VwGH 11.03.2014, Ro 2014/05/0002
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | BauO NÖ 1996 §24 Abs5; BauRallg; VwGG §30 Abs2; VwRallg; |
RS 1 | Stattgebung - Bauvollendungsfrist - Im vorliegenden Fall wurde mit dem im Berufungsweg ergangenen angefochtenen Bescheid der Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist betreffend die Errichtung einer Betriebsanlage an einem näher genannten Standort abgewiesen. Auszugehen ist davon, dass der Antrag auf Fristverlängerung eine Ablaufshemmung bewirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0241; vgl. auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, S. 485). Dies bedeutet aber, dass der angefochtene Bescheid dahingehend Rechtsfolgen auslöst, dass gesetzte bauliche Maßnahmen als bewilligungslos zu qualifizieren sind, weil die Baubewilligung weggefallen ist. Insofern kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Frage. |
Normen | BauO NÖ 1996 §23 Abs1; BauO NÖ 1996 §24 Abs2; BauO NÖ 1996 §24 Abs3; BauO NÖ 1996 §24 Abs4; BauO NÖ 1996 §24 Abs5; VwRallg; |
RS 1 | Die NÖ BauO 1996 geht davon aus, dass eine Baubewilligung umgehend konsumiert wird. Wie sich insbesondere aus § 24 Abs. 4 NÖ BauO 1996 ergibt, soll möglichst kein Bau errichtet werden, der den aktuellen Raumordnungsvorschriften bzw. den Sicherheitsvorschriften nicht (mehr) entspricht. Die NÖ BauO 1996 berücksichtigt aber gleichwohl, dass es während des Baugeschehens zu Verzögerungen kommen kann bzw. dass das Baugeschehen länger als im Regelfall dauern kann (vgl. § 24 Abs. 2 NÖ BauO 1996). Wird nicht bereits in der Baubewilligung auf das vorhersehbar längere Baugeschehen Bedacht genommen (§ 24 Abs. 2 und 3 NÖ BauO 1996), dann kommt eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist gemäß § 24 Abs. 5 NÖ BauO 1996 nur in Frage, wenn das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann. |
Normen | BauO NÖ 1996 §24 Abs1; BauO NÖ 1996 §24 Abs5; VwRallg; |
RS 2 | "Angemessen" kann eine Nachfrist nur dann sein, wenn sie kürzer als die reguläre Bauvollendungsfrist von fünf Jahren gemäß § 24 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ist, da es sich eben nur um eine "Nachfrist" handeln darf. Eine Fristverlängerung kommt somit nur in Frage, wenn Baumaßnahmen bereits soweit gesetzt wurden, dass es ausscheidet, dass durch die erforderliche Nachfrist die gesetzlich reguläre Frist von fünf Jahren durch die Behörde praktisch außer Kraft gesetzt wird. Zu bedenken ist auch, dass nach dem Ablauf der Baubewilligung gegebenenfalls ein Bau nur nach Erteilung einer neuen Baubewilligung nach Maßgabe der dann relevanten Sach- und Rechtslage in Frage kommt, was ebenfalls, weil vom Gesetzgeber durch die Befristung der Baubewilligung gewollt, nicht umgangen werden darf. Auch durch mehrmalige Fristverlängerungen darf somit die Regelfrist von fünf Jahren nicht so ausgeschaltet werden, dass insgesamt mehrere Regelfristen tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Kronberger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Garelligasse 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1927/001-2013, betreffend Bauvollendungsfrist, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGkb-ÜG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Die Antragstellerin führt aus, würde der nunmehr bekämpfte Bescheid umgesetzt, drohten aus den Folgen eine Aushöhlung der Rechtsschutzfunktion, zumal die Revisionswerberin schlechter gestellt wäre als vorher, weil sie neuerlich um baubehördliche Genehmigung anzusuchen hätte und bis zur Genehmigung keine Baumaßnahmen setzen könnte, wodurch wiederum potenzielle Geschäftspartner ihr Interesse am Projekt verlören. Aus der Weitergeltung der baubehördlichen Genehmigung ergebe sich keine Gefahr oder Bedrohung. Aus der Entziehung der baubehördlichen Genehmigung würde letztlich ein Verlust des Kundenkreises (potenzielle Mieter) resultieren. Gerade Mieter in einem Einkaufszentrum seien an einem vorliegenden Konzept, das auch bewilligt sei, interessiert. Die Unsicherheiten eines schwebenden behördlichen Verfahrens schreckten erfahrungsgemäß potenzielle Kunden ab. Hiedurch wäre letztlich die Liquidität der Revisionswerberin gefährdet, zumal nur bei entsprechenden Mieterinteressen auch die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert sei. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in einer Stellungnahme vom ausgeführt, laut Baubehörde erster Instanz sprächen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der angefochtene Bescheid löse aber keine einem Aufschub zugänglichen Rechtsfolgen aus. Die Begründung des Antrages erwecke vielmehr den Eindruck, die Antragstellerin gehe von der irrigen Annahme aus, im Fall einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Bauführung fortsetzen zu dürfen. Die dazu von ihr als unverhältnismäßiger Nachteil ins Treffen geführten Wirkungen würden jedoch nicht vom angefochtenen Bescheid ausgelöst, sondern allenfalls vom Ablauf der zuletzt verlängerten Bauvollendungsfrist. An der nach Ablauf dieser Frist unzulässig gewordenen weiteren Bauführung änderte auch eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts. Vor diesem Hintergrund erscheine nur eine Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geeignet, die davon unabhängige Unzulässigkeit jeder weiteren Bauführung während des anhängigen Revisionsverfahrens zu verdeutlichen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 24 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 erlischt das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder binnen fünf Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde.
Gemäß § 24 Abs. 5 leg. cit. hat die Baubehörde die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessen Nachfrist vollendet werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde mit dem im Berufungsweg ergangenen angefochtenen Bescheid der Antrag der Revisionswerberin vom auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist betreffend die Errichtung einer Betriebsanlage an einem näher genannten Standort abgewiesen.
Auszugehen ist davon, dass der Antrag auf Fristverlängerung eine Ablaufshemmung bewirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0241; vgl. auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
8. Auflage, S. 485). Dies bedeutet aber, dass der angefochtene Bescheid dahingehend Rechtsfolgen auslöst, dass gesetzte bauliche Maßnahmen als bewilligungslos zu qualifizieren sind, weil die Baubewilligung weggefallen ist. Insofern kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Frage.
Zwingende öffentliche Interessen, die gegen die Zuerkennung der Aufschiebung sprechen würden, wurden nicht geltend gemacht. Im Lichte des § 30 Abs. 2 VwGG war dem Antrag vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens und den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich daher stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision der A S in T, vertreten durch die Kronberger Rechtsanwälte GesmbH in 1090 Wien, Garelligasse 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1927/001-2013, betreffend Verlängerung der Bauvollendungsfrist, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom wurde der W GmbH die gewerbebehördliche Generalgenehmigung (Spruchpunkt I.) und die baubehördliche Bewilligung (Spruchpunkt II.) für die Errichtung einer Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. 3134/2, EZ 2723, KG T, erteilt, umfassend Räumlichkeiten für einen Gastronomiebetrieb, für zwei Handelsbetriebe, einen Dienstleistungsbetrieb und eine Bank, Büroflächen, Stiegenhaus, lüftungstechnische Einrichtungen, Portierwohnung, Kellerräume, Park- und Fahrflächen inklusive Beleuchtung sowie Werbeanlagen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom wurde der W GmbH die Baubeginnsfrist bis verlängert.
In einem Aktenvermerk der Behörde erster Instanz vom ist festgehalten, dass ein Baubeginn durch die Betonierung der Fundamentplatte stattgefunden habe.
In der Folge wurden der W GmbH Verlängerungen der Bauvollendungsfrist mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Tulln gewährt, und zwar mit Bescheid vom bis , mit Bescheid vom bis , mit Bescheid vom bis , mit Bescheid vom bis und mit Bescheid vom bis .
Mit Eingabe vom beantragte die Revisionswerberin eine weitere Verlängerung der Bauvollendungsfrist. Begründend führte sie aus, bereits vor der Genehmigung des Baubescheides seien umfassende Bodenuntersuchungen für die Statik im Rahmen der Planungsphase bis 1999 getätigt worden, welche belegten, dass von ihrem Grundstück keine Gefährdungen ausgingen. Trotzdem sei sie am bzw. 2002 davon informiert worden, dass die Landesregierung bzw. in weiterer Folge das Umweltbundesamt u. a. auf der gesetzlichen Grundlage des Altlastensanierungsgesetzes bzw. des Wasserrechtes umliegende Liegenschaften und ihre Liegenschaft (Nr. 3134/2) auf Schadstoffe untersuchen werde, was zu dulden sei. Die bis 2011 dauernde Untersuchung sei letztlich mit einem Gutachten des Amtssachverständigen des Lebensministeriums vom März 2011 abgeschlossen worden mit dem Ergebnis, dass vom Grundstück Nr. 3134/2 keinerlei Gefährdung ausgehe. Eine solche Untersuchung bedeute einen indirekten Baustopp (im Hinblick auf Zwangsmaßnahmen, Auflagen, Veränderungsverbote, Verdachtsflächen etc.). Diese Rechtsunsicherheit bzw. drohende mögliche Kosten und Auflagen bis hin zum möglichen Baustopp innerhalb der zwölf Jahre zwischen 2000 und 2011 hätten eine Realisierung massiv erschwert. Nach wie vor wäre dafür zu sorgen, dass Eintragungen in öffentlichen Büchern richtiggestellt würden, was sehr aufwendig sei. Erschwerend sei die Wirtschaftskrise hinzugekommen, die sich nach der Expertenmeinung bis 2011 gelegt haben sollte. Leider dauere diese nach wie vor an, wodurch sich das allgemeine Investitionsverhalten immer noch als sehr vorsichtig erweise. Diese Umstände und weitere machten es nötig, die Baugenehmigung zu verlängern. Bereits getätigte Investitionen, Anstrengungen und investiertes Kapital müssten sich zukünftig rentieren. Es werde laufend daran gearbeitet, die Investition zu realisieren. Beantragt werde, die Bauvollendungsfrist bis zu verlängern.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom wurde der Antrag der Revisionswerberin vom auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist gemäß § 24 Abs. 5 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Antrag vom sei ausgeführt worden, dass die Verzögerung des Bauvorhabens durch "kundenspezifische Planungswünsche" und den "Wunsch der Mieter, nicht im März 2006 zu eröffnen, sondern im Herbst 2006" bedingt sei. In den ergänzenden Ausführungen vom sei der Antrag mit "Änderungswünschen" begründet worden. Vorgebracht sei worden, dass das Bauvorhaben bis Ende 2007 fertiggestellt werden könne. Der nächste Antrag vom sei mit "weiteren Mieterwünschen und neuen Konzepten", die die Fortführung des Bauvorhabens verzögert hätten, begründet worden. Schon diesen Darstellungen sei zu entnehmen, dass die nunmehr als Hinderungsgründe vorgebrachten Umstände für die unterbliebene Vollendung des Bauvorhabens nicht maßgeblich seien. Insbesondere sei laut Aktenlage die Problematik, dass es sich bei dem Baugrundstück um eine Verdachtsfläche handle, bereits vor Erteilung der Baubewilligung bekannt gewesen. Aus diesem Grund sei die gasdichte Herstellung des Kellerbodens und der Kellerwände im baubehördlich bewilligten Projekt vorgesehen. Außerdem handle es sich beim gegenständlichen Objekt um eine gewerbliche Betriebsanlage, für deren Errichtung neben der Baubewilligung eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sei. Gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz BO dürfe das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden. Eine aufrechte gewerbebehördliche Genehmigung liege seit Ende März 2006 (Erlöschen der ursprünglichen Bewilligung) nicht mehr vor. Da es seit 2011 keinen Kontakt mit der Gewerbebehörde hinsichtlich der Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung gegeben habe, die für eine Weiterführung bzw. Vollendung des Bauvorhabens jedenfalls notwendig sei, und seit Errichtung der Fundamentplatte Anfang 2002 auch tatsächlich keinerlei Baufortschritt zu verzeichnen sei, sei eine Vollendung innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht zu erwarten. Auf Grund der mehrfach gewährten Fristverlängerungen sei die Fünfjahresfrist des § 24 Abs. 1 zweiter Fall BO um mittlerweile mehr als sechs Jahre überschritten worden, ohne dass die Vollendung des Bauvorhabens gelungen wäre. Somit sei der Rahmen einer "angemessenen Nachfrist" gemäß § 24 Abs. 5 BO vollends ausgenutzt und die Vollendung des Bauvorhabens innerhalb einer weiteren Nachfrist angesichts der vom Gesetz geforderten Angemessenheit nicht möglich.
Mit Schreiben vom , eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln am , erstattete die Revisionswerberin weiteres Vorbringen. Sie führte im Wesentlichen aus, die Fertigstellung der Untersuchungen des Umweltbundesamtes und der damit zusammenhängenden Maßnahmen sei nach wie vor offen, wie am habe festgestellt werden müssen. Die Richtigstellung der Grundbuchseintragungen sei bei dem Grundstück der Revisionswerberin noch nicht durchgeführt worden. Die Bewilligung der 1997 (und davor) zugesagten Zufahrt (nach dem Verlust der direkten Zufahrt von der B 19 auf Grund von Grundabtretungen/Grundtausch im öffentlichen Interesse zur Errichtung der Südumfahrung) sei im Dezember 2011 erteilt worden.
Vorgelegt wurde mit dem gegenständlichen Schreiben ferner eine Unterlage der K GmbH vom , in der bestätigt wurde, dass sich diese Gesellschaft mit der W GmbH und der Liegenschaftseigentümerin (der Revisionswerberin) seit 2012 in der Ausschreibungsphase befinde. Ferner wurde vorgelegt ein Auszug der Insolvenzdatei des Landesgerichtes St. Pölten zur Entschuldung der W GmbH im Februar 2013.
Somit werde, so die Revisionswerberin weiter, nachweislich an der Realisierung des Projektes gearbeitet. Die Baubewilligung sei de facto erst ab Ende 2011 (nach dem neuesten Informationsstand vermutlich ab November 2013) realisierbar, da eine Realisierung im Jahr 2000 durch Boden- bzw. Altlastenuntersuchungen unterbrochen worden sei, was ohne Verschulden der Revisionswerberin geschehen und nicht absehbar gewesen sei. Klammere man den Bodenuntersuchungszeitraum aus, würde man in der Bauvollendungsfrist liegen.
Mit Schreiben vom erhob die Revisionswerberin Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom .
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Tulln insgesamt sechs Anträge auf Fristverlängerung bewilligt habe. Die Gründe für die Verzögerung seien immer unterschiedliche gewesen. Für die Verwirklichung des Vorhabens sei auch eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Die bereits erteilte gewerbebehördliche Genehmigung sei seit Ende März 2006 erloschen. Seit 2010 habe kein Kontakt mit der Gewerbebehörde zur Erlangung einer neuen Betriebsanlagengenehmigung stattgefunden. Richtigerweise habe die Behörde erster Instanz darauf hingewiesen, dass bereits vor der Baubewilligung bekannt gewesen sei, dass das Baugrundstück eine Verdachtsfläche bilde. Nach nunmehr 14 Jahren seit Erteilung der Baubewilligung sei auf Grund der bisher vorliegenden Fakten von keiner realistischen Bauvollendung mehr auszugehen. Auch wenn manche Probleme (wie die Qualifikation als Verdachtsfläche oder die Verkehrsanbindung) gegeben gewesen seien, müsse wohl als Hauptproblem die entsprechende Finanzierung angesehen werden. Von der Revisionswerberin sei auch in den nunmehr vorgelegten Unterlagen kein schlüssiges Finanzierungskonzept beigebracht worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Planungs- und Bauaufwand zunichte gemacht würde, da ja ohnehin um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung angesucht werden müsse. In einem solchen Verfahren seien umfangreiche Planunterlagen sowie Bau- und Projektsbeschreibungen zu erarbeiten, sodass dort auch ein neuerliches Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung jedenfalls kostengünstiger "untergebracht werden" könne. Auf Grund der Tatsache, dass es die Revisionswerberin seit 14 Jahren nicht geschafft habe, das gegenständliche Projekt mit Ausnahme der Fundamentplatte zu vollenden oder einen entsprechenden Baufortschritt zu erzielen, könne sie nicht von jeglicher Schuld freigesprochen werden. Der erstinstanzlichen Behörde sei zuzustimmen, dass auf Grund der Kenntnis der örtlichen Situation und des Sachverhalts sowie der Tatsache, dass keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung mehr vorliege, eine Realisierung des gegenständlichen Projektes bei einer Verlängerung um weitere zwei Jahre nicht mehr glaubhaft erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, zum Baufortschritt und zur Finanzierung habe die Revisionswerberin bei einem persönlichen Termin mit Bezirkshauptmann Mag. R am umfangreiche Klarstellungen gemacht. Im Sinne dieses Gespräches seien nur wenige Tage später umfangreiche Unterlagen eingebracht worden, die die Tätigkeit der Revisionswerberin belegten. Diese seien von der erstinstanzlichen Behörde nicht abgewartet und ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden. Überdies seien aktuelle Tätigkeiten, insbesondere mit den Baufirmen, nachgewiesen worden. Diese habe die Behörde erster Instanz ebenfalls nicht berücksichtigt. Auch die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Mittelbeschaffung (Finanzierung) sei ein wichtiger Grund für die Verlängerung der Bauvollendungsfrist. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Revisionswerberin nicht vollkommen schuldlos an der Unmöglichkeit der Bauvollendung sei, sei nicht richtig. Die Voraussetzung einer absoluten Schuldlosigkeit beruhe auf einer zu engen Auslegung des § 24 BO und somit des behördlichen Ermessens. Letztlich übersehe die belangte Behörde ihre eigenen Angaben, dass die Umwelt- und Bodenuntersuchungen erst im März 2011 abgeschlossen worden seien, sodass eine Fortsetzung der Bauarbeiten im Laufe des Jahres 2011 - nicht eine Fertigstellung - theoretisch möglich gewesen wäre. Faktisch habe die Revisionswerberin nach Abschluss der Untersuchungen den Bau erst 2011 fortsetzen und tatsächlich betreiben können, weshalb schon die Bauvollendungsfrist gemäß § 24 Abs. 1 BO erst Ende 2015 ausliefe. Unzutreffend sei es, dass sich die Revisionswerberin nicht um die Wiedererlangung einer entsprechenden Betriebsanlagengenehmigung gekümmert habe. Abgesehen davon, dass die gewerberechtliche Genehmigung durch die Fertigstellungsmeldung der Plakatwand zunächst trotz Ablaufs als aufrecht anzusehen gewesen sei, habe die Revisionswerberin mit Mag. H, der zuständigen Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Tulln, auch im Rahmen der Bausprechtage die spätere Reaktivierung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung besprochen. Das gehe aus einem Aktenvermerk vom zum Bausprechtag vom hervor. Dieser habe jedoch in den Bauakt nicht Eingang gefunden und sei in rechtswidriger Weise nur dem Gewerbeakt beigefügt worden. Letztlich sei eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nur dann sinnvollerweise zu beantragen, wenn die Gebäudestruktur feststehe, die jedoch nur im groben Konzept, auf Grund der Mieterwünsche jedoch nicht in entsprechender Feingestaltung vorgelegen sei. Ohne Kenntnis der Details wäre eine Betriebsanlagengenehmigung nicht erteilt worden, weshalb diese nur "mitbesprochen", nicht jedoch entsprechend beantragt worden sei. Unter Berücksichtigung der gegenständlichen Antragstellung im Mai 2013 hätte bei üblicher Verfahrensdauer und Bewilligung noch im Jahr 2013 die Betriebsanlagengenehmigung beantragt und allenfalls auch bewilligt werden können. Es treffe somit nicht zu, dass die Revisionswerberin keinerlei Maßnahmen gesetzt habe. Ebenso unrichtig sei die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sie nicht vollkommen schuldlos an der Verzögerung sei. Dies könnten die von der Revisionswerberin am vorgelegten Unterlagen belegen. Die belangte Behörde führe nicht aus, weshalb diese Unterlagen nicht relevant seien. Ferner habe es die belangte Behörde unterlassen, in die entsprechenden Akten, die mit dem Bauvorhaben im Zusammenhang stünden (gewerbliche Betriebsanlage, Altlastensanierungsverfahren, Baustelleneinfriedung und Plakatwände), Einsicht zu nehmen und diese der tatsächlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, entsprechende Angaben über ein schlüssiges Finanzierungskonzept zu machen und Unterlagen vorzulegen, zumal nur dann feststehen könne, dass das Bauvorhaben in absehbarer Zeit realisiert werden könne. Es hätten daher noch allenfalls entsprechende Erhebungen zum Finanzierungskonzept durchgeführt werden müssen. Auch habe es die Behörde gänzlich unterlassen, die Revisionswerberin dahingehend anzuleiten, dass der Wegfall der ursprünglich zugesagten Finanzierung im Zusammenhang mit den Verdachtsflächen und der damit im Zusammenhang stehenden grundbücherlichen Eintragung der Deponie verbunden gewesen sei. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein schlüssiges Finanzierungskonzept vorliege und die Bauarbeiten von 2011 bis 2015 innerhalb der Frist des § 24 BO hätten fertiggestellt werden können.
§ 24 BO (bereits in der Stammfassung LGBl. Nr. 8200-0) lautet
auszugsweise:
"§ 24
Ausführungsfristen
(1) Das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
o binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder
o binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde.
Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.
(2) Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z.B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid eine längere Frist bestimmen.
(3) Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen im Bewilligungsbescheid längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden.
(4) Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn derAusführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn
o dies vor ihrem Ablauf beantragte wird,
o das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan - und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem - und den Sicherheitsvorschriften nicht widerspricht.
(5) Die Baubehörde hat die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.
..."
Die Revisionswerberin bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass insgesamt sechs Anträge auf Fristverlängerung bewilligt worden sind. Sie bestreitet ferner nicht, dass die erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung fehlt. Die Revisionswerberin behauptet nicht, ein Finanzierungskonzept vorgelegt zu haben. In der Revision wird auch nicht der Feststellung entgegengetreten, dass bereits bei der Baubewilligung bekannt war, dass das Baugrundstück eine Verdachtsfläche bilde. Ebenso tritt die Revision den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen, dass die in der Vergangenheit liegenden Verlängerungsanträge jeweils anders begründet worden sind, jedenfalls unterschiedlich als der nunmehr vorliegende Verlängerungsantrag. Die Revisionswerberin hat nicht dargelegt, dass die seinerzeitigen Hindernisse nunmehr aus dem Weg geräumt seien. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass seit der Baubewilligung aus dem Jahr 1999 lediglich die Fundamentplatte errichtet worden ist.
Die BO geht davon aus, dass eine Baubewilligung umgehend konsumiert wird. Wie sich insbesondere aus § 24 Abs. 4 BO ergibt, soll möglichst kein Bau errichtet werden, der den aktuellen Raumordnungsvorschriften bzw. den Sicherheitsvorschriften nicht (mehr) entspricht. Die BO berücksichtigt aber gleichwohl, dass es während des Baugeschehens zu Verzögerungen kommen kann bzw. dass das Baugeschehen länger als im Regelfall dauern kann (vgl. § 24 Abs. 2 BO). Wird nicht bereits in der Baubewilligung auf das vorhersehbar längere Baugeschehen Bedacht genommen (§ 24 Abs. 2 und 3 BO), dann kommt eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist gemäß § 24 Abs. 5 BO nur in Frage, wenn das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann. "Angemessen" kann eine Nachfrist nur dann sein, wenn sie kürzer als die reguläre Bauvollendungsfrist von fünf Jahren gemäß § 24 Abs. 1 BO ist, da es sich eben nur um eine "Nachfrist" handeln darf. Eine Fristverlängerung kommt somit nur in Frage, wenn Baumaßnahmen bereits soweit gesetzt wurden, dass es ausscheidet, dass durch die erforderliche Nachfrist die gesetzlich reguläre Frist von fünf Jahren durch die Behörde praktisch außer Kraft gesetzt wird. Zu bedenken ist auch, dass nach dem Ablauf der Baubewilligung gegebenenfalls ein Bau nur nach Erteilung einer neuen Baubewilligung nach Maßgabe der dann relevanten Sach- und Rechtslage in Frage kommt, was ebenfalls, weil vom Gesetzgeber durch die Befristung der Baubewilligung gewollt, nicht umgangen werden darf. Auch durch mehrmalige Fristverlängerungen darf somit die Regelfrist von fünf Jahren nicht so ausgeschaltet werden, dass insgesamt mehrere Regelfristen tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.
Dazu kommt, dass feststehen muss, dass das Bauvorhaben innerhalb der beantragten Nachfrist vollendet werden kann. Der belangten Behörde kann diesbezüglich nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der gegebenen Sachlage zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Vollendung innerhalb der gegenständlich beantragten Nachfrist nicht zu erwarten ist. Die Revisionswerberin hat in keiner Weise dargetan, dass umgehend mit dem Bau fortgefahren würde, sondern vielmehr die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die fehlende Betriebsanlagengenehmigung, die bisherigen, divergierenden Gründe für die Verlängerungsanträge und den Mangel eines schlüssigen Finanzierungskonzeptes nicht entkräftet. Die belangte Behörde hat daher die Revisionswerberin durch die Abweisung des neuerlichen Fristverlängerungsansuchens in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Angesichts dieses Ergebnisses kann es dahinstehen, ob die Revisionswerberin überhaupt Bauherr und damit legitimiert zur Stellung eines Antrages gemäß § 24 Abs. 5 BO war (vgl. zum Begriff des Bauherrn die Ausführungen bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, S. 490 f Z 1), da allenfalls eine Zurückweisung des Ansuchens hätte erfolgen müssen und eine dennoch erfolgte Abweisung die Revisionswerberin nicht in ihren Rechten verletzen kann.
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 4 VwGbk-ÜG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO NÖ 1996 §24 Abs5; BauRallg; VwGG §30 Abs2; VwRallg; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Baubewilligung BauRallg6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050002.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-89847