Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
14. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 1 Persönliche Steuerpflicht
VO inländische Zweitwohnsitze, BGBl II 528/2003
§ 1 (1) Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind.
§ 2 Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der -Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.
§ 3 Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-) Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen.
§ 4 Die Verordnung ist ab anzuwenden.
EStR: Rz 1 bis 36; LStR: Rz 1 bis 14a
Literatur 2020: Bendlinger, DBA und das Recht der EU, vwt 20, 100; Oberrader, Der abkommensrechtl Mittelpunkt d...