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VwGH vom 11.07.2012, 2009/08/0102

VwGH vom 11.07.2012, 2009/08/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des J F in O, vertreten durch Dr. Thomas Brückl und Mag. Christian Breit, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)415049/3-2009-Wa/Ws, betreffend Beitragsrückstände (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom wurde ausgesprochen, dass die offene Forderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Höhe von EUR 1.559,07 ab auf die Pension des Beschwerdeführers aufgerechnet werde.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Klage (Landesgericht R als Arbeits- und Sozialgericht); im Zuge des über diese Klage geführten Verfahrens wurde bereits zweimal der Oberste Gerichtshof befasst (Beschluss vom , 10 ObS 164/06z; Beschluss vom , 10 ObS 25/08m). Im Anschluss an den unterbrach das Landesgericht R das Verfahren und ersuchte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern um Entscheidung darüber, ob auch nach Bestätigung des Zwangsausgleiches (und Begleichung der Quote) noch eine offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestehe.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom wurde festgestellt, dass sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am ein Gesamtrückstand von EUR 1.996,40 ergeben habe (Beitragsforderung, Beitragszuschlag, Nebengebühren und Verwaltungskosten). Abzüglich der in drei Teilbeträgen eingezahlten Konkurs- bzw. Zwangsausgleichsquote von 20% dieser Forderung in der Höhe von zusammen EUR 399,28 und einer Teileinzahlung am durch die Ehefrau und Solidarschuldnerin für die Unfallversicherungsbeiträge für die gemeinsam bewirtschafteten Eigengründe (EUR 38,05) ergebe sich die im Rückstandsausweis vom ausgewiesene und im Rahmen der trägerübergreifenden Aufrechnung geltend gemachte offene Restforderung von EUR 1.559,07.

Begründend führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern aus, mit Bescheid vom seien rechtskräftig die Höhe der Beitragsgrundlagen und die Höhe der daraus resultierenden monatlichen Beiträge für den Zeitraum bis festgestellt worden. Dass nach Bestätigung des Zwangsausgleiches und nach Begleichung der Quote ein restlicher Betrag von EUR 1.559,07 verblieben sei, sei ebenfalls unbestritten. Diese Beiträge seien fällig, ordnungsgemäß vorgeschrieben und im Konkursverfahren in voller Höhe angemeldet und anerkannt worden. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens sei der Beschwerdeführer von der Höhe der verbleibenden Schuld informiert und zur Zahlung aufgefordert worden. Eine Einforderungsverjährung liege somit nicht vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die im Zwangsausgleich festgelegte Quote von 20% bezahlt habe, sei ausdrücklich berücksichtigt worden, weil die nach § 67 GSVG beantragte Aufrechnung sich klar und deutlich auf die nicht zur Konkursmasse gemäß § 1 Abs. 1 KO gehörigen unpfändbaren Bezugsteile, also auf die Pensionsleistung innerhalb des Existenzminimums bezogen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch und machte geltend, die der Aufrechnung zugrunde liegende Forderung des Beschwerdeführers (Pensionsbezug) sei erst nach der Konkursaufhebung entstanden; sie habe daher nie einen Teil der Konkursmasse gebildet. Da sohin die Aufrechnung nicht gegen die Konkursmasse erfolgt sei, würden die normalen zivilrechtlichen Bestimmungen gelten. Die Aufrechnung vollziehe sich nicht ipso iure mit Eintritt der Aufrechnungslage, sondern es bedürfe einer Aufrechnungserklärung. Die Aufrechnungsvoraussetzungen müssten im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung (hier des Aufrechnungsbescheides) gegeben sein. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am wie auch im Zeitpunkt des erstmaligen Gegenübertretens von Beitragsschuld und Pensionsbezug am habe die offene Beitragsforderung durch den Zwangsausgleich bereits eine Änderung erfahren. Durch die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleiches und die Bezahlung der Quote an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sei der Beschwerdeführer von der Verbindlichkeit befreit, den Ausfall an Sozialversicherungsbeiträgen zu ersetzen. Es bestehe sohin keine Beitragsforderung mehr, eine Aufrechnung sei daher nicht mehr möglich.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Beschluss vom sei über das Vermögen des Beschwerdeführers das Konkursverfahren eröffnet worden. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern habe für den Zeitraum bis eine Forderung von insgesamt EUR 1.996,40 an Beitragsrückständen angemeldet. Diese Forderung sei im Konkurs als berechtigt anerkannt worden. Mit Beschluss vom sei der Zwangsausgleich (Quote von 20%) bestätigt und mit Beschluss vom das Konkursverfahren aufgehoben worden. Die Quotenzahlungen seien vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet worden.

Über die noch offenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom bis habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern am einen vollstreckbaren Rückstandsausweis erlassen. Mit Bescheid vom habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angeordnet, dass diese offene Forderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab auf die Pension des Beschwerdeführers aufgerechnet werde. Gegen diesen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern habe der Beschwerdeführer Klage erhoben. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei mit Beschluss vom neuerlich unterbrochen worden.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern habe mit Bescheid vom rechtskräftig über die Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung des Beschwerdeführers in der Zeit vom bis abgesprochen und darin auch die monatliche Beitragsgrundlage und die monatliche Beitragspflicht rechtskräftig festgestellt. Aus der Summe der in diesem rechtskräftigen Bescheid angeführten Beiträge ergebe sich für den Zeitraum vom bis eine Gesamtsumme von EUR 1.950,39.

Nach § 67 BSVG bzw. § 71 GSVG dürfe der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen vom Versicherten einem Versicherungsträger geschuldete fällige Beitrage (einschließlich Verzugszinsen, sonstige Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt sei. Das Aufrechnungsrecht überdauere den Abschluss eines Zwangsausgleiches, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schaffe. Für den Konkursgläubiger bestehe auch keine Verpflichtung, bereits während des Konkurs- oder Schuldenregulierungsverfahrens eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung der Forderung durch den Abschluss eines Zahlungsplanes zu entgehen. Durch die Annahme eines Zahlungsplanes trete somit nicht automatisch eine Reduzierung der Forderung ein. Durch die Anmeldung einer Forderung im Konkursverfahren gehe auch die Aufrechnungsmöglichkeit nicht verloren. Selbst wenn einer Sozialversicherungsanstalt aus dem gegen einen Schuldner geführten Schuldenregulierungsverfahren eine bestimmte Quote zugesprochen und bezahlt werde, sei dieser Sozialversicherungsträger berechtigt, die noch offene Restforderung auf laufende Pensionszahlungen aufzurechnen, da die Aufrechnungsmöglichkeit durch die Anmeldung einer Konkursforderung nicht verloren gehe.

Die Frage der Zulässigkeit der Aufrechenbarkeit der offenen Beitragsschuld mit der Pension bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach Aufhebung des Konkurses falle in die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte und sei demnach nicht in diesem Verfahren zu prüfen; auf das dazu erstattete Einspruchsvorbringen sei sohin nicht einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom , 10 ObS 25/08m, ausgeführt, dass im Verwaltungsverfahren zu klären sei, ob auch nach Bestätigung des Zwangsausgleiches (und Begleichung der Quote) noch eine offene Forderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestehe. Die hier der Aufrechnung zugrunde liegende Forderung des Klägers (Pensionsbezug) sei erst nach der Konkursaufhebung entstanden; sie habe nie einen Teil der Konkursmasse gebildet. Aufgrund der nicht bestrittenen Quotenzahlungen sei eine allfällige Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern endgültig erloschen. Jedenfalls sei das Recht auf Einforderung gegenüber dem Beschwerdeführer verjährt.

2. Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beitragsforderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern (für den Zeitraum bis ) weiterhin in dem im Konkursverfahren angemeldeten und dort anerkannten Umfang - unter Berücksichtigung der seither getätigten Zahlungen - aufrecht ist oder ob diese Beitragsforderung von den Wirkungen des im Konkursverfahren abgeschlossenen Zwangsausgleiches erfasst und im Hinblick auf die unstrittig (rechtzeitig) getätigten Quotenzahlungen erloschen ist.

3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 GSVG (ebenso § 103 Abs. 1 Z 1 ASVG und § 67 Abs. 1 BSVG) darf der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist, aufrechnen. Die Aufrechnung ist nach § 71 Abs. 2 GSVG (§ 103 Abs. 2 ASVG;§ 67 Abs. 2 BSVG) nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 150 GSVG (§ 293 ASVG;§ 141 BSVG) verbleiben muss.

Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (§ 1 Abs. 2 KO). Der unpfändbare Teil der Bezüge ist aber nicht der Exekution unterworfen und fällt daher nicht in die Konkursmasse. Dies hat vor allem beim Einkommen (auch Pensionsbezügen) des Schuldners Bedeutung: Nur pfändbare Beträge fallen in die Konkursmasse (vgl. das ).

Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze (hier § 71 GSVG) sind als dem (gerichtlichen) Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten; insoweit ist auch eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig (vgl. neuerlich OGH 10 ObS 54/11f).

Die Aufrechnung bezweckt die Aufhebung gegenseitiger Forderungen durch Verrechnung ohne effektiven Leistungsaustausch. Die Voraussetzungen der Aufrechnung (§ 1438 ff ABGB: Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit, Klagbarkeit) müssen nach bürgerlichem Recht nur im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung gegeben sein. Bezüglich der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen die Konkursmasse verweist § 1439 Satz 2 ABGB auf die "Gerichtsordnung" (nunmehr: Insolvenzordnung). Im Konkurs wird die Aufrechnung zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert. Erleichtert wird die Aufrechnung insofern, als mit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch bedingten oder betagten Forderungen bzw. solchen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aufgerechnet werden kann (§ 19 Abs. 2 KO). Erschwert ist die Aufrechnung, weil die Aufrechenbarkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung nicht genügt, diese vielmehr schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegeben gewesen sein muss (§ 20 Abs. 1 KO). Voraussetzung für die Aufrechnung gegen die Konkursmasse ist daher, dass sich die Forderungen (abgesehen vom Erfordernis der Fälligkeit, da diese durch die Konkurseröffnung herbeigeführt wird) bereits bei Verfahrenseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden (vgl. das ).

Dem Sozialversicherungsträger steht - trägerübergreifend - eine Aufrechnungsmöglichkeit sowohl in das - zur Konkursmasse gehörige - pfändbare Einkommen als auch in das - nicht zur Konkursmasse gehörige - unpfändbare Einkommen des Beitragsschuldners zu. Die Aufrechnung in das pfändbare Einkommen setzt - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind - insbesondere voraus, dass sich die Forderungen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar gegenüberstanden, wobei hier ausreicht, dass die Forderung bereits entstanden war; mangelnde Fälligkeit oder eine noch nicht eingetretene (aufschiebende) Bedingung hindern die Aufrechenbarkeit nicht (vgl. näher Schubert in Schubert/Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, §§ 19, 20, Rz 28 ff). Die Aufrechnung in das unpfändbare Einkommen setzt hingegen - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sind - die Fälligkeit der Forderung voraus.

Gemäß § 54 GSVG entstehen die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Pension aus der Pensionsversicherung fällt nach § 55 Abs. 2 Z 2 GSVG mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Pensionen werden nach § 72 Abs. 2 GSVG monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt.

Der im Dezember 1937 geborene Beschwerdeführer bezieht - im Verfahren unstrittig - seit (also nach Vollendung des 65. Lebensjahres, § 130 Abs. 1 GSVG) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Alterspension.

Eine zugunsten seiner Konkursforderung (Beitragsforderung) zustehende Aufrechnungsbefugnis verleiht einem Sozialversicherungsträger eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung. Dieses Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schafft. Der Gläubiger ist auch nicht verpflichtet, bereits im Konkursverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung seiner Forderung durch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplans zu entgehen (vgl. das ).

Da die Pensionsforderung des Beschwerdeführers weder zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch während des anhängigen Konkursverfahrens dem Grunde nach bestand (und auch keine Pensionszahlungen während des anhängigen Konkursverfahrens fällig wurden), lag in diesem Zeitraum keinerlei (auch keine trägerübergreifende) Aufrechnungslage vor. Damit bestand aber auch keine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung. Somit war die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Konkursverfahren des Beschwerdeführers ein (bloßer, ungesicherter) Konkursgläubiger (vgl. neuerlich OGH 10 ObS 54/11f; sowie das ).

Der Abschluss des Zwangsausgleiches (und dessen Erfüllung) führte demnach dazu, dass der Beschwerdeführer von der Verbindlichkeit befreit wurde, der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Ausfall zu ersetzen (§ 156 Abs. 1 KO).

4. Gemäß § 367 Abs. 2 ASVG iVm § 194 GSVG hat der Versicherungsträger über die Aufrechnung einen Bescheid zu erlassen, der durch Klage bei Gericht bekämpft werden kann (vgl. etwa das ); der Aufrechnungsbescheid ist die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten und entspricht der Aufrechnungserklärung iSd §§ 1438 ff ABGB (vgl. das ). Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann vom Gericht aber nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde; die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen (vgl. den - im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen - ). Die Verwaltungsbehörden haben dabei über die offene Beitragsschuld - unter Einbeziehung des Umstandes, dass ein Zwangsausgleich abgeschlossen und auch erfüllt wurde - abzusprechen (vgl. den ebenfalls im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen ).

Da sich die Wirkungen des Zwangsausgleiches - mangels bei Konkurseröffnung bzw. während des Konkursverfahrens bestandener Aufrechnungslage und damit mangelnder Sicherung des Gläubigers - auf die Beitragsforderungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern erstreckten und der Beschwerdeführer unstrittig die nach dem Zwangsausgleich gebotenen Quotenzahlungen rechtzeitig erbrachte, ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die über diese Quote hinausgehende Forderung zu erfüllen. Diese Forderung könnte allenfalls freiwillig vom Beschwerdeführer erfüllt werden (was gegebenenfalls zu leistungsrechtlichen Vorteilen führen könnte; § 106 Abs. 1 Z 1 BSVG; vgl. etwa das ), sie ist aber nicht mehr als offene (durch Aufrechnung eintreibbare) Forderung festzustellen.

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Diese Bestimmungen sehen einen (über diese Beträge hinausgehenden) Ersatz der Umsatzsteuer nicht vor. Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 44 BSVG abzuweisen.

Wien, am