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VwGH vom 26.05.2011, 2011/16/0011

VwGH vom 26.05.2011, 2011/16/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Heinrich Giglmayr, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Solaristraße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RV/0657-S/10, betreffend Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/16/0075, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem diese explizit über die Berufung vom gegen die Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz vom entschieden hatte, obwohl bereits die Abgabenbehörde erster Instanz mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom über diese Berufung rechtskräftig abgesprochen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung vom gegen die Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz vom als unbegründet ab; begründend erwog sie nach neuerlicher Darstellung des Verwaltungsgeschehens - einschließlich des zitierten Erkenntnisses vom -, Zitierung aus dem KfzStG und Erörterung des Abgabenverfahrens erster Instanz zur Frage der vorgeschriebenen Kraftfahrzeugsteuer:

"Das Finanzamt begründete die Vorschreibung damit, dass nachgewiesen sei, dass das ggstl. Fahrzeug im Zeitraum Mai 2001 bis Juni 2005 insgesamt 7 mal in S repariert wurde und die in diesem Zeitraum erbrachte Kilometerleistung 26.000 km betrug, folglich könne die vorgelegte Bestätigung, dass das Fahrzeug im Zeitraum Juni 2003 bis April 2006 an einem Gebrauchtwagenplatz gestanden sei, nicht stimmen.

Dazu wird ausgeführt:

Die Beweisanträge hinsichtlich des Zeitraums bis werden abgelehnt, da diese Zeitpunkte nicht verfahrenserheblich sind, ebenso für den . Die Beweisanträge hinsichtlich des Kaufes des Fahrzeugs, Anmeldung des Fahrzeugs und Nichtvorhandensein eines Wohnsitzes am werden ebenfalls abgelehnt, da dieser Zeitpunkt nicht verfahrenserheblich ist.

Für den Zeitraum ab bis Herbst 2003 wurde Frau Z 1 durch die Berufungsbehörde einvernommen. Für den Zeitraum danach konnte durch die Zeugin keine Aussage getroffen werden, da sie darüber nicht Bescheid wusste. Für die anderen Beweisthemen wurde der Bw. einvernommen, da sie verfahrenserheblich sind.

Soweit der Bw. darauf verweist, dass er zum Zeitpunkt der Zulassung des ggstl. Fahrzeuges am keinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe, ist auszuführen, dass dieser Zeitpunkt vom Finanzamt ohnehin nicht herangezogen wurde. Diesem Einwand kommt aus diesem Grunde keine verfahrenserhebliche Bedeutung zu.

Auch dem Vorbringen hinsichtlich der Jahre 1997 und Folgejahre kommt keine verfahrenserhebliche Bedeutung zu, da die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erstmalig für das Jahr 2002 erfolgte. Das Vorbringen des Bw. in der Berufungsschrift, dass das genannte Fahrzeug im Zeitraum bis überhaupt nicht gefahren wurde und im genannten Zeitraum bei Händlern in Deutschland gestanden sein soll, ist in diesem Verfahren aber von Bedeutung, da es sich um einen Zeitraum nach dem 01/2002 handelt.

Die - ursprünglich vorgebrachte - Behauptung, dass das Fahrzeug, so wörtlich: ' überhaupt nicht gefahren wurde ', ist nicht nur nicht nachweisbar, sondern im Gegenteil: Die Abgabenbehörde erster Instanz hat nachgewiesen, dass das Fahrzeug im Zeitraum bis insgesamt knapp 26.000 km bewegt wurde und in diesem Zeitraum auch mehrere Reparaturen bei der PM in S durchgeführt wurden. Von einem Nichtbewegen des Fahrzeugs kann folglich nicht die Rede sein und diese Behauptung widerspricht diametral dem Ermittlungsergebnis und - was den Standort betrifft - auch den vorgebrachten Beweismitteln des Bw. selbst, wie noch zu zeigen sein wird. Auch wenn in späterer Folge, nämlich mit der diesem Verfahren zugrunde liegenden Berufung nunmehr eingeräumt wird, dass das Fahrzeug tatsächlich doch bewegt wurde, aber eingeschränkt wurde, dass nur Urlaubs- und Langstreckenfahrten vorgenommen wurden, bleiben eine Reihe von Indizien, die darauf hindeuten, dass das Fahrzeug mit einer großen Regelmäßigkeit in Österreich verwendet wurde, nicht nur aufgrund des Umstandes, dass sich der Bw. eine Jahresvignette für die Autobahn gekauft habe. Auch wurden nachweislich nach Aussage der Zeugin (bis zum Herbst 2003) - auch Fahrten bzw. Urlaube in die Steiermark, nach Kärnten unternommen. Wie der Bw. auch selbst zugibt, habe er Fahrten nach G zum Grab der Eltern oder einen regelmäßiger Besuch von Einkaufszentren; auch Wochenendfahrten nach Wien habe er unternommen (mit Ausnahme: 2002, wie der Rechtsvertreter betont). Überdies entspricht es nicht logischen Denkgesetzen und kann überdies als unwahrscheinlich gelten, dass der Bw. trotz seiner Berufstätigkeit das ggstl. Fahrzeug - in einem Zeitraum von wenigen Jahren - 26.000 km benützt hat, ohne nicht auch in einem gewissen Zeitraum in Österreich. Auch die regelmäßig stattgefundenen mehrmaligen Reparaturen in Österreich entsprechen diesem Schluss. Der Bw. hingegen widerspricht sich überdies in seiner Aussage: Während er nämlich zunächst eine Bestätigung vorbringt, dass das Fahrzeug im gesamten Zeitraum Juni 2003 bis April 2006 nicht bewegt wurde (so noch in der Berufung vom : ' wurde das Fahrzeug überhaupt nicht mehr gefahren ' oder das Fahrzeug wurde ' vom November 2003 bis zum Verkauf im April 2006 niemals im Bundesgebiet eingesetzt ') wird danach vorgebracht, dass es doch teilweise verwendet wurde. Und der Abgabepflichtige selbst räumt ein, dass er das Fahrzeug im ggstl. Zeitraum doch benutzt hat.

Der UFS kommt in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass es bewiesen ist, dass die Nutzung des Fahrzeugs überwiegend im Inland erfolgte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ort sowie die Art und Weise der Verwendung der Fahrzeuge im Rahmen der dabei erforderlichen Gesamtbetrachtung überwiegend Deutschland zugeordnet werden könnte. Die Nutzung des Fahrzeugs erfolgt ohne Zweifel überwiegend in Österreich.

Soweit der Bw. auf Buchungsmitteilungen etc. verweist, ist fest zu halten, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Konkrete Zustellungsfehler konnten nicht glaubhaft gemacht werden und konnten - bezüglich der angefochtenen Bescheide - auch nicht erkannt werden, da der Bw. selbst angibt, dass die Bescheide ordnungsgemäß der Kanzlei zugestellt wurden und auf eine Zustellvollmacht erst mit Schreiben vom hingewiesen wurde. Alle darauf folgenden Bescheide wurden zu Handen des Parteienvertreters zugestellt.

Aus den o.a. Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen."

In der gegen den Ersatzbescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, für sein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug nicht mit Kraftfahrzeugsteuer belastet zu werden; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, die belangte Behörde habe erforderliche Feststellungen zur Frage des dauernden Standortes des Kraftfahrzeuges im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG iVm § 82 Abs. 8 KFG nicht getroffen, obwohl diesbezüglich genügend Beweismittel vorgelegen hätten. Sie habe sogar Beweisanträge hinsichtlich des Zeitraumes bis sowie für den mit der Begründung, dass diese Zeiträume nicht verfahrenserheblich seien, abgelehnt. Die für den Zeitraum 1997 bis 1998 angebotenen Beweise seien jedoch sehr wohl verfahrenserheblich. Für den Zeitraum 1997 bis 2003, den Kauf des neuen PKWs, habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass er den verfahrensgegenständlichen PKW überwiegend in Deutschland bzw. für längere Urlaubsfahrten verwendet und keinen abgabenrechtlichen Tatbestand betreffend Kraftfahrzeugsteuer in Österreich gesetzt habe. Die belangte Behörde hätte diesen Zeitraum auf jeden Fall "näher überprüfen bzw. die Beweise diesbezüglich aufnehmen müssen".

Unter auszugsweiser Wiedergabe aus der Einvernahme von M G. sowie seiner Person bringt die Beschwerde weiters vor, "(z)usammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Gegenbeweis gemäß § 82 Abs. 8 KFG erbracht hat, wonach das Fahrzeug den dauernden Standort in Deutschland und nicht im Inland hatte". Er habe genügend Beweise vorgelegt, die belegten, dass der dauernde Standort des gegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht in Österreich gewesen sei. Weiters habe er eine Bestätigung der Firma S W GmbH Co. KG vorgelegt, in der bestätigt worden sei, dass der gegenständliche PKW im Zeitraum von Juni 2003 bis April 2006 am Gebrauchtwagenplatz in F zum Verkauf gestanden wäre. Er habe "glaubhaft darlegen" können, dass er den PKW im Zeitraum Oktober 2003 bis Juni 2005 für Urlaubsfahrten benutzt habe. In diesem Zeitraum von über zweieinhalb Jahren seien lediglich

9.758 km zurückgelegt worden, was ebenfalls darauf schließen lasse, dass seine Aussagen richtig seien und der PKW eben - um Standschäden zu vermeiden - für Fahrten ins Ausland verwendet worden sei. Trotz der vom Beschwerdeführer erbrachten Beweise habe die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, insbesondere mit der Begründung, dass das Fahrzeug im Zeitraum vom bis insgesamt 26.000 km bewegt worden sei und in diesem Zeitraum auch mehrere Reparaturen bei der Firma M in S durchgeführt worden seien. Eine Kilometerleistung von 26.000 km im Zeitraum vom bis sei nicht viel, insbesondere, wenn mit dem PKW längere Urlaubsfahrten unternommen würden. Überdies sei der Aussage der Zeugin G. - im angefochtenen Ersatzbescheid als "Frau Z 1" bezeichnet - besondere Beachtung und Glaubwürdigkeit zu schenken, die über mehrere Jahre bis zum Jahr 2003 die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gewesen sei und für diesen Zeitraum hinsichtlich der Fahrten keine längeren Fahrten in Österreich habe bestätigen können. Ganz im Gegenteil führe sie aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen anderen PKW verwendet habe und er sie mit dem verfahrensgegenständlichen zu Ausflugsfahrten nach Berchtesgaden abgeholt habe.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei "nicht schlüssig". Diese übergehe sämtliche angebotenen Beweise bzw. beachte die erbrachten Beweise "in keinster Weise" bzw. lege die Aussage der Zeugin G. völlig falsch aus "(Aktenwidrigkeit)". Sie habe die zu berücksichtigenden Umstände nicht einbezogen und diese auch nicht zutreffend gewichtet. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei "nicht richtig, unschlüssig und aktenwidrig". Hätte die belangte Behörde die angebotenen Beweise berücksichtigt bzw. die eingeholten Beweise richtig gewürdigt, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der dauernde Standort des gegenständlichen Fahrzeuges nicht im Inland, sondern in Deutschland begründet sei. Die belangte Behörde hätte somit auch keine Kraftfahrzeugsteuer vorschreiben bzw. bestätigen dürfen. Sie habe auch nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer im November 2003 einen PKW in Österreich gekauft habe. Es entspreche nicht den Denkgesetzen, dass sich der Beschwerdeführer einen PKW in Österreich kaufe, um dann regelmäßig mit dem in Deutschland zugelassenen PKW, der überdies am Gebrauchtwagenplatz zum Verkauf gestanden sei, Fahrten in Österreich zu unternehmen. Der Verwaltungsgerichtshof habe schließlich mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0288, klargestellt, dass sich nach § 82 Abs. 8 KFG für ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Wege eines zulässigen Gegenbeweises trotz eines Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers im Inland ein anderer Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben könne.

Die belangte Behörde gelangte - wie eingangs wiedergegeben - in "freier Beweiswürdigung" zum Schluss, d.h. zur tragenden Feststellung, dass die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges - während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes - überwiegend im Inland erfolgt sei. Die vorliegende Beschwerde versucht demgegenüber, eine Aktenwidrigkeit und Unschlüssigkeit der eingangs wiedergegebenen, diese Feststellungen tragenden Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlicher erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im naturwissenschaftlichmathematisch exakten Sinn nachweisen. Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0033, mwN).

Aktenwidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG liegt nur dann vor, wenn die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber, wenn sie aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0156).

Soweit die Beschwerde behauptet, die belangte Behörde übergehe sämtliche angebotenen Beweise bzw. beachte die erbrachten Beweise "in keinster Weise" bzw. lege die Aussage der Zeugin G. völlig falsch - im Sinne einer Aktenwidrigkeit - aus, verkennt sie, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer eingangs wiedergegebenen Beweiswürdigung alle im Zuge des Abgabenverfahrens aufgenommenen Beweise in die Würdigung mit einbezog. Weder ist ersichtlich, dass die belangte Behörde einen vom Beschwerdeführer im Abgabenverfahren "angebotenen", daher beantragten Beweis, sofern diesem von seinem Beweisthema her im Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum überhaupt Relevanz zukam, übergangen, d.h. von dessen Aufnahme Abstand genommen hätte, noch, dass die belangte Behörde einem Beweisergebnis im Sinne einer Aktenwidrigkeit einen unrichtigen Inhalt unterstellt hätte.

Insbesondere ist auch keine Aktenwidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde eine Laufleistung des Fahrzeuges von rund 26.000 km zu Grunde legte: Ihre - mit der Abgabenbehörde erster Instanz geteilte - Überzeugung, dass das Fahrzeug im Zeitraum vom bis insgesamt knapp 26.000 km bewegt wurde, fußt - aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes in unbedenklicher Weise - auf den beurkundeten Reparaturen des Fahrzeuges bei der Firma M in S.

Sah aber die belangte Behörde in Anbetracht dessen die ursprüngliche Behauptung, das Fahrzeug sei überhaupt nicht gefahren worden, als widerlegt an, so begegnet es auch keinen Bedenken, wenn sie dem in weiterer Folge modifizierten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Fahrzeug ab dem Jahr 2003 nur mehr als Zweitfahrzeug teilweise verwendet worden sei, nicht mehr folgte, sondern in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangte, dass die Nutzung des Fahrzeuges überwiegend im Inland erfolgt sei.

Somit ist weder eine nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebliche Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung noch eine Aktenwidrigkeit, dass sich die belangte Behörde im Widerspruch zum aktenkundigen Inhalt der Beweisergebnisse gesetzt hätte, erkennbar.

Soweit die vorliegende Beschwerde im Übrigen eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung moniert, kommt dem im Hinblick auf die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Relevanz zu. Wenn sie allerdings eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung rügt, lässt sie - entgegen der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung - ein Vorbringen, in welchem Punkt die Beweiswürdigung der belangten Behörde Denkgesetzen, allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspräche, vermissen.

Somit ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken.

Schließlich versagt auch der Hinweis der Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0288, ging es doch in diesem Erkenntnis um die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides des Inhaltes, ein von einer Person mit Hauptwohnsitz (oder Sitz) im Inland in das Bundesgebiet eingebrachtes und verwendetes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen habe seinen dauernden Standort nicht im Inland, womit aber über das Beweismaß und insbesondere über die Schlüssigkeit einer Beweiswürdigung zur Frage des Standortes eines Fahrzeuges für den vorliegenden Beschwerdefall nichts ausgesagt ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am