VwGH vom 02.04.2009, 2007/05/0135

VwGH vom 02.04.2009, 2007/05/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Marktgemeinde Ampflwang, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-P-016084/4-2007-Mo, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an die beschwerdeführende Markgemeinde gerichteten Schreiben vom regte W. Sch. an, sein in der Nähe eines ehemaligen Tagbaugeländes im Grünland liegendes Waldgrundstück Nr. 2183/2, auf welchem bereits eine Hütte und ein Fischteich konsenslos errichtet sind, im Ausmaß von ca. 1.300 m2 mit der "Sonderausweisung für Jagdzwecke" zu widmen. Diese am Ostrand eines geschlossenen Waldgebietes liegende Fläche soll als "Aufzuchtgebiet für Fasane und Rebhühner" genutzt werden.

Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde am verständigte die Bürgermeisterin der beschwerdeführenden Marktgemeinde mit Schreiben vom die zuständige Abteilung des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung von der beabsichtigten "Umwidmung einer ca. 1.300 m2 großen Teilfläche des Grundstückes Nr. 2183/2 von 'Grünland - Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung' in 'Grünland - Sonderausweisung für Jagdzwecke'" mit dem Ersuchen um Stellungnahme hiezu.

Der von der Naturschutzabteilung der belangten Behörde beigezogene Sachverständige führte in seinem Gutachten vom aus, dass die Nutzung der konsenslos errichteten Hütte und der Betrieb von Vogelvolieren mit einer störenden Eingriffswirkung verbunden und nur dann vertretbar wäre, wenn eine Notwendigkeit im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz vorläge. Gestützt wurde dieses Gutachten auf die fachkundige Stellungnahme des Naturschutzbeauftragen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom , in welcher ausgeführt wird, dass die im Waldrandbereich westlich der Ortschaft Lukasberg errichtete Hütte und die dort angelegten Fischteiche hobbymäßig betrieben würden und vorrangig der Freizeitnutzung dienten. Derzeit dominiere in der näheren Umgebung "Grünland-Wald-Charakter". Für die Haltung von Fasanen würden keine geschlossenen Hütten, sondern Volieren verwendet. Das betroffene Grundstück sei über die vorbeiführende öffentliche Straße gut erreichbar; Aufenthaltsräume und Lagerräume seien entbehrlich. "Eine aus jagdlicher Sicht erwünschte höhere Anzahl an Fasanen etc. sollte nicht durch Aussetzen, sondern durch Verbesserung der Lebensräume erfolgen. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind durch die geplanten Maßnahmen auf Grund der Lage in einem ausgeprägten Grünraum außerhalb des Siedlungsbereiches Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes (Störwirkung) zu erwarten, sodass die Umwidmung abzulehnen ist."

Auch der forstfachliche Gutachter der belangten Behörde sprach sich in seiner "forstfachlichen Stellungnahme" vom gegen die vorgesehene Sonderwidmung aus. Die gegenständliche Waldfläche sei im Waldentwicklungsplan mit der Wertziffer 132 ausgewiesen; dies bedeute, "dass der Wohlfahrtsfunktion auf Grund der Bedeutung für das Grundwasser ein sehr hohes öffentliches Interesse zugeordnet wird. Auch die Erholungswirkung ist auf Grund der Nahlage zur Marktgemeinde Ampflwang von erhöhtem öffentlichen Interesse. Die Walderhaltung ist daher von besonderer Bedeutung und in hohem Maße im öffentlichen Interesse gelegen. Bei der Sonderwidmung Jagdzwecke und Aufzucht von Wildgeflügel stehen aus der Sicht des Unterfertigten vor allem private Interessen im Vordergrund".

Auf Grund der ablehnenden Stellungnahme der Abteilung Raumordnung, Örtliche Raumplanung, der belangten Behörde vom , die sich auf die eingeholten Sachverständigengutachten stützte, fasste der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde am einen "Beharrungsbeschluss", welcher der belangten Behörde mit Schreiben vom mitgeteilt wurde. Darin wurde ausgeführt, dass die beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht primär auf eine nachträgliche Legalisierung konsensloser Bestände ausgerichtet sei. Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde habe vielmehr eine objektive Interessensabwägung vorgenommen. Bei der Errichtung der Gerätehütte handle es sich zwar um einen Eingriff ins Landschaftsbild, aus naturschutzfachlicher Sicht sei jedoch nicht beachtet worden, dass ca. 100 m vom gegenständlichen Grundstück in großflächigem Umfang Braunkohletagbau betrieben werde und seit Jahren und auch noch über weitere Jahre hinweg massive Eingriffe in das Landschaftsbild bewilligt worden seien. Ein Ende des Kohleabbaus sei derzeit nicht absehbar, zumal die Bergberechtigung eine Fläche von mehreren hundert Hektar betreffe. Die Ablehnung der Umwidmung sei daher mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Das auf dem betroffenen Waldgrundstück verlaufende Gerinne liege weit unter dem Trinkwasserquellgebiet der im forstfachlichen Gutachten erwähnten Wasserversorgungsanlage. Insoweit auf das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Naherholung abgestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass auf den benachbarten Grundstücken Braunkohleabbau mit damit verbundener Staub- und Geruchsbelästigung betrieben werde. Die Umwidmung sei daher mit den Raumordnungszielen vereinbar.

Unter Hinweis auf das durch die eingeholten - oben erwähnten -

Sachverständigengutachten gedeckte Ermittlungsergebnis teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Marktgemeinde mit Schreiben vom mit, dass beabsichtigt sei, der beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 und 4 Oö. Raumordnungsgesetz die Genehmigung zu versagen; sie räumte eine weitere Frist zur Stellungnahme gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit ein.

Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom gab die beschwerdeführende Marktgemeinde am eine Stellungnahme an die belangte Behörde ab, in der sie unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Gründe eine "ergänzende fachliche Prüfung" betreffend die bestehenden Wasserversorgungsanlagen und die bestehende Bergbautätigkeit im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Grundstückes und die Genehmigung der angestrebten Änderung des Flächenwidmungsplanes beantragte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 36 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Z. 1 und 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG) die Genehmigung der Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 10 versagt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Vergleich mit dem großflächigen Braunkohletagebau sei nicht statthaft. Der Braunkohletagebau sei zwar der stärkere Eingriff, es läge diesbezüglich aber eine andere Interessenslage zu Grunde. Bei der von der beschwerdeführenden Markgemeinde herangezogenen Argumentation wäre eine Hütte im Wald jedenfalls gerechtfertigt, weil jede Autobahn, Elektrizitätsleitung, Betriebsbauten oder ähnliche Eingriffe in die Natur gewichtiger wären. Der Bergbaukohletagebau sei im Übrigen zeitlich begrenzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die beschwerdeführende Marktgemeinde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend.

Die Formulierung des angefochtenen Bescheides widerspreche dem Bestimmtheitsgebot des § 58 Abs. 1 AVG. Es werde die Genehmigung der "Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 10" versagt, um welchen Flächenwidmungsplan es sich handle, sei dem Spruch des Bescheides nicht zu entnehmen.

Die Behörde hätte die im Gesetz taxativ aufgezählten Versagungsgründe anhand konkreter Planungsmerkmale aufzeigen und im Rahmen der Prüfung der Gesetzmäßigkeit ausführen müssen, inwieweit sie die Voraussetzungen einer Änderung für nicht gegeben halte. Die Begründung im angefochtenen Bescheid werde diesem Erfordernis nicht gerecht. Die belangte Behörde führe die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, nicht an. Ein Bescheid dürfe seine Begründung nicht auf irgendwelche Aktenteile "auslagern". Gegen welche konkreten "gesetzlichen Bestimmungen" der Beschluss des Gemeinderates verstoßen habe, werde in der Begründung ebenfalls nicht angeführt, vielmehr werde nur auf "Raumordnungsziele und - grundsätze" verwiesen. Aus der Mitteilung der Versagungsgründe, die jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sein könnten, gehe hervor, dass die belangte Behörde in der gegenständlichen Widmung "die nachträgliche Sanktionierung einer konsenslos errichteten Hütte" sehe. Dieser Grund sei schon deshalb nicht tragfähig, weil die Hütte genehmigungsfähig sei. Die Aufzucht von Wildgeflügel im Grünland sei zulässig. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Oö. ROG habe der Errichter einen Rechtsanspruch auf Genehmigung seines Vorhabens. Die belangte Behörde gehe auch nicht auf den nur hundert Meter entfernten Braunkohletagbau ein.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Folgende Bestimmungen des Landesgesetzes vom über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994) sind im Beschwerdefall von Bedeutung:

"§ 3

Aufsichtsverfahren und Kundmachung

(1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz), so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. ...

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan

1. Raumordnungszielen und -grundsätzen einschließlich den aus der SEVESO II-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder

...

4. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen, widerspricht oder

...

(3) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.

...

§ 34

Aufsichtsverfahren und Kundmachung

(1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz), so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden. Überörtliche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der Gemeinde von der Landesregierung anlässlich ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 mitgeteilt wurde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan

1. Raumordnungszielen und -grundsätzen einschließlich den aus der SEVESO II-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder

2. einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 oder

3. - soweit nur der Flächenwidmungsteil (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z. 1) betroffen ist - dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z. 2) oder

4. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen, widerspricht oder

5. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.

(3) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn

1. der Gemeinde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der nötigen Unterlagen (Abs. 1) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oder

2. der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen ihrer Stellungnahme zu den mitgeteilten Versagungsgründen kein das Verfahren abschließender Bescheid zugestellt wird.

(5) Nach Einlangen des genehmigten Plans bei der Gemeinde oder nach Fristablauf ist der Plan kundzumachen. Bei Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Planes zu unterbleiben. Zwei Ausfertigungen des kundgemachten Planes sind dem Amt der Landesregierung vorzulegen.

...

§ 36

Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes

(1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind


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1.
bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder
2.
wenn es das Gemeinwohl erfordert,
zu ändern.

(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn

1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder

2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und

3. Interessen Dritter nicht verletzt werden.

(3) Langen bei der Gemeinde Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ein, so hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderung des Planes einzuleiten.

(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 12 und des § 34, jedoch ist auch benachbarten Gemeinden und den im § 33 Abs. 2 Z. 4 bis 6 genannten Körperschaften öffentlichen Rechts nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigten Planänderungen berührt werden. Das Stellungnahmeverfahren gemäß § 33 Abs. 2 kann zur Gänze entfallen, wenn die geplante Änderung in Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept sowie mit den einschlägigen Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 erfolgt, insbesondere wenn sie in Durchführung eines Raumordnungsprogramms gemäß § 24 Abs. 2 ergeht. Das Planauflageverfahren gemäß § 33 Abs. 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn die von der Planänderung Betroffenen vor der Beschlussfassung nachweislich verständigt oder angehört werden.

(5) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen.

(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen muss der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein."

Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die "Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 10" versagt. Nach den Darstellungen des Verfahrensganges und den Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid sowie dem Versagungsvermerk auf dem von der beschwerdeführenden Marktgemeinde vorgelegten Plandokument ergibt sich zweifelsfrei, dass die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde gemäß § 36 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Z. 1 und 4 Oö. ROG 1994 über die am vom Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde beschlossene Flächenwidmungsplanänderung Nr. 10 des Flächenwidmungsplanes Nr. 3 dieser Marktgemeinde entschieden hat.

Der von der beschwerdeführenden Marktgemeinde behauptete Verstoß gegen § 58 Abs. 1 AVG liegt somit nicht vor. Die Auslegung eines unklaren Spruches nach der Begründung des Bescheides ist nämlich zulässig. Eine derartige Auslegung des Spruches aus der Begründung kann in Fällen, in welchen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, vorgenommen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0240).

Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Marktgemeinde gemäß § 34 Abs. 3 Oö. ROG 1994 mitgeteilt, dass Versagungsgründe gemäß § 34 Abs. 2 Z. 1 und 4 Oö. ROG 1994 vorliegen. Auch wenn die belangte Behörde nicht ausdrücklich auf § 34 Abs. 6 leg. cit. verwiesen hat, ist sie im Ergebnis zutreffend zur Versagung der Genehmigung der vom Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde beschlossenen Flächenwidmungsplanänderung gelangt, weil keine Grundlagenforschung und Interessenabwägung im Sinne des § 36 Abs. 6 Oö. ROG 1994 durchgeführt wurde und damit Verfahrensbestimmungen des Oö. ROG 1994 im Sinne des § 34 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. verletzt wurden, die eine aufsichtsbehördliche Überprüfung, ob die Flächenwidmungsplanänderung Raumordnungszielen und -grundsätzen im Sinne des § 34 Abs. 2 Z. 1 Oö. ROG 1994 widerspricht, verhinderten.

Aus § 36 Abs. 6 Oö. ROG 1994 ergibt sich, dass bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes eine Grundlagenforschung und eine Interessenabwägung stattzufinden hat. Eine formell vom Gemeinderat zusätzlich zur Planänderung beschlossene Begründung und Interessenabwägung sind zwar nicht erforderlich, sofern diese den Planungsunterlagen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0171, m.w.N.). Vor Beschlussfassung hat jedoch der Gemeinderat im Beschwerdefall keine fachkundigen Stellungnahmen zur beabsichtigten Planung eingeholt, die sich mit den für die beschwerdegegenständliche Flächenwidmungsplanänderung maßgeblichen Raumordnungszielen und -grundsätzen (siehe § 2 Oö. ROG 1994) auseinandergesetzt hätten. Auch hat sich der Gemeinderat mit den Auswirkungen der Flächenwidmungsplanänderung im Sinne des § 2 Oö. ROG 1994 nicht auseinander gesetzt. Eine umfassende Grundlagenforschung und eine Interessenabwägung finden sich im Verfahren vor der beschwerdeführenden Marktgemeinde nicht. Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall Verfahrensbestimmungen im Sinne des § 34 Abs. 2 Z. 4 Oö. ROG 1994 verletzt worden sind. Ob die auf dem von der Umwidmung betroffenen Grundstück konsenslos errichtete Hütte genehmigungsfähig ist, hat im Verfahren gemäß § 36 Oö. ROG 1994 keine entscheidungsrelevante Bedeutung.

Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0072, vermag die beschwerdeführende Marktgemeinde ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der in jenem Erkenntnis aufgezeigte Begründungsmangel ("Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, die im Gesetz taxativ aufgezählten Versagungsgründe anhand konkreter Planungsmerkmale aufzuzeigen und im Rahmen der Prüfung der Gesetzmäßigkeit (§ 34 Abs. 2 Z. 4 ROG) auszuführen, inwieweit sie die Voraussetzungen einer Änderung des Bebauungsplanes (§ 36 ROG) als nicht gegeben erachtet.") war dort deshalb relevant, weil die belangte Behörde trotz ausreichender Grundlagenforschung der Gemeinde nicht nachvollziehbar begründet hat, warum sie die Voraussetzungen einer Änderung eines Bebauungsplanes nicht für gegeben erachtet hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am