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VwGH vom 26.02.2009, 2007/05/0113

VwGH vom 26.02.2009, 2007/05/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der MW in Lasberg, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-013786/-2007-Ba/Vi, betreffend Baubewilligung für eine Gemeindestraße (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Lasberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Im Zusammenhang mit dem vom Land Oberösterreich, Liegenschaftsverwaltung, betriebenen Straßenbauvorhaben "Baulos Umfahrung Lasberg" wurde auch der Neubau bzw. die Umlegung verschiedener Gemeindestraßen projektiert. Rechtsgrundlage der hier gegenständlichen straßenrechtlichen Baubewilligung der Gemeindestraße "Kopenberg Süd" ist die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Lasberg vom . Unter Hinweis auf den Lageplan vom wurde (§ 2) die im Plan in roter Farbe dargestellte und über verschiedene Grundstücke, insbesondere auch das der Beschwerdeführerin gehörige Grundstück Nr. 668/1, führende Straße als öffentliche Straße gewidmet und in die Straßengattung Gemeindestraße eingereiht. Der der Verordnung zu Grunde liegende Plan weist bereits eine Verbreiterung der bisher bestehenden Wegparzelle 668/7, die in der neuen Gemeindestraße "Kopenberg Süd" aufgehen soll, zu Lasten des südlich anschließenden Grundstückes der Beschwerdeführerin Nr. 668/1 auf.

Zuvor wurde von der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft ein Lokalaugenschein durchgeführt und mit Schreiben vom eine Stellungnahme erstattet; danach seien von der Errichtung keine naturschutzfachlich wertvollen Landschaftselemente betroffen.

Das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 668/1 wird ostseitig von der Wegparzelle Nr. 3573, nordseitig von der Wegparzelle Nr. 668/7 umschlossen. Der letztgenannte Weg verläuft entlang der gesamten Grundstücksbreite des Grundstücks der Beschwerdeführerin (rund 70 m) und endet dort als Sackgasse. Nach dem Projekt soll unter Fortsetzung dieses Weges ein Wirtschaftsweg mit einer Länge von weiteren rund 300 m entstehen.

Bezüglich dieser Straße und anderer Straßenprojekte fand vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und der mitbeteiligten Gemeinde am eine gemeinsame Verhandlung statt. Verhandlungsleiter waren Organwalter der Bezirkshauptmannschaft und der Gemeinde; es wurde eingangs dargelegt, dass nach Eröffnung der Verhandlung die straßenrechtliche Bewilligungsverhandlung durchgeführt werde und im Anschluss daran die Grundeinlöse bzw. Enteignungsverhandlung. Gegenstand der Verhandlung war der Antrag der mitbeteiligten Gemeinde als Gemeindestraßenverwaltung zwecks Durchführung des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens sowie der Antrag der Gemeinde zwecks Durchführung des Grundeinlöse- bzw. Enteignungsverfahrens betreffend die Errichtung unter anderem der gegenständlichen Gemeindestraße. Der technische Amtssachverständige verwies in seinem Befund auf die neue Linienführung der L 1471 Lasberger Straße und auf die in den Projektsunterlagen dargestellten Baumaßnahmen der Gemeinde zu den Gemeindestraßen. In seinem Gutachten führte er aus, dass die Gemeindestraße "Kopenberg Süd" künftig für die Aufschließung der nördlich der Umfahrung Lasberg angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen soll.

Die Beschwerdeführerin wendete ein, der Neubau der geplanten Gemeindestraße Kopenberg Süd widerspreche der Flächenwidmung und dem örtlichen Entwicklungskonzept. Im Bereich der nunmehr geplanten Straße habe nie eine Straßenverbindung bestanden; es solle damit lediglich der Boden für eine Umwidmung der nördlich der geplanten Straße befindlichen Grundstücke in Bauland geschaffen werden. Eine solche Straßenführung wäre aber nur dann zulässig und zielführend, wenn auch die südlich der Straße gelegenen Grundstücke in Bauland umgewidmet würden. Die Gemeindestraße sei für keinen sachlich begründeten Zweck notwendig und es bestehe keinerlei raumordnerischer Bedarf. Durch eine entsprechende Anpassung der bestehenden Straßen könne das Bauvorhaben vermieden werden.

Zu diesen Einwendungen verwies der Amtssachverständige in der Verhandlung darauf, dass bereits jetzt eine Verkehrsfläche auf der Parzelle Nr. 668/7 bestehe. In diesem Bereich müsse das Projekt eine Fahrbahnbreite von 3,0 m mit 2 x 0,5 m Banketten und 1 x 0,5 m Entwässerungsmulde aufweisen. Daraus ergebe sich der unumgänglich notwendige Flächenbedarf aus dem Grundstück der Beschwerdeführerin (120 m2). Die vorgesehene Fahrbahnbreite sei zur Erfüllung der Erschließungsfunktion erforderlich.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Neubau bzw. die Umlegung verschiedener Gemeindestraßen, unter anderem der Gemeindestraße "Kopenberg Süd" nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen straßenrechtlich bewilligt. Diese Gemeindestraße solle künftig der Aufschließung der nördlich der (neuen) Umfahrung Lasberg (also südlich dieser neuen Gemeindestraße) angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde auf die Äußerung des Amtssachverständigen in der Verhandlung verwiesen und wiederholt, dass die vorgesehene Fahrbahnbreite zur Erfüllung der Erschließungsfunktion erforderlich sei. Weiters verwies die Behörde auf die erlassene Verordnung. Beruhe das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren auf einer Trassenverordnung, so könnten betroffene Grundeigentümer nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Bauweise gewählt werde, soferne dies keinen Widerspruch zur Trassenverordnung darstelle. Derartige Gesichtspunkte seien aber nicht geltend gemacht worden.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom keine Folge. Er verwies auf die erlassene Verordnung vom , der ein Umweltbericht zu Grunde liege, bei welchem die Auswirkungen der Herstellung auf die Schutzgüter gemäß § 13 Abs. 1 OÖ StraßenG dargelegt seien. Die Gemeindestraße "Kopenberg Süd" diene künftig der Aufschließung der nördlich der Umfahrung gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, sodass auch ein Verkehrsbedürfnis begründet sei. Diese Gemeindestraße werde erst im Zuge des Neubaues der Umfahrung Lasberg hergestellt, weil es erst mit dem Bau der Umfahrung notwendig werde, die nördlich gelegenen Grundstücke verkehrsmäßig wieder aufzuschließen; somit entfielen die derzeit bestehenden Aus- und Zufahrten zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (aus den Planunterlagen ergibt sich, dass die Umfahrungsstraße in diesem Bereich, also zwischen Lasberg West und Lasberg Mitte, im Gegensatz zu der zuvor dort befindlichen Verkehrsfläche kreuzungsfrei ausgeführt wird). Schließlich wurde dargelegt, dass die vorgesehene Fahrbahnbreite zur Erfüllung der Erschließungsfunktion erforderlich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung keine Folge. Wohl könnten Grundeigentümer in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Vorhabens insoweit erheben, als davon ihre Grundstücke betroffen sind. Beruhe das Bewilligungsverfahren, wie im gegenständlichen Fall, auf einer Trassenverordnung nach § 11 Oö. Straßengesetz, so könnten betroffene Grundeigentümer nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Bauweise der Straße gewählt werde, soweit dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen möglich sei und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entstehe. Solche Gesichtspunkte seien aber nicht aufgezeigt worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie auch die mitbeteiligte Marktgemeinde - eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Trassenverordnung nach § 11 OÖ StraßenG würde keinesfalls sämtliche Einwendungen gegen das Projekt abdecken. Die in § 13 OÖ StraßenG normierten Voraussetzungen, wie etwa das Verkehrsbedürfnis, die Wirtschaftlichkeit etc. müssten im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren geprüft werden. Der derzeit bestehende öffentliche Weg in einer Breite von 3 m sei für die Aufschließung der nachfolgenden landwirtschaftlichen Gründe jedenfalls ausreichend breit, nach dem aktuellen raumordnerischen Planungsstand der Gemeinde bestehe kein konkreter Bedarf für die Verbreiterung. Überhaupt sei die gegenständliche Gemeindestraße für keinen sachlich begründeten Zweck notwendig und bestehe kein Bedarf. Die bestehende öffentliche Straße in der gegebenen Breite von 3 m liege innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung. Schon die Tatsache, dass die Gemeindestraße im Flächenwidmungsplan nicht enthalten sei, zeige, dass ein öffentliches Interesse nicht vorliege und ein Verkehrsbedürfnis nicht gegeben sei. Ein Umweltbericht im Sinne des § 13 Abs. 4 Oö. StraßenG liege nicht vor; der Verweis auf einen Umweltbericht, der der Trassenverordnung beiliege, genüge nicht, weil der Beschwerdeführerin bei der Verordnungserlassung keine Parteistellung zugekommen sei.

Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Trassenverordnung entspreche nicht dem Gesetz, weil die Voraussetzungen des § 13 Oö. StraßenG nicht beachtet worden seien.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 61/2005 (StrG), haben folgenden Wortlaut:

"3. Hauptstück

Herstellung und Erhaltung von Straßen

§ 11

Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen

(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. Dient die Straße vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, ist dies in der Verordnung ausdrücklich festzustellen.

...

(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1:1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.

...

§ 13

Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht

(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen

Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht

zu nehmen auf

1. das Verkehrsbedürfnis,

2. die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,

3. die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den

Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,

4. die möglichste Schonung der Natur, des

Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,

5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der

Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,

6. bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen

Verkehrs,

7. die Erhaltung von Kunst- und Naturdenkmälern,

8. die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern

und

9. die barrierefreie Gestaltung.

(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.

(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.

...

6. Hauptstück

Straßenrechtliche Bewilligung

§ 31

Verfahren

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. …

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.

(3) Parteien sind:

1. der Antragsteller,

2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie

jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches

Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,

3. die Anrainer,


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4.
Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,
5.
die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und
6.
die Oö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Oö. Umweltschutzgesetz 1996).

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. Die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000) sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung in der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.

(5) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird.

§ 32

Bewilligung

(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.

..."

Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0233, gleichfalls die Umfahrung Lasberg betreffend, unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 StrG Parteistellung genießende Grundeigentümer in diesem Verfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben kann, als davon seine Grundstücke betroffen sind. Da die Behörde u.a. über die Notwendigkeit der Enteignung gemäß § 36 Abs. 2 StrG unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu entscheiden hat, steht dem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 StrG Parteistellung zukommenden Eigentümer der betroffenen Grundstücke - sofern auf Grund des vorliegenden Projektes mit der straßenrechtlichen Bewilligung eine Enteignung seiner Grundstücke gemäß § 36 StrG notwendigerweise verbunden ist - das Recht zu, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren in Bezug auf seine Grundstücke jedenfalls Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Enteignung geltend zu machen. Neben den Einwendungen, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Z. 1 StrG "Verkehrsbedürfnis" und Z. 3 StrG "Sicherheit der öffentlichen Straßen und Schutz langfristiger Lebensgrundlagen"), kann daher von einem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 StrG Parteistellung genießenden Grundeigentümer auch geltend gemacht werden, die betroffenen Grundstücke würden beansprucht, obwohl das Vorhaben nicht in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise verwirklicht werden soll.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im zitierten Erkenntnis auch seine Auffassung wiederholt, dass schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 StrG diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. maßgeblichen Grundsätze einzuhalten sind, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 StrG zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung wird daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt; durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, wird das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt werde, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 StrG möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht.

Wie sich aus dem Verordnungsplan entnehmen lässt, ist Gegenstand des hier bewilligten Projekts nicht nur der rund 70 m lange Wegabschnitt an der Nordgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin, sondern geht es hier um weitere rund 300 m Weg, bis die Wegparzelle 3586/2 erreicht wird. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen ist in diesem Plan die Verbreiterung des ursprünglichen Wegstückes Nr. 668/7 an der Nordgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin ersichtlich gemacht; die Teilfläche Nr. 18/1d ist schon in diesem Plan eingetragen. Durch die Verordnung ist die Notwendigkeit und das öffentliche Interesse an der Herstellung dieses Wirtschaftsweges einschließlich der Verbreiterung des schon vorhandenen Weges verbindlich festgestellt, sodass die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin zu Recht keine Beachtung gefunden haben.

Ohne nähere Begründung behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Verordnung nicht dem Gesetz entspreche. Es ist aber für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, welche Gesetzwidrigkeit dem Verordnungsgeber bei der hier erfolgten Widmung unterlaufen sein soll; in Anbetracht des Umstandes, dass die umgelegte, kreuzungsfreie Landesstraße einen bisherigen Aufschließungsweg ersetzt, ist bezüglich des gegenständlichen, neuen Aufschließungsweges ein Widerspruch zu den in § 13 StrG normierten Voraussetzungen nicht erkennbar.

Weder die zuletzt genannte Bestimmung noch sonst eine Bestimmung des StrG nimmt auf den Flächenwidmungsplan Bezug. Die Widmung als "Verkehrsfläche" im Sinne des § 29 Oö. RaumordnungsG ist jedenfalls nicht Voraussetzung einer Bewilligung nach § 31 StrG oder einer Verordnung nach § 11 StrG. Aus § 18 Abs. 7 Oö. RaumordnungsG ergibt sich vielmehr, dass die Gemeinde bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes festgelegte Planungen des Bundes und des Landes zu berücksichtigen hat und im Flächenwidmungsplan ersichtlich machen muss; beispielhaft werden Verkehrsflächen des Landes (siehe § 8 Abs. 1 StrG) genannt.

Wenn § 32 Abs. 2 StrG fordert, dass die Bewilligung unter Berücksichtigung des in § 13 Abs. 4 StrG genannten Umweltberichtes zu erteilen ist, so wird damit keineswegs festgelegt, dass im Bewilligungsverfahren neuerlich ein Umweltbericht vorgelegt werden müsse; vielmehr sieht § 11 Abs. 6 StrG vor, dass vor Erlassung der Trassenverordnung der Umweltbericht den Planunterlagen anzuschließen ist. Eine Rechtswidrigkeit der Bewilligung, weil ein neuerlicher Umweltbericht nicht eingeholt wurde, ist somit nicht erkennbar.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG).

Wien, am