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VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0119

VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Sollhart Taumberger Rechtsanwälte OG, in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA11A-61-26x53/22-2009, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0027, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gegenüber der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 ASVG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, die im (dort) angefochtenen Bescheid "auf Grund der Aktenlage" getroffene Feststellung, dass es die beschwerdeführende Partei unterlassen habe, in 16 Fällen den Ein- bzw. Austrittstag richtig zu melden sowie in 59 Fällen das Entgelt in beitragspflichtiger Höhe zu melden bzw. der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, sei aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachzuvollziehen gewesen. Auch enthalte der angefochtene Bescheid - abgesehen von der allgemeinen Bezugnahme auf einen Beitragsnachverrechnungsbescheid - keine Feststellungen darüber, in welchen konkreten - durch die Namen der betroffenen Dienstnehmer sowie die relevanten Zeitpunkte individualisierten - Fällen es zu Meldepflichtverletzungen gekommen sei.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die erfolgte Beitragsnachverrechnung auf Grund des im angefochtenen Bescheid zitierten rechtskräftig gewordenen Bescheides der belangten Behörde vom (vgl. dazu die Zurückweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 2003/08/0026) als Vorfrage rechtskräftig entschieden wurde, sei die belangte Behörde gehalten gewesen, die für die Vorschreibung des Beitragszuschlags gemäß § 113 ASVG mit dem angefochtenen Bescheid erforderlichen - auf den jeweiligen Einzelfall der Meldepflichtverletzung bezogenen - Feststellungen zu treffen.

Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde weitere Ermittlungen durch. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte Unterlagen vor, zu denen die beschwerdeführende Partei im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs eine Stellungnahme abgab. Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom wurde dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei erneut keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid

"(…) vollinhaltlich bestätigt. Der Anhang beinhaltet die Beitragsnachverrechnung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom , die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet."

Begründend führte die belangte Behörde neben der Darlegung des Verfahrensganges und der Wiedergabe der §§ 33, 34 und 113 Abs. 1 ASVG aus:

"In Entsprechung des VwGH-Erkenntnisses wurde die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ersucht anher mitzuteilen, in welchen konkreten - durch die Namen der betroffenen Dienstnehmer sowie die relevanten Zeitpunkte individualisierten - Fällen es zu Meldepflichtverletzungen gekommen ist, damit die für die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG erforderlichen - auf den jeweiligen Einzelfall der Meldepflichtverletzung bezogenen - Feststellungen getroffen werden können.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse bezieht sich in ihrer Stellungnahme zum Einen auf eine Kontrollliste des Beitragsprüfers, zusätzlich auf ein Prüfprotokoll und zum Anderen auf die Nachverrechnung. Kombiniert gelesen könne man alle wesentlichen Daten erkennen. Anhand eines geschilderten Beispieles erläutert sie die Vorgangsweise und weist darauf hin, dass aus der Nachverrechnung die Namen der betroffenen Dienstnehmer, die Tätigkeitsdauer, das tatsächlich verdiente Entgelt und der Anspruchslohn zu ersehen seien, aus der Kontrollliste - wenn notwendig - die monatlichen Grundlagen.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Parteienvertreter die Bezug habenden Unterlagen zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom bringt die Parteienvertreterin Sollhart Sollhart Rechtsanwälte OG, 8010 Graz, vor, dass die Inlandstätigkeit des Herrn (M. B.) und (W. S.) beim gegenständlichen Dienstgeber trotz Niederschrift nicht genügend nachgewiesen worden sei. Weiters führt die die Namen der ArbeitnehmerInnen, das sind: (W. H.), (T. K.), (I. M.), (J. P.), (R. R.), (N.), (J.) und (R. F.) an, die mit der übermittelten Beitragsnachverrechnung, dem Prüfungsprotokoll und der Namensliste zum gegenständlichen Dienstgeberkonto nicht in Einklang zu bringen seien.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse weist in der darauf folgenden Stellungnahme nochmals auf die Beitragsnachverrechnung vom hin und teilt vorweg mit, dass aus EDV-technischen Gründen im Beitragszuschlagsbescheid ein Meldevergehen pro Nachverrechnungszeile angenommen werde. Beispiel: (J.) sei auf 3 Nachverrechnungszeilen zu finden und damit sage das System auch, dass das Entgelt in drei Fällen zu niedrig gemeldet worden sei. 3 Zeilen deshalb, da sich zum Beispiel mit Jahreswechsel der Prozentsatz in der Krankenversicherung geändert haben mag, im darauf folgenden wieder oder ein anderer Prozentsatz anzuwenden sei. Die EDV müsse eine neue Berechnung anstellen, auch wenn sich das tatsächlich ins Verdienen gebrachte Entgelt über den Jahreswechsel nicht geändert habe. Das sei aber insofern unerheblich, da der Beitragszuschlag in seiner Gesamtsanktion als ein Meldeverstoß gelte, unabhängig davon, ob in zwei oder in 59 Fällen das Entgelt nicht in der richtigen Höhe gemeldet worden sei. Aus diesem Grund seien zwar insgesamt 75 Fälle automatisiert erfasst, aber nur 35 Dienstnehmer betroffen.

Unter den auf der Nachverrechnung angeführten Codes finde man 03 (Eintrittstag-Berichtigung), 06 sei nicht beitragszuschlagsrelevant, 07 (gewährte Grundlohn zu gering), 22 (gebührende Weihnachtsremuneration zu gering oder nicht gemeldet), 24 (sonstige Sonderzahlung zu gering oder nicht gemeldet). Betrachte man die Nachverrechnung, so sei zum Beispiel (J.) eine Entgeltdifferenz nach verrechnet worden. Vom - (Spalte 4) habe (J.) tatsächlich S 4.975,- (Spalte 6) ins Verdienen gebracht, Anspruch hätte er aber auf S 5.395,-

(Spalte 7) gehabt. Von der Differenz habe man Beiträge (Spalte 10) und Nebenumlagen (Spalte 11 bis 14) nach verrechnet. Die Personen mit Code 03 seien zu den angegebenen Zeiträumen nicht gemeldet gewesen und es seien daher entsprechende Nachverrechnungen durchgeführt worden. Daher sei (H.) (Blatt 1, Zeile 9), da er zum Tätigkeitszeitraum nicht gemeldet war, als geringfügig Beschäftigter nachversichert und mit Code 03 versehen, nach verrechnet worden. (K.), (P.), (R.) seien zwar nachversichert worden, würden aber in der Nachverrechnung nicht aufscheinen. Da sie auf der Nachverrechnung nicht aufscheinen, habe man aus der Beitragsprüfung auch keine Beiträge für sie verlangt und sie seien auch nicht beitragszuschlagsrelevant. (N.) habe Code 06 (nicht beitragszuschlagsrelevant), das heißt die Grundlage sei ebenfalls nicht für einen Beitragszuschlag herangezogen worden. (M.) sei nicht beitragszuschlagsrelevant, da es sich hierbei um eine Richtigstellung der Abmeldung handle, dafür gebe es keine Nachverrechnung und schon gar keinen Beitragszuschlag. (B.), (J.) und (S.) seien unzweifelhaft für die Dienstgeberin tätig gewesen. (B.) und (S.) hätten dies niederschriftlich bekannt gegeben, für (J.) gebe es Lohnmeldungen der Dienstgeberin. Zur Erinnerung sei auszuführen, dass die Dienstgeberin die Dienstnehmer überhaupt nicht hat anmelden wollen, da alle Dienstnehmer in Deutschland gearbeitet hätten und daher die Steiermärkische Gebietskrankenkasse überhaupt nicht für die Durchführung der Versicherung zuständig gewesen sei. Im Zuge des mittlerweile rechtskräftigen Verwaltungsverfahrens über die Beitragspflicht sei festgestellt worden, dass die Beschäftigten für diverse Baustellen in der Steiermark und in Wien aufgenommen und eingestellt worden seien. Einstellungsgespräche hätten in Lannach in der Steiermark stattgefunden, die Dienstnehmer seien also nicht von einem deutschen Arbeitsamt vermittelt worden (auch das sei von der Dienstgeberin behauptet worden). Die Beschäftigten seien zwar auch gelegentlich auf Baustellen in der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesen, der Umfang dieser Tätigkeiten habe allerdings immer nur einen kurzen Zeitraum von ca. 10 Tagen umfasst. Danach seien die Dienstnehmer wieder auf diversen Baustellen in Österreich eingesetzt worden. Wenn daher Dienstnehmer in Deutschland tätig gewesen seien, könne es sich hierbei nur um Entsendungen handeln. Aus diesem Grund hätten im Rahmen der Beitragsprüfungen die kollektivvertraglichen Mindestansätze der österreichischen Rechtsordnung und nicht die entsprechenden Ansätze der Tarifvereinbarungen aus der Bundesrepublik Deutschland, die niedriger seien und die die Dienstgeberin der Lohnzahlung zugrunde gelegt habe, angewendet werden müssen. Die Differenzen im laufenden Entgelt und daran anknüpfend die Differenzen bei den Sonderzahlungen habe man nach verrechnet und würden diese Differenzansprüche in die Höhe des Beitragszuschlages einfließen. Für (F. R.) sei eine ihm gebührende Sonderzahlung in Höhe von S 5.379,-- nach verrechnet worden. Ansonsten würden nicht gemeldete, in unrichtiger Höhe gemeldete oder aliquot gebührende Sonderzahlungen in die Höhe des Beitragszuschlages einfließen."

Aufgrund der Aktenlage werde festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei in 16 Fällen den Ein- bzw. Austrittstag nicht richtig gemeldet sowie in 59 Fällen das Entgelt nicht in beitragspflichtiger Höhe gemeldet bzw. der Beitragsbemessung zugrunde gelegt habe. Da über die Beitragsnachverrechnung vom , die einen "integrierenden Bestandteil dieses Bescheides" bilde, bereits rechtskräftig entschieden worden sei und sie die Grundlage für den gegenständlichen Beitragszuschlag bilde, könnten aus dieser mit der "bereits ausführlich geschilderten Anleitung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse die Namen der betroffenen Dienstnehmer, die Tätigkeitsdauer, das tatsächlich verdiente Entgelt und der Anspruchslohn entnommen werden."

Bei der gegebenen Rechts- und Sachlage gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Kasse zweifellos berechtigt gewesen sei, gegen die beschwerdeführende Partei mit der Verhängung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 2.140,21, der sich aus EUR 1.726,13 an Verzugszinsen und EUR 414,08 an Verwaltungsmehraufwand zusammensetze, als Ordnungsmaßnahme vorzugehen. Auch könnten die in der Stellungnahme vom vorgebrachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei keine Änderung herbeiführen und verweise die belangte Behörde diesbezüglich auf die Entgegnungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und schließe sich diesen vollinhaltlich an.

Dem angefochtenen Bescheid ist als Anhang eine mehrseitige Tabelle der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit der Überschrift "Beitragsnachverrechnung" vom angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 ASVG kommt es nicht darauf an, auf welche Beitragszeiträume sich die Meldeverstöße beziehen, die zum Anlass einer Beitragszuschlagsvorschreibung genommen wurden; daher ist für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG betreffenden Bescheid die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids der Einspruchsbehörde geltende Rechtslage maßgebend.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde anlässlich der Fortführung und des neuerlichen Abschlusses des Verfahrens nach Aufhebung eines Bescheids durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. das ebenso zu einem fortgesetzten Verfahren ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0050, mwN).

§ 113 Abs. 1 bis 3 ASVG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids in Kraft befindlichen Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 lautet:

"§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen)

können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor

Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung

nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) (…)

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären."

2. Die Höhe der Beitragsschuld ist eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0141).

Über die aufgrund einer Beitragsnachverrechnung entstandene Beitragsschuld der beschwerdeführenden Partei wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom entschieden (vgl. dazu die Zurückweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde durch den hg. Beschluss vom , Zl. 2003/08/0026). Soweit die Beschwerdeausführungen grundsätzlich das Bestehen der Beitragspflicht sowie die Richtigkeit der Beitragsnachverrechnung bezüglich einzelner Dienstnehmer angreifen, ist die beschwerdeführende Partei auf den rechtskräftigen Bescheid vom zu verweisen; das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

3. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde sei auch im zweiten Verfahrensgang ihrer Begründungspflicht gemäß § 59 Abs. 2 AVG nicht nachgekommen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, in Bezug auf welchen konkreten Dienstnehmer zu welchem Zeitpunkt es zu den Meldepflichtverletzungen gekommen sei. Dass die belangte Behörde die Beitragsnachverrechnung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse dem Bescheid beilege, entbinde sie nicht davon, darzulegen, gegenüber welchem Dienstnehmer es in welchem Zeitraum zu welchen Meldeverstößen gekommen sei.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sich auf der Beitragsnachverrechnung vom über 20 Namen von Dienstnehmern befänden, wobei wiederum eine Zuordnung, bei welchem Dienstnehmer es in welchem Zeitraum zu Meldepflichtverletzungen gekommen sei, nicht möglich sei. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass sich die Beitragsnachverrechnung und das ebenfalls im Akt befindliche Prüfungsprotokoll widersprächen, da in beiden auf verschiedene Dienstnehmer Bezug genommen werde.

4. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen geführt und Unterlagen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingeholt. Die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu den Unterlagen gegebenen Erläuterungen wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheids wiedergegeben.

Im Ergebnis gelangte die belangte Behörde auf dieser Grundlage erneut zu der Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei in 16 Fällen den Ein- bzw. Austrittstag nicht richtig sowie in 59 Fällen das Entgelt nicht in der beitragspflichtigen Höhe gemeldet habe bzw. dass das Entgelt nicht in richtiger Höhe der Beitragsbemessung zugrunde gelegt worden sei.

Aus der von der belangten Behörde zum Bestandteil des Bescheids gemachten Beitragsnachverrechnung ist in Zusammenschau mit der Begründung des angefochtenen Bescheids jedoch nunmehr nachvollziehbar, auf welche Dienstnehmer und auf welche Zeitpunkte sich diese Meldepflichtverletzungen beziehen:

In der Beitragsnachverrechnung finden sich 16 Einträge, in der jeweils ein namentlich genannter Dienstnehmer (zum Teil auch mehrere Male dieselben Dienstnehmer) mit einem Beschäftigungszeitraum und dem Eintrag "03" in der Spalte "Art der NV" verknüpft wird. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheids steht dieser "Code 03" für "Eintrittstag-Berichtigung".

Weiters lassen sich so 59 Einträge mit der Codierung "07 (gewährte(r) Grundlohn zu gering)", "22 (gebührende Weihnachtsremuneration zu gering oder nicht gemeldet), und "24 (sonstige Sonderzahlung zu gering oder nicht gemeldet)" ersehen. Aus der Tabelle geht auch die Differenz zwischen der "bisherigen" und der "richtigen" Höhe der Beitragsgrundlagen hervor, womit erkennbar die ursprünglich gemeldete und die später korrigierte Beitragsgrundlage bezeichnet wird.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-89879