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VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0101

VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des E M in L, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1013-1-3/13/Ach, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Anrechnung von Ersatzzeiten gemäß § 227 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erledigung der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom wurde dem am geborenen Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom gemäß § 227 ASVG die Entrichtung von Beiträgen für "24 Monat(e) mittlere/höhere Schule" und für "19 Monat(e) Hochschule/Ausbildungszeit" bewilligt. Im Antrag hatte er angegeben, vom bis zum das Bundesrealgymnasium in L., vom bis zum die Universität in I. und vom bis zum die Bundeshandelsakademie in I. besucht zu haben. Mit Eingabe vom beantragte er im Hinblick auf die durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geschaffene Möglichkeit des Nachkaufs von insgesamt 36 (statt bisher 24) Monaten des Besuchs einer höheren Schule den Nachkauf der für ihn "noch möglichen, weiteren 12 Monate" und verwies dazu wiederum auf den Schulbesuch vom bis zum und vom bis zum . Diesem Antrag gab die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit Erledigung vom statt, indem sie die Beitragsentrichtung für "12 Monat(e) mittlere/höhere Schule a EUR 457,96" und für "5 Monat(e) Studium/Ausbildungszeit a EUR 915,92" bewilligte.

Mit Bescheid vom stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse auf Antrag des Beschwerdeführers fest, dass er in der Zeit vom bis zum auf Grund seiner Tätigkeit als Angestellter bei einem näher bezeichneten Unternehmen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Die Pensionsbeiträge für diesen Zeitraum wurden vom Beschwerdeführer nachentrichtet, wovon die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse vom in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt mit, er ersehe aus einem ihm an diesem Tag übermittelten Versicherungsdatenauszug, dass auch der Zeitraum vom bis zum als "Nachkaufszeitraum" aufscheine. In diesem Zusammenhang teile er mit, dass für den Zeitraum vom bis zum seine Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt worden sei. Da er dafür nicht gleichzeitig Schulzeiten nachkaufen könne, beantragte er, diese zwei Monate des Schulzeitennachkaufs "von 07-08/1968 auf 07-08/1965 vorzuverlegen". Mit einem weiteren E-Mail vom wies er darauf hin, dass auch der Zeitraum von Oktober 1971 bis Februar 1972 (Besuch der Bundeshandelsakademie) für einen Nachkauf in Betracht komme. Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer formlos mit, dass sich die "Nachkaufstattgebung" vom dahingehend ändere, dass insgesamt nur mehr zehn Monate höhere Schule sowie fünf Monate Hochschule nachgekauft werden könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom eine bescheidmäßige Erledigung beantragt hatte, erging schließlich (im zweiten Rechtsgang nach Behebung eines - nur die Neufestsetzung, nicht aber die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden - Bescheides vom durch den Landeshauptmann von Tirol als Einspruchsbehörde) der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom , mit dem das am rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend Beitragsentrichtung für Schul- und Studienzeiten nach § 227 ASVG gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AVG iVm § 357 ASVG wieder aufgenommen und die Beitragsvorschreibung vom aufgehoben wurde. Dem Antrag vom wurde insoweit stattgegeben, als die Beitragsentrichtung für "10 Monat(e) mittlere/höhere Schule a EUR 457,96" und für "5 Monat(e) Studium/Ausbildungszeit a EUR 915,92" bewilligt wurde. Der Nachkauf von "weiteren Monaten" des Besuchs einer höheren Schule wurde "abgelehnt". Weiter heißt es im Spruch dieses Bescheides, dass die für den Beschwerdeführer günstigsten Schuljahre 1965/66 bis 1967/68 als Ersatzzeiten anerkannt würden; der Nachkauf werde daher für die in diesen Schuljahren liegenden Ersatzzeiten bewilligt. Während des Besuches der Bundeshandelsakademie in I. im Schuljahr 1971/1972 habe der Beschwerdeführer in den Monaten September 1971 und August 1972 Beitragszeiten erworben. Eine andere Lagerung der Ersatzzeiten des Besuches einer höheren Schule würde somit in der Anzahl der nachzukaufenden Monate keine Änderung herbeiführen. In der - nur auf die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AVG bezogenen - Begründung führte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung des erweiterten Nachkaufs von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten nicht bekannt gewesen sei, dass für den Zeitraum Juli und August 1968 eine Beitragsentrichtung bei der Gebietskrankenkasse vorgenommen werde. Diese Tatsache sei erst auf Grund des Schreibens der Gebietskrankenkasse vom bekannt geworden.

Den gegen diesen Bescheid - sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme als auch hinsichtlich der Sachentscheidung - erhobenen Einspruch wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. Begründend führte sie nach der Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG für den Pensionsversicherungsträger bei der Entscheidung über den Antrag auf Nachkauf von Schulzeiten eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG sei. Im vorliegenden Fall sei die Pensionsversicherungsanstalt ausgehend von einer Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf davon ausgegangen, dass in den gegenständlichen Monaten keine Pflichtversicherung vorgelegen habe und somit das volle Schuljahr nachgekauft werden könne. In der Folge habe sie Kenntnis darüber erlangt, dass in der Zwischenzeit mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom für die Monate Juli und August 1968 die Pflichtversicherung bejaht worden sei und der Beschwerdeführer die Beiträge für diese Monate gemäß § 68a ASVG nachentrichtet habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli und August 1968 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, sei ohne Zweifel als neu hervorgekommene Tatsache im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu werten und berechtige die Pensionsversicherungsanstalt zur Wiederaufnahme. Darüber hinaus sei die Pensionsversicherungsanstalt an den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse gebunden gewesen. Sie wäre daher schon aus dem Grund des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG berechtigt gewesen, das Verfahren wieder aufzunehmen.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht von der Wiederaufnahme Abstand zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme seien ohne Zweifel vorgelegen.

In der Sache führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Aufteilung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einheit von zwölf Ersatzmonaten auf mehr als ein volles Schuljahr gesetzlich nicht gedeckt sei. Die Verteilung der höchstzulässigen Zahl von 36 Ersatzmonaten auf die gesamte Schulzeit, sodass sie sich möglichst nicht mit Beitragsmonaten decken, sei nicht zulässig. Der Beschwerdeführer habe im Juni 1965 sein 15. Lebensjahr vollendet. Die Lagerung der Ersatzzeiten sei auf die für ihn günstigste Weise vorgenommen worden. Im Zeitraum September 1965 bis August 1966 bzw. September 1966 bis August 1967 "wurden zwei Schuljahre höhere Schule gelagert" und bereits nachgekauft. Eine für den Beschwerdeführer günstigere Verlagerung des Schuljahres 1967/68, in welchem zwei Pflichtversicherungsmonate gelegen seien, sei nicht möglich. Im erstinstanzlichen Bescheid habe die Pensionsversicherungsanstalt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zehn Monate mittlere/höhere Schule und fünf Monate Studium/Ausbildungszeit nachkaufen könne; weiters sei im Spruch betreffend die Lagerung der Ersatzzeiten ausgesprochen worden, dass die Schuljahre 1965/66 bis 1967/68 als Ersatzzeiten anerkannt würden und der Nachkauf für die in diesen Schuljahren liegenden Ersatzmonate, welche nicht mit Beitragsmonaten zusammenfielen, bewilligt werde. Der Ausspruch über die Lagerung der Ersatzzeiten sei somit auch bestimmt und nachvollziehbar erfolgt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene, nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung vom angesichts ihres normativen Inhalts zutreffend als Bescheid gewertet hat, der in Rechtskraft erwachsen ist. Dagegen wird auch vom Beschwerdeführer nichts eingewendet.

2. Gemäß § 357 Abs. 1 ASVG gelten für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen unter anderem die Bestimmungen der §§ 69 und 70 AVG über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend. Bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinn des § 335 ASVG.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden, nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1.

Eine amtswegige Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z 2 AVG setzt demnach voraus, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die ohne Verschulden der Behörde nicht geltend gemacht werden konnten und denen für den Hauptinhalt des Bescheidspruches die im zweiten Halbsatz des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG genannte Bedeutung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0290).

3. Die belangte Behörde hat das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in zwei Monaten, die mit Zeiten eines Schulbesuchs gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG zusammenfielen, als neu hervorgekommene Tatsache im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gewertet, die in dem am abgeschlossenen Verfahren über die Berechtigung zur Entrichtung von Beiträgen gemäß § 227 Abs. 3 und 4 ASVG voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass keine die Wiederaufnahme rechtfertigende neu hervorgekommene, sondern nur eine neu entstandene Tatsache vorliege. Damit ist er im Ergebnis im Recht:

Die versicherungspflichtige Beschäftigung ist zwar eine neu hervorgekommene Tatsache; ebenso wie die Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit ist sie nicht erst durch den feststellenden Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom entstanden. Der Bewilligung der Beitragsentrichtung für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 3 und 4 ASVG kann eine Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit im gleichen Zeitraum aber jedenfalls nur insoweit entgegenstehen, als auch Beitragszeiten erworben wurden; nur Beitragszeiten gehen nämlich gemäß § 231 Z 1 ASVG bei der Bildung von Versicherungsmonaten den hier in Rede stehenden Ersatzzeiten vor und können gemäß § 232 ASVG dazu führen, dass ein Versicherungsmonat als Beitragsmonat der Pflichtversicherung statt als Ersatzmonat gilt (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0122, VwSlg. 17.562 A, worin ausgeführt wird, dass in Anwendung des § 231 ASVG zu beurteilen ist, in welchen Kalendermonaten im Ergebnis eine der Beitragsentrichtung zugängliche Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG und in welchen Kalendermonaten - bei einander deckenden Versicherungszeiten - eine der Beitragsentrichtung weder zugängliche noch bedürftige Beitragszeit der Pflichtversicherung vorliegt, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0218, wonach Beiträge für Ersatzzeiten nur für jene Kalendermonate entrichtet werden können, die nicht ohnehin bereits als Beitragsmonat gelten). Damit nun die mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom festgestellten Zeiten der Pflichtversicherung als Beitragszeiten wirksam werden konnten, bedurfte es jedoch, wie sich aus § 225 Abs. 1 Z 1 lit. b ASVG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 ergibt (vgl. - im Umkehrschluss - die Übergangsbestimmung des § 625 Abs. 4 ASVG), zusätzlich der fristgerechten Nachentrichtung der Beiträge. Diese ist aber unstrittig erst nach Erlassung des Bescheides vom erfolgt.

Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass im Beschwerdefall zwar die versicherungspflichtige Beschäftigung im Juli und August 1968 eine neu hervorgekommene Tatsache dargestellt hat (ob die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt an deren erst nachträglichem Bekanntwerden ein Verschulden getroffen hat, kann hier dahingestellt bleiben); diese Tatsache war aber nicht geeignet, einen anderen Bescheid im Verfahren nach § 227 ASVG herbeizuführen. Eine potentiell entscheidungswesentliche Tatsache konnte nur in der wirksamen Nachentrichtung der Beiträge für die festgestellten Zeiten der Pflichtversicherung bzw. in dem sich erst daraus ergebenden Umstand des Vorhandenseins weiterer Beitragsmonate (als Voraussetzung für den Ausschuss der Berücksichtigung derselben Monate als Ersatzzeit) liegen; diese Tatsache ist aber erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden und war daher nicht als neu hervorgekommene Tatsache anzusehen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigen konnte.

4. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch der von der belangten Behörde nur in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG nicht in Betracht gekommen wäre. In einer Konstellation wie im Beschwerdefall, in der aus der bescheidmäßigen Feststellung der Pflichtversicherung noch nicht folgt, dass Beitragszeiten (im Sinne des Leistungsrechts) erworben werden, handelt es sich nämlich bei der - hier mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom festgestellten - Pflichtversicherung um keine entscheidungswesentliche Vorfrage für die Bewilligung der Beitragsentrichtung für Schulersatzzeiten.

5. Nach dem Gesagten ist die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens somit zu Unrecht erfolgt.

Aus dem Umstand, dass die Wiederaufnahme unzulässig war, folgt aber auch die Unzulässigkeit der neuerlichen Sachentscheidung im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger , Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 610).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am