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VwGH vom 22.05.2014, 2014/21/0047

VwGH vom 22.05.2014, 2014/21/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des KH in W, vertreten durch Dr. Eva Maria Schulze, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-FR-13-0147, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste - nach Voraufenthalten in Frankreich und Italien - von Spanien kommend Ende November 2012 illegal nach Österreich ein und stellte bei der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen am einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zunächst war er in der dortigen Betreuungsstelle im Rahmen der Grundversorgung untergebracht, ab Mitte September 2013 dann in einem Privatquartier in Villach.

Der genannte Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom , das dem Revisionswerber am zugestellt wurde, zur Gänze rechtskräftig abgewiesen; gleichzeitig wurde der Revisionswerber nach Algerien ausgewiesen.

Am wurde der Revisionswerber in Traiskirchen aufgegriffen und festgenommen. Nach seiner Vernehmung verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) über ihn mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Für die Annahme eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs erachtete die BH als wesentlich, dass sich der Revisionswerber ca. drei Jahre in anderen Staaten (Frankreich, Italien, Spanien) illegal aufgehalten habe, ohne mit deren Behörden in Kontakt zu treten. Zudem verfüge er derzeit über keine Unterkunft und keine polizeiliche Meldung. Der Revisionswerber sei nämlich "am heutigen Tag" vom Unterkunftgeber des von ihm verlassenen Grundversorgungsquartiers abgemeldet worden.

Dem trat der Revisionswerber in seiner Schubhaftbeschwerde vom mit dem Vorbringen entgegen, er habe sein Quartier in Kärnten am Freitag, den , verlassen, um nach Erhalt der Entscheidung des Asylgerichtshofes die Rechtsberatung der Diakonie in Traiskirchen, die für ihn im Asylverfahren bereits gegen den erstinstanzlichen Bescheid Beschwerde erhoben habe, aufzusuchen. Das habe er auch seinen Quartiergebern mitgeteilt, sich also "ordnungsgemäß abgemeldet" und angekündigt, in drei Tagen zurückzukommen. Das könnten die Quartiergeber bestätigen, die in diesem Zusammenhang unter genauer Adressangabe ausdrücklich zum Beweis für das Beschwerdevorbringen angeführt wurden. Der Revisionswerber habe - so das weitere in diesem Konnex stehende Beschwerdevorbringen - nicht gewusst, dass diese Beratungsstelle erst wieder am Dienstag geöffnet habe. Von Freitag bis Dienstag hätte er bei einem Freund in Baden wohnen können; er habe nach der Beratung sofort wieder nach Kärnten in sein Quartier zurückfahren wollen, sei jedoch bereits am Montag, den , fest- und in Schubhaft genommen worden. Für seine Rückkehrabsicht spreche auch, dass er viele persönliche Sachen (Kleidung, Radio) in seiner Unterkunft zurückgelassen habe und am Dienstag auch die Auszahlung des Taschengeldes gewesen wäre. Er habe keinesfalls die Leistungen aus der Grundversorgung "einfach aufgeben" wollen. Abgemeldet sei der Revisionswerber erst geworden, als die Quartiergeber von seiner Festnahme und der Schubhaft erfahren hätten. Es habe somit kein Anlass für die Annahme bestanden, der Revisionswerber wolle untertauchen.

Dazu erstattete die BH am eine Stellungnahme, in der sie vorweg neuerlich ins Treffen führte, der Revisionswerber habe sich jahrelang illegal in mehreren Staaten der Europäischen Union aufgehalten, ohne in diesen Ländern mit den Behörden zu kooperieren bzw. dort um Asyl anzusuchen. Schon aufgrund dieser "Vorgeschichte" habe ein für die Anordnung von Schubhaft ausreichender Sicherungsbedarf bestanden. Erschwerend sei aber hinzugekommen, dass der Revisionswerber schon vor seiner Festnahme am von seinem Unterkunftgeber "polizeilich" abgemeldet worden sei, was sich aus der im Akt befindlichen Auskunft aus dem zentralen Melderegister ergebe. Das habe die Abmeldung aus der Grundversorgung zur Folge gehabt. Weder das Amt der Kärntner Landesregierung noch die Quartiergeber seien von der Schubhaftverhängung durch die BH informiert worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (der belangte UVS) die Schubhaftbeschwerde unter Kostenzuspruch an den Bund als unbegründet ab; zugleich stellte er fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.

Der belangte UVS stellte sachverhaltsmäßig fest, der Revisionswerber sei 2009 illegal in Frankreich eingereist und habe sich dort eineinhalb Jahre aufgehalten. Danach sei er acht Monate in Italien und dann sechs Monate in Spanien unrechtmäßig aufhältig gewesen. In dieser Zeit habe er gelegentlich "schwarz" gearbeitet, jedoch nie Kontakt zu den Behörden aufgenommen und auch keinen Asylantrag gestellt. In der Folge sei er nach Österreich gereist, wo er am einen Asylantrag gestellt habe, der mittlerweile rechtskräftig negativ erledigt sei. Beweiswürdigend führte der belangte UVS dann (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) aus, die Behauptung, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt seiner Festnahme aufrecht in einem Grundversorgungsquartier in Kärnten gemeldet gewesen sei, sei "durch die Aktenlage" und "insbesondere" durch die Stellungnahme der BH widerlegt, weil der Revisionswerber aufgrund der vorangegangenen "amtlichen" Abmeldung bei der Meldebehörde dann aus der Grundversorgung abgemeldet worden sei. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde sei eine Information (betreffend die Anhaltung in Schubhaft) an den Quartiergeber nicht erfolgt.

Schon aus der "Vorgeschichte" ergebe sich, dass der Revisionswerber äußerst mobil sei. Er habe sich jahrelang illegal in Frankreich, Italien und Spanien aufgehalten, sei illegal nach Österreich eingereist und er habe mehrfach angegeben, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Er habe zu Österreich weder einen familiären Bezug noch die Möglichkeit, legal für seinen Unterhalt zu sorgen. Es liege daher eindeutig ein Sicherungsbedarf vor, der die Anordnung von Schubhaft rechtfertige. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei schon wegen der erwähnten Mobilität des Revisionswerbers ausgeschlossen.

Schließlich begründete der belangte UVS noch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf § 83 Abs. 2 Z 1 FPG damit, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhalts der Beschwerde geklärt sei. Eine "initiative Darlegung" von "für die Entscheidungsfindung relevanten Umständen, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären", sei nicht erforderlich gewesen.

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof begann im vorliegenden Fall im Hinblick auf dessen Zustellung an den beigegebenen Verfahrenshelfer am . Die am zur Post gegebene Revision erweist sich daher als fristgerecht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision nach deren Verbesserung und nach Aktenvorlage erwogen:

Die gegenständliche Revision wäre - iVm dem auf den vorliegenden Fall analog anzuwendenden ersten Satz des § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) - gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorlägen. Nach dem vierten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen, ob diese Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Das ist (nur) dann der Fall, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung einer solchen "Übergangsrevision" die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG (in der genannten Fassung) die Revision bei Fehlen der erwähnten Voraussetzungen als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Die vorliegende Revision erweist sich aus den nachstehend angeführten Gründen als zulässig und auch als berechtigt, wobei dazu noch vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung im Oktober 2013 zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung.

Die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (siehe etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2013/21/0008, Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe, mwN).

Der belangte UVS hat sich für die Annahme eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nicht nur auf die illegalen Voraufenthalte des Revisionswerbers in anderen europäischen Staaten gestützt, sondern er hat dabei auch - entsprechend dem Standpunkt des Revisionswerbers - das von ihm in Österreich gezeigte Verhalten einbezogen. Allerdings ist er diesbezüglich von einem (begründungslosen) Verlassen des Grundversorgungsquartiers, das die Abmeldung und den Verlust der Leistungen aus der Grundversorgung nach sich gezogen habe, ausgegangen. Dabei ist der belangte UVS beweiswürdigend der Stellungnahme der BH gefolgt und nicht dem dazu im Widerspruch stehenden Vorbringen in der Beschwerde, der Revisionswerber habe sich bei seinem Quartiergeber "ordnungsgemäß abgemeldet" und er habe spätestens am Dienstag, den , in die ihm zugewiesene Unterkunft in Kärnten zurückkehren wollen. Für unzutreffend hielt der belangte UVS auch das Vorbringen des Revisionswerbers, bei seiner Festnahme sei er noch aufrecht gemeldet gewesen und die Abmeldung sei erst nach Kenntnis von der Schubhaft vorgenommen worden.

Diesbezüglich bemängelt die Revision (auch im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung), dass dem belangten UVS das Unterbleiben der beantragten Vernehmung der Quartiergeber und demzufolge eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen sei. Dem ist beizupflichten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nämlich nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel (ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung) untauglich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2012/23/0018, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0555). Die begründungslose Unterlassung der Vernehmung von Zeugen stellt einen relevanten Verfahrensmangel dar, es sei denn, dass die Zeugenaussagen von vornherein nicht geeignet wären, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/18/0184, mwN).

Nun hat der belangte UVS die Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme im angefochtenen Bescheid nicht näher begründet. Er scheint jedoch - wie auch die Revision annimmt - die Unglaubwürdigkeit des gesamten diesbezüglichen Beschwerdevorbringens im Hinblick auf die Ausführungen der BH in ihrer Stellungnahme vom unterstellt zu haben. Das wäre aber im Sinne des Gesagten rechtswidrig, weil es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig ist, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Das Vorliegen von - nach Meinung der Behörde (des UVS) - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0431, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0323, mwN).

Demzufolge steht die angefochtene Entscheidung nicht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Außerdem ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

Die Richtlinie 2004/38/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt in ihrem Kapitel IV die "Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung". Demzufolge ist die gegen den Revisionswerber vollzogene Schubhaft als Maßnahme im Sinn der genannten Richtlinie zu verstehen. Damit hat der belangte UVS in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte-Charta (GRC) gehandelt. Daher wäre von ihm insbesondere auf Art. 47 Abs. 2 GRC Bedacht zu nehmen gewesen, nach dessen erstem Satz "jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."

Vor diesem Hintergrund ist entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0278, auch für das vorliegende Schubhaftbeschwerdeverfahren zu folgern, dass - jedenfalls nach Maßgabe der bis in Geltung gestandenen Bestimmungen des § 67d AVG iVm § 83 Abs. 2 Z 1 FPG (zur letztgenannten Norm unter dem Gesichtspunkt des Art. 47 Abs. 2 GRC siehe das zum vergleichbaren § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , U 466/11 u.a., VfSlg. 19.632) - ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bestand (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0267, mwN). Auf diesen Anspruch konnte allerdings verzichtet werden, was etwa dann anzunehmen ist, wenn der rechtskundig vertretene Berufungswerber (Beschwerdeführer) keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 67d Abs. 3 AVG stellt (vgl. etwa zuletzt vom , Zl. 2013/21/0135, mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde die Schubhaftbeschwerde für den Revisionswerber zwar von einem rechtskundigen Vertreter verfasst und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem belangten UVS gestellt. In der Beschwerde wurde jedoch - wie erwähnt - der Beweisantrag auf Einvernahme der Quartiergeber des Revisionswerbers gestellt. Vor diesem Hintergrund verbietet sich aber ungeachtet des bestehenden Vertretungsverhältnisses die Annahme, der Revisionswerber habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages ungeachtet des erwähnten Beweisantrages auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichten wollen (vgl. auch dazu das zuletzt zitierte Erkenntnis vom , Zl. 2013/21/0135, mwN).

Das hat der belangte UVS aber möglicherweise ohnehin nicht angenommen, weil er damit nicht argumentiert, sondern sich auf die - das grundsätzliche Bestehen einer Verhandlungspflicht voraussetzende - Ausnahmebestimmung des § 83 Abs. 2 Z 1 FPG berufen hat. Danach kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Davon konnte aber - entgegen der Meinung des belangten UVS - im vorliegenden Fall angesichts des widersprechenden Vorbringens in der Schubhaftbeschwerde einerseits und in der dazu ergangenen Stellungnahme der BH andererseits keine Rede sein.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am