VwGH vom 17.06.2014, Ro 2014/04/0046

VwGH vom 17.06.2014, Ro 2014/04/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Revision der H GmbH in R, vertreten durch Dr. Peter Birgmayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 1, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom , Zl. ReOrg 242- 3/13/Wa/KS, betreffend Grundumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich (belangte Behörde) wurde die Berufung der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Präsidentin der Wirtschaftskammer Niederösterreich (WKNÖ) vom , in dem gemäß § 128 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz (WKG) festgestellt wurde, die Revisionswerberin sei verpflichtet, auf Grund ihrer Gewerbeberechtigungen ("Säger" gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 38 GewO 1973 sowie Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO) als Grundumlage für 2013 einen Betrag von insgesamt EUR 267.776,00 zu entrichten, abgewiesen und der genannte Bescheid der WKNÖ bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin wende sich ausschließlich gegen den Grundumlagenbeschluss der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom über die Grundumlage 2013. Die Einwände berührten alle letztlich die Frage der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagenbeschlusses, über welche die belangte Behörde nicht zu befinden habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1480/2013-5, ablehnte und sie in der Folge über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin mit Beschluss vom , B 1480/2013-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die Revisionswerberin hat die abgetretene Beschwerde auftragsgemäß in Form einer Revision ergänzt.

Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung nach Ablauf des dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/04/0014, mwN).

Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung (abgesehen von der gegenständlich ohnedies nicht in Betracht kommenden Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG) sinngemäß.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Revision erwogen:

Soweit sich die Revisionswerberin vollinhaltlich auf die Begründung ihrer Beschwerde an den VfGH bezieht, und darüber hinaus die Gleichheits- bzw. Gesetzwidrigkeit des angeführten Grundumlagenbeschlusses behauptet, ist sie auf den obzitierten zu verweisen, mit dem dieser die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat. In diesem Beschluss führte der VfGH aus, das Beschwerdevorbringen lasse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH, wonach es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Umlage anknüpfe (vgl. VfSlg. 14.072/1995), die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Insoweit sich die Revisionswerberin darüber hinaus gegen die Gesetzmäßigkeit des genannten Grundumlagenbeschlusses wendet, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des ihr gegenüber zur Grundumlage 2012 ergangenen hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2013/04/0091, mwN) verwiesen werden.

In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass mit dem zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Sägeindustrie erstatteten Vorbringen ausgehend von den Erwägungen der hg. Rechtsprechung (insbesondere Punkt 2.2. des hg. Erkenntnisses vom , Zlen. 2009/04/0170, 2009/04/0245, 2010/04/0047 und 2011/04/0032) zur Zulässigkeit einer mehrfachen Kombination der Bemessungsgrundlage mit den Parametern "Umsatzsumme" und "Rohstoffeinsatz" und mit Verweis auf den im Erkenntnis des VfSlg. 14.072/1995, angesprochenen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung der Kriterien für Beiträge zur Finanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation keine Aspekte aufgezeigt werden, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.

Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am