VwGH vom 06.06.2012, 2009/08/0106

VwGH vom 06.06.2012, 2009/08/0106

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/08/0298

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger, sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerden der H in I, vertreten durch Mag. Johannes Rainer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/I, gegen 1. den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1013-4-5/16/Ha, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (protokolliert zur Zl. 2009/08/0106; mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeiststraße 1), und 2. den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-129045/0001-II/A/3/2009, betreffend Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (protokolliert zur Zl. 2009/08/00298; mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeiststraße 1),

1. den Beschluss gefasst:

Die zur Zl. 2009/08/0106 protokollierte Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags, den erstangefochtenen Bescheid abzuändern und eine Neuberechnung der Beitragsgrundlagen und der Pensionsbeiträge vorzunehmen, zurückgewiesen.

Die zur Zl. 2009/08/0298 protokollierte Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags, den zweitangefochtenen Bescheid im aufgezeigten Sinn abzuändern, bzw. näher genannte Versicherungszeiten festzustellen, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. In einem Schreiben der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese laut Mitteilung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger in der Zeit vom bis und vom 22. März bis pflichtversichert gewesen sei, während sie gleichzeitig freiwillige Beiträge entrichtet habe. Da eine freiwillige Weiterversicherung neben einer bestehenden Pflichtversicherung gesetzlich nicht zulässig sei, seien vorerst die Beiträge ab September 1973 als Guthaben verbucht worden.

2. Aufgrund eines Wiedereinsetzungsantrags der Beschwerdeführerin vom entschied der Landeshauptmann von Tirol im Instanzenzug mit Bescheid vom , dass es sich bei dem Schreiben vom um keinen Bescheid handelte, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei. Dieser Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wurde nicht weiter bekämpft.

3. In der Folge beantragte die - dabei rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt mit Schriftsatz vom , berichtigt durch einen weiteren Schriftsatz vom , dass "über den Inhalt der Mitteilung vom bescheidmäßig" entschieden werde.

4. Mit Datum vom übermittelte die Beschwerdeführerin selbst ein weiteres Schreiben an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit (im Wesentlichen) folgendem Inhalt:

"Betrifft: Rückstellung der Beiträge vom 09.1973 - 06.1980 (Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes) Bevor Verfahren beim Landesgericht und dem Verwaltungsgericht

zu laufen beginnen hat am das VwG für die PV die Manuduktionspflicht (§ 13, AVG) wahrgenommen und mich auf Bestimmungen des AVG und ASVG aufmerksam gemacht.

Die Einspruchsbehörde hat mit (LH Tirol, S. 3, 4) festgestellt: 'Es hat am kein Schriftstück gegeben, das erkennbar der Pensionsversicherung zuordenbar sei'. Somit entbehrt die rückwirkende Zurückweisung der Beiträge vom 09.1973-06.1980 jede Grundlage.

Folgerichtig waren die Beiträge vom 09.1973 - 06.1980 an die Pensionsversicherung zurück zu stellen. Durch die Nichtigkeit des Schriftstückes und die Rückstellung bleiben die für diese Zeit nach Vorschreibung geleisteten Beiträge laut Versicherungsvertrag 1973 rechtsgültig.

Mit der Rückstellung der Beiträge vom 09.1973 - 06.1980 an die Pensionsversicherung ist das 'offenkundige Versehen' (ASVG § 101) aufgehoben. Der gesetzliche Zustand vor dem 'Irrtum' am ist wieder hergestellt.

Um weitere Unkosten und Arbeitsaufwand für laut VwG unnötige Verfahren zu vermeiden wiederhole ich wie seit August 2006 höflich folgenden

Antrag

Die Pensionsversicherung möge nun nach 2 Jahren den Pensionsbescheid für (AVG § 73) 'ohne unnötigen Aufschub' neu berechnen: "

5. Mit erstinstanzlichem Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung "stattgegeben" werde und die Beschwerdeführerin berechtigt sei, (näher genannte) Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung im Zeitraum bis zu entrichten.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch vom an den Landeshauptmann von Tirol und stellte darin (näher begründet) "gem. § 22 Abs. 1 Ziff. 2 ASVG den Antrag, gemäß dem rechtmäßigen Versicherungsvertrag vom , die über 7 ½ Jahre nach Vorschreibung geleisteten Beiträge, die als Guthaben von EUR 8.555,21 (ATS 117.722,20 von 1980 umgebuchten ATS 126.871,7) zur Verfügung stehen, widmungsgemäß wie ursprünglich vor 1980 einbezahlt zurück zu buchen."

Mit Schriftsatz vom übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen weiteren Schriftsatz an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit dem Titel "Einspruch gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom ".

7. Dem Einspruch wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid vom keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er zu lauten habe:

"1.) Es wird festgestellt, dass (die Beschwerdeführerin) vom bis sowie vom bis in der Pensionsversicherung weiterversichert war.

2.) Für die unter 1.) genannten Zeiträume gelten folgende Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge:

Zeitraum Beitragsgrundlage

Prozentsatz monatlicher Beitrag

ATS/EUR

01.09.- 2.310,00/167,87

17% 392,70/28,54

01.01.- 2.606,00/189,39

17% 443,00/32,19

01.01.- 2.961,00/215,18

17,5% 518,20/37,65

01.03.-21.03.1977aliquot 2.078,00/150,65 17,5%

362,80/26,37

02.04.-30.04.1977aliquot 2.668,00/193.89 17,5%

466,90/33,93

01.05.- 2.760,00/200,58

17,5% 483,00/35,10

01.01.- 3.091,00/224,63

18,5% 571,80/41,55

01.01.- 3.422,00/248,68

18,5% 633,10/46,00

- 3588,00/260,75 19,5%

699,70/50,85

Die vorgeschriebenen Beiträge wurden bereits zur Gänze

entrichtet."

Begründend führte der Landeshauptmann von Tirol aus, die Beschwerdeführerin habe am einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten gestellt, welchem am von der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 17 ASVG unter Vorschreibung von Beiträgen ab stattgegeben worden sei.

Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass in der Zeit vom bis und vom (gemeint wohl: ) bis laut Mitteilung des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger eine Pflichtversicherung bei gleichzeitiger Entrichtung freiwilliger Beiträge vorgelegen sei. Da eine freiwillige Weiterversicherung neben einer bestehenden Pflichtversicherung gesetzlich nicht zulässig sei, seien die Beträge vorerst ab September 1973 als Guthaben in der Gesamthöhe von ATS 126.871,70 verbucht worden und sei danach eine Neuverbuchung erfolgt, wodurch sich ein Gesamtguthaben in Höhe von ATS 91.466,20 ergeben habe, welches auf Antrag rücküberwiesen werden könne. Diese Rücküberweisung habe auch tatsächlich stattgefunden.

Mit Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. H., beantragt, über den Pensionsantrag bescheidmäßig zu entscheiden. Nach Absprache der Parteien sei das Antragsbegehren dahingehend modifiziert worden, dass eine bescheidmäßige Absprache über den Inhalt des Schreibens vom begehrt werde.

Am habe die Beschwerdeführerin unaufgefordert den Betrag von EUR 8.555,21 zur Anweisung an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt gebracht.

Die Beschwerdeführerin sei vom bis sowie vom 22. März bis pflichtversichert gewesen. Ab dem bis 1980 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Beitragsgrundlage, die sich durch die Pflichtversicherung in den angegebenen Zeiträumen ergeben habe, aufgrund ihres Antrags vom weiterversichert gewesen.

Das Bestehen einer Pflichtversicherung sei aus den (unverdichteten) Basisdaten im Beitragsakt ersichtlich. Die Feststellung von Pflichtversicherungszeiten falle in den Zuständigkeitsbereich der Tiroler Gebietskrankenkasse, welche wiederum aufgrund der Meldung des Dienstgebers getroffen werde. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar wiederholt, nur "geringfügigst" beschäftigt gewesen zu sein, und bringe als Beweis den seinerzeitig geschlossenen Sondervertrag (aufgrund § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) mit dem Landesschulrat für Tirol vor. Aus diesem Vertrag gehe aber lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin als Vertragslehrerin mit Sondervertrag teilbeschäftigt mit 4,67 Wochenstunden nach dem Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe 12b2 in der ersten Entlohnungsstufe, gewesen sei. Wie hoch das tatsächliche Entgelt gewesen sei und ob das Entgelt wie behauptet unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gelegen sei, lasse sich daraus nicht ableiten und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht angegeben. Es werde daher jedenfalls von der richtigen Einstufung durch die Tiroler Gebietskrankenkasse ausgegangen.

Die Beschwerdeführerin behaupte weiters, dass sie "im Einvernehmen mit der PVA aufgrund des Sondervertrags beschäftigt und von der Vollversicherung ausgenommen" gewesen sei. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung sei am gestellt, der Sondervertrag mit dem Landesschulrat für Tirol aber erst am geschlossen worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Pensionsversicherungsanstalt Kenntnis von diesem Vertrag gehabt und aufgrund dessen eine Genehmigung zur Ausnahme von der Pflichtversicherung erteilt haben solle.

Gemäß § 17 Abs. 1 ASVG (in der damals geltenden Fassung) könnten sich Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden seien, nur dann in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert seien.

Da die Beschwerdeführerin vom bis sowie vom 22. März bis pflichtversichert gewesen sei, sei in diesen Zeiträumen eine freiwillige Weiterversicherung nicht möglich gewesen.

Durch das Einzahlen der Beiträge in den Jahren 1973 bis 1980 zur freiwilligen Weiterversicherung sei auch keine Formalversicherung gemäß § 22 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 ASVG entstanden. Das Entstehen einer Formalversicherung in der Weiterversicherung sei nämlich nicht möglich, wenn ursprünglich die Weiterversicherung zu Recht bewilligt worden sei, aber die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Weiterversicherung später durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weggefallen seien. Auch sei im Anschluss an eine Pflichtversicherung das Entstehen einer Formalversicherung nach dem ASVG undenkbar.

Der Sachverhalt sei demnach so zu sehen, dass die Beschwerdeführerin von bis sowie vom 22. März bis pflichtversichert, vom bis sowie vom bis hingegen freiwillig in der Pensionsversicherung weiterversichert gewesen sei.

Die Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom bis ergebe sich aus dem hiefür relevanten Jahr 1974, bedingt durch das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung am . Nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung am sei die Mindestbeitragsgrundlage des Jahres 1977 vorzuschreiben gewesen.

Die Beschwerdeführerin bestreite die Höhe der Beitragsgrundlagen und beziehe sich dabei auf (den damals geltenden) § 17 Abs. 2 ASVG. Danach sei die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zulässig, der der Versicherte zuletzt angehört habe. Habe der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen erworben, so stehe ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetze.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin beziehe sich diese Bestimmung auf die Versicherungszugehörigkeit, also auf die Frage, welchem Zweig der Pensionsversicherung die Versicherte angehöre (Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter, Angestellten oder knappschaftlichen Pensionsversicherung). Die Versicherte habe sich aber auf Grundlage der damaligen Vollversicherung (auch wenn diese innerhalb der letzten 60 Monate gelegen sei) anstatt der später folgenden Teilbeschäftigung weiterversichern können; das Wahlrecht beziehe sich nicht auf die verschiedenen Beschäftigungen bzw. Beschäftigungsausmaße, sondern vielmehr auf die Versicherungsträger. Der bzw. die Versicherte könne also aufgrund dieser Bestimmung nicht die Beitragsgrundlage auswählen. Die Beitragsgrundlage ergebe sich, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, aus dem letzten Pflichtversicherungsverhältnis, das heiße im gegenständlichen Fall aus der Teilzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei vonseiten der Pensionsversicherungsanstalt falsch bzw. gar nicht beraten worden und diese habe dadurch ihre Manuduktionspflicht verletzt, sei zu sagen, dass die Pensionsversicherungsanstalt keine Manuduktionspflicht gegenüber dem Weiterversicherten treffe. Wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung sei, aufgrund der schuldhaften Verletzung einer Beratungspflicht durch die Pensionsversicherung einen leistungsrechtlichen Schaden erlitten zu haben, dann wäre dieser Schadenersatzanspruch im Amtshaftungswege bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Die seinerzeit geleisteten Beiträge seien auch nicht als Höherversicherung zu werten. Gemäß § 248a ASVG würden Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für nach dem gelegene Monate entrichtet worden seien, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz seien, als Beiträge zur Höherversicherung gelten. Dies gelte nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß § 227a oder § 228a ASVG handle. Die Frage, ob ein besonderer Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1 bis 3 ASVG (wo wiederum auf § 248a ASVG verwiesen werde) zustehe oder nicht, sei aber eine Leistungs- und keine Verwaltungssache. Die Prüfung der Frage, ob die seinerzeit zu viel geleisteten Beträge allenfalls als Höherversicherung gewertet werden müssten, falle in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

Dem Antrag nach § 101 ASVG sei nicht weiter nachzugehen gewesen, da weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt noch ein offenkundiges Versehen vorliege. Die geforderte Neuberechnung der Pension sei ebenfalls nicht Gegenstand eines Verfahrens in Verwaltungssachen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung vom und wiederholte in dieser im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. (Gegen Spruchpunkt 2.) des Bescheides des Landeshauptmannes richtet sich die zu Zl. 2009/08/0106 protokollierte Beschwerde.)

9. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und in Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis und vom 22. März bis nicht zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG berechtigt gewesen sei.

In Spruchpunkt II. wurde die Berufung, soweit sie sich "auf die Feststellung der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Zeit vom bis richtet" als unzulässig zurückgewiesen.

In Spruchpunkt III. wurde die Berufung, soweit sie sich "gegen die Höhe der Beitragsgrundlagen bzw. die vorgeschriebenen Beiträge, auf die Feststellung einer Formalversicherung und auf die Feststellung einer Höherversicherung richtet", gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und verschiedener gesetzlicher Bestimmungen stellte die (zum zweitangefochtenen Bescheid) belangte Behörde als entscheidungserheblichen Sachverhalt fest, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten ab gestellt. Diesem Antrag sei seitens der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom unter gleichzeitiger Beitragsvorschreibung stattgegeben worden.

Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführerin seitens der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt worden, dass laut Mitteilung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger in der Zeit vom bis und vom 20. März (gemeint wohl: 22. März) bis eine Pflichtversicherung bei gleichzeitiger Entrichtung freiwilliger Beiträge vorgelegen sei.

Von der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom erstmals der Sondervertrag mit dem Landesschulrat Tirol vorgelegt worden. Aus diesem Vertrag gehe aber lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin als Vertragslehrerin mit Sondervertrag teilbeschäftigt mit 4,67 Wochenstunden nach dem Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe 12b2 in der ersten Entlohnungsstufe, gewesen sei. Das tatsächlich erhaltene Entgelt lasse sich daraus nicht ableiten.

Laut einem Schreiben des Landesschulrats von Tirol vom sei die Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis als Sondervertragslehrerin im Bereich des Landesschulrats für Tirol beschäftigt gewesen. Soweit es sich aus den Unterlagen im Personalakt berechnen lasse, habe sie in der Zeit folgende Bezüge aufgewiesen:

"Zeitraum

Bezug (brutto)

September 1973 791,-- Oktober 1973 bis August 1974 1.501,60 pro Monat September 1974 bis Dezember 1974 1.675,40 pro

Monat

Jänner 1975 bis Juni 1975 1.716,30 pro Monat

Juli 1975 bis August 1975 1.916,30 pro Monat"

Dies decke sich auch mit der Stammkarte bzw. dem Versicherungsdatenauszug der Tiroler Gebietskrankenkasse. Demnach sei die Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis in der Beitragsgruppe D1 pflichtversichert gewesen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin würden von der Tiroler Gebietskrankenkasse im Versicherungsdatenauszug bzw. in der Stammkarte die Meldungen der jeweiligen Dienstgeber gespeichert und nicht die Meldungen der Pensionsversicherungsanstalt. Laut Schreiben des Amts der Tiroler Landesregierung vom sei die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22. März bis an der Privaten Hauptschule B. als Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL (Vertretung für abwesende Lehrer) mit 18 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Das Entgelt für die Beschwerdeführerin habe im März 1977 brutto ATS 3.292,59 und im April 1977 brutto ATS 329,25 betragen. Dies stehe auch im Einklang mit dem Versicherungsverlauf des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Pensionsversicherungsanstalt Kenntnis vom Sondervertrag gehabt habe und erst nach Vorlage des Sondervertrags dem Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stattgegeben worden sei. Seitens der belangten Behörde werde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bereits am gestellt und der Sondervertrag mit dem Landesschulrat erst am geschlossen worden sei. Aus dem gesamten Aktenkonvolut gehe nicht hervor, dass die Pensionsversicherungsanstalt tatsächlich Kenntnis von diesem Sondervertrag gehabt habe, zumal sie laut Schreiben vom erstmals durch eine Mitteilung des Hauptverbandes Kenntnis von einer etwaigen Pflichtversicherung in der Zeit vom bis und vom 22. März bis erlangt habe.

Zum Gegenstand des Verfahrens führte die zweitbelangte Behörde aus, im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin einen Antrag gestellt, "über den Inhalt der Mitteilung der PVA vom bescheidmäßig abzusprechen".

Mit Bescheid vom habe die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt daraufhin im Spruch jene Zeiten festgestellt, in denen die Beschwerdeführerin - für den Gesamtzeitraum vom bis gesehen - zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt gewesen sei und habe damit implizit in der Begründung die Berechtigung für die Zeiträume dazwischen - bis (gemeint wohl: 1975) und 22. März bis - verneint. Sache des Verfahrens sei somit nur jener Zeitraum, über den die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt in Entsprechung des Schreibens vom bescheidmäßig abgesprochen habe.

Die Beschwerdeführerin habe aber sowohl im Einspruch als auch in der Berufung beantragt, festzustellen, dass sie im Zeitraum vom bis zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt gewesen sei. Der Zeitraum vom 19. Februar bis sei jedoch nicht Sache des Verfahrens, da die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt in ihrem Bescheid über diesen Zeitraum nicht abgesprochen habe. Die Berufung, soweit sie sich auf diesen Zeitraum beziehe, sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Da die Zeiträume, in denen die Einspruchsbehörde die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bejaht habe, von der Beschwerdeführerin nicht (bzw. nur hinsichtlich der Höhe der Beitragsvorschreibungen) bestritten worden seien, sei im gegenständlichen Verfahren nur mehr strittig, ob die Beschwerdeführerin auch in den Zeiträumen vom bis (gemeint wohl: 1975) und vom 22. März bis zur Weiterversicherung berechtigt gewesen sei oder nicht.

Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Höhe der Beitragsgrundlagen bzw. vorgeschriebenen Beiträge werde festgehalten, dass hinsichtlich der Beitragspflicht der Instanzenzug beim zuständigen Landeshauptmann ende, der Bundesminister sei sohin nicht zur meritorischen Entscheidung der Höhe der Beitragsgrundlagen bzw. der vorgeschriebenen Beiträge zuständig.

Die Beschwerdeführerin wende in ihrer Berufung weiters ein, dass durch das Einzahlen der Beiträge in den Jahren 1973 bis 1980 jedenfalls eine Formalversicherung entstanden sei. Die Berufung an den Bundesminister sei aber auch in Bezug auf eine etwaige Formalversicherung nicht vorgesehen, weshalb er für eine meritorische Entscheidung sachlich nicht zuständig sei.

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Feststellung einer etwaigen Höherversicherung im Zeitraum vom bis (gemeint wohl: 1975) und vom 22. März bis werde abschließend festgehalten, dass diese ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

In der Sache selbst wird im zweitangefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich aus dem Sachverhalt ergebe, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis als Sondervertragslehrerin im Bereich des Landesschulrats für Tirol beschäftigt gewesen sei. Sie sei seitens des Landesschulrats für Tirol auch ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung gemeldet worden. Aus den übermittelten Unterlagen des Landesschulrats für Tirol gehe auch eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Aussagen in dieser Zeit jedenfalls ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG bezogen habe. Da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum somit in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei, seien die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nicht mehr gegeben gewesen, da eine Weiterversicherung ausgeschlossen sei, solange eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung vorliege. In der Zeit vom 22. März bis sei die Beschwerdeführerin an der privaten Schule B. beschäftigt gewesen. Auch in diesem Zeitraum habe sie ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen. Auf Grund der Pflichtversicherung in der Zeit vom 22. März bis sei auch in diesem Zeitraum eine freiwillige Weiterversicherung nicht möglich gewesen.

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geforderte Anpassung bzw. Neuberechnung der Pension werde seitens der erstbelangten Behörde angemerkt, dass diese nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei. Auch ein Antrag nach § 101 ASVG sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

10. Gegen Spruchpunkt 2.) des Bescheides des Landeshauptmannes und gegen den Bescheid des Bundesministers richten sich die Rechtswidrigkeit ihres Inhalts - im Verfahren zur Zl. 2009/08/0298 auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - geltend machenden Beschwerden mit dem Antrag, sie kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangten Behörden legten die Verwaltungsakten vor, nahmen von der Erstattung einer Gegenschrift jeweils Abstand und beantragten, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt erstattete (nur) zu der zur Zl. 2009/08/0106 protokollierten Beschwerde eine Gegenschrift, mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Die vorliegenden Beschwerdefälle betreffen Fragen der Pflicht- und Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG für Zeiträume bis zum , wobei die Beschwerdeführerin - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - davon ausgeht, dass sie entgegen dem Ausspruch im zweitangefochtenen Bescheid in den Zeiträumen vom bis und vom 22. März bis nicht der Pflichtversicherung unterlegen sei, sondern auch für diesen Zeitraum eine Weiterversicherung bestanden habe, sowie dass - im Ergebnis daraus folgend - auch höhere Beitragsgrundlagen für die Weiterversicherung zu berücksichtigen gewesen wären.

2. Zunächst ist jedoch einzugrenzen, was konkret Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war und damit auch Gegenstand der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sein kann:

Gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheids ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dessen Spruch und Begründung und für den Fall des Vorliegens eines Parteienantrags in Verbindung mit diesem. Die Sache des Verfahrens wird dann durch den Parteienantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmt (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0032, mwN).

Den gegenständlichen Verwaltungsverfahren lag zunächst ein Antrag der Beschwerdeführerin - eingebracht durch ihren Rechtsvertreter - vom zugrunde. Dieser wurde durch einen weiteren Schriftsatz vom dahingehend abgeändert, dass er nunmehr zu lauten habe, es solle "über den Inhalt der Mitteilung vom bescheidmäßig" entschieden werden. Damit wurde der Inhalt dieses zitierten Schreibens der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom zum Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrags gemacht. Dieses - im Verwaltungsakt enthaltene - Schreiben vom trägt den Betreff "Freiwillige Weiterversicherung" und legt dar, welche Beiträge in der Weiterversicherung der Beschwerdeführerin von September 1975 bis Dezember 1980 heranzuziehen gewesen seien und innerhalb welcher Zeiträume - nämlich vom bis und vom 22. März bis - eine Weiterversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung nicht möglich gewesen sei.

Somit richtete sich der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin erkennbar darauf, über ihre Weiterversicherung im Zeitraum vom bis Dezember 1980 und über die Beiträge in diesem Zeitraum bescheidmäßig abzusprechen.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für näher genannte Zeiträume stattgegeben wird und welche Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge sich für diese Zeiträume ergeben. Die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Beitragsgrundlagen und Beiträge der Weiterversicherung reichen vom bis und vom bis . Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheids geht weiters hervor, dass während der Zeiten, in denen eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin vorgelegen sei - vom bis und vom 22. März bis - die Zulässigkeit einer Weiterversicherung verneint wurde.

Somit ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag in Zusammenschau mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheids, dass Gegenstand des Verwaltungsverfahrens die Weiterversicherung der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis sowie die diesbezüglichen Beitragsgrundlagen und Beiträge waren. Damit ist auch der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgesteckt.

3. Am Verfahrensgegenstand vermag auch ein von der Beschwerdeführerin vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt gerichtetes Schreiben vom nichts zu ändern. Dieses - mit der Überschrift "Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes" versehene - Schreiben, in dem der Antrag gestellt wurde, "die Pensionsversicherung" möge den zum Stichtag erlassenen Pensionsbescheid "neu berechnen", richtete sich eindeutig auf eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands im Sinne des § 101 ASVG und zwar in Bezug auf einen gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Pensionsbescheid der mitbeteiligten Partei. Dieser Antrag steht jedoch in keinem rechtlichen Zusammenhang zum hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der freiwilligen Weiterversicherung. Dementsprechend wurde auch im erstinstanzlichen Bescheid nicht über diesen Antrag nach § 101 ASVG abgesprochen.

Die Beschwerdeausführungen (in beiden Beschwerden) hinsichtlich der unterlassenen Anwendung des § 101 ASVG gehen daher ins Leere.

Vor dem Hintergrund des Verfahrensgegenstands kann auch keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die (zum zweitangefochtenen Bescheid) belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der Weiterversicherung im Zeitraum vom 19. Februar bis zurückgewiesen hat. Mangels Bezugnahme auf diesen Zeitraum im verfahrenseinleitenden Antrag kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die erstinstanzliche Behörde implizit (negativ) über die Weiterversicherung während dieses Zeitraums abgesprochen und ihn damit zum Verfahrensgegenstand gemacht hat. Die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren zur Zl. 2009/08/0298 gehen daher ebenfalls ins Leere.

Die Beschwerdeführerin verkennt weiters, dass die Feststellung einer Formalversicherung - die gemäß § 415 ASVG schon einem anderen Instanzenzug als die Berechtigung zur Weiterversicherung unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0103) - ebenfalls nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, weshalb die belangten Behörden nicht meritorisch darüber absprechen hätte können; dasselbe gilt für die Höherversicherung.

Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die von ihr entrichteten Beiträge zumindest als Formal- oder Höherversicherung zu werten gewesen wären, war daher nicht einzugehen.

4. Gemäß § 413 Abs. 1 Z 1 ASVG entscheidet der Landeshauptmann über die bei ihm eingebrachten Einsprüche und Vorlageanträge.

Gemäß § 415 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 145/2003 ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Daher war der Bundesminister als zum zweitangefochtenen Bescheid belangte Behörde für die Feststellung der Berechtigung zur Weiterversicherung zuständig, hinsichtlich der Beitragsfragen endete der Instanzenzug jedoch beim Landeshauptmann als zum erstangefochtenen Bescheid belangter Behörde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0152, mwN). Die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Höhe der Beitragsgrundlagen im zweitangefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht; die auf die Höhe der Beitragsgrundlagen und Beiträge Bezug nehmenden Beschwerdeausführungen in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erweisen sich daher als verfehlt.

5. Hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides bleibt daher zu prüfen, ob darin zu Recht festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis und vom 22. März bis nicht zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG berechtigt war.

Gemäß § 17 Abs. 1 ASVG in den im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969 und BGBl. Nr. 31/1973 können sich Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung ausgeschieden sind oder ausscheiden und die in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden mindestens sechs oder in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben, in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

Die belangte Behörde begründete ihren Ausspruch damit, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom bis zum und vom 22. März bis zum aus ihrer Beschäftigung als Sondervertragslehrerin ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe und damit in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung seien in diesen Zeiträumen nicht gegeben gewesen, da diese ausgeschlossen sei, solange eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung vorliege.

6. Die Beschwerdeführerin wendet dazu ein, die Ausführungen der belangten Behörde, wonach für den Zeitraum vom bis sowie vom 22. März bis eine Pflichtversicherung bestanden hätte, seien unrichtig. Tatsächlich habe die Pensionsversicherungsanstalt in diesen Zeiträumen wie bisher freiwillige Beiträge vorgeschrieben. Auch "wenn dies zu einer Mindest-Pflichtversicherung führte, bedurfte es nach der Auffassung vor 1980 der freiwilligen Beiträge, um eine Unterversicherung zu vermeiden."

7. Die Beschwerdeführerin vermag damit keine Bedenken gegen die - im Rahmen der Vorfragenbeurteilung getroffene - Feststellung der belangten Behörde, wonach vom bis sowie vom 22. März bis tatsächlich eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin bestanden hat, zu wecken. Die Beschwerdeführerin scheint in der Beschwerde vielmehr selbst von einer "Mindest-Pflichtversicherung" - gemeint wohl im Sinne einer Pflichtversicherung mit niedriger Beitragsgrundlage - in diesen Zeiträumen auszugehen.

Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 ASVG ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass eine Berechtigung zur Weiterversicherung nur besteht, solange die Person "nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert" ist.

Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Eintritt der Pflichtversicherung dem Pensionsversicherungsträger bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, da die Pflichtversicherung ex lege gemäß § 10 Abs. 1 ASVG ab dem Tag des Beginns der Beschäftigung besteht. Der Ausschluss der freiwilligen Weiterversicherung bei Bestehen einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 Abs. 1 ASVG hängt auch nicht davon ab, ob die Pensionsversicherungsanstalt Kenntnis von der Pflichtversicherung hatte oder hätte haben müssen.

Auch soweit die Beschwerde darzulegen versucht, aus welchen Gründen die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt jedenfalls vom Eintritt der Pflichtversicherung gewusst habe, bevor die Weiterversicherung "bewilligt" worden sei (gemeint: bevor die Beiträge zur Weiterversicherung vorgeschrieben und entgegengenommen wurden; eine bescheidmäßige Feststellung der Berechtigung zur Weiterversicherung wurde nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig), vermag sie daher keine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

8. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge den zweitangefochtenen Bescheid "im aufgezeigten Sinn" abändern, bzw. näher genannte Beitragsgrundlagen feststellen, war in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, da das VwGG die von der Beschwerdeführerin begehrte Änderung des angefochtenen Bescheids bzw. eine Feststellung von Versicherungszeiten durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vorsieht, weshalb der Verwaltungsgerichtshof für die begehrte Abänderung nicht zuständig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0135, mwN).

9. Mit der zur Zl. 2009/08/0106 protokollierten Beschwerde wird Spruchpunkt 2.) des Bescheides des Landeshauptmannes angefochten, mit dem festgestellt wurde, welche Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge in den Zeiträumen bis und bis für die Weiterversicherung der Beschwerdeführerin gelten.

Soweit diese Beschwerde die Feststellung der Zeiträume der Weiterversicherung an sich angreift, ist darauf hinzuweisen, dass der Landeshauptmann, wenn er bei seiner Entscheidung über die Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, dabei wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden ist, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0132); dies gilt auch wenn - wie im vorliegenden Fall - der Landeshauptmann zum einen über die Weiterversicherung und zum anderen über die Beitragsgrundlage und die Beiträge für die Weiterversicherung entschieden hat. Das die Zeiträume der Weiterversicherung in Frage stellende Beschwerdevorbringen vermag daher schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

10. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid ferner geltend, die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei, im Zeitraum bis die von ihr seinerzeit entrichteten Beträge von insgesamt ATS 126.871,70 zur freiwilligen Versicherung zu entrichten und dass diese auch entrichtet worden seien. Hätte die belangte Behörde diese berechtigten Beitragszahlungen aufgrund der "Kontoauszüge zur freiwilligen Versicherung" festgestellt, wäre die Beschwerdeführerin in ihrer Pension, welche auf Basis der unrichtigen, viel zu niedrig angenommenen Beitragszahlungen für den Zeitraum 1973 bis 1980 ergangen sei, nicht verkürzt worden.

Von Bedeutung sei die jahrelange Vorschreibung und vorbehaltslose Annahme von "Beträgen" durch die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt, welche ganz klar zum Zwecke der freiwilligen Versicherung einbezahlt worden seien und auch auf dem Kontoauszug als freiwillige Versicherung verbucht worden seien. Dies lasse den Eindruck entstehen, dass die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt tatsächlich von einer aufrechten freiwilligen Versicherung ausgegangen sei, ungeachtet von parallel bestehenden allfälligen Pflichtversicherungen. Die Beschwerdeführerin habe auch aufgrund der Kontoauszüge zur freiwilligen Versicherung von 1973-1980 dieser Gestion vertrauen und sohin von einem Pensionsanspruch auf Grundlage dieser freiwilligen Versicherung ausgehen dürfen.

Die Beschwerdeführerin sei gutgläubig nur den Vorschreibungen der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt gefolgt. Nachdem die Schulbehörde am die Pflichtversicherung gemeldet gehabt habe, habe die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf freiwillige Versicherung mit Schreiben vom tatsächlich "genehmigt" und die Beschwerdeführerin sei daher der berechtigten Meinung gewesen, dass dies eine direkte Folge des nunmehr aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisses gewesen sei. Über all die Jahre seien der Beschwerdeführerin die Vorschreibungen für die Weiterversicherung unbeanstandet übermittelt und von ihr auch bezahlt worden. Es sei bemerkenswert, dass die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt erst sieben Jahre später, sohin im Jahre 1980, bemerkt habe, dass hier offenkundig anfänglich, wenngleich auch nur äußerst kurzfristig, ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher davon ausgehen dürfen, dass die "freiwillige Versicherung" unter Heranziehung der am festgestellten Bemessungsgrundlage bestanden habe. Dies wäre auch problemlos "als freiwillige oder Höherversicherung" möglich gewesen, hätte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt "die freiwilligen Versicherungsbeiträge nicht 7 Jahre rückwirkend gekürzt." Durch das rückwirkende Abstellen der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt auf das letzte erzielte geringe Einkommen ergebe sich eine unrechtmäßige Verkürzung der Pensionsansprüche der Beschwerdeführerin.

Es sei völlig eindeutig, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1973 die nur einige Monate zurückliegende Vollversicherung aus der jahrelangen Anstellung seit 1966 fortsetzen habe wollen, nicht jedoch nach sieben Jahren rückwirkend eine Weiterversicherung aus dem "Teilzeiteinkommen".

11. Gemäß § 17 Abs. 2 ASVG in der im Beschwerdefall anwendbaren Fassung BGBl. Nr. 13/1962 ist die Weiterversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat. Hat der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt.

Dieser Bestimmung wurde durch BGBl. Nr. 530/1979 (in Kraft getreten am ) folgender Satz angefügt:

"Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet."

§ 76a ASVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 31/1973 lautet (samt Überschrift):

"Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

§ 76 a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z. 1) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6 erster Halbsatz). Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen.

(2) Der nach Abs. 1 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die nach Abs. 1 heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.

(3) Die sich nach Abs. 1 und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf ab den Betrag von 52'50 S, ab den Betrag von 70 S nicht unterschreiten. An die Stelle des Betrages von 70 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmalig ab , der unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(4) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(5) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 4 ist § 76 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b) tritt.

(6) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schilling zu runden.

(7) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."

Wenn die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 17 Abs. 2 ASVG (in der damals geltenden Fassung), meint, es stehe ihr frei, bei ihrem Recht auf Weiterversicherung die Beitragsgrundlagen einer länger zurückliegenden "Vollversicherung" fortzusetzen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Wahlmöglichkeit des § 17 Abs. 2 ASVG (in der damals geltenden Fassung) auf Zweige der Pensionsversicherungen - wie die Pensionsversicherung der Arbeiter, die der Angestellten oder die Knappschaftliche Pensionsversicherung - bezieht, aber nicht auf unterschiedliche Beitragsgrundlagen innerhalb desselben Zweigs der Pensionsversicherung. Auch wenn die Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin während der letzten 60 Monate vor ihrem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erheblich geschwankt haben mögen, richtet sich die für die Weiterversicherung relevante Beitragsgrundlage - ohne weitere Wahlmöglichkeit der Versicherten -

nach § 76a ASVG und bemisst sich nach dessen Abs. 1 an dem dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen Beitragsjahr.

Nach den Feststellungen des Landeshauptmannes schied die Beschwerdeführerin hinsichtlich des hier relevanten Zeitraums mit aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aus, weshalb gemäß § 76a Abs. 1 ASVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung die Beitragsgrundlage aus dem Jahr 1974 heranzuziehen war.

Nach der neuerlichen Aufnahme einer pflichtversicherten Beschäftigung am und Beendigung dieser Beschäftigung mit war zu diesem Zeitpunkt für die Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung nur das Beitragsjahr 1977 heranzuziehen, weil im vorangegangenen Jahr 1976 keine Zeiten der Pflichtversicherung lagen.

Auf diesem Weg errechnete die belangte Behörde unter Beachtung des § 76a Abs. 3 ASVG die jeweilige (Mindest)Beitragsgrundlage bis zum Ende der verfahrensgegenständlichen Weiterversicherung mit .

Diesen von der erstbelangten Behörde errechneten Beitragsgrundlagen setzt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde höhere Beitragsgrundlagen entgegen, die jedoch auf der - wie gezeigt wurde - irrigen Annahme fußen, dass einerseits keine Pflichtversicherung vom bis und vom 22. März bis bestanden habe und andererseits die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 2 ASVG die Beitragsgrundlage ihrer Weiterversicherung aus mehreren Pflichtversicherungszeiten in derselben Pensionsversicherung frei wählen könne. Darüber hinausgehendes - die Rechenschritte der zweitbelangten Behörde in Zweifel ziehendes - Vorbringen erstattet die Beschwerdeführerin nicht.

12. Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, dass die Frist für eine "rechtswirksame Feststellung von Pflichtversicherungszeiten" gemäß § 68 ASVG verstrichen gewesen sei. Nach dieser Bestimmung würden "Pflichtbeitragsfeststellungen" nicht mehr als 3 Jahre zurückgehen. Eintragungen wie im gegenständlichen Fall siebeneinhalb Jahre rückwirkend wären rechtswidrig, da sie "die Kontinuität des Versicherungsschutzes gefährden". Die verfahrensgegenständlichen Beiträge zur Weiterversicherung seien nie so vorgeschrieben worden. Diese Beiträge seien erst 1980 ohne Bescheid nach "abgelaufener Feststellungsfrist" als Pflicht- und gekürzte Weiterversicherung konstruiert worden.

13. Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Gemäß Abs. 2 verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde festgestellt, in welcher Höhe Beitragsgrundlagen und Beiträge für die Zeiträume der Weiterversicherung der Beschwerdeführerin zu gelten haben. Im Spruch des Bescheids wurde zudem ausgesprochen, dass die vorgeschriebenen Beiträge bereits zur Gänze entrichtet worden sind.

Damit hat die zweitbelangte Behörde zwar nicht nur über die Höhe der Beitragsgrundlagen, sondern auch über die Höhe der Beiträge abgesprochen, ohne jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auszusprechen, da diese Beiträge bereits entrichtet worden waren. Eine Zahlungsverpflichtung war nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern die Rechtsfrage, in welcher Höhe die von der Beschwerdeführerin entrichteten Beiträge solche zur Weiterversicherung waren.

14. Auch die zur Zl. 2009/08/0106 protokollierte Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, den erstangefochtenen Bescheid abzuändern und eine Neuberechnung der Beitragsgrundlage und der Pensionsbeiträge vorzunehmen, ist erneut (siehe Pkt. 8.) darauf zu verweisen, dass das VwGG eine Befugnis zur Abänderung des angefochtenen Bescheides nicht vorsieht und der Antrag daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am