedlungsgebietes erreicht. Es entstünden damit laut der Stellungnahme der Ortsplanerin zahlreiche Strukturverbesserungen. Bei einer Interessenabwägung seien der Nutzen für das Gemeinwohl der Gemeinde und für die Bürger und der Gewinn an Lebensqualität wesentlich höher einzustufen als ein eventuell behaupteter Individualnutzen der Grundeigentümer bzw. deren Pächter, wenn keine Umwidmung erfolgen sollte. Mit dem Abwarten des Zeitpunktes der Einstellung der ursprünglich gewerberechtlich bewilligten Betriebstätigkeit und der Tatsache, dass für den weitaus überwiegenden Teil der Gebäude eine künftige eingeschränkte Mischbaugebietswidmung vorgesehen sei, sei ein maßvoller Umfang der Widmungsänderung gegeben. Ein ca. 40 m breiter Mischgebietsstreifen laut Planentwurf sei auf die fachlich noch vertretbare Breite von ca. 90 m vergrößert worden. Somit sei der überwiegende Teil der bestehenden Gebäude in der künftigen Mischgebietswidmung gelegen und nicht nur bestandsgesichert, sondern nach den Maßgaben der Mischgebietsvorgaben auch gestaltbar. Die Schutzinteressen der benachbarten Wohnsiedlungen könnten nicht sofort zur Gänze erfüllt werden, weil eine Bestandssicherung des gegenwärtigen Baubewilligungszustandes gegeben sei. Dieser Umstand zeige einerseits auf, dass das Individualinteresse der Grundeigentümer bzw. der Pächter der Umwidmungsfläche (an der Bestandssicherung des derzeitigen baubehördlichen Bewilligungsbestandes) ein besonders schützenswertes Kriterium sei. Es bedeute aber nicht, dass eine neue Verordnung mit anderen Bewilligungskriterien für künftige Bewilligungen nicht zulässig wäre (insbesondere dann, wenn die Erlassung einer neuen, anderslautenden Verordnung sehr genau geprüft worden sei). Weder die Liegenschaftseigentümer noch die Superädifikatsberechtigte hätten berechtigte Argumente vorgebracht, die die geplante Änderung der Widmung unzulässig machen würden. Das Vorbringen sei nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Planung aufzuzeigen. Die Einwendungen könnten nicht berücksichtigt werden. Nachdem die Betonwarenerzeugung und die gesamte gewerbliche Tätigkeit auf der gegenständlichen Fläche eingestellt worden sei, sei für dieses Gebiet am eine Neuplanungsgebietsverordnung mit dem Ziel der Schaffung von Wohngebiet erlassen worden. Seit der Einstellung der Betriebstätigkeit sei diese nie mehr aufgenommen worden. Auch die gewerberechtliche Bewilligung sei laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft W zwischenzeitlich erloschen, da die Betriebsanlagen seit mehr als fünf Jahren nicht mehr betrieben worden seien. Die neuen gewerberechtlichen Bewilligungen, die durch Subpächter erwirkt worden seien, beträfen allesamt die geplante Mischgebietsfläche und seien in dieser auch aus baurechtlicher Sicht kein Problem. Auch lägen baurechtliche Bewilligungen vor. Die Androhung einer Entschädigungsforderung könne die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Gemeinde, die Agenden der örtlichen Raumordnung wahrzunehmen, nicht hindern. Außerdem sei derzeit eine Neuplanungsgebietsverordnung rechtswirksam, die nur der künftigen Raumordnung entsprechende Baubewilligungen zulasse. Schließlich seien die ortsüblichen Preise für Wohnbauland zweifelsfrei höher als für Betriebsbauland. Somit sei auch eine Wertminderung der Grundstücke nicht gegeben.

15 Eine Stellungnahme der Oberösterreichischen Landesregierung sei im Planungsverfahren bis zum Tag der heutigen Gemeinderatssitzung () nicht eingelangt. Da der maximale Zeitrahmen hiefür von sechs Monaten überschritten sei, nehme dies der Gemeinderat als Zustimmung. Dies insbesondere auch deshalb, da bereits am , also vor mehr als achteinhalb Jahren, ein Schreiben der Oberösterreichischen Landesregierung an die Gemeinde ergangen sei. Dem sei kein Beschluss des Gemeinderates gefolgt. Von der Fläche her gesehen sei das damalige Verfahren in das nunmehrige inkludiert. Gegenständlich sei nur eine größere Ausdehnung Richtung Nordosten gegeben. Zusammenfassend sei damals von der Landesregierung mitgeteilt worden, dass einer ÖEK-Änderung im Sinne eines grundsätzlichen Entwicklungszieles (Strukturbereinigung) zugestimmt werden könne, eine Umsetzung dieser Maßnahme im Flächenwidmungsplan jedoch auf Grund offener Umfahrungsfragen (Variante, Begleitmaßnahmen, Lärmschutz etc.) verfrüht sei. Wenn in der Umfahrungsangelegenheit nun nach achteinhalb Jahren keine weitere Klärung der damals offenen Fragen erfolgt sei, müsse man annehmen, dass diese Fragen im Interesse der Gemeindeentwicklung und der Grundeigentümer als obsolet angesehen werden dürften. Darüber hinaus sei zu erwähnen, dass die gegenständliche Fläche wie in der Vergangenheit so auch jetzt als Bauland ausgewiesen sei und weder in der Vergangenheit noch derzeit keine rechtlich wirksame Baueinschränkung auf Grund einer Straßenplanung vorlag bzw. vorliege. Die Revisionswerberin habe bis zum Beginn der Variantendiskussion betreffend die Umfahrung L auf Grund reger Siedlungstätigkeit einen starken Bevölkerungszuwachs (jährlich bis zu 4%) gehabt. Seit 15 Jahren, seit der Variantendiskussion betreffend die Umfahrung, stagniere die Bevölkerungszahl. Es könne nicht sein, dass auf Grund einer jahrzehntelangen Planungsungewissheit des Landes die Gemeinde und siedlungswillige Bürger auf Dauer verunsichert würden und die Entwicklung der Gemeinde in dramatischer Weise blockiert werde.

16 Die Gemeinde habe ferner von der Ortsplanerin einen Verordnungsentwurf eines Bebauungsplanes ausarbeiten lassen. Darin sei entlang der Bahn eine Freifläche im Bauland vorgesehen. Der tatsächliche Abstand der Bebauung zur Bahn betrage ca. 30 bis 35 m. Somit sei ein ausreichender Raum vorgesehen, der auch für eventuell künftige Planungsinteressen des Landes denkbar sei. Vorsorglich Schutzmaßnahmen ohne jede Definition für seit vielen Jahren nicht weiter verfolgte Straßenbauvarianten von der Gemeinde zu verlangen sei unzumutbar. Die tatsächliche Umfahrung L befinde sich bereits im Stadium der Errichtung. Wären diesbezüglich Anbindungsstraßen notwendig gewesen, wären diese sicher in den bisherigen Straßenerrichtungsverfahren berücksichtigt worden, wozu auch lange Zeit gewesen wäre. Derzeit seien der Gemeinde nur rechtsunverbindliche, mehr als zehn Jahre alte Planungsvarianten bekannt. Diese seien durch die nunmehrige Errichtung der Umfahrung L im nördlichen Teil als überholt zu betrachten.

17 In der Folge wurde auf die Einwendungen der Grundeigentümer eingegangen. Dazu wurde ausgeführt, das Gemeinwohl sowie das öffentliche Interesse begründeten sich schon allein durch den raumordnerischen Konflikt eines Betriebsbaugebietes mitten im Hauptwohngebiet. Es bestünden nachweislich massive Konflikte mit der umliegenden Wohnbebauung. Das ÖEK sehe die Entflechtung dieses Widmungskonfliktes als prioritäres Ziel vor, das lediglich flächenmäßig und grundstücksbezogen nunmehr durch die ÖEK-Änderung präzisiert werde. Der Stagnation der Einwohnerzahl könne mit der Schaffung von zentral liegendem, qualitativ hochwertigem Wohngebiet begegnet werden. Der Superädifikatsinhaber habe seine betriebliche Tätigkeit nachweislich eingestellt, die gewerbebehördliche Bewilligung sei abgelaufen. Die Beurteilung des Bedarfes an Betriebsbaufläche gehöre zu den Agenden der örtlichen Raumordnung der Gemeinde. Durch eine Interessenabwägung der Individualinteressen der Grundeigentümer bzw. des Superädifikatsinhabers einerseits und den öffentlichen Interessen einer deutlichen Verbesserung der örtlichen Raumordnung mit all den zu erwartenden positiven Auswirkungen andererseits werde den Vorgaben des ROG entsprochen. Interessen von Unterbestandsnehmern würden nicht verletzt. Vermietungen, die dem baurechtlichen Bewilligungsumfang entsprächen, seien durch die Festschreibung des Baubewilligungszustandes auch weiterhin zulässig. In der künftigen Mischgebietswidmung seien Baubewilligungen bestandsgesichert, zusätzlich seien neue Vorhaben entsprechenden den Vorgaben der Mischgebietswidmung bewilligungsfähig. Das Fehlen von Grundlagenforschung und Interessensabwägung sei pauschal behauptet worden, das Gegenteil sei aber der Fall. Eine Beurteilung des Orts- und Landschaftsbildes sei aus fachlicher Sicht durch die Ortsplanerin erfolgt.

18 Im Akt befindet sich weiters eine ablehnende Stellungnahme der Oberösterreichischen Landesregierung vom zur gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes und des ÖEK, eingelangt bei der Revisionswerberin am .

19 Mit Schreiben vom teilte die Oberösterreichische Landesregierung der Revisionswerberin Versagungsgründe zur gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes und des ÖEK mit.

20 Dazu gab die Revisionswerberin mit Schreiben vom eine Stellungnahme ab.

21 Im Akt befindet sich auch noch ein Besprechungsprotokoll vom betreffend "Abstimmung Flächenwidmungen im Gemeindegebiet E auf die Umfahrung L-Südost". Diesem Protokoll angeschlossen ist unter anderem eine Unterlage "Pressekonferenz" zu "Korridoruntersuchung L: Startschuss zur Detailplanung gefallen" vom .

22 Mit dem zur hg. Zl. Ro 2014/05/0026 angefochtenen Bescheid vom wurde der Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 5.21 samt der ÖEK-Änderung Nr. 1.9 gemäß § 36 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Z. 1 und 4 ROG die Genehmigung versagt. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 2 Abs. 3 und 4 sowie 36 Abs. 6 ROG genannt.

23 Nach Wiedergabe des Sachverhaltes führte die belangte Behörde insbesondere aus, die Gemeinde übersehe, dass auch seitens der betroffenen Grundeigentümer im Verfahren Einwendungen erhoben worden seien. Sie berufe sich zwar auf eine durchgeführte Interessenabwägung zwischen den Interessen der S GmbH und den Planungsinteressen der Gemeinde, eine nähere Auseinandersetzung mit vorgebrachten wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteilen finde sich in den Verfahrensunterlagen nicht. Versagungsgrund sei im Übrigen nicht explizit der Verstoß gegen eine rechtswirksame straßenrechtliche Trassenverordnung, sondern es sei auf darüber hinausgehende Rechtsverletzungen hingewiesen worden. Zu den Versagungsgründen gehörten auch die Verletzung der Raumordnungsziele und der Grundsätze des § 2 ROG sowie von Verfahrensbestimmungen. Die Versagungsgründe ergäben sich insbesondere aus § 2 Abs. 3 erster Satz ROG, wonach bei Planungen und Maßnahmen innerhalb einzelner Sachbereiche (Fachplanungen) ihre Auswirkungen auf andere Sachbereiche zu berücksichtigen seien, um spätere Widmungskonflikte zu vermeiden, sowie aus dem Raumordnungsgrundsatz des § 2 Abs. 4 ROG, wonach Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften und anderer Planungsträger zur Vermeidung von Fehlentwicklungen aufeinander abzustimmen seien. Eine solche Abstimmung sei nicht durchgeführt worden. Insbesondere sei den Forderungen der Straßenplanung auf eine ausreichende Untersuchung und ausreichend breite Freihaltung von Wohnbebauung im Bereich der möglichen Straßenplanung, vor allem auch im Hinblick auf eine kritische Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz (Ablehnung aus lärmschutztechnischer Sicht), nicht nachgekommen worden. Auch das Ergebnis einer Korridoruntersuchung im Planungsprozess vermöge Rechtswirkungen zu entfalten, insbesondere was das auf § 2 Abs. 4 ROG gestützte Abstimmungsgebot oder den Raumordnungsgrundsatz der Berücksichtigung anderer Fachplanungen betreffe. Die Ermittlung der geeignetsten Trasse für eine Landesstraße falle in den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes. Auf nichts anderes als auf das durchaus noch aktuelle Ergebnis einer solchen Ermittlung der geeignetsten Trasse (Korridoruntersuchung) seien die im Planungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Fachabteilungen der Oberösterreichischen Landesregierung bezogen. Der Gemeinderat hätte sich damit auseinanderzusetzen gehabt. Im Rahmen seiner Grundlagenforschung hätte er einen ausreichenden Abstand bzw. eine Pufferzone zwischen den neu gewidmeten Wohngebietsflächen und der geplanten Straße zu ermitteln und festzulegen gehabt. Eine solche inhaltliche Auseinandersetzung sei jedenfalls unterblieben, und die zuletzt abgegebene Stellungnahme des Gemeinderates habe sich auf eine offenbar generelle Ablehnung der Straßenplanung des Landes beschränkt. Insofern sei die Grundlagenforschung der Gemeinde mangelhaft.

24 2.) Zum Bescheid vom :

25 In der Sitzung des Gemeinderates der Revisionswerberin vom wurde auch der Bebauungsplan Nr. 38 für das gegenständliche Gebiet beschlossen. Dabei wurde auf die Behandlung des Planes und der (auch dazu) eingelangten Stellungnahmen unter dem Tagesordnungspunkt betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes und des ÖEK (siehe oben unter 1.) verwiesen.

26 Im Akt befindet sich weiters eine ablehnende Stellungnahme der Oberösterreichischen Landesregierung vom .

27 Mit Schreiben vom teilte die Oberösterreichische Landesregierung der Revisionswerberin Versagungsgründe mit.

28 Dazu nahm die Revisionswerberin mit Schreiben vom Stellung.

29 Im Akt befindet sich ein fünfseitiges Bescheidkonzept für den hier angefochtenen Bescheid vom .

30 Mit dem zur hg. Zl. Ro 2014/05/0031 angefochtenen Bescheid vom versagte die belangte Behörde gemäß § 36 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Z. 1 und 4 ROG auf der Rechtsgrundlage von § 2 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 1 Z. 2 und § 36 Abs. 6 ROG den gegenständlichen Bebauungsplan Nr. 38. Die Bescheidausfertigung, die an die Revisionswerberin ergangen ist, enthält nach der ersten Seite gleich die Seite 3 und dann nur noch die Seiten 4 und 5.

31 In der Bescheidbegründung wurde (ab Seite 3) im Wesentlichen ausgeführt, der gegenständliche Bebauungsplan widerspreche dem Raumordnungsziel bzw. Grundsatz des § 2 Abs. 3 erster Satz ROG, wonach bei Planungen und Maßnahmen innerhalb einzelner Sachbereiche (Fachplanungen) ihre Auswirkungen auf andere Sachbereiche zu berücksichtigen seien, um spätere Widmungskonflikte zu vermeiden, sowie dem Raumordnungsgrundsatz des § 2 Abs. 4 ROG, wonach Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften und anderer Planungsträger zur Vermeidung von Fehlentwicklungen aufeinander abzustimmen seien. Außerdem habe sich der Gemeinderat nicht in ausreichendem Maß durch entsprechende Grundlagenforschung und Interessenabwägung mit den Einwendungen der Betroffenen sowie mit den Planungen des Landes und auch der Nachbargemeinde auseinandergesetzt. Nunmehr sei mit dem aufsichtsbehördlichen Bescheid vom der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 5.21 die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt worden. Damit stehe fest, dass der Bebauungsplan Nr. 38 die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen für das Planungsgebiet nicht korrekt wiedergebe. Der Bebauungsplan widerspreche daher § 32 Abs. 1 Z. 2 ROG. Allein schon aus diesem Grund sei ihm die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen. Im Übrigen wäre es Aufgabe der Gemeinde gewesen, die im Verfahren geäußerten Einwände und Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Breite der vorgesehenen Schutzzone (zB aus Sicht des Lärmschutzes) zwischen der geplanten Straße und der vorgesehenen Wohnbebauung durch Vorlage einer ergänzenden Grundlagenforschung zu entkräften.

32 Gegen die Bescheide vom und vom richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, diese als rechtswidrig kostenpflichtig aufzuheben.

33 Die Oberösterreichische Landesregierung hat eine Gegenschrift vorgelegt mit dem Antrag, die Revision als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

34 Die Revisionswerberin hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

35 Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 4 Abs. 1 und 5 fünfter Satz iVm § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 für die Behandlung der vorliegenden Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten.

36 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, für die "Umfahrung L" liege keine rechtsverbindliche Festlegung im Sinne einer Trassenverordnung vor. Zwar sei gegen den erklärten Willen der Revisionswerberin eine "Korridoruntersuchung" ohne jede Rechtsgrundlage durchgeführt worden, deren Ergebnis von Landeshauptmannstellvertreter H am im Rahmen einer Pressekonferenz "kundgemacht" worden sei. Die Korridoruntersuchung habe aber keine wie immer geartete Rechtsqualität und sei kein Hindernis für die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung. Die vom Land angekündigten Planungsmaßnahmen hätten bis dato in einem Zeitraum von fast neun Jahren keine wie immer geartete nachvollziehbare Konkretisierung gefunden. Bei einer derart nebulosen "Planungssituation" könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese in irgendeiner Weise bindend für die Raumplanung der Revisionswerberin sei. Außerdem habe das Land nicht alle in Betracht kommenden Varianten gleichwertig und gleichermaßen objektiv geprüft und in die Korridoruntersuchung miteinbezogen. Die von der Revisionswerberin favorisierte Variante H sei von vornherein mit fadenscheinigen Belangen des Naturschutzes ausgeschieden und nicht weiter geprüft worden, während die vom Land favorisierte Variante 8 weiter untersucht worden sei, obwohl sie teilweise durch ein Natura 2000 Schutzgebiet führe. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Gemeinde zur örtlichen Raumplanung sei es nicht rechtens, die Revisionswerberin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine nebulose "Variantendiskussion" ohne entsprechende Rechtsgrundlage zu behindern. Derzeit stehe weder fest, ob die Südumfahrung jemals gebaut werde, noch - sollte sie gebaut werden -

wie die konkrete Trassenführung aussehen werde. Diesbezüglich bestünden keine konkreten und rechtsverbindlichen Festlegungen. Es sei somit in keiner Weise verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt, die geplante Umwidmung für ein Gebiet von mehr als 6 ha durch ein unbegründetes Veto auf nicht absehbare Zeit zu blockieren.

37 Abgesehen davon sei es auch auf der Basis der bestehenden Flächenwidmung möglich, durch entsprechende bauliche Maßnahmen (im Rahmen der derzeitigen Betriebsbaugebietswidmung) Baulichkeiten zu schaffen, die der Realisierung der Südumfahrung entgegenstünden.

38 Wenn ausgeführt werde, die im Bauland ausgewiesene "Schutzmisch- und Pufferzone" sei zu schmal, werde nicht dargelegt, in welcher Dimensionierung diese Zone als ausreichend angesehen werden könnte. Es werde daher angezweifelt, ob eine dem Gesetz entsprechende Grundlagenforschung seitens des Landes vorgenommen worden sei. Auch sei davon auszugehen, dass seitens des Landes keine gesetzeskonforme Interessenabwägung durchgeführt worden sei und auf die Interessen der Revisionswerberin nicht eingegangen worden sei. Selbst wenn im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe der Umfahrungsstraße im Jahr 2005 eine ausreichende Raumforschung vorgelegen sein sollte, sei diese etwa zehn Jahre alt. In diesem Sinne sei auch auf Gemeindeebene gemäß § 35 ROG der Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen. Zum Verweis auf § 2 Abs. 3 ROG sei festzuhalten, dass konkrete Fachplanungen der Straßenbaudirektion des Landes nicht vorlägen. Von konkreten späteren Nutzungskonflikten könne daher nicht die Rede sein.

39 Bei der durch die gegenständliche Widmungsänderung vorgesehenen Entflechtung von Betriebs- und Wohngebiet handle es sich um keine Einzelmaßnahme, sondern die Reduktion von Nutzungskonflikten sei eine wesentliche Zielsetzung der Gemeindeentwicklung und als solche auch im Textteil des ÖEK festgeschrieben. Ursprünglich sei das gegenständliche Gebiet als Industriegebiet gewidmet gewesen (Betonwerk S 2003 sei die Änderung in Betriebsbaugebiet beschlossen worden. 2004 habe es einen Grundsatzbeschluss für die Widmung eines gemischten Baugebietes sowie Wohngebietes südlich und nördlich der Bahntrasse gegeben. Dazu sei seitens des Landes festgestellt worden, dass die Zielsetzung dieser ÖEK-Änderung hinsichtlich ihres Abrückens der betrieblichen Nutzungen von den Wohnnutzungen grundsätzlich als zielführend erachtet werde. Auch die Schaffung von zentrumsnahen Wohngebieten nördlich und südlich der Bahn entspreche grundsätzlich einer geordneten Siedlungsentwicklung. Die Flächenwidmungsänderung sei seinerzeit im Hinblick auf die noch nicht getroffene Variantenentscheidung aber als verfrüht bezeichnet worden.

40 Im hier gegenständlichen Verfahren seien eine umfangreiche Grundlagenforschung und Interessenabwägung erfolgt. Hiebei seien auch die Einwände des Landes und die geforderte Freihaltung eines Korridors entsprechend behandelt worden. Auf das Gemeinderatssitzungsprotokoll und die ortsplanerischen Stellungnahmen sei zu verweisen.

41 Wegen der Lage des Betriebsbaugebietes inmitten des Hauptsiedlungsgebietes und der Nähe zum Wohngebiet sei eine widmungsgemäße Nutzung nicht sichergestellt und somit kein konfliktfreier Betriebsbaugebietsstandort gegeben. Durch die angefochtenen Bescheide würde der Widmungskonflikt auch für die Zukunft bestehen bleiben, wobei im Bereich des noch unbebauten Betriebsbaugebietes jederzeit neue Betriebsanlagen entstehen könnten, womit der Widmungskonflikt zusätzlich verschärft und die baulich-strukturelle Entwicklung im Gemeindehauptgebiet weiter verschlechtert würde.

42 Die Freihaltung einer Trasse in der Nachbargemeinde enthebe die Gemeinde nicht von der Verpflichtung einer plangemäßen Gestaltung zur bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohls. Zudem mündeten beide Varianten (die vom Land bevorzugte und die von der Gemeinde bevorzugte) am Beginn der (gemeint offenbar: von der Nachbargemeinde) freigehaltenen Trasse.

43 Interessen der Grundeigentümer seien im Gemeinderat ausführlich diskutiert und abgewogen worden. Das große öffentliche Interesse an der beabsichtigten Widmungsänderung sei in der ortsplanerischen Stellungnahme vom angeführt worden, wobei insbesondere auf folgende Punkte zu verweisen sei:

44 Das bisherige Betriebsareal habe das Potenzial zu einem zentrumsnahen Wohngebiet. Eingebettet sei das neue Wohngebiet zwischen bereits bestehenden Wohngebieten sowie den im ÖEK bereits genehmigten Wohngebietserweiterungsflächen nördlich der Bahn. Das gegenständliche Betriebsareal sei von allen Betriebsstandorten der Revisionswerberin auf Grund der benachbarten Wohnnutzungen das konfliktträchtigste. Hingegen seien als Erweiterungsgebiet für Betriebe im ÖEK vor allem Flächen entlang der B 1 ausgewiesen worden, die insgesamt sicher ein größeres Betriebsstandortpotenzial hätten, insbesondere für Betriebe, die die Widmung Betriebsbaugebiet benötigten. Die Ausbildung des neuen Ortszentrums sei neben der Verhinderung der Zersiedelung des Agrarbereichs eines der wesentlichsten Ziele des ÖEK. Gleichzeitig trenne die bestehende Betriebszone entlang der Bahn das Ortszentrum vom großen Siedlungsbereich K. Es solle versucht werden, die trennende Wirkung dieser Betriebszone so weit wie möglich zu verringern.

45 Von mangelnder Grundlagenforschung und Interessenabwägung könne daher nicht ausgegangen werden.

46 Durch die relativ späte Entwicklung des Gemeindehauptortes der Revisionswerberin sei die Durchmischung von Betriebs- und Wohngebieten als ältere gewachsene Struktur aus der Sicht der Raumordnung ein besonderes Problem. Die Entflechtung von Betriebs- und Wohnnutzungen sei daher als Reduktion von Widmungskonflikten eine wesentliche Zielsetzung der Gemeindeentwicklung und somit des ÖEK. Entsprechend diesen Zielsetzungen verfolge die Revisionswerberin seit Jahren eine klare Linie. Es seien bereits zahlreiche diesbezügliche Maßnahmen durchgeführt worden. In diesem Sinne seien auch die Planungsmaßnahmen im gegenständlichen Bereich zu sehen. Dort sei im Jahr 2003 das Industriegebiet in Betriebsbaugebiet umgewidmet worden. In der Folge sei für diesen Bereich eine Reihe weiterer Planungen durchgeführt worden (wurde näher ausgeführt), wobei stets eine umfangreiche Grundlagenforschung und Interessenabwägung erfolgt seien.

47 Die Stellungnahmen der Fachabteilungen des Landes hätten über Jahre hinweg keine neuen Argumente ergeben. Der Gemeinderat habe sich bereits mehrfach damit befasst. Eine rechtlich verbindliche Festlegung der Straßentrasse wäre allein schon deshalb erforderlich, weil im Rahmen der Interessenabwägung für die Trassenentscheidung auch über die Argumente der Gemeinde zu befinden sei.

48 Die Revisionswerberin habe eine umfassende Grundlagenforschung durchgeführt und auch eine korrekte und nachvollziehbare Interessenabwägung. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Akteninhalt. Dass berechtigte Interessen der Liegenschaftseigentümer durch die Umwidmung von Betriebsbaugebiet in Wohngebiet nicht verletzt würden, sei begründet dargelegt worden. Bei einer solchen Umwidmung sei sogar eine Wertsteigerung gegeben. Schützenswerte Interessen der S GmbH lägen schon deshalb nicht vor, da diese ihre ursprünglich gewerberechtlich bewilligte Betriebstätigkeit schon seit mehr als fünf Jahren nicht mehr ausführe, die Gewerbeberechtigung hiezu aufgegeben habe und diese daher auch erloschen sei. Die S GmbH betreibe sohin kein Gewerbe, das die Flächenwidmung Betriebsbaugebiet erforderte, sondern beschränke sich vielmehr auf die Vermietung und Verpachtung von Betriebsräumlichkeiten. Es lägen keine gewerberechtlichen Bewilligungen vor, die der künftigen Wohngebietsbzw. Mischgebietswidmung widersprächen. Die belangte Behörde setze sich mit den Stellungnahmen der Revisionswerberin und der Ortsplanerin nicht auseinander, insofern lägen Begründungsmängel vor.

49 Beim Bescheid betreffend den Bebauungsplan fehle die Seite 2, er sei daher auf seine inhaltliche Richtigkeit nicht überprüfbar, die Begründung sei unvollständig und nicht nachvollziehbar.

50 Gemäß Art. 118 Abs. 4 erster Satz B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

51 § 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (ROG), LGBl. Nr. 114/1993, idF Nr. 115/2005 lautet auszugsweise:

"§ 2

Raumordnungsziele und -grundsätze

...

(3) Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb einzelner Sachbereiche (Fachplanungen) sind ihre Auswirkungen auf andere Sachbereiche zu berücksichtigen, um spätere Nutzungskonflikte zu vermeiden. ...

(4) Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften und anderer Planungsträger sind zur Vermeidung von Fehlentwicklungen insbesondere im Bereich der Siedlungsentwicklung, der Standortplanung für die Wirtschaft, des Landschafts- und Umweltschutzes sowie des Verkehrs, durch den rechtzeitigen Austausch von Informationen und Planungsgrundlagen aufeinander abzustimmen."

52 § 31 ROG idF LGBl. Nr. 115/2005 lautet auszugsweise:

"§ 31

Bebauungsplan

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungsgrundsätzen, den Raumordnungsprogrammen, Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

..."

53 § 32 ROG idF LBGl. Nr. 115/2005 lautet auszugsweise:

"§ 32

Inhalt des Bebauungsplanes

(1) Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen:

...

2. die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen sowie die Darstellung von überörtlichen Planungen;

..."

54 § 33 ROG idF LGBl. Nr. 1/2007 lautet auszugsweise:

"§ 33

Verfahren in der Gemeinde

...

(2) Bei Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans, eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) oder eines Bebauungsplans hat der Beschluss des Planentwurfs durch den Gemeinderat zu erfolgen. Nach Beschluss des Planentwurfs hat die Gemeinde

...

2. der Landesregierung,

...

innerhalb von acht Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. ...

..."

55 § 34 ROG idF LGBl. Nr. 1/2007 lautet auszugsweise:

"§ 34

Aufsichtsverfahren und Kundmachung

(1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz), so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden. Überörtliche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der Gemeinde von der Landesregierung anläßlich ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 mitgeteilt wurde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan

1. Raumordnungszielen und -grundsätzen einschließlich den aus der SEVESO II-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder

2. einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 oder

3. - soweit nur der Flächenwidmungsteil (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 1) betroffen ist - dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 2) oder

4. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen,

widerspricht oder

5. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.

(3) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.

..."

56 § 35 ROG idF LGBl. Nr. 1/2007 lautet:

"§ 35

Regelmäßige Überprüfung des Flächenwidmungsplans

Die Gemeinde hat den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen (§ 33 Abs. 1)."

57 § 36 ROG idF LGBl. Nr. 73/2011 lautet auszugsweise:

"§ 36

Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes

(1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder
2.
wenn es das Gemeinwohl erfordert,
zu ändern.

(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn

1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder

2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und

3. Interessen Dritter nicht verletzt werden.

...

(5) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen.

(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen muß der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein."

58 § 11 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, idF LGBl. Nr. 61/2008 lautet auszugsweise:

"§ 11

Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen

(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. Dient die Straße vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, ist dies in der Verordnung ausdrücklich festzustellen.

...

(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1:1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer sowie die Grundeigentümer von Grundflächen gemäß Abs. 1a nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.

(7) Während der Planauflage kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen.

..."

59 § 33 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 idF

LGBl. Nr. 131/1997 lautet:

"§ 33

Straßenplanungsgebiet für Verkehrsflächen des Landes

(1) Zur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Verkehrsflächen des Landes kann die Behörde bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung als Straßenplanungsgebiet erklären. Bei Erlassung einer solchen Verordnung sind festgelegte Planungen des Bundes zu berücksichtigen; die Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die Einreihung als Landesstraße gemäß § 11 Abs. 1 in absehbarer Zeit zu erwarten ist und befürchtet werden muß, daß durch bauliche Veränderungen auf diesen Grundflächen der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Vor Erlassung der Verordnung sind die berührten Gemeinden zu hören. Die betroffenen Grundeigentümer sind durch die Straßenverwaltung über den Inhalt der Verordnung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2) Im Straßenplanungsgebiet dürfen Bauplatzbewilligungen (§ 5 O.ö. Bauordnung 1994) und Baubewilligungen (§ 35 O.ö. Bauordnung 1994) nicht erteilt werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt.

(3) Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens drei Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung bis zu drei Jahren ist zulässig. Mit der Einreihung der Straße (§ 11 Abs. 1) tritt die Verordnung über die Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft."

60 1.) Zum Bescheid vom :

61 Soweit der angefochtene Bescheid damit begründet wird, die Revisionswerberin habe keine Interessenabwägung betreffend die Interessen der Grundeigentümer durchgeführt, ist zu bemerken, dass eine solche Interessenabwägung dem Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom durchaus zu entnehmen ist. Die Revisionswerberin hat sich demnach auch mit der im Planungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Grundeigentümer nachvollziehbar und sachlich auseinandergesetzt.

62 Die Oberösterreichische Landesregierung ist in ihrer Bescheidbegründung davon ausgegangen, dass keine Trassenverordnung (oder Straßenplanungsgebietsverordnung) betreffend die Landesstraße vorliegt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass im Falle des Vorliegens einer solchen Verordnung des Landes eine Genehmigung für einen dieser widersprechenden Flächenwidmungsplan schon im Hinblick auf Art. 118 Abs. 4 B-VG nicht erteilt werden könnte.

63 Der angefochtene Bescheid stützt sich aber darauf, dass die Revisionswerberin die Auswirkungen ihrer Planung auf andere Sachbereiche zu berücksichtigen gehabt hätte, um spätere Widmungskonflikte zu vermeiden (§ 2 Abs. 3 erster Satz ROG), sowie dass sie dem Abstimmungsgebot betreffend Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften und anderer Planungsträger zur Vermeidung von Fehlentwicklungen nicht entsprochen habe (§ 2 Abs. 4 ROG).

64 Nun ist es zwar zutreffend, wie die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung ausführt, dass auch Planungsmaßnahmen betreffend eine Landesstraße ("Ergebnis einer Korridoruntersuchung im Planungsprozess") vor Erlassung der Trassenverordnung - wohl ebenso vor Erlassung einer Straßenplanungsgebietsverordnung - insofern Wirkungen entfalten, als darauf von der Gemeinde bei ihren Planungen auf der Grundlage der genannten Bestimmungen des ROG Rücksicht zu nehmen ist. In Bezug auf gesetzliche Regelungen des Bundes und der Länder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Berücksichtigungsprinzip besteht, das ein Unterlaufen der gegenbeteiligten Kompetenz verbietet (vgl. die Erkenntnisse vom , G 81/84 u.a., VfSlg. Nr. 10.292, sowie vom , G 256/98, VfSlg. Nr. 15.552). Zu einem derartigen "Unterlaufen" kann es im hier vorliegenden Zusammenhang angesichts der Regelung des Art. 118 Abs. 4 B-VG allerdings insofern nicht kommen, als eine gemeinderechtliche Planung im Widerspruch zu einer Verordnung des Landes jedenfalls rechtswidrig wäre. Im Fall einer bereits vorliegenden Verordnung des Landes wäre, wie bereits ausgeführt, die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes wegen Rechtswidrigkeit daher gegebenenfalls zu versagen, im Falle einer späteren Erlassung der Verordnung des Landes würde der Flächenwidmungsplan im Hinblick auf Art. 118 Abs. 4 B-VG gegebenenfalls invalidieren (vgl. Donner , Planungskonflikte zwischen den Gebietskörperschaften, S 214 ff).

65 Nichtsdestotrotz kann der Landesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen, bei ihren Planungen auf Projekte oder Planungen des Bundes (und ebenso wohl auch des Landes) Bedacht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 245/88). Im Erkenntnis vom , V 53/01, hat der Verfassungsgerichtshof darüber hinaus noch ausgesprochen, dass die Gemeinden verhalten sind, im Zuge ihrer Flächenwidmung überörtlichen Interessen Rechnung zu tragen und speziell (hier:) Bundesstraßenplanungen gehörig zu berücksichtigen, auch bevor diese Rechtsverbindlichkeit erlangt haben.

66 Ausgehend davon kommt der Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung Berechtigung zu, dass die Versagung der Genehmigung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes im Lichte jener Bestimmungen, in denen das Berücksichtigungsgebot für die Gemeinden zum Ausdruck kommt (§ 2 Abs. 3 erster Satz sowie § 2 Abs. 4 ROG), grundsätzlich in Frage kommt. Zu berücksichtigen ist aber im Hinblick auf das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht auch, dass das Land die Kompetenz der Gemeinde zur örtlichen Raumplanung nicht unterlaufen darf (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 97/00).

67 Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten des Landes, das Straßenplanungsgebiet zu sichern, wobei insbesondere auf die Straßenplanungsgebietsverordnungen gemäß § 33 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 hinzuweisen ist. In Bezug auf den zeitlichen Aspekt, der bei der Beeinträchtigung der Gemeindeplanung auch eine Rolle spielt, wie dies zutreffend in der Revision hervorgekehrt wird, ist hier vor allem darauf hinzuweisen, dass Straßenplanungsgebietsverordnungen gemäß § 33 Abs. 3 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 mit drei Jahren befristet sind, wobei nur eine einmalige Verlängerung bis zu weiteren drei Jahren zulässig ist. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Gemeinde gemäß § 35 ROG verpflichtet ist, den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen.

68 Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass nach der auch in der Bescheidbegründung angeführten Stellungnahme der Direktion Straßenbau und Verkehr vom die gegenständliche Trassenvariante für die Südost-Umfahrung bereits seit 2001 als eindeutige Empfehlung aus der Korridoruntersuchung feststeht. Angesichts des Umstandes, dass die gegenständliche Straßenplanung dennoch nicht nach den im Oberösterreichischen Straßengesetz 1991 festgelegten Bestimmungen im Zeitraum bis zur Beschlussfassung über den gegenständlichen Flächenwidmungsplan (am ) weiter verfolgt wurde, verletzt die hier gegenständliche Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes samt Änderung des ÖEK die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung.

69 Bemerkt wird, dass das Land eine Trassenverordnung für die Straße erlassen kann, wobei dann, wie bereits ausgeführt, der Flächenwidmungsplan gegebenenfalls invalidieren würde. Allerdings ist festzuhalten, dass das Land bei den Planungsmaßnahmen betreffend die Straße (auch) auf die dann bereits vorhandenen Planungsakte der Gemeinde schon unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsprinzips Bedacht zu nehmen hätte.

70 2.) Zum Bescheid vom :

71 Zunächst ist festzuhalten, dass die der Revisionswerberin zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vom entgegen dem im Akt befindlichen Bescheidkonzept die Seite 2 nicht enthält. Dieser Umstand allein führt aber nicht zur Nichtigkeit des Bescheides (vgl. zu den Mindesterfordernissen, deren Mangel das Entstehen eines Bescheides verhindert, Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I2, S 957). Allerdings hat auch der Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf die damit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten der Revisionswerberin in einem solchen Fall bei der Überprüfung des Bescheides von jener Bescheidausfertigung auszugehen, die der Revisionswerberin zugestellt worden ist.

72 Zutreffend ist es, dass der Bebauungsplan gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 ROG die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen auszuweisen hat. Unter den "im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen" im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 ROG sind jene zu verstehen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes gelten. Es gibt nun keine Norm, die eine gleichzeitige Beschlussfassung über Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan und vor allem ein gleichzeitiges Inkrafttreten der beiden Pläne verbieten würde. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde verschlägt es daher nichts, wenn bei einem gleichzeitigen Inkrafttreten auch schon im Bebauungsplan jene Widmungen ausgewiesen sind, die sich im neuen Flächenwidmungsplan finden. Bemerkt wird, dass bei einem anderen Verständnis ein allfälliges Invalidieren des (alten) Bebauungsplanes gegebenenfalls vorprogrammiert wäre (vgl. § 31 Abs. 1 ROG). Wenn allerdings, wie im vorliegenden Fall, dem Flächenwidmungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wird, dann ist, wovon die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist, jedenfalls auch die Genehmigung für den Bebauungsplan zu versagen, sofern dieser damit Flächenwidmungen ausweist, die dem (alten und somit weiter-) geltenden Flächenwidmungsplan nicht entsprechen.

73 Im vorliegenden Fall steht allerdings nicht fest, ob die Versagung des Flächenwidmungsplanes im fortgesetzten Verfahren aufrecht bleibt, nachdem der Verwaltungsgerichtshof aus den oben dargestellten Gründen diese Versagung aufhebt. Die Versagung der Genehmigung für den Bebauungsplan ist daher gleichfalls aufzuheben, weil erst das fortgesetzte Verfahren ergeben wird, ob die im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächenwidmungen dem dann dafür maßgebenden Flächenwidmungsplan entsprechen.

74 Soweit in der maßgebenden Begründung des angefochtenen Bescheid vom (Seite 3) darauf verwiesen wird, dass auch der Bebauungsplan auf die geplante Landesstraße nicht Bedacht nehme, ist auf die oben zum Flächenwidmungsplan gemachten Ausführungen zu verweisen. Dass der Gemeinderat das Verfahren über die Planänderungen unter einem durchgeführt hat und bei dem Tagesordnungspunkt betreffend die Bebauungsplanänderung auf seine Erwägungen zur Flächenwidmungsplanänderung verwiesen hat, verschlägt dabei nichts, zumal sich ebendort Ausführungen finden, in denen auf die Landesstraßenplanung eingegangen wird. Im Übrigen wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass hinsichtlich der erforderlichen Breite der vorgesehenen Schutzzone (zB aus Sicht des Lärmschutzes) zwischen der geplanten Straße und der vorgesehenen Wohnbebauung die im Verfahren geäußerten Bedenken durch Vorlage einer ergänzenden Grundlagenforschung zu entkräften gewesen wären, und ferner wird in der Bescheidbegründung bemerkt, dass sich der Gemeinderat nicht in ausreichendem Maß durch entsprechende Grundlagenforschung und Interessenabwägung mit den Einwänden der Betroffenen sowie mit den Planungen des Landes und auch der Nachbargemeinde auseinandergesetzt habe. Diese ganz allgemein gehaltene Argumentation der belangten Behörde ist im Hinblick auf die Ausführungen im Gemeinderatsprotokoll vom ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar.

75 Aus den dargestellten Gründen waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

76 Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

77 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Z. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am