VwGH vom 13.12.2016, Ro 2014/05/0021

VwGH vom 13.12.2016, Ro 2014/05/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Dr. W F in W, vertreten durch EMBERGER Rechtsanwälte GmbH Co. KG in 1010 Wien, Plankengasse 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1744/002-2013, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 Der Revisionswerber ist Eigentümer eines näher bezeichneten (laut Grundbuchsauszug 35.112 m2 großen) Grundstückes, das im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" ausgewiesen ist, und Pächter einer Genossenschaftsjagd.

2 Mit Eingabe vom legte der Revisionswerber der Baubehörde Einreichunterlagen zu seinem Ansuchen vom auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wildfutterhütte auf diesem Grundstück vor.

3 Der vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Bürgermeister) beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige Dr. L. erstattete das schriftliche Gutachten vom , in dem er (u.a.) ausführte, dass der Revisionswerber Pächter des Genossenschaftsjagdgebietes P. mit einer Fläche von 587,2144 ha sei und laut Plan die bereits errichtete Wildfutterhütte einschließlich einer überdachten Ansitzmöglichkeit einen Grundriss von 4,86 m x 3,55 m aufweise. Sie sei als einfacher Holzriegelbau mit Satteldach ausgeführt, und es könnten darin ein Futterlager (8,88 m2) und eine Ansitzmöglichkeit für einen "Fuchsluderplatz" (6,39 m2) untergebracht werden. An der Nordseite sei eine "Rehfütterung" angebracht, und die Zufahrt sei über einen Forstweg möglich. Die Baulichkeit solle der besseren Unterbringung von Futtermitteln zur Rehfütterung im genannten Jagdgebiet dienen. Ein Betriebskonzept bezüglich der näheren Verwendung der Wildfutterhütte und der jagdwirtschaftlichen Bedeutung für das Genossenschaftsjagdgebiet sei nicht vorgelegt worden, und eine Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Wildfutterhütte zur Bevorratung von Rehfuttermitteln sei aus jagdfachlicher Sicht nicht zu erkennen.

4 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde der Antrag des Revisionswerbers auf baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wildfutterhütte gemäß § 23 iVm § 20 NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BauO) sowie § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (im Folgenden: ROG) abgewiesen.

5 Der Revisionswerber erhob dagegen Berufung und legte das von ihm eingeholte jagdfachliche Privatgutachten des Sachverständigen DI R. vom vor, in dem dieser (u.a.) ausführte, dass laut dem Jagdaufsichtsorgan G. die Wildfutterhütte ausschließlich dafür genutzt werde, um derzeit acht Rehwildfütterungen und zwei Schwarzwildkirrungen zu versorgen. In der Hütte würden ca. 5.000 kg Kraft-Mischfutter, ca. 700 kg Mais- und Erbsengemisch und ca. 30 Ballen Raufutter eingelagert. Die Entfernung der Hütte zur nächstgelegenen Fütterung betrage ca. 1 km und zur entferntesten ca. 6 km. Die überdachte Terrasse sei als zweckdienlich zu beurteilen, weil bei der Futtermanipulation insbesondere Raufutter vor Witterungseinflüssen geschützt sei und damit Verunreinigungen bestmöglich vermieden würden. Die Zufahrt zur Wildfutterhütte sei auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen gegeben, wobei die Entfernung zur nordöstlich gelegenen öffentlichen Straße ca. 150 m betrage. Die durchschnittlichen Entfernungen der acht Fütterungen zu öffentlichen Straßen betrügen zwischen 100 m und rund 1,5 km. Im Rahmen des Lokalaugenscheines hätten im Umfeld der Fütterungen keine Verbiss-, Schäl- oder Fegeschäden befundet werden können. Im Amtssachverständigengutachten sei keine Anzahl von Fütterungen im Jagdgebiet angegeben und auf die verwendeten Futtermittel und deren "Transport-/Lageraufwand" nicht eingegangen worden, obwohl dies für eine Beurteilung des Erfordernisses einer Futterbevorratungshütte zur Versorgung von Fütterungen unerlässlich sei. Beispielsweise benötige Raufutter auf Grund des größeren Volumens im Vergleich zu "abgesacktem" Mischfutter einen größeren, belüfteten Lagerraum und sei zudem aufwändiger zu transportieren. Der Amtssachverständige habe es auch verabsäumt, weitere gesetzliche Vorgaben zur Wildfütterung - so die Vorgaben in § 2, § 64 und § 87 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 (im Folgenden: JG) - einzubeziehen.

6 Es werde (vom Privatsachverständigen) das folgende Betriebskonzept beschrieben: Die im Eigentum des Revisionswerbers als Jagdpächter stehende Futterbevorratungshütte sei als zentrales Futterlager zur ordnungsgemäßen jagdlichen Bewirtschaftung der Genossenschaftsjagd erforderlich und als Jagdeinrichtung von der Bezirkshauptmannschaft N. mit einer befristeten Rodungsbewilligung "gewürdigt" worden. Die derzeit unterhaltenen acht Rehwildfütterungen würden während der Notzeit und, wenn erforderlich, zu Vegetationsbeginn beschickt, um den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 2, § 64 und § 87 Abs. 3 JG zu entsprechen. Weiters würden derzeit zwei Schwarzwildkirrungen ganzjährig betrieben, um eine Schwarzwildbejagung und damit die Abwehr von Schwarzwildschäden zu ermöglichen. Die Futterbevorratungshütte werde somit ganzjährig benötigt und während der Notzeit intensiv betrieben. In der Wildfutterhütte würden zu Beginn der Fütterungsperiode rund 8.000 kg Futter gelagert, das von den Jagdschutzorganen, vom Revisionswerber und von einzelnen Jagdhelfern nach Bedarf zu den Fütterungen transportiert werde.

7 Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Gemeindevorstand) holte das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen Dr. L. vom ein, in dem dieser (u.a.) ausführte, dass aus jagdfachlicher Sicht die separate Errichtung einer Hütte für die Bevorratung von Futtermitteln für das Rehwild und zur Schwarzwildkirrung in einem Jagdgebiet mit einer Größe von knapp 600 ha als unüblich zu werten sei, weil ein Futterbedarf bestehe, welcher in vergleichbaren Jagdgebieten jeweils in vorhandenen Baulichkeiten untergebracht werden könne. Der Revisionswerber sei Eigentümer mehrerer Baulichkeiten, welche im Jagdgebiet lägen und von einer öffentlichen Straße gut erreichbar seien. Diese eigneten sich, "ohne eine nähere Betrachtung hinsichtlich der Bauart und Größe der Baulichkeiten durchzuführen", dafür, in geeigneter Weise den kalkulierten Futter- und Kirrmittelbedarf unterzubringen. Die errichtete Hütte sei zwar ebenfalls von einer öffentlichen Straße erreichbar, allerdings seien die Bauweise und die Strukturierung des Gebäudes für eine Wildfutterbevorratungsbaulichkeit untypisch und unüblich. Es sei bei land- und forstwirtschaftlichen Baulichkeiten zur Bevorratung von Futtermitteln nicht üblich, einen doppelschaligen, mit gehobelten Holzelementen hergestellten Baukörper zu errichten, den Eingangs- und Zugangsbereich terrassenartig zu gestalten und eine Eingangstür herzustellen, welche hinsichtlich ihrer lichten Weite bei der Beschickung des Gebäudes und Entnahme der Futtermittel, insbesondere bei der Ein- und Auslagerung von Heuballen, zu gering dimensioniert sei. Zwangsläufig entstünden daraus händische Arbeitsabläufe. Die Gebäudestrukturen sowie die Anordnung und Dimensionierung des Zugangs seien für diese Abläufe nicht von Vorteil.

8 Zu den Ausführungen des Privatsachverständigen, wonach die Fütterung des Rehwildes nach den Bestimmungen des JG während Notzeiten verpflichtend sei, sei festzuhalten, dass tatsächliche Notzeiten im Jagdgebiet nur während der Winterperiode für das Rehwild auftreten könnten. Darüber hinaus kennzeichneten größere sonnseitige Flächen das Revier, wodurch eine rasche "Ausaperung" und Verfügbarkeit einer natürlichen Äsung gegeben sei. Zum Rehwild sei in der (im Gutachten näher bezeichneten) Literatur nachzulesen, dass sich die Rehwildbestände in Europa enorm erhöht hätten und Rehwilddichten vorhanden seien, welche einen historischen Höchstwert erreicht hätten. Ein Großteil der Rehwildexperten sei sich inzwischen einig, dass die Fütterung des Rehwildes nicht notwendig sei, um das Rehwild zu erhalten. Keinesfalls bedeute Winterfütterung automatisch weniger Verbissschäden. Ebenso sei unbestritten, dass eine Notzeitfütterung in einer intensiven Form zu einer Ausschaltung der natürlichen Wintermortalität führe und damit tendenziell Wilddichten erhöht würden. Eine intensive Notzeitfütterung des Rehwildes im Jagdgebiet sei daher aus jagdfachlicher Sicht nicht notwendig. Auch könnten Futtermittel in kleineren Tranchen angekauft werden und, wie in benachbarten Jagdgebieten praktiziert, in geeigneten Behältnissen bei den Futterstellen gelagert werden.

9 Zu diesem ergänzenden Amtssachverständigengutachten nahm der Revisionswerber mit Schriftsatz vom Stellung und legte das ergänzende Privatgutachten des Sachverständigen DI R. vom vor, in dem dieser auf einzelne Punkte des Amtssachverständigengutachtens einging und an seiner bisherigen Auffassung, dass die Hütte für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Jagdgebietes erforderlich sei, festhielt.

10 Mit dem auf Grund des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom erlassenen Bescheid vom wurde die Berufung des Revisionswerbers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

11 Dazu führte der Gemeindevorstand (u.a.) aus, dass er sich der "Beweiswürdigung" des jagdfachlichen Amtssachverständigengutachtens vom anschließe und dem Revisionswerber die Erbringung des Erforderlichkeitsnachweises für das von ihm unzulässigerweise bereits errichtete Gebäude auf Grund der bestehenden örtlichen Verhältnisse deshalb nicht möglich sei, weil sich auf der in dessen Eigentum stehenden Liegenschaft ein Wohngebäude (ehemaliges Bauernhaus) mit ausreichenden Lagermöglichkeiten für Wildfuttervorräte befinde, das von der bestehenden Wildfutterhütte 170 m (Luftlinie) entfernt sei. Die Zufahrtsstraße zu diesem Wohngebäude, an dessen Adresse er seit dem Jahr 1989 mit Zweitwohnsitz gemeldet sei, werde von der mitbeteiligten Gemeinde trotz Wintersperre regelmäßig geräumt. Über diese Zufahrtsstraße (Güterweg), die ca. 400 bis 500 m von der Landesstraße entfernt sei, und eine von dieser abzweigenden, im Eigentum des Revisionswerbers stehende Forststraße sei es ein Leichtes, die Futterstelle, wo jetzt die Wildfutterhütte stehe, mit Jagd- und Allradfahrzeugen bei jedweder Witterung zu erreichen. Die Gesamtentfernung zwischen seinem Wohnhaus und der Wildfutterhütte betrage auf den beschriebenen Straßenzügen 2,5 km und auf den üblicherweise mit geländetauglichen Fahrzeugen befahrbaren Forst- und Güterwegen sogar nur ca. 1 km. Auf Grund dieser äußerst geringen Entfernung des Hauses des Revisionswerbers mit entsprechenden Futtermöglichkeiten stehe unzweifelhaft fest, dass kein Bedarf im Sinn einer Erforderlichkeit der Wildfutterhütte bestehe, weil der Zweck der Wildfutterbevorratung auf Eigengrund in nächster Nähe und zu allen Jahreszeiten mit geländetauglichen Fahrzeugen bewerkstelligt werden könne. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung im Sinne des § 19 Abs. 2 und 4 ROG lägen daher nicht vor.

12 Da die hier beschriebenen Straßen- und Wegverbindungen sowie Entfernungsangaben dem Revisionswerber als Jagdpächter und Ortskundigem bestens bekannt seien, hätten ihm diese "amtswegig getroffenen" Feststellungen nicht im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör zur Kenntnis gebracht werden müssen. Das schlüssige jagdfachliche Amtssachverständigengutachten könne durch das vorgelegte jagdfachliche Privatgutachten, dem nicht derselbe Beweiswert zuerkannt werde, widerlegt werden. Aus diesen Gründen erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit diesem Privatgutachten, weil dessen Ausführungen und Schlussfolgerungen nicht geeignet sein könnten, die entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 19 Abs. 2 und 4 ROG) "aufzuheben oder auch nur zu relativieren".

13 Trotz Vorliegens einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung müsse für dieses Gebäude die Baubewilligung nach dem ROG versagt werden, weil geeignete und ausreichende Futterbevorratungsmöglichkeiten auf Eigengrund in nächster Nähe zum Standort des geplanten Bauvorhabens zur Verfügung stünden. Es werde vom Gemeindevorstand nicht verkannt, dass mit der gegenständlichen Wildfutterhütte durch die Bevorratung von Wildfutter, speziell in der Winterzeit, die Versorgung des Wildes einfacher und zweckmäßiger zu bewerkstelligen wäre. Dieses Faktum sei jedoch für den Nachweis der Erforderlichkeit im Sinne des § 19 ROG nicht ausreichend.

14 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die vom Revisionswerber gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

15 Dazu führte die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Wildfutterhütte, die auf einem Grundstück abgebaut und auf einem anderen wiedererrichtet worden sei, um einen Neubau handle, der nach § 14 Z 1 BauO bewilligungspflichtig sei, dies unabhängig davon, ob die Umfassungswände von der "alten" Hütte stammten oder nicht. Ob das Bauvorhaben für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei, eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge und geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stünden, sei in einem Betriebskonzept, das von einem entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen sei und durch das der Bauwille des Bauwerbers konkretisiert werde, nachzuweisen. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens sei ein Betriebskonzept - erstellt von einem Privatsachverständigen - vorgelegt worden. Im daraufhin eingeholten jagdfachlichen Amtssachverständigengutachten vom sei begründet worden, weshalb aus jagdfachlicher Sicht die Erforderlichkeit (der Wildfutterhütte) nicht erkannt werden könne. (Anmerkung: In diesem Gutachten als wesentlich bezeichnete Gründe sind im angefochtenen Bescheid sodann wiedergegeben). Weder das vom Revisionswerber vorgelegte Privatgutachten vom noch die diesbezügliche Ergänzung beinhalte eine ähnlich fachlich fundierte Begründung wie das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen. Das Privatgutachten vom (gemeint offenbar: vom ) umfasse zwar Angaben über die Größe des Jagdgebietes, die Menge der zu lagernden Futtermittel, Abschusszahlen, einen Abschussplan und die Entfernung der Futterstellen, beschränke sich jedoch darauf, festzustellen, dass die Futterbevorratungshütte für die jagdliche Bewirtschaftung als optimal zu bewerten sei, ohne dafür eine Begründung anzugeben. Warum das jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen unvollständig und teilweise unsachlich sein solle, erschließe sich aus dem Privatgutachten nicht. Wie vom Amtssachverständigen ausgeführt werde, sei es durchaus nachvollziehbar, die erforderliche Futtermenge vor Ort bei der Futterstelle zu lagern; dies umso mehr, als die Notwendigkeit der Fütterung in diesem Ausmaß vom Amtssachverständigen bestritten worden sei. Mit dem vom Revisionswerber vorgelegten Ergänzungsgutachten vom gelinge es ihm nicht, das Amtssachverständigengutachten vom , in dem das erst mit dem Privatgutachten vom vorgelegte Betriebskonzept beurteilt worden sei, als widersprüchlich, unschlüssig und nicht objektiv darzustellen.

16 Nach Ansicht der Landesregierung könne der Futterbedarf in vergleichbaren Revieren "aufgrund der Tätigkeit als jagdfachlicher Amtssachverständiger als Begründung dafür herangezogen werden, ob die Errichtung der Wildfutterhütte erforderlich ist oder nicht". Weiters könne es nicht als Begründung für die Erforderlichkeit einer Wildfutterhütte angesehen werden, dass ein Jagdpächter keine Möglichkeit der Lagerung von Futtermitteln in seinem Gebäude habe, wenn die Notwendigkeit der Fütterung grundsätzlich aus jagdfachlicher Sicht in Zweifel gezogen werde. Ferner sei es durchaus nachvollziehbar, wenn der jagdfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten die geringe Durchgangsbreite der Eingangstüre als hinderlich für die vorzunehmenden Lagerungen beschreibe. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass die Terrasse als Wetterschutz dienen solle, weil das Futter bereits bei der "Manipulation" vom Transportfahrzeug zur Wildfutterhütte dem Wetter ausgesetzt sei. Auch habe der Amtssachverständige auf Literatur Bezug genommen, in der das Erfordernis der Wildfütterung nicht gesehen werde, welche Ansicht der Privatsachverständige lediglich pauschal als unrichtig beziehungsweise als irrelevant abgetan habe, ohne seinerseits fachliche Gegenargumente zu liefern. Die vom Revisionswerber vorgelegten Gutachten böten keine Begründung für die Erforderlichkeit der Wildfutterhütte und zielten offenbar lediglich darauf ab, einzelne Formulierungen des Amtssachverständigen als nicht schlüssig darzustellen, ohne ihrerseits fachliche Argumente zu liefern.

17 Eine Befangenheit des jagdfachlichen Amtssachverständigen könne darin, dass er bereits bei der Beurteilung der Rodungsbewilligung als forstrechtlicher Sachverständiger tätig gewesen sei, nicht erblickt werden; dies umso mehr, als er unter Anwendung der forstfachlichen Bestimmungen die Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz für die Errichtung der Wildfutterhütte erteilt habe. Eine Befangenheit könnte nur vorgeworfen werden, wenn er trotz Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen diese Rodungsbewilligung nicht befürwortet hätte.

18 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

19 Das in sinngemäßer Anwendung des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

20 Die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

21 Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich ein Übergangsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 vorliegt, weshalb für die Behandlung der vorliegenden Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten.

22 In dem für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über den Berufungsbescheid (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/05/0224, mwN) stand die BauO idF LGBl. 8200-21 in Geltung.

23 Die §§ 14, 18, 19, 20 und 23 BauO lauten auszugsweise:

" § 14

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

..."

" § 18

Antragsbeilagen

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

...

2. Bautechnische Unterlagen:

a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach ein Bauplan (§ 19 Abs. 1), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);

..."

" § 19

Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

...

(2) Die Baubeschreibung muß alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind.

Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:

...

6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, daß eine

Nutzung nach § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, vorliegt oder erfolgen wird (z.B. durch ein Betriebskonzept);

..."

" § 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu

prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des

Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder

Aufschließungszone,

...

7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des

NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung,

LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer

Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

...

(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen."

" § 23

Baubewilligung

(1) Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

..."

24 Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte die Abweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers wegen Widerspruches des Bauvorhabens zur Flächenwidmung des gegenständlichen Grundstücks. Nach der hg. Judikatur (vgl. nochmals das Erkenntnis, Zl. 2013/05/0224, mwN) sind im Hinblick auf § 30 Abs. 5 ROG Flächenwidmungspläne nach der im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde geltenden Rechtslage des ROG auszulegen.

25 Das ROG in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8000-25

lautet im § 19 auszugsweise wie folgt:

" § 19

Grünland

...

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig:

o zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers,

o für die Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Haushaltes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten.

Weiters sind im Hofverband die Wiedererrichtung von Wohngebäuden sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses zulässig.

...

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

..."

26 Das JG in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 6500-28

lautet in den §§ 3 und 87 auszugsweise wie folgt:

"§ 3

Wild, jagdbare Tiere

(1) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):

1. Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-,

Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); ...

..."

"§ 87

Wildfütterung

(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

...

(3) Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, ist während einer Notzeit und während des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise zu füttern, soweit dies


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
zur Vermeidung von Wildschäden oder
-
zur Ergänzung der natürlichen Äsung
erforderlich ist. Die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes ist nur in umfriedeten Eigenjagdgebieten erlaubt.
..."
27 Die Revision bringt vor, dass die Landesregierung eine ergänzende Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachständigen zur Gutachtensergänzung des Privatsachverständigen DI R. vom hätte einholen müssen. Diese Stellungnahme sei deshalb unverzichtbar gewesen, weil DI R. neue jagdfachliche Argumente und Mängel ins Treffen geführt habe, mit denen der Amtssachverständige bis dahin noch nicht konfrontiert worden sei, wie beispielsweise, dass der Amtssachverständige die Baulichkeiten des Revisionswerbers gar nicht befundet habe, der Winter 2012/2013 mit einer Schneedecke bis April die Notwendigkeit einer längeren Notzeitfütterung ersichtlich gemacht habe, die vom Amtssachverständigen festgehaltene Tatsache, das Waldwachstum sei "wegen großflächiger trockener und seichtgründiger Kalkstandorte insgesamt eher unterdurchschnittlich", was eine Notzeitfütterung zur Abwehr von Wildschäden umso mehr legitimiere, und der Amtssachverständige sich in seinem Gutachten nicht auf repräsentative Literatur gestützt habe. Die Beurteilung der Stichhaltigkeit dieser Argumente erfordere jagdfachliche Kenntnisse und Erfahrungen. Dass die Ausführungen im Ergänzungsgutachten zu keiner anderslautenden Aussage hätten führen können, sei nicht von vornherein erkennbar, zumal sich weder der Gemeindevorstand noch die Landesregierung mit den neuen Argumenten des DI R. auseinandergesetzt habe.
28 Wenn im angefochtenen Bescheid die Notwendigkeit der Rehwildfütterung aus jagdfachlicher Sicht in Zweifel gezogen werde, so werde darauf verwiesen, dass für den Revisionswerber nach § 87 JG die gesetzliche Verpflichtung zur Fütterung von Schalenwild bestehe, wenn dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich sei. Gerade die Ausführungen des Amtssachverständigen ("... Das Waldwachstum sei wegen großflächiger trockener und seichtgründiger Kalkstandorte insgesamt eher unterdurchschnittlich ...") zeigten die Notwendigkeit der Notzeitfütterung zur Abwehr von Wildschäden und zur Ergänzung der natürlichen Äsung. Angemerkt sei zudem, dass dem Jagdpächter nicht an einer "Aufhege" des Rehwildes gelegen sei, was die Abschusszahlen und die hohe Abschusserfüllung bewiesen. Weder die Feststellungen der Landesregierung noch die Gutachten des Amtssachverständigen ließen eine Beurteilung zu, ob gemäß § 87 JG die Fütterungspflicht im gegenständlichen Jagdgebiet konkret bestehe oder nicht. Zusammengefasst hätte die Bejahung der gesetzlichen Verpflichtung zur Feststellung eines höheren (als bisher angenommenen) Fütterungsbedarfes führen können, auf Grund dessen die Behörde dann hätte feststellen müssen, dass eine Lagerung in bestehenden Baulichkeiten bzw. vor Ort auf Grund der großen Mengen nicht möglich sei, und - bei Vermeidung auch der weiteren Verfahrensmängel - die Errichtung der Futterhütte hätte genehmigen müssen.
29 Die Feststellungen zur Möglichkeit der Lagerung (der Futtermittel) in vorhandenen Baulichkeiten bzw. vor Ort beruhten auf einer Unschlüssigkeit des Amtssachverständigengutachtens. So habe der Amtssachverständige bei seinen diesbezüglichen Ausführungen in seinem Gutachten vom , es sei jagdliche Praxis, "Futtermittel zur Beschickung von Futterstellen jeweils mit Jagdfahrzeugen oder anderen geländetauglichen Fahrzeugen im Bedarfsfall anzutransportieren, gegebenenfalls in einfachen Behältnissen vor Ort zwischenzulagern", auf das konkrete Jagdgebiet des Revisionswerbers (und den konkreten Futterbedarf) nicht Bezug genommen. In seinem zweiten Gutachten vom ziehe der Amtssachverständige ohne Kenntnis der (privaten) Baulichkeiten des Revisionswerbers und ohne nähere Bezugnahme auf die Futtermenge, Art des Futters und dessen Lagerungsmodalitäten die Schlussfolgerung, dass die Baulichkeiten zur Lagerung des Futterbedarfs geeignet seien und eine Beschickung möglich sei. Ohne die fehlenden Informationen über Räumlichkeiten, Futtermenge, Art des Futters sowie Lagerungsmodalitäten könne jedoch der Amtssachverständige die Möglichkeit der Lagerung und Beschickung nicht beurteilen.
30 Wie der Revisionswerber bereits im Berufungsverfahren vorgebracht habe, seien die Baulichkeiten des Revisionswerbers, bei denen es sich um Privaträume handle, die den Jagdaufsehern und dem Jagdpersonal nicht durchgehend zugänglich gemacht werden könnten, für eine Unterbringung der notwendigen Futtermittel nicht geeignet. Was die Annahme der Landesregierung, dass die erforderliche Futtermenge vor Ort bei der Futterstelle gelagert werden könne, anlange, so habe der Revisionswerber bereits vorgebracht, dass auf Grund des unwegsamen Geländes und insbesondere bei hoher Schneelage (gerade in dieser Notzeit bestehe eine Fütterungsverpflichtung) ein Futtertransport vom Wohngebäude des Revisionswerbers nicht möglich sei, weil hinsichtlich der zu seinem Wohngebäude führenden Zufahrt eine Wintersperre bestehe und (entgegen den Feststellungen des Gemeindevorstandes) keine Räumung erfolge, sodass das Wohnhaus nicht immer mit Kraftfahrzeugen erreichbar sei. Darüber hinaus habe er auch vorgebracht, dass eine Lagerung in vor Ort aufgestellten einfachen Behältnissen nicht möglich sei, weil es sich beim gegenständlichen Jagdrevier um ein Rotwildrevier handle, Raufutter für Rotwild ein größeres Volumen als abgesacktes Mischfutter habe sowie dieses aufwändiger zu transportieren sei und einen größeren, belüfteten Lagerraum benötige. Die Landesregierung habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt.
31 Was die Ausgestaltung der Jagdhütte anlange, so habe die Landesregierung zwar festgestellt, dass die Bauweise der Futterhütte "für eine Wildfutterbevorratungsbaulichkeit untypisch und unüblich" sei, nicht jedoch auch, dass die Ausgestaltung der Wildfutterhütte den erforderlichen Umfang für die Forstwirtschaft überschreite. Dass etwas "untypisch" sei, bedeute nicht zwingend, dass die Erforderlichkeit im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG zu verneinen sei, und das Gesetz verlange nicht, dass die Futterhütte "typisch und üblich" sein müsse. Es komme ausschließlich darauf an, ob eine bauliche Maßnahme ihrem Umfang nach für eine Nutzung gemäß § 19 Abs. 2 ROG erforderlich sei. Dazu fehlten jedoch Feststellungen.
32 Dieses Vorbringen führt die Revision zum Erfolg. 33 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. dazu neuerlich das Erkenntnis, Zl. 2013/05/0224, mwN) ist bei der Erforderlichkeitsprüfung nach § 19 Abs. 4 ROG darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Ein Bauwerber hat im Rahmen des eingereichten Bauprojekts die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil (u.a.) verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby nachgeht. Unter dem Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen ist ferner nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu verstehen.
34 Die Landesregierung geht offenbar nicht (mehr) - wie der Gemeindevorstand im Berufungsbescheid - davon aus, dass die gegenständliche Hütte (auch) deshalb nicht im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG erforderlich sei, weil dem Revisionswerber sein Wohngebäude mit ausreichenden Lagermöglichkeiten für das Wildfutter zur Verfügung stehe. So hat der Revisionswerber in seiner gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung die diesbezüglichen Feststellungen des Gemeindevorstandes hinsichtlich einer Lagerungsmöglichkeit in seinem Wohngebäude als unrichtig bestritten und (u.a.) vorgebracht, dass eine Begehung seiner Liegenschaft hätte stattfinden müssen, welche gezeigt hätte, dass diese Möglichkeit nicht bestehe. Im angefochtenen Bescheid führt die Landesregierung insoweit aus, dass die Errichtung einer Futtermittelhütte, wenn ein Jagdpächter keine Möglichkeit der Lagerung von Futtermitteln in seinen Gebäuden habe, dann nicht erforderlich sei, wenn "die Notwendigkeit der Fütterung grundsätzlich aus jagdfachlicher Sicht in Zweifel gezogen wird". Eine (ausdrückliche) Feststellung der Landesregierung, dass die Futtervorräte in einem anderen Gebäude des Revisionswerbers gelagert werden könnten, findet sich im angefochtenen Bescheid nicht.
35 Die Landesregierung begründet ihre Auffassung, dass keine "grundsätzliche Notwendigkeit" einer Wildfütterung bestehe und daher die gegenständliche Hütte nicht im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG erforderlich sei, mit den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen. So hat dieser in seinem Gutachten vom unter Bezugnahme auf Fachliteratur in Erwiderung auf das Privatgutachten des DI R. vom , in dem (u.a.) die Verpflichtung des Revisionswerbers zur Wildfütterung nach § 87 Abs. 3 JG ins Treffen geführt worden war, ausgeführt, dass tatsächliche Notzeiten nur während der Winterperiode für das Rehwild auftreten könnten, sich - wie in der von ihm zitierten Literatur nachzulesen sei - die Rehwildbestände in Europa enorm erhöht hätten und Rehwilddichten vorhanden seien, welche einen historischen Höchstwert erreicht hätten, wobei sich ein Großteil der Rehwildexperten inzwischen einig sei, dass die Fütterung des Rehwildes nicht notwendig sei, um das Rehwild zu erhalten. Eine Notzeitfütterung in einer intensiven Form führe zu einer Ausschaltung der natürlichen Wintermortalität, und es könnten damit Wilddichten tendenziell erhöht werden. Es sei daher eine intensive Notzeitfütterung des Rehwildes im vorliegenden Genossenschaftsjagdgebiet nicht notwendig und damit eine separate Futtermittelbevorratungsbaulichkeit nicht erforderlich. Im Gegensatz dazu hat der Privatsachverständige DI R. in seinem Gutachten vom den Standpunkt vertreten, dass ein langanhaltender Winter, wie es der Winter 2012/2013 mit einer anhaltenden Schneedecke bis April gewesen sei, Wildschäden begünstige, die das JG durch eine Notzeitfütterung "zu verhindern ermöglicht".
36 Auf dem Boden der genannten Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen und der in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht abschließend beurteilt werden, ob den Revisionswerber eine Verpflichtung zur Wildfütterung nach § 87 Abs. 3 JG trifft. So ist in dieser Gesetzesbestimmung angeordnet, dass Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, während einer Notzeit und während des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise zu füttern ist, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden oder zur Ergänzung der natürlichen Äsung erforderlich ist. Unter einem "Wildschaden" ist in diesem Zusammenhang nicht ein Schaden am Wildbestand, sondern - wie dies in § 101 Abs. 1 Z 2 JG definiert ist - der vom Wild verursachte Schaden (also Verbissschäden u. dgl.) zu verstehen. Damit hat § 87 Abs. 3 JG das Ziel, vom Wild verursachte Schäden im betreffenden Jagdgebiet an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen (vgl. § 101 Abs. 1 erster Satz JG) hintanzuhalten. Auf eine Erhaltung (oder Vermehrung) des Wildbestandes kommt es bei dieser Regelung nicht an.
37 Im Hinblick darauf hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der Auffassung, dass eine Fütterung des Rehwildes durch den Revisionswerber nicht notwendig sei, um das Rehwild zu erhalten, die Bestimmung des § 87 Abs. 3 JG verkannt und erweist sich der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht als inhaltlich rechtswidrig.
38 Auch die weiteren Ausführungen der Landesregierung im angefochtenen Bescheid, es sei nachvollziehbar, wenn der jagdfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten die geringe Durchgangsbreite der Eingangstüre als hinderlich für die vorzunehmenden Lagerungen beschrieben habe, und es sei nicht nachvollziehbar, dass die Terrasse vor der Eingangstür (der Hütte) als Wetterschutz dienen solle, weil das Futter bereits bei der Manipulation vom Transportfahrzeug zur Hütte dem Wetter ausgesetzt sei, begründen nicht, dass die gegenständliche Hütte zur Futterbevorratung nicht im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG erforderlich ist. Denn selbst wenn der Transport von Futtermitteln durch eine breitere Eingangstür bequemer zu bewerkstelligen sein sollte, kann allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass die Lagerung von Futtermitteln in dieser Hütte nicht erforderlich ist. Ob im Übrigen das Futter bereits bei der Manipulation vom Transportfahrzeug zur Hütte dem Wetter ausgesetzt ist, hängt wohl davon ab, wann das Futter in die Hütte gebracht wird und wie weit dann das Transportfahrzeug von der Hütte entfernt steht.
39 Die Landesregierung erachtet ferner, gestützt auf das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen, die Hütte auch deshalb als für eine Nutzung im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG nicht erforderlich, weil die erforderlichen Futtermengen (in geeigneten Behältnissen) vor Ort bei den Futterstellen gelagert werden könnten. Dieser Auffassung sind der Privatsachverständige in seinem Gutachten vom und der Revisionswerber unter Hinweis darauf in der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung mit den Ausführungen entgegengetreten, dass Raufutter (im Vergleich zu abgesacktem Mischfutter) einen großen, belüfteten Lagerraum benötige. Vom Amtssachverständigen wurde auf diese Ausführungen des Privatsachverständigen nicht eingegangen, und weder der Gemeindevorstand noch die Landesregierung hat sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt.
40 Damit vermag auch der im angefochtenen Bescheid getroffene Hinweis auf die Lagerungsmöglichkeit vor Ort bei den Futterstellen die Beurteilung, dass die Futterbevorratungshütte gemäß § 19 Abs. 4 ROG nicht erforderlich sei, nicht zu tragen, sodass sich auch in dieser Hinsicht der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweist.
41 Wenn die Revision vorbringt, dass der jagdfachliche Amtssachverständige befangen gewesen sei, weil er das forstbehördliche Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft N. wegen konsensloser Rodung geleitet habe, in dessen Rahmen über den Revisionswerber eine Verwaltungsstrafe verhängt worden sei, sowie in seinem Gutachten vom hinsichtlich der Möglichkeit der Futterlagerung entscheidende Sachverhaltselemente - trotz eines entsprechenden Ansuchens des Revisionswerbers - ungeprüft aufgenommen und pauschale Behauptungen, ohne diese zu belegen, aufgestellt habe, wobei der Revisionswerber die Befangenheit des Amtssachverständigen bereits in seiner Stellungnahme vom und in der Vorstellung geltend gemacht habe, so zeigt sie mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Damit spricht die Revision die gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz AVG auf Amtssachverständige anzuwendende Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 an, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit liegt in einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, und es ist dann von Befangenheit zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/06/0127, mwN). Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (wie eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/07/0137, mwN). Der Umstand, dass der Amtssachverständige in einem anderen Verfahren als Sachbearbeiter aufgetreten ist, bildet hingegen noch keinen Befangenheitsgrund (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0024, mwN).
42 Wenn die Revision den Befangenheitsvorwurf gegen den Amtssachverständigen mit der mangelhaften Befund- und Gutachtenserstellung bzw. einer Unrichtigkeit gutachterlicher Ausführungen begründet, so können darin keine hinreichenden Gründe gesehen werden, die auf eine Voreingenommenheit bzw. mangelnde Objektivität des Amtssachverständigen schließen ließen. Ebenso kann daraus, dass er in einem forstrechtlichen Verfahren beigezogen worden sei, in dessen Rahmen über den Revisionswerber eine Verwaltungsstrafe verhängt worden sei, noch nicht auf unsachliche Motive des Amtssachverständigen geschlossen werden, zumal nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (für die Hütte) ohnedies eine Rodungsbewilligung erteilt worden sei, was die Revision insoweit nicht bestreitet. Die Auffassung der Landesregierung, dass eine Befangenheit des Amtssachverständigen nicht angenommen werden könne, begegnet daher keinem Einwand (vgl. zum Ganzen nochmals das Erkenntnis, Zl. 2012/07/0137, mwN).
43 Der angefochtene Bescheid war somit aus den oben dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
44 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am