VwGH vom 24.06.2015, Ro 2014/04/0038

VwGH vom 24.06.2015, Ro 2014/04/0038

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2015/04/0012

Ro 2014/04/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revisionen der T GmbH in M, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gusshausstraße 14/5, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich jeweils vom , Zlen. WST1-B-913/001-2013 (protokolliert zu Ro 2014/04/0038), WST1-B-915/001-2013 (protokolliert zu Ro 2014/04/0039) und WST1-B-914/001-2013 (protokolliert zu Ro 2015/04/0012), jeweils betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit drei gesonderten Verfahrensanordnungen der Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH G) jeweils vom , zugestellt am , wurde die Revisionswerberin gemäß § 91 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aufgefordert, H T, der dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der Revisionswerberin angehörte, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der drei Gewerbeberechtigungen "Schlosser, verbunden mit Schmiede und Landmaschinentechnik", "Handelsgewerbe" sowie "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässige Gesamtgewichte insgesamt

3.500 kg nicht übersteigen, eingeschränkt auf die Verwendung von drei Kraftfahrzeugen" vorgegangen werden müsste. Begründet wurde dies damit, dass mit näher bezeichnetem, rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes G vom gegen H T ein Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Es liege daher ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 und damit ein Endigungsgrund gemäß § 85 Z 2 GewO 1994 vor, weshalb nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorzugehen sei.

2. Mit Bescheiden der BH G jeweils vom wurden der Revisionswerberin die drei genannten Gewerbeberechtigungen gemäß § 13 Abs. 3 und 7 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 entzogen, weil die Revisionswerberin nicht den Nachweis erbracht habe, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer

H T aus dieser Funktion ausgeschieden sei.

Gegen diese Bescheide erhob die Revisionswerberin jeweils Berufung. Mit diesen Berufungen übermittelte die Revisionswerberin einen Gesellschafterbeschluss vom , wonach H T als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen werde.

3. Mit dem an die Revisionswerberin gerichteten Schreiben vom hielt der Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) fest, es könne zur "Abkürzung des Prozedere (Bestätigung der Entziehung; dann nachfolgende Gewerbeneuanmeldung)" vertretbar erscheinen, bereits im Berufungsverfahren eine nachträglich erfolgte Entfernung (des H T) von der Position mit maßgeblichem Einfluss zu berücksichtigen. Da

H T aber immer noch als Alleingesellschafter der Revisionswerberin aufscheine, dem Alleingesellschafter maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zukomme, wäre H T auch von seiner Position als Alleingesellschafter zu entfernen, wobei diesbezüglich eine Frist bis vorgemerkt werde.

Die Revisionswerberin beantragte eine Erstreckung dieser Frist zunächst bis und in der Folge bis .

4. Mit den nunmehr angefochtenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden vom wies die belangte Behörde die Berufungen der Revisionswerberin ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide.

In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde aus, dass die Verfahrensanordnungen vom infolge des Beschlusses des Bezirksgerichtes G vom betreffend die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über H T mangels Kostendeckung zu Recht ergangen seien. Da die Gewerbebehörden an die rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse gebunden seien, hätten die Ausführungen der Revisionswerberin, wonach H T nicht überschuldet sei, nicht berücksichtigt werden können. H T sei von seiner Position als handelsrechtlicher Geschäftsführer erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist entfernt worden. Diese nach Ablauf der Frist erfolgte Erfüllung des behördlichen Auftrags könne an der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nichts ändern. Erst nach Entziehung der Gewerbeberechtigungen könnten diese Gewerbe von der Revisionswerberin, in der H T nicht mehr mit maßgeblichem Einfluss aufscheine, neu angemeldet werden. Eine Abkürzung dieses Prozedere würde § 91 Abs. 2 GewO 1994 widersprechen.

Unter Bezugnahme auf den mit Schreiben der belangten Behörde vom erstatteten Vorschlag, bei rechtzeitiger Entfernung des H T als Alleineigentümer eine "pragmatische Entscheidung zu treffen", führte die belangte Behörde aus, dass daraus mangels Bescheidcharakter dieses Schreibens keine Rechtsposition abgeleitet werden könne. Zudem habe die Revisionswerberin die eingeräumte Frist nicht genützt.

5. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, im Wesentlichen inhaltsgleichen Revisionen gemäß § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG).

6. Das gemäß § 9 VwGbk-ÜG und Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde tretende Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Verwaltungsakten vor.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Revisionen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

1. In den Revisionen wird zunächst die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behauptet.

1.1. Diesbezüglich führt die Revisionswerberin aus, die Zustellung der angefochtenen Bescheide an ihren Rechtsvertreter sei erst am erfolgt, wobei als bescheiderlassende Behörde der Landeshauptmann von Niederösterreich aufscheine, während als Absender am Rückschein die BH G angegeben sei. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nicht mehr die belangte Behörde, sondern das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig gewesen. Zwar bestimme § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG für den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (wie der hier belangten Behörde), deren Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bescheides mit nicht mehr gegeben sei, dass dieser Bescheid als zugestellt gelte, wenn - obwohl er vor Ablauf des nicht gültig zugestellt worden sei - seine Zustellung vor Ablauf dieses Tages veranlasst worden sei. Allerdings sei eine solche Veranlassung der Zustellung nach Ansicht der Revisionswerberin im vorliegenden Fall nicht erfolgt, weil die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden eine direkte Zustellung nur an die Bezirkshauptmannschaft G (dies mit dem Ersuchen, die Bescheidzustellung vorzunehmen) und die Wirtschaftskammer Niederösterreich, nicht jedoch an die Revisionswerberin und insbesondere nicht zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters verfügt habe. Da die Zustellung der angefochtenen Bescheide somit erst nach dem erfolgt sei, seien die Bescheide von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.

1.2. Im vorliegenden Fall weisen die angefochtenen, mit datierten Bescheide (jeweils im Kopf) als Adressat die Revisionswerberin zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters auf. In den jeweils am Ende dieser Bescheide enthaltenen Zustellverfügungen wurde (u.a.) die Zustellung an die BH G verfügt, dies unter Anschluss der für die Revisionswerberin bestimmten Bescheidausfertigung mit dem Ersuchen, die Bescheidzustellung vorzunehmen. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel daran, dass die belangte Behörde die Zustellung der angefochtenen Bescheide (auch) an die Revisionswerberin - und zwar im Hinblick auf die Bezeichnung des Bescheidadressaten zu Handen ihres Rechtsvertreters - vor Ablauf des veranlasst hat (siehe zu einer ähnlichen Konstellation den Beschluss vom , Ro 2014/17/0054 und 0055). Damit gilt die Zustellung der angefochtenen Bescheide als noch vor Ablauf des bewirkt und die angefochtenen Bescheide wurden nicht von einer unzuständigen Behörde erlassen.

1.3. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang noch moniert, die Regelung des § 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG (zur Dauer der zur Verfügung stehenden Revisionsfrist) verweise nur auf die Fälle des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG (betreffend Bescheide unabhängiger Verwaltungsbehörden), nicht jedoch auf die Regelung des § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG (betreffend Bescheide von Verwaltungsbehörden wie der hier belangten Behörde), genügt es, auf Folgendes hinzuweisen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die unterbliebene Einbeziehung der in § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG geregelten Konstellationen in § 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG als planwidrige Lücke anzusehen ist und dass die Regelung des § 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG auf einen Fall wie den hier vorliegenden analog anzuwenden ist (vgl. den Beschluss vom , Ro 2014/04/0040).

2. Für die Behandlung einer (hier vorliegenden) Revision nach § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung mit einer fallbezogen nicht relevanten Maßgabe sinngemäß.

3. Die entscheidungserheblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. I Nr. 194 in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 125/2013, lauten auszugsweise:

" § 13. ...

(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als

Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden

Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht

in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

...

(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. ..."

" 9. Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen

§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt:

...

2. mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 ...

..."

" § 91. ...

(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen."

4.1. Die Revisionswerberin bringt vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass "materiell keine Insolvenz" des H T vorgelegen und daher die Abweisung der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zu Unrecht erfolgt sei.

§ 91 GewO 1994 müsse teleologisch dahingehend interpretiert werden, dass es nur dann zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung komme, wenn "tatsächlich materiell die Voraussetzungen einer Insolvenz der Person mit maßgeblichen Einfluss gegeben" seien. Das Vorliegen der materiellen Insolvenzvoraussetzungen, insbesondere Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, habe die belangte Behörde jedoch nicht ermittelt. Die belangte Behörde hätte der Revisionswerberin die Möglichkeit einräumen müssen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des H T nachzuweisen. Zudem wäre in analoger Anwendung des § 26 GewO 1994 die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung zu erteilen gewesen.

4.2. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes G vom gegen H T (ihren damaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer) das Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden ist, sondern sie bestreitet - der Sache nach - die Rechtsrichtigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat die Gewerbebehörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung der Rechtslage entsprochen hat (vgl. das Erkenntnis vom , 2011/04/0210 und 0211, bzw. - zur alten insolvenzrechtlichen Rechtslage - das Erkenntnis vom , 97/04/0218, jeweils mwN). Dies gilt auch für Entziehungsverfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. das Erkenntnis vom , 98/04/0205). Es besteht somit eine Bindung der Gewerbebehörden an die Beschlüsse des Insolvenzgerichtes (siehe das Erkenntnis vom , 2011/04/0201). Soweit die Revisionswerberin geltend macht, das Gericht habe den zugrunde liegenden insolvenzrechtlichen Beschluss nur getroffen, weil H T es verabsäumt habe, sich rechtzeitig zum Antrag zu äußern, ist dem entgegenzuhalten, dass die Umstände, die zur Abweisung des Insolvenzantrages geführt haben, unerheblich sind (vgl. das Erkenntnis vom , 2005/04/0282, mwN). Entgegen der Revisionsauffassung war die belangte Behörde auch nicht zu Ermittlungen über die (aktuelle) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des H T verhalten.

Soweit die Revisionswerberin eine ihrer Auffassung nach gebotene analoge Anwendung des § 26 GewO 1994 ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Gewerbebehörde bei Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht zu prüfen hat, ob - bezogen auf die Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht - Tatbestände des § 26 GewO 1994 gegeben sind (siehe das Erkenntnis vom , 2004/04/0051).

5.1. Die Revisionswerberin rügt weiters, die belangte Behörde habe zunächst (mit Schreiben vom ) kundgetan, sie würde der Berufung bei einer Abtretung der Mehrheit der Gesellschaftsanteile durch H T stattgeben, und sei dann in den angefochtenen Bescheiden von dieser Rechtsansicht wieder abgerückt. Insbesondere hätte die belangte Behörde der Revisionswerberin Zeit geben müssen, die von ihr selbst vorgeschlagene Vorgehensweise zu erfüllen. Diesbezüglich verweist die Revisionswerberin auf einen Abtretungsvertrag vom , demzufolge H T die Mehrheit der Gesellschaftsanteile an der Revisionswerberin an einen Dritten abgegeben habe, und sie moniert, die belangte Behörde hätte auf die Fristerstreckungsanträge der Revisionswerberin reagieren müssen.

5.2. Der im Schreiben vom zum Ausdruck kommenden Auffassung der belangten Behörde, wonach es vertretbar erscheinen könne, eine nachträglich erfolgte Entfernung einer Person von der Position mit maßgeblichem Einfluss im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung eine Sanktion für die Nichtentfernung darstellt und Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist unbeachtlich sind (vgl. das Erkenntnis vom , 2011/04/0197, mwN).

Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom resultiert im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Die belangte Behörde hat nämlich in diesen Bescheiden die Abweisung der Berufungen allein - und insoweit zutreffend - auf die Nichtentfernung des H T aus der Position als handelsrechtlicher Geschäftsführer innerhalb der (von der BH G in ihren Verfahrensanordnungen) gesetzten Frist gestützt. Ein allfälliges späteres Bemühen der Revisionswerberin (auch hinsichtlich der Abtretung der Mehrheit der Gesellschaftsanteile durch H T) vermag nichts daran zu ändern, dass die Erfüllung des für die Entziehung maßgeblichen Entfernungsauftrages innerhalb der gesetzten Frist unterblieben ist und dieser Umstand durch ein nachfolgendes Entsprechen nicht beseitigt werden kann. Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Revisionswerberin, sie habe keinen Gesetzesverstoß gesetzt und sei bloß dem gefolgt, was ihr die belangte Behörde aufgetragen habe, nicht zu teilen. Ebenso wenig vermag die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen zur ausgebliebenen Reaktion der belangten Behörde auf ihre Fristerstreckungsanträge fallbezogen eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen.

6. Die Revisionen waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall (ausgehend vom unstrittigen Vorliegen des Beschlusses des Insolvenzgerichtes) nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. das Erkenntnis vom , 2013/04/0078, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom , Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, mwN).

8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG sowie - gemäß § 3 Z 1 und § 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8 - auf § 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, wobei der Vorlageaufwand auf Grund der getrennten Aktenvorlage (einerseits - gemeinsam - zu den hg. Zlen. Ro 2014/04/0038 und 0039 sowie andererseits zur hg. Zl. Ro 2015/04/0012) antragsgemäß zweifach zuzusprechen war.

Wien, am