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VwGH vom 29.03.2017, Ro 2014/05/0015

VwGH vom 29.03.2017, Ro 2014/05/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der A AG in W, vertreten durch Dr. Peter LÖSCH Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014560/2-2013- Hd/Neu, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom das Bauansuchen der Revisionswerberin vom (betreffend die Errichtung eines Sendemastens mit einer Gesamthöhe von 30,10 m) gestützt auf das eingeholte Gutachten das bautechnischen Amtssachverständigen wegen Störung des Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 3 Oö. Bautechnikgesetz ab. Dieser Bescheid wurde der Revisionswerberin am zugestellt. Mit Schreiben vom erklärte die Revisionswerberin die Zurückziehung des Bauansuchens vom .

2 Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies weiters mit Bescheid vom das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Revisionswerberin vom (betreffend die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf einem Gittermast mit einer Höhe von 26 m) auf dem genannten Grundstück gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid wurde der Revisionswerberin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, M. B., zugestellt.

3 Dagegen erhob die Revisionswerberin, vertreten durch Mag. B. D., Berufung, wobei der Berufung eine bis befristete Vollmacht der Revisionswerberin an Mag. B. D. angeschlossen war.

4 Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies diese Berufung mit Bescheid vom als unzulässig zurück. Dies wurde damit begründet, dass beim erstinstanzlichen Bescheid als Adressat der bevollmächtigte Vertreter der Revisionswerberin (gemeint offenbar: M. B.) angegeben worden und dieser Bescheid laut Postaufgabeschein auch an diesen ergangen sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei hingegen nicht an Mag. B. D. adressiert gewesen, "deren hieramts vorliegende Vollmacht zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung bereits am abgelaufen" sei.

5 Die Oberösterreichische Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Vorstellung der Revisionswerberin ab. In der Begründung ging sie davon aus, dass die Berufungsbehörde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt habe, und teilte die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, dass entschiedene Sache vorgelegen und das Bauansuchen zu Recht zurückgewiesen worden sei.

6 In der dagegen erhobenen Revision wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

7 Das gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Ersatz des Vorlageaufwandes beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Der angefochtene Bescheid wurde der Revisionswerberin am zugestellt. Für die Behandlung der gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 dagegen erhobenen Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit einer - im Revisionsfall nicht in Betracht kommenden - Maßgabe.

9 Die Revisionswerberin führt unter anderem aus, die Landesregierung sei insofern einem Rechtsirrtum unterlegen, als nicht ausgesprochen worden sei, dass die Berufung der Revisionswerberin zulässig gewesen sei, da das Vollmachtsverhältnis für die Einbringung der Berufung und Zustellung des Bescheides bestanden habe und auch nachgewiesen worden sei. Ein Grund für die Zurückweisung der Berufung sei also insoweit nicht erkennbar, sodass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung nicht zurück-, sondern abzuweisen gehabt hätte. Die Landesregierung habe diese Frage allerdings nicht aufgriffen, sondern sich ausschließlich mit der Frage befasst, ob "res judicata" vorliege.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. 10 Gegenstand der Entscheidung der Landesregierung war im Hinblick darauf, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen hat, allein diese formale Entscheidung der Zurückweisung der Berufung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0176). Die Revisionswerberin hat in ihrer Vorstellung auch dagegen Bedenken vorgetragen. Diesen alleinigen Gegenstand ihrer Entscheidung hat die Landesregierung im vorliegenden Fall verkannt, weil sie unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Berufungsbehörde die erstinstanzliche Zurückweisung des Bauansuchens bestätigt habe, und sich auf Grund dessen in der Begründung ausschließlich damit auseinandersetzte, ob die Zurückweisung des Bauansuchens wegen entschiedener Sache zu Recht ergangen sei. Die Landesregierung befasste sich daher in keiner Weise mit der von der Revisionswerberin in der Vorstellung bekämpften Zurückweisung der Berufung der Berufungsbehörde und den dafür ins Treffen geführten Gründen. Die Landesregierung belastete damit ihren Bescheid mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes.

11 Angemerkt wird, dass Mag. B. D. zur Erhebung der Berufung auf Grund der dieser beigelegten Vollmacht der Revisionswerberin vom entsprechend bevollmächtigt war. Weiters kann aus der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an einen bestimmten Vertreter der Revisionswerberin nicht abgeleitet werden, dass nur dieser zur allfälligen Erhebung einer Berufung für die Revisionswerberin berechtigt sei.

12 Der angefochtene Bescheid war aus den angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Schlagworte:
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Stellung des Vertretungsbefugten

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