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VwGH 08.04.2014, Ro 2014/05/0014

VwGH 08.04.2014, Ro 2014/05/0014

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision 1. der M S und 2. des J S, beide in N, beide vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1745/002-2013, betreffend baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde N; 2. F P in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der Revision ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Revisionswerber sind Eigentümer des Grundstückes M-Weg 12. Der Zweitmitbeteiligte ist Eigentümer des jenseits des M-Weges (teilweise gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführer) gelegenen Liegenschaft M-Weg 9.

An der Grenze seiner Liegenschaft, gegenüber der Liegenschaft der Revisionswerber, hat der Zweitmitbeteiligte einen betonierten Garteneckzaunpfeiler errichtet.

Mit Eingaben vom und vom beantragten die Revisionswerber einen Abbruchbescheid betreffend diesen Garteneckzaunpfeiler.

Der im Devolutionsweg zuständig gewordene Gemeindevorstand der erstmitbeteiligten Marktgemeinde hat mit Bescheid vom den Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein einzelner betonierter Pfeiler sei nicht als bewilligungspflichtiges Bauwerk zu werten. Selbst wenn man von einer Bewilligungspflicht ausginge, würden baurechtlich geschützte Anrainerrechte nicht verletzt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Vorstellung, welche mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, ein Gartenzaunpfeiler sei keine bauliche Anlage. Für seine fachgerechte Errichtung sei kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Schon aus diesem Grund sei er von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Selbst dann, wenn der Gartenzaunpfeiler als bauliche Anlage angesehen würde, käme eine Verletzung der Revisionswerber in den in § 6 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) taxativ aufgezählten Nachbarrechten nicht in Betracht, zumal eine Verkehrsfläche zwischen ihrem Grundstück und dem Baugrundstück liege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 6 BO idF LGBl. Nr. 8200-20 lautet:

"§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1.

der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2.

der Eigentümer des Baugrundstücks

3.

die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durchdas Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten."

§ 35 BO regelt baupolizeiliche Abbruchaufträge.

Im gegenständlichen Verfahren geht es um einen baupolizeilichen Auftrag. Soweit die Revisionswerber auf ihre Rechte in einem Baubewilligungsverfahren hinweisen, kann dieses Vorbringen die Revision daher nicht zum Erfolg führen. Im hier gegenständlichen Auftragsverfahren wurden sie als Parteien behandelt und es wurde eine Sachentscheidung über ihren Antrag gefällt.

In der Revision wird im Übrigen im Wesentlichen geltend gemacht, dass Brandschutz mangels Feuerwehrzufahrt nicht gewährleistet sei. Auch der landwirtschaftliche Verkehr sei wegen der Straßenbreite nicht mehr möglich. Des Weiteren wenden sich die Revisionswerber gegen die Trassierung der öffentlichen Straße, gegen die sukzessive Straßenverschmälerung und "Entlassungen" aus dem öffentlichen Gut zugunsten der gegenüberliegenden Anrainer, ferner machen sie das Recht auf Standsicherheit, auf Einhaltung von Straßenfluchtlinien und von Abtretungsverpflichtungen geltend. Der Flächenwidmungsplan sei mit dem Raumordnungsprogramm nicht im Einklang. Schließlich machen sie bezüglich ihrer Liegenschaft das Recht auf Eigentumsfreiheit geltend. Bauland bedürfe darüber hinaus einer faktischen Mindesterschließung. Diese sei hier nicht mehr gegeben.

Dem Nachbarn kommt im baupolizeilichen Auftragsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das bewilligungspflichtige, vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0142). Die Aufzählung der subjektiv-öffenlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 BO ist abschließend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0101).

Das Nachbarrecht auf Brandschutz kann nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die Benützung des betreffenden Bauwerkes der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ). Eine Verletzung des Brandschutzes durch den gegenständlichen Garteneckzaunpfeiler in dieser Hinsicht ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet vorgebracht.

Die Revisionswerber legen auch nicht näher dar, wodurch der gegenständliche Garteneckzaunpfeiler sonstige subjektivöffentliche Rechte, die im § 6 Abs. 2 BO genannt sind, verletzen sollte.

Somit kann aber der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Revisionswerber durch die Abweisung ihres Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages betreffend den Garteneckzaunpfeiler in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurden.

Da schon der Inhalt der Revision nach den obigen Ausführungen erkennen lässt, dass die von den Revisionswerbern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO NÖ 1996 §35;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050014.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAE-89898