VwGH vom 05.03.2014, Ro 2014/05/0008
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision des Ing. R in W, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 806115/2013, betreffend einen Bauauftrag (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Aus der Revision und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (im Folgenden: MA 37), dem Beschwerdeführer gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) als Eigentümer der Baulichkeiten den Auftrag, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides (Spruchpunkt 1.) die auf der Liegenschaft in Wien, B. Straße 173, im "rückwärtigen" linken Bereich errichtete Baulichkeit, nämlich einen Container, beinhaltend zwei getrennte WC-Kabinen und eine gemeinschaftliche Waschanlage (Handwaschbecken) im Ausmaß von ca. 3,00 m x ca. 2,45 m und einer Höhe von ca. 2,85 m entfernen sowie (Spruchpunkt 2.) die unter dem angeführten Container errichteten Streifenfundamente in einer Länge von ca. 3,00 m abtragen zu lassen.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr in Revision gezogenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien (im Folgenden kurz: Bauoberbehörde) vom als unbegründet abgewiesen.
Dazu führte die Bauoberbehörde u.a. nach Hinweis auf § 60 Abs. 1 lit. a und b sowie § 8 Abs. 1 BO aus, dass für die genannte Liegenschaft seit dem Jahr 2006 eine Bausperre gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. bestehe und zuvor die Widmung "Grünland/Ländliche Gebiete" gegolten habe. Die gegenständliche Baulichkeit sei im Jahr 2012 ohne vorherige Erwirkung einer baubehördlichen Bewilligung hergestellt worden, obwohl die Bauführung jedenfalls einer Baubewilligung nach § 60 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. bedurft habe und bedürfe. Das Fehlen der baubehördlichen Bewilligung bewirke, dass die Baulichkeit vorschriftswidrig im Sinn des § 129 Abs. 10 leg. cit. sei. Im baupolizeilichen Auftragsverfahren sei nicht zu prüfen, ob die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Vorauszuschicken ist, dass für die Behandlung der vorliegenden Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG (aF) gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 10 (erster und zweiter Satz) BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben; ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6 leg. cit.) erstattet wurde, ist zu beseitigen.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0154, mwN) ist es für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 129 Abs. 10 leg. cit. ausreichend, dass für die bestehende bewilligungspflichtige Baulichkeit eine behördliche Bewilligung nicht vorliegt, obwohl die Baulichkeit sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Auftragserteilung einer baubehördlichen Baubewilligung bedurft hätte.
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die - auf Grund der nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffene, unbedenkliche - Beurteilung der Bauoberbehörde, dass die im Bauauftrag angeführte, im Jahr 2012 errichtete Baulichkeit einer Baubewilligung vor deren Herstellung bedurfte und bedarf, die nicht vorliegt, und bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung nach § 71 BO zu erwirken. Der diesbezügliche Antrag habe nur deshalb nicht eingebracht werden können, weil die Miteigentümerin der Liegenschaft ihre Zustimmung bisher nicht erteilt habe. Darüber hinaus bestehe im Hinblick auf die kompakte normgerechte Containerbauweise keine augenscheinliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, sodass der Beseitigungsauftrag jedenfalls nicht verhältnismäßig sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach ständiger hg. Judikatur, auf die die Bauoberbehörde zutreffend hingewiesen hat, ist in einem Bauauftragsverfahren gemäß § 129 Abs. 10 leg. cit. die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauwerkes nicht zu prüfen. Selbst ein eingebrachtes und noch nicht erledigtes Bauansuchen würde die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages nicht hindern. Ein solcher Auftrag könnte allerdings während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung (lediglich) nicht vollstreckt werden (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2011/05/0154, mwN).
Dem behaupteten Bemühen um Erlangung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Die an die Baubehörde in § 129 Abs. 10 leg. cit. gerichtete Anordnung, dass "gegebenenfalls Aufträge erteilt werden können", bedeutet, dass die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen Auftrag zu erteilen hat, sofern nicht der Verpflichtete selbst die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Es liegt nur insoweit ein Gestaltungsspielraum der Behörde vor, als ihr die Möglichkeit gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten, und dieses vorläufige Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Da, wie dargelegt, die Frage der nachträglichen Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens wie auch die der Bewilligungsfähigkeit in einem Bauauftragsverfahren nicht zu prüfen sind, kann die Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens - und schon gar nicht das bloße Bemühen, die Zustimmung eines Miteigentümers für ein erst zu stellendes Bauansuchen zu erlangen - keinen sachlichen Grund für das Zuwarten mit der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0157, mwN).
Da somit bereits der Revisionsinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am