VwGH vom 29.03.2017, Ro 2014/05/0007

VwGH vom 29.03.2017, Ro 2014/05/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des J F in N, vertreten durch Dr. Bernd Brunner, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Karlsgasse 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1929/001-2013, betreffend Versagung der Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Schreiben vom beantragte der Revisionswerber bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Erteilung der (nachträglichen) Baubewilligung für ein Bewirtschaftungsgebäude auf dem Grundstück Nr. 256, KG N. Begründend führte er aus, er bewirtschafte auf den Grundstücken Nr. 256, 257/1 und 257/2, alle KG N., einen extensiven Sportfischteich. Auf dem Grundstück Nr. 256 befinde sich seit 2004 das bis dahin auf dem Grundstück Nr. 257/2 aufgestellte, konsenslose Bewirtschaftungsgebäude für seine Sportfischanlage. Da der gemeinsame Hofverband ca. 400 m entfernt liege, sei es ihm nicht möglich, die für die Bewirtschaftung notwendigen Geräte sowie das Fischereizeug dort einzustellen. Auf seinem Bauernhof sei dies auch aus dem Grund nicht möglich, weil 50% im Besitz seiner Schwester seien, wobei seine Mutter das Wohnrecht darauf habe, und beide nicht einverstanden seien.

2 Der vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde beigezogene fischereifachliche Amtssachverständige Ing. J. führte in seinem Gutachten vom im Wesentlichen aus, dass eine Fischzucht prinzipiell einen landwirtschaftlichen Betrieb begründen könne. Im verfahrensgegenständlichen Fall sei allerdings der wasserrechtlich zulässige Fischbesatz (von 196,59 kg Fisch) im extensiv genutzten Fischteich auf ein so geringes Ausmaß beschränkt, dass die im Sinn des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (im Folgenden: ROG) erforderliche wirtschaftliche bzw. betriebliche Nutzung auszuschließen sei. Die für die Sportfischerei benötigten Angelgeräte könnten, ebenso wie die für die Pflege der Uferbereiche erforderliche Motorsäge, Motorsense oder Rasenmäher, in zumutbarer Weise mittels eines einfachen Pkws transportiert werden. Zudem liege der Wohnsitz des Revisionswerbers dessen eigenen Angaben zufolge nur etwa 400 m von der Teichanlage entfernt und es sei nicht plausibel erklärbar, weshalb die wenigen Gerätschaften nicht auf diesem nahegelegenen Bauernhof untergebracht werden könnten.

3 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Antrag des Revisionswerbers auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bewirtschaftungsgebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. 256, KG N., gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BO) und § 19 Abs. 2 und 4 ROG abgewiesen. Begründend legte die Behörde nach Wiedergabe der entsprechenden Ausführungen des fischereifachlichen Amtssachverständigen Ing. J. in seinem Gutachten vom dar, dass der Nachweis der Erforderlichkeit des Bauvorhabens im Sinn des § 19 Abs. 4 ROG nicht erbracht worden sei.

4 In seiner dagegen erhobenen Berufung hielt der Revisionswerber zunächst mit näherer Begründung fest, dass er seine Fischzucht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausübe. In der Vergangenheit seien seitens des Revisionswerbers zwei Teiche wirtschaftlich genutzt worden. Damals sei auch eine Genehmigung zur Errichtung des Bewirtschaftungsgebäudes erteilt worden. Hätte die Behörde ordnungsgemäß sämtliche Erhebungen durchgeführt, wäre sie zu den Schlussfolgerungen gelangt, dass es sich bei dem Bewirtschaftungsgebäude lediglich um einen Container handle, der keineswegs fest mit dem Boden verankert sei, sowie dass eine Bewilligung zur Aufstellung dieses Bewirtschaftungsgebäudes bereits vorgelegen sei. Im Bescheid des Bürgermeisters vom sei darüber hinaus, im Gegensatz zur im angefochtenen Bescheid angenommenen Folgenutzung "Land- und Forstwirtschaft", die Folgenutzung "Sportfischteich" angeführt.

5 Weiters verfüge der Revisionswerber über kein Fahrzeug, das einen Transport der benötigten Geräte ermöglichen würde. Der Revisionswerber habe seinen Wohnsitz in der T.gasse 5, welcher ca. 400 m vom Teich entfernt sei. Dabei handle es sich lediglich um eine Wohnung, in der keinesfalls Geräte wie Rasenmäher, Fischfutter und andere diverse Geräte, welche für die Bewirtschaftung des Teichufers sowie des Sportfischteiches erforderlich seien, aufbewahrt werden könnten. Der ca. 400 m entfernte Bauernhof könne auch deshalb nicht zur Aufbewahrung der einzelnen Geräte verwendet werden, weil dieser zur Hälfte nicht dem Revisionswerber gehöre, sondern seiner Mutter, die das Ausgedinge besitze. Auf Grund von privaten Familienstreitigkeiten sei es dem Revisionswerber nicht möglich, den Hof mitzubenutzen und dort die einzelnen Geräte zu lagern.

6 Mit dem auf einem Beschluss vom beruhenden Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde die Berufung des Revisionswerbers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Behörde zunächst auf die im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des fischereifachlichen Amtssachverständigen Ing. J. in seinem Gutachten vom . Es sei als maßgeblich anzusehen, ob dieses Gebäude in der bestehenden Flächenwidmung erforderlich sei. Für die baubehördliche Bewilligung sei nicht relevant, ob eine Fischzucht bestehe, der danebenliegende Teich zum Zweck der Sportfischerei genutzt werde oder ob der Revisionswerber einer Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliege. Wie eine Prüfung der Unterlagen durch die Baubehörde erster Instanz ergeben habe, liege eine baubehördliche Bewilligung für das gegenständliche Bewirtschaftungsgebäude nicht vor. Für die Baubehörde sei auch nicht von Relevanz, ob der Revisionswerber über einen Pkw verfüge oder ob die Aufbewahrung der Geräte in seiner Wohnung möglich sei. Die Baubehörde sei in ihrer Entscheidung richtigerweise dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt.

7 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde) nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, Gegenstand des Verfahrens sei nur die Errichtung einer Fischerhütte mit einer Fläche von ca. 48 m2. Sämtliche Bewilligungen des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde, welche sich nur auf die Erweiterung der Schotterabbaufläche sowie die Nutzung als Sportfischteich bezögen, könnten nicht als Baubewilligung im Sinn des § 14 Abs. 1 BO angesehen werden. Ebenso habe der vom Revisionswerber vorgelegte Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , mit welchem nur das Weiterbestehen des Wasserbenutzungsrechts für die Nutzung des Grundwassersees als extensiver Sportfischteich festgestellt worden sei, keinerlei Auswirkungen auf die Errichtung eines Gebäudes. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 19 Abs. 4 ROG sei es, auf einem Grundstück mit der Widmung "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" eine Verhüttelung zu verhindern. Durch das fischereifachliche Gutachten vom sei festgestellt worden, dass keine nachhaltige Bewirtschaftung auf Grund des geringen Fischbesatzes erfolge und in weiterer Folge auch eine Erforderlichkeit einer Fischerhütte für das gegenständliche Grundstück nicht bestehe. Die vom Revisionswerber angeführten Schwierigkeiten, wonach er keine Auto besitze und auf dem nahegelegenen Bauernhof "nicht wohnen" könne, beträfen jeden Eigentümer von landwirtschaftlichen Grundflächen, dessen Wohnhaus sich in einer gewissen Entfernung befinde. Daraus könne keinesfalls abgeleitet werden, dass daher aus agrartechnischer Sicht eine Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes in der Flächenwidmung "Grünland - Forstwirtschaft" nach den Prinzipien des ROG zulässig sei. Die Erforderlichkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 ROG habe nicht festgestellt werden können.

8 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.

9 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG an die Stelle der Vorstellungsbehörde getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

10 Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am zugestellt. Für die Behandlung der gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 dagegen erhobenen Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit einer - im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten - Maßgabe.

11 Im Revisionsfall war das ROG, LGBl. 8000-0, in der Fassung

LGBl. 8000-26 anzuwenden.

§ 19 ROG lautet auszugsweise:

"§ 19

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1. a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. ...

5. Materialgewinnungsstätten:

Flächen zur Gewinnung, Aufbereitung und Zwischenlagerung mineralischer Rohstoffe sowie zur Ablagerung des grubeneigenen Restmaterials und für jenes Material, das zur Erfüllung der behördlich aufgetragenen Rekultivierungsmaßnahmen erforderlich ist.

...

(3) Bei der Widmung einer Fläche als Materialgewinnungsstätte hat die Gemeinde die Folgewidmungsart auszuweisen. ...

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

..."

12 Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, es sei ihm nicht möglich, Geräte mittels eines Pkws zu transportieren, da er über kein Fahrzeug, welches einen derartigen Transport ermöglichen würde, verfüge. Den Bauernhof könne er nicht zur Aufbewahrung der einzelnen Geräte verwenden, da an diesem nur Miteigentum bestehe und ihm eine Nutzung des Hofes nicht möglich und gestattet sei. Seine Schwester sei Hälfteeigentümerin des Hofes und seine Mutter besitze das Ausgedinge. Da seitens seiner Mutter und seiner Schwester kein Einverständnis für die Lagerung von Geräten vorliege, könne der Bauernhof nicht zur Aufbewahrung verwendet werden. Da es sich bei dem Bauernhof um keinen Eigengrund handle und kein Einverständnis der Hälfteeigentümerin und der Servitutsberechtigten vorliege, handle es sich um keinen geeigneten Standort. Es liege demnach ein Ermessensfehler vor.

13 Darüber hinaus habe die Vorstellungsbehörde die gegenständliche Fläche falsch qualifiziert. Tatsächlich handle es sich nicht um "Grünland-Materialgewinnungsstätte-Schottergrube" mit Folgenutzung "Grünland-Land- und Forstwirtschaft", sondern richtigerweise - wie sich dies aus den vom Revisionswerber vorgelegten Bescheiden ergebe - um die Folgenutzung "Sportfischteich". Die Grundstücksfläche sei daher als Sportstätte gemäß § 19 Abs. 2 Z 8 ROG zu kategorisieren. Zur Nutzung des Grünlandes seien bestimmte Baulichkeiten erforderlich, wozu bei Sportstätten auch Umkleide- und Sanitärräume sowie Aufbewahrungsräume für Sportgeräte zählten. Wäre der Revisionswerber einvernommen worden, wäre es ihm möglich gewesen, die einzelnen Unterlagen ordnungsgemäß vorzulegen und plausibel zu erklären, aus welchen Gründen ihm die Unterbringung der Geräte nicht möglich sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

14 Wie sich aus den Bestimmungen des ROG, insbesondere aus dessen § 14 Abs. 1, ergibt, hat der Flächenwidmungsplan die Widmungsarten für alle Flächen des Gemeindegebietes festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 ROG kenntlich zu machen. Welche Widmung das verfahrensgegenständliche Grundstück aufweist, richtet sich somit nach den Festlegungen im maßgeblichen Flächenwidmungsplan. Die Vorstellungsbehörde ist daher unter Zugrundelegung des maßgeblichen Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Stadtgemeinde zutreffend davon ausgegangen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung "Grünland - Materialgewinnungsstätte" mit der Folgenutzung "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" aufweist. Das Vorbringen des Revisionswerbers, das verfahrensgegenständliche Grundstück werde - entsprechend den von ihm vorgelegten Bescheiden - als "extensiver Sportfischteich" genutzt, weshalb als Folgenutzung "Sportstätte" anzunehmen sei, geht daher ins Leere.

15 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen der Flächenwidmung umgangen und auf diese Weise die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0068, mwN).

16 Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist bei der Prüfung der Frage, ob ein geeigneter Standort auf Eigengrund, wozu entgegen der vom Revisionswerber offenbar vertretenen Ansicht auch ein im Miteigentum stehendes Grundstück zählt, zur Verfügung steht, nicht ein subjektiver, sondern ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN). Es ist daher - wie die Vorstellungsbehörde zutreffend ausgeführt hat - nicht maßgeblich, ob der Revisionswerber tatsächlich über ein Fahrzeug zum Transport der von ihm benötigten Gerätschaften verfügt oder ob er auf Grund von privaten Familienstreitigkeiten an der Unterstellung dieser Gerätschaften auf dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück gehindert ist. Die eine Zersiedelung von für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen bezweckenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen können nicht wegen privater Schwierigkeiten eines Bauwerbers ausgehöhlt werden.

17 Dass aber die Unterbringung der benötigten Gerätschaften, für welche der Revisionswerber entsprechend dem von ihm vorgelegten Einreichplan eine Fläche von 12 m2 projektiert hat, auf seinem Grundstück aus objektiver Sicht nicht möglich sei, hat der Revisionswerber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Revision behauptet.

18 Die Revision erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Schlagworte:
Planung Widmung BauRallg3

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