VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0130
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des G G in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2008-0566-9- 003385, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 4. November bis ausgesprochen. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wurde nicht gewährt.
Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer habe vom bis Arbeitslosengeld und ab mit Unterbrechungen Notstandshilfe bezogen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Arbeitsmarktservice am , am , am und am Betreuungspläne vereinbart und eigenhändig unterschrieben, unter anderem mit dem Inhalt, dass er eine Vollzeitstelle in Wien, Bezirk Mödling und Bezirk Schwechat suche. In den Betreuungsplänen führe der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er Berufserfahrung als Netzwerkadministrator und darüber hinaus als Kommunikationstechniker (EDV-Techniker) habe. Weiters habe er in diesen Betreuungsplänen angegeben, dass er sofort eine Arbeit aufnehmen könne und es sei schriftlich vereinbart worden, dass er daher passende Stellen zugeschickt bekomme, wobei dezidiert darauf hingewiesen worden sei, dass er sich auf Stellenangebote, die ihm das Arbeitsmarktservice übermittle, bewerben und innerhalb von 14 Tagen eine Rückmeldung geben müsse.
In den zur Person des Beschwerdeführers chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice sei ein mit datierter Eintrag ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer unter anderem eine Beschäftigung als Callcenter-Mitarbeiter für den technischen Dienst beim Dienstgeber U mit möglichem Arbeitsantritt ab nachweislich per Post zugestellt worden sei. Weiters sei ein Eintrag vom ersichtlich mit dem Inhalt, dass die Übernahme dieses Schreibens durch den Beschwerdeführer am bestätigt werde.
Laut Stellenbeschreibung würden von der Firma U technisch und kaufmännisch interessierte Call Center Mitarbeiter/innen für 30 bis 40 Stunden pro Woche mit unter anderem kaufmännischer Ausbildung und/oder Kenntnissen, allgemeinem technischen Interesse und Computererfahrung gesucht. Nach einer umfassenden Produkteinschulung bei U wäre der Beschwerdeführer unter anderem erster Ansprechpartner bei technischen Fragen betreffend der Analog- und Digital TV-Produkte gewesen, weiters seien die Sozialleistungen eines modernen Großunternehmens angeführt worden. Die Arbeitszeit wäre wechselweise Montag bis Sonntag im Zeitraum 7:00 bis 22:00 gewesen und mit einem Dienstplan im Vorhinein erstellt worden. Das Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen.
Laut einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen Niederschrift vom habe dieser angegeben, dass er bereits mit U zusammengearbeitet habe, er den Support kenne, also die Tätigkeit, welche dort gemacht werden müsse. Diese sei eine Hilfstätigkeit, die jeder Lehrling machen könne. So könne man sich ausrechnen, dass man dort nur den Call Center-spezifischen Kollektivvertrag bekomme. Er sei IT- und Telekommunikationstechniker und suche auch einen solchen Job. Er fühle sich im Call Center gesundheitlich bedroht, weil es sich ausschließlich um eine sitzende Arbeit handle und diese sich dann körperlich auf Wirbelsäule und Gelenke negativ auswirke. Derzeit habe der Beschwerdeführer noch keine körperlichen Probleme, er sei in einem Sportverein aktiv. Generell würde er Call Center ablehnen, er sei für jede andere Arbeit offen, insbesondere Richtung Sport, vorausgesetzt, er würde eine entsprechende Ausbildung in diesem Bereich finanziert bekommen oder er könne sie sich selber leisten.
Zu den Angaben des Dienstgebers, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass dies stimme.
In dem zur Person des Beschwerdeführers geführten Papierakt sei ein mit datiertes arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten der Berufsdiagnostik Austria ersichtlich mit unter anderem dem Inhalt, dass er arbeitsfähig sei und den erlernten Beruf weiter ausüben könne. Bezüglich der Kursfähigkeit werde angeführt, dass er ganztägig kursfähig sei. Aufgrund der orthopädischen Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule seien dem Beschwerdeführer nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Vermeidung von ständigen Zwangshaltungen zuzumuten. Aufgrund seiner geringen Stressresistenz (mögliche Verschlechterung des Fibromyalgie-Syndroms) sei auf einen regelmäßigen Wach-/Schlafrhythmus zu achten. Tätigkeiten, die unter starkem Zeitdruck verrichtet werden müssten, seien ebenso zu vermeiden wie lärmreiche Arbeitsplätze. Arbeit im Sitzen werde "manchmal, somit mit 33% der Arbeitszeit als möglich erachtet", ebenso Arbeit im Stehen und Gehen. Die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen werde verneint, bildschirmunterstützende Arbeit sei uneingeschränkt möglich, ebenso reine Bildschirmarbeit.
Weiters sei in dem zur Person des Beschwerdeführers geführten Papierakt ein mit datierter Vermerk des Arbeitsmarktservice ersichtlich mit dem Inhalt, dass nach zusätzlichem Rückruf mit der Arbeitsmedizinerin Dr. R. und dem Dienstgeber Fa. U, Mag. K, die Stelle zumutbar gewesen sei und dass es sich um keine gezwungene Arbeitshaltung gehandelt habe, da es eine sitzende Tätigkeit sei. Angeführt werde auch gute, gesunde, verstellbare Sitzausstattung, die gesetzlichen Pausen würden regelmäßig eingehalten und auch überprüft, es gebe keine besondere Lärmbelastung und keinen Maschinenlärm.
Die belangte Behörde gab in der Begründung des angefochtenen Bescheids weiters den Inhalt einer Niederschrift vom wieder. In dieser Niederschrift gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag bei der Firma U erhalten habe. Er habe beim Arbeitsmarktservice auf die Frage, welche Stellenangebote er bekommen möchte, angegeben, er wolle lieber zu viele als zu wenige erhalten; daraufhin habe er auch verschiedene Hilfsarbeiterangebote bekommen. Er habe daher gefragt, ob er sich da auch überall bewerben müsse, woraufhin der Berater gesagt habe, er solle sich aussuchen, welche zu ihm passen würden und welche nicht. Weiters sei angegeben worden, dass er jene Stellenangebote, die nicht passen würden, einfach weglegen solle, diese würden dann vom System automatisch erledigt. Diese Information habe er zwischen Jänner und Sommer erhalten, wann genau, wisse er nicht mehr. Er habe sich bei der angebotenen Stelle bei U nicht beworben, da ihm dieses Stellenangebot bereits bekannt gewesen sei und er gewusst habe, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtern würde. Außerdem sei er eben der Meinung gewesen, dass er sich bei Stellen, die ihm nicht entsprächen, eben nicht bewerben müsse aufgrund der Informationen, die er vom Arbeitsmarktservice erhalten habe.
Die belangte Behörde führte weiter aus, dass ihr am eine Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice übermittelt worden sei mit unter anderem dem Inhalt, dass alle Berater/innen angewiesen seien, die Bewerbungen der Kunden bis längstens 14 Tagen nach Ausfolgung der Stellenvorschläge zu prüfen und der Beschwerdeführer in seinen Betreuungsplänen auch darauf hingewiesen worden sei. Eine Nichtbeachtung und ein einfaches Weglegen der Vorstellungskarte des "Kunden" wäre kontraproduktiv und würde sich mit der üblichen Arbeitsweise der Arbeitsmarktservice-Berater nicht vereinbaren lassen. Eine automatische Erledigung vom System sei EDV-technisch "nicht möglich und kann somit auch nicht gesagt worden sein".
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass ein Arbeitsloser alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen habe, um den Zustand, arbeitslos zu sein, raschest zu beenden. Dem Beschwerdeführer sei am per Post nachweislich ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Callcenter-Mitarbeiter für den technischen Dienst beim Dienstgeber U zugestellt worden. Die Stelle sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, den geforderten Voraussetzungen und den Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls zumutbar.
Den Einwänden des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom , dass er bereits mit der Firma U zusammengearbeitet habe und den Support kenne und dass man dort den Kollektivvertrag bekomme, sei entgegenzuhalten, dass laut Abfrage der belangten Behörde beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Person des Beschwerdeführers kein Dienstverhältnis bei der Firma U aufscheine und daher eine Zusammenarbeit nicht behauptet werden könne. Weiters entspreche eine kollektivvertragliche Entlohnung natürlich den gesetzlichen Bestimmungen einer zumutbaren Beschäftigung. Die Nichtannahme einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung aufgrund einer "(nur…) kollektivvertraglichen Entlohnung" sei zu sanktionieren.
Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom , dass er IT- und Telekommunikationstechniker sei und einen solchen Job suche, sei entgegenzuhalten, dass in den ersten 100 Tagen des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar sei, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im Beruf wesentlich erschwert werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch seit im Bezug der Notstandshilfe und daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Den Einwänden des Beschwerdeführers in den Niederschriften vom und und in seiner Berufung vom aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung stehe das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten vom entgegen, in dem darauf hingewiesen werde, dass er arbeitsfähig sei und den erlernten Beruf weiter ausüben könne. Es werde in diesem Gutachten unter anderem auch angeführt, dass Arbeit im Sitzen "manchmal, somit mit 33% der Arbeitszeit" als möglich erachtet werde. Hier sei anzuführen, dass eine endgültige Beurteilung seitens des Beschwerdeführers, in welchem Ausmaß die beim gegenständlichen Vermittlungsvorschlag notwendige sitzende Tätigkeit möglich gewesen wäre, natürlich nur gelingen hätte können, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Zuge des einzuhaltenden Vorstellungsgesprächs zumindest versucht hätte, die Stelle auch zu besetzen. Eine Bewerbung für die gegenständliche Stelle habe der Beschwerdeführer jedoch in der Niederschrift vom selbst verneint. Weiters habe er laut den chronologisch geführten Eintragungen in der EDV bei seinen Vorsprachen beim Arbeitsmarktservice nie in irgendeiner Form gesundheitliche Beeinträchtigungen angeführt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund einer Fibromyalgie stellten entsprechend den Belegen in der Berufung des Beschwerdeführers ein Krankheitsbild dar, das nicht abrupt auftrete, sondern sich über einen gewissen Zeitraum zeige. Es sei dem Beschwerdeführer daher auf jeden Fall zumutbar gewesen, rechtzeitig zumindest seinen Berater darüber zu informieren, dass es ihm aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht möglich sei, sich bei der gegenständlichen Stelle zu bewerben. Eine solche rechtzeitige Meldung sei in den über die EDV geführten Aufzeichnungen und in dem zur Person des Beschwerdeführers aufliegenden Papierakt nicht ersichtlich und sei von ihm auch nicht behauptet worden.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom , dass er vom Arbeitsmarktservice die Auskunft erhalten habe, er könne es sich aussuchen, bei welchen vom Arbeitsmarktservice übermittelten Vermittlungsvorschlägen er sich bewerben wolle und dass die Vermittlungsvorschläge, bei denen er sich nicht bewerbe, ausgetragen und vom System automatisch erledigt würden und dass er diese Auskünfte zwischen Jänner und Ende Sommer bekommen habe, aber nicht genau wüsste, von wem, stünden die vom Beschwerdeführer jeweils unterschriebene Vereinbarung in den Betreuungsplänen, in denen dezidiert darauf hingewiesen werde, dass er sich auf Stellenangebote, die ihm vom Arbeitsmarktservice übermittelt würden, bewerben und innerhalb von 14 Tagen eine Rückmeldung geben müsse, sowie die Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle vom entgegen.
Bezüglich des Ansuchens des Beschwerdeführers, Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu gewähren, führte die belangte Behörde unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0150, aus, dass Aufwendungen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen des gemäß § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierten Arbeitslosen diesen nicht härter treffen würden als andere Arbeitslose, die ebenfalls allfällige Aufwendungen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt unter anderem eine Verletzung des "Rechts auf Beimessung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 56 Abs. 2 AlVG" geltend. In den Beschwerdeausführungen wird dazu im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 2 AlVG behauptet.
Dieses Vorbringen geht am Gegenstand des Verfahrens vorbei, da mit dem angefochtenen Bescheid nicht über eine aufschiebende Wirkung der Berufung des Beschwerdeführers, sondern in der Sache selbst entschieden wurde, weshalb auf das entsprechende Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen war.
2. Eine Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AlVG, dass der Arbeitslose arbeitswillig ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Nach § 9 Abs. 2 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.
Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG in der eben genannten Fassung verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder der die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Die genannten Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung zB das Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0108).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das eben zitierte hg. Erkenntnis vom uva).
3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - wie auch in seiner Beschwerde - zur Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung eingewandt, dass diese Beschäftigung in sitzender Tätigkeit ausgeübt werde und deshalb für ihn aufgrund seiner Fibromyalgie gesundheitsschädlich sei.
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt. Aus diesem Gutachten, dessen wesentliche Ergebnisse im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden, geht hervor, dass für den Beschwerdeführer Arbeiten im Sitzen "manchmal" zumutbar seien; in Verbindung mit den Erläuterungen im Gutachten hat die belangte Behörde daraus zutreffend abgeleitet, dass dem Beschwerdeführer damit Arbeiten im Sitzen in einem Umfang von bis zu 33% der Arbeitszeit möglich sind. Wörtlich heißt es im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang:
"Weiters ist mit in dem zu Ihrer Person geführten Papierakt ein Vermerk des Arbeitsmarktservice ersichtlich mit dem Inhalt, dass nach zusätzlichen Rückruf mit der Arbeitsmedizinerin Fr. Dr. (R.) und dem Dienstgeber Fa. (U), Hr. Mag. (K.) die Stelle zumutbar war, dass es sich um keine gezwungene Arbeitshaltung handelte, da es eine sitzende Tätigkeit sei. Angeführt wird auch gute, gesunde, verstellbare Sitzausstattung, die gesetzlichen Pausen werden regelmäßig eingehalten und auch überprüft, keine besondere Lärmbelastung, kein Maschinenlärm."
In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde weiters aus:
"Ihren Einwänden aufgrund Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den Niederschriften vom und vom und in Ihrer Berufung vom steht das arbeitsmedizinisch(e) Sachverständigengutachten der Berufsdiagnostik Austria vom entgegen, in dem darauf hingewiesen wird, dass Sie arbeitsfähig sind und den erlernten Beruf weiter ausüben können. Es wird in diesem Gutachten unter anderem auch angeführt, dass Arbeit im Sitzen manchmal, somit mit 33% der Arbeitszeit als möglich erachtet wird.
Hier ist anzuführen, dass eine endgültige Beurteilung Ihrerseits, in welchem Ausmaß die beim gegenständlichen Vermittlungsvorschlag notwendige sitzende Tätigkeit möglich gewesen wäre, natürlich nur gelingen konnte, wenn Sie tatsächlich im Zuge des einzuhaltenden Vorstellungsgespräches zumindest versucht hätten, die Stelle auch zu besetzen."
Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheides auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0097).
Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen - wie auch aus der restlichen Begründung des angefochtenen Bescheids - lässt sich nicht erkennen, ob die belangte Behörde nun davon ausging, dass es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit handelte oder nicht. Eindeutige Feststellungen zu den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung hätte die belangte Behörde aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren aber treffen müssen, da aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten eindeutig hervorging, dass dem Beschwerdeführer nur eine Tätigkeit zumutbar war, die zu höchstens 33% der Arbeitszeit im Sitzen verrichtet werde. Es lässt sich daher im gegenständlichen Fall - auch vor dem Hintergrund, dass eine Tätigkeit im Call Center nach der Lebenserfahrung üblicherweise in einer sitzenden Position verrichtet wird - nicht ausschließen, dass die zugewiesene Beschäftigung für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war. Für eine abschließende Beurteilung dieser Frage fehlt es aber an entsprechenden eindeutigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Beschwerde verzeichnet Kosten für "3 Beschwerden EUR 3.319,20", obgleich lediglich eine Beschwerde erhoben wurde; das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Wien, am
Fundstelle(n):
AAAAE-89923