VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/05/0023

VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/05/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des DI Dr. C T in W, vertreten durch Pallas Rechtsanwälte Partnerschaft in 1090 Wien, Frankgasse 1, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 497/2012, betreffend die Zurückweisung eines Devolutionsantrages, sowie über den in einem gestellten Fristsetzungsantrag

Spruch

I) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;

II) den Beschluss gefasst:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zu I): Der Revisionswerber ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ. 1666 GSt. Nr. 588/27 sowie EZ. 1712 GSt. Nr. 588/28 Katastralgemeinde P.

Mit Ansuchen vom beantragte der Revisionswerber die Erteilung der Abteilungsbewilligung bezüglich näher bezeichneter Grundflächen nach Maßgabe vorgelegter Abteilungspläne. Im Verfahren über dieses Ansuchen erstatteten sowohl der Revisionswerber als auch Ing. H T als Eigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ. 1619 GSt. Nr. 588/24, 588/25 und 588/26 auf Aufforderung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom am eine "Stellungnahme" mit unter anderem folgenden Ausführungen (Hervorhebungen im Original):

"4.2. Die Abteilungswerber haben daher Anspruch auf Aufhebung der Bescheide des Magistrats Wien vom , GZ Mag.Abt. 46-18181/1930, sowie vom , GZ Mag. Abt. 46/9710/I/32, soweit sie die Abtretungsverpflichtung von Grundflächen südlich der Bauplätze der Abteilungswerber betreffen, und auf unentgeltliche Rückübereignung und Rückstellung als Rechtsnachfolger im Eigentum im Umfang der nachstehend beschriebenen Grundflächen:

a) DI Dr. C T als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 1712 mit dem GST 588/28: unentgeltliche Rückübereignung und Rückstellung der in den Teilungsplänen mit den Punkten 7791- 7790-8653-8661-A-a-8818-Schnittpunkt (zwischen der Geraden 7791- 8816 und der fortgesetzten Geraden 8814-8818)-(7791) bezeichneten Grundfläche;

b) DI Dr. C T als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 1666 mit dem GST 588/27: unentgeltliche Rückübereignung und Rückstellung der in den Teilungsplänen mit den Punkten Schnittpunkt (zwischen der Geraden 7791-8816 und der fortgesetzten Geraden 8814-8818)-8818-a-8821-8817-8816-Schnittpunkt (zwischen der Geraden 7791-8816 und der fortgesetzten Geraden 8814 8818) bezeichneten Grundfläche

c) ...

4.3. Im Fall der Nichtdurchführung einer unentgeltlichen Rückübereignung und Zurückstellung dieser Grundflächen haben die Abteilungswerber jeweils Anspruch auf von der Stadt Wien für diese rechts-und verfassungswidrig erfolgten Grundabtretungen zu leistende Entschädigungszahlungen ".

Des Weiteren wurden folgende Anträge gestellt:

"8. ...


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a)
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
b)
Erteilung der Grundabteilungsbewilligungen gemäß den nach Stattgebung bzw. zugesicherter Stattgebung der folgenden Anträge lit. c) bis g) von den Abteilungswerbern nachzureichenden geänderten Teilungsplänen
c)
Aufhebung der Bescheide des Magistrats Wien vom , GZ Mag.Abt. 46-18181/1930, und vom , GZ Mag. Abt. 46/9710/I/32, soweit sie die Abtretungsverpflichtung von Grundflächen südlich der Bauplätze der Abteilungswerber betreffen,
d)
ungesäumte unentgeltliche Rückübereignung und Rückstellung sämtlicher Grundflächen gemäß obigen 4.2. lit. a) bis lit. c) an die Abteilungswerber
e)
(in eventu) Festsetzung und Leistung von Entschädigungszahlungen im Falle der nur teilweisen Durchführung der unentgeltlichen Rückübereignungen und Rückstellungen gemäß vorstehender lit. d) und obigen Punkten 4.2. und 4.3. sowie - Einigung vorausgesetzt - Übereignung der Teilstücke 6 (neues GST 628/4) an den Abteilungswerber DI Dr. C T und - Einigung vorausgesetzt - Übereignung des Teilstücks 11 (neues GST 628/5) an den Abteilungswerber Ing. H T
f)
(in eventu) Festsetzung und Leistung von Entschädigungszahlungen der Stadt Wien für den Fall der Nichtdurchführung der unentgeltlichen Rückübereignung und Rückstellung der zwischen den Punkten 8653-8661-A-a-B-8821-8850- 8851-J-K-3256-8857-8846-8845-8844-8817-8818-8819-8820-(8653) gelegenen Grundflächen an die Abteilungswerber
g)
...".
Den Antrag vom auf Erteilung der Abteilungsbewilligung wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, mit Bescheid vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 15 Abs. 1 und 3 der Bauordnung für Wien (BO) zurück. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom nicht statt. Dieser Bescheid blieb nach der Aktenlage unangefochten.
Am brachten sowohl der Revisionswerber als auch Ing. H T als Eigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ. 1619 GSt. Nr. 588/24, 588/25 und 588/26 eine "Ergänzende Stellungnahme" ein, in der unter anderem Folgendes ausgeführt wird (Hervorhebungen im Original):
"Die bisherigen Stellungnahmen und Anträge, insbesondere die
Stellungnahme vom ... sowie die darin ... gestellten
Anträge bleiben vollinhaltlich aufrecht.
Zu Punkt 6. und Punkt 7. dieser ergänzenden Stellungnahme
werden allerdings Antragsänderungen gestellt.
...
6.
Geänderter Antrag auf ungesäumte Rückübereignung und Rückstellung

6.1. Die Abteilungswerber und Anspruchsberechtigten stellen den ANTRAG

auf Rückübereignung und Zurückstellung der in den Teilungsplänen rosa dargestellten Trennstücke 3, 4, 7, 8 und 9 sowie der in den Teilungsplänen weiß dargestellten Trennstücke 5 und 10, jeweils des Grundstücks 588/33 der Liegenschaft EZ. 1660 der Stadt Wien (öffentliches Gut) gemäß den Teilungsplänen, im Umfang der Grundflächen zwischen den Grenzpunkten 7791-8816- 3263-3262-E-F-G-H-I-3276-8851-8850-8821-8661-8653-7790-(7791) gemäß den Teilungsplänen an DI Dr. C T bzw. Ing. h T.

...

7. Geänderter Antrag auf Entschädigungsleistung

7.1. Weiters wird der Antrag in Punkt 8. lit. f) der Stellungnahme vom dahingehend geändert , dass in eventu , nämlich für den Fall und im Umfang der Nichtdurchführung der Rückübereignung und Rückstellung die Festsetzung und Leistung von Entschädigungszahlungen der Stadt Wien für die zwischen den Grenzpunkten 8653-8820-8819-8818-8817- 8844-8845-8846-8857-3256-3257-3274-3258- 3259-B-C-D-E-F-G-H-I-3276- 8851-8850-8821-8661-(8653) gelegenen Grundflächen jeweils an die Abteilungswerber und Anspruchsberechtigten DI Dr. C T bzw. Ing. H T beantragt wird.

7.3. Für die Entschädigung ist ein Entschädigungsbetrag von zumindest EUR 1.000,00 pro m2 Grundfläche festzusetzen.

..."

Der verfahrensgegenständliche (allerdings nicht im Akt befindliche) Devolutionsantrag wurde - unstrittig - mit Schreiben vom an die Bauoberbehörde für Wien gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Devolutionsantrag als unzulässig zurück. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Schreiben vom seien die gegenständlichen Anträge vom abgeändert worden, indem einerseits weitere Grundflächen einbezogen und andererseits die Entschädigungsansprüche ausgedehnt worden seien. Auf Grund dieser Änderung seien die Anträge vom zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrags am nicht mehr aufrecht, weshalb keine Entscheidungspflicht der Erstbehörde bestanden habe und daher der gegenständliche Devolutionsantrag vom unzulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben oder in der Sache zu entscheiden. In eventu stellt der Revisionswerber einen "Fristsetzungsantrag", wonach der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde eine Frist von längstens zwei Monaten zur Entscheidung über die vom Revisionswerber am gestellten Anträge setzen wolle.

Das - an die Stelle der Bauoberbehörde für Wien getretene - Verwaltungsgericht Wien legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte Kostenersatz für den Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich ein Übergangsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013 vorliegt, weshalb für die Behandlung der vorliegenden Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten.

§ 13 AVG idF BGBl. I Nr. 100/2011 lautet auszugsweise:

"§ 13. ...

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden."

§ 73 AVG idF BGBl. I Nr. 65/2002 lautet auszugsweise:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. ...

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, die Anträge vom und vom seien hinsichtlich der enteigneten Grundflächen inhaltlich völlig ident und beträfen Grundflächen nach dem Teilungsplan der DI M R-A GZ 6956 G vom . Die Anträge bezögen sich demnach nicht auf den von derselben erstellten Teilungsplan GZ 6956 H vom . Der Revisionswerber habe durch die Einbringung der ergänzenden Stellungnahme vom seinen Antrag keineswegs geändert, indem er weitere Grundflächen miteinbezogen und die Entschädigungsansprüche ausgedehnt habe. In den zu den Punkten 6. und 7. der ergänzenden Stellungnahme vom gestellten Anträgen seien auch - aber nicht nur - Anträge hinsichtlich des Eigentümers der benachbarten Liegenschaft enthalten. Im Devolutionsantrag sei an den in der ersten Stellungnahme gestellten Anträgen ausdrücklich festgehalten und die einzelnen Grenzpunkte der enteigneten Grundflächen unter Vorlage einer Originalparie des Teilungsplans der DI M R-A GZ 6956 G vom seien konkretisiert worden. Für die belangte Behörde sei die Identität der Anträge vom und eindeutig ersichtlich gewesen. Die Verzögerung der Bescheiderlassung sei auf ein zumindest überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, weshalb dem Devolutionsantrag stattzugeben und bezüglich der am gestellten Anträge ein Bescheid zu erlassen sei. Selbst für den Fall, dass die belangte Behörde die Ansicht vertrete, es handle sich bei den Anträgen vom um eine Modifizierung in einem wesentlichen Punkt, habe die Behörde trotz der mit diesem Zeitpunkt von neuem zu laufen begonnenen Frist keinen Bescheid erlassen. Daher sei die Entscheidungspflicht der Behörde in jedem Fall verletzt.

Der Revisionswerber hat sowohl im Rahmen der ersten als auch im Rahmen der zweiten Antragseingabe die Grundflächen, die rückübereignet werden sollen bzw. für die in eventu Entschädigungszahlungen begehrt werden, durch die Angabe von Grenzpunkten konkretisiert. Im Rahmen der Eingabe vom finden sich zur Überschrift "Geänderter Antrag auf ungesäumte Rückübereignung und Rückstellung" neben den in der Eingabe vom genannten Grenzpunkten auch weitere Grenzpunkte, die nicht in den Ursprungsanträgen enthalten sind. Dass die Flächen, deren Rückübereignung begehrt wurde, in beiden Anträgen ident seien, wie in der Revision dargelegt, lag somit nicht ohne weiteres auf der Hand, zumal sonst der "geänderte" Antrag auch gewissermaßen überflüssig erschiene. Zudem wurde im Zuge der zweiten Eingabe unter der Bezeichnung "(g)eänderter Antrag auf Entschädigungsleistung" ein Entschädigungsbetrag von mindestens EUR 1.000,00 pro Quadratmeter Grundfläche begehrt. Im Ergebnis kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Angabe teilweise anderer Grenzpunkte sowie die Konkretisierung des Entschädigungsbegehrens festgestellt und, ausgehend davon, die Eingabe vom als abweichend von jener vom beurteilt hat.

Es ist allerdings nicht ersichtlich und wird von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung auch nicht näher dargelegt, dass die Antragsänderungen die Sache ihrem Wesen nach geändert (vgl. § 13 Abs. 8 AVG) oder gar neue Anträge zum Gegenstand gehabt hätten. Einerseits deckten sich einige der Grenzpunktangaben und wurden die bisherigen Anträge aufrechterhalten, darunter insbesondere auch auf Aufhebung der Abtretungsverpflichtungen aus 1930 und 1932, andererseits wurde das Entschädigungsbegehren nur der Höhe nach konkretisiert. Nur im Fall neuer Anträge oder in ihrem Wesen im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG geänderter Anträge hätte jedoch die Devolutionsfrist mit der Änderung neu zu laufen begonnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0159). Die Zurückweisung des Devolutionsantrages als unzulässig mangels Vorliegens einer Entscheidungspflicht erweist sich daher als rechtswidrig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob auf Grund des "geänderten" Antrages weitere Verfahrensschritte notwendig waren, die einer Erledigung in der Zeitspanne zwischen dem Änderungsantrag und dem Devolutionsantrag entgegengestanden wären und damit das überwiegende Verschulden der Behörde ausgeschlossen hätten (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , 2003/05/0115), weil sich die belangte Behörde darauf nicht gestützt hat und den Devolutionsantrag auch nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zu II): Für den Fall, "dass der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen des § 38 VwG als erfüllt erachtet und feststellt, dass auch die belangte Behörde nicht binnen 6 Monaten entschieden hat", stellt der Revisionswerber in eventu den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Behörde eine Frist von längstens zwei Monaten zur Entscheidung "über den Devolutionsantrag und damit über die vom Revisionswerber am gestellten Anträge" setzen. Dazu ist darauf zu verweisen, dass ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ausschließlich wegen Säumigkeit eines Verwaltungsgerichts gestellt werden kann. Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte mit kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist einer Behörde einzurechnen wäre, ist nicht normiert (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Fr 2014/02/0002, mwN).

Demnach war der mit der Revision vom gestellte Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG und § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer in den verordnungsmäßigen Pauschalsätzen bereits berücksichtigt ist.

Wien, am