VwGH vom 05.04.2011, 2011/16/0032
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Mag. M in H, vertreten durch Dr. Wolf-Heinrich Heistinger, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Kaiserin-Elisabeth-Straße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3398-W/10, betreffend Abgabenexekutionsmaßnahmen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheiden des Finanzamtes jeweils vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Beschwerdeführers an die Pensionsversicherungsanstalt zur Hereinbringung von aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von EUR 72.021,26, erließ ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Verfügungsverbot hinsichtlich der genannten Forderung und schrieb dem Beschwerdeführer Pfändungsgebühren von EUR 7,20 sowie Barauslagenersatz von EUR 3,20 (beides bereits im Pfändungsbetrag enthalten) vor.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
1. die Berufung betreffend die Pfändung der
Geldforderung als unbegründet abgewiesen,
2. die Berufung betreffend das Verfügungsverbot als
unzulässig zurückgewiesen und
3. die Berufung betreffend die Festsetzung von
Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen als unbegründet abgewiesen.
Anlässlich der Berufung wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insofern abgeändert, als die Pfändungsgebühren auf EUR 720,21 erhöht wurden.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Pfändung ein Rückstandsausweis vom zugrunde liege, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in Höhe von EUR 72.010,86 enthalte. Dieser Betrag habe sich von S 682.482,00 (EUR 49.597,90; darin enthalten Einkommensteuer 1988, Umsatzsteuer 1989 bis 1996 samt Nebengebühren) im Jahre 1998 aufgrund von Buchungen von Umsatzsteuervorauszahlungen und Aussetzungszinsen auf den genannten Betrag erhöht.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, hinsichtlich der Abgabenbescheide, die der Pfändung zugrunde lägen, Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof eingebracht zu haben. Solche Einwendungen könnten jedoch nach § 12 Abs. 1 AbgEO im Vollstreckungsverfahren nicht mehr erhoben werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0175, die Beschwerde des Beschwerdeführers (betreffend die Umsatzsteuer 1989 bis 1996) als unbegründet abgewiesen.
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des Freibetrages (Existenzminimum) wegen seiner Heeresinvalidität, durch die er hohe laufende zusätzliche Aufwendungen für die Rehabilitation zu tragen habe, werde nach § 59 AbgEO die Abgabenbehörde erster Instanz gesondert zu entscheiden haben.
Die Berufung gegen das Verfügungsverbot sei nach § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO unstatthaft, weswegen diese zurückzuweisen gewesen sei.
Da die Pfändungsgebühr bereits aufgrund der Tatsache anfalle, dass eine Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren durchgeführt werde und für die Abgabenbehörde erster Instanz kein Anlass bestanden habe, an der Zulässigkeit der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen zu zweifeln, sei das Finanzamt verpflichtet gewesen, die Pfändungsgebühr vorzuschreiben. Allerdings habe es diese lediglich im Ausmaß der Mindestgebühr von EUR 7,20 anstatt gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO in Höhe von 1 % des hereinzubringenden Abgabenbetrages von EUR 72.021,26 festgesetzt, weswegen diese nunmehr mit EUR 720,21 festzusetzen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Dem nach Erteilung eines diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers zum Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kann nunmehr immerhin entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, dass die belangte Behörde seine Gegenforderungen berücksichtige.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, zwei namentlich genannte Mitarbeiter des Finanzamtes hätten sich "in Tätergemeinschaft" mit "Entscheidungsträgern des finanzierungsvertragsbrüchigen Hypothekargläubiger(s)" ihm gegenüber "nachhaltige Kreditschädigung" zuschulden kommen lassen, wodurch der Beschwerdeführer mangels Finanzierungsmöglichkeiten gehindert worden sei, das Bauvorhaben (die Renovierung einer Villa mit Wohnungen zur Vermietung), welches Gegenstand der Umsatzsteuernachforderungen gewesen war, fertigzustellen. In der "unfertig gestellten Dachhaut" klaffe ein großes Loch. Aufgrund der Nässeschäden werde "der Gebäudewert laufend vermindert". Den "wegen entzogener Fertigstellungsmöglichkeiten resultierenden Schaden wendete der Bfr. hier compensando gegen die Forderung seines Schädigers ein und begehrte Aufrechnung derselben - bis zur Höhe der in Exekution gezogenen Forderung von EUR 72.021,26". Die belangte Behörde habe ihm aber eine "Anhörung zum Sachverhalt nicht gewährt und ihn dadurch auch gehindert, - als Verfahrenspartei und Zeitzeuge im eigenen Verfahren unter Eid auszusagen".
Damit behauptet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die belangte Behörde habe sich mit seinem Einwand der Kompensation der in Exekution gezogenen Forderung mit seiner gegen die Abgabenbehörde gerichteten Schadenersatzforderung nicht auseinandergesetzt.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der angefochtene Bescheid dazu keine Ausführungen enthält. Es kann im Beschwerdefall jedoch dahingestellt bleiben, ob dies einen Verfahrensmangel darstellt, weil der Beschwerdeführer es unterlässt, die Relevanz eines solchen darzutun. Eine gegen den Fiskus erhobene Schadenersatzforderung kann im Zuge von Einwendungen gegen eine Exekutionsführung nämlich nur dann mit Erfolg aufgerechnet werden, wenn der Schadenersatz anerkannt oder im Prozesswege rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. Reeger/Stoll , Die Abgabenexekutionsordnung, 47, und Liebeg , Abgabenexekutionsordnung, Rz 9 zu § 12, jeweils mwN).
Dass seine behauptete Schadenersatzforderung bereits anerkannt oder im Prozesswege rechtskräftig festgestellt worden wäre, ist aber den weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.
Wenn der Beschwerdeführer weiters als Rechtsverletzungen "grobe Missachtung der BAO", "Recht auf faires Veraltungsverfahren", "Recht auf gebührende Rechtserlangung vor Kontrollinstanz" und ähnliches geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/15/0007).
Da nach § 41 Abs. 1 VwGG der Verwaltungsgerichtshof in seiner Prüfungsbefugnis auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkt beschränkt ist, ist auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehende Erledigung einen gesonderten Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/17/0264, mwN). Wien, am