VwGH vom 18.03.2015, Ro 2014/04/0034

VwGH vom 18.03.2015, Ro 2014/04/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des RR in O, vertreten durch Mag. Günter Novak-Kaiser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Raffaltplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , GZ UVS 43.14-4/2013-14, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: JK in O, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Friedhofgasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Revisionswerber beantragte mit Schreiben vom die gewerberechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Betriebszeiten seines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes (konkret sollten die Betriebszeiten statt bisher täglich von 09.00 bis 22.00 Uhr künftig Montag bis Donnerstag und Sonntag auf die Zeit von 09.00 bis 00.00 Uhr sowie Freitag und Samstag auf die Zeit von 09.00 bis 04.00 Uhr ausgedehnt werden).

2. Mit Kundmachung vom wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft M (im Folgenden: BH M) über das beantragte Projekt gemäß § 359b GewO 1994 (somit im vereinfachten Genehmigungsverfahren) eine mündliche Verhandlung für den anberaumt. In dieser Kundmachung wurde zum einen auf die beschränkte Parteistellung der Nachbarn (nur zur Frage, ob beim beantragten Projekt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen) und zum anderen darauf hingewiesen, dass die Nichteinbringung von Einwendungen den Verlust der beschränkten Parteistellung zur Folge habe.

In der Verhandlungsschrift wurde festgehalten, dass ein Anschlag der Kundmachung in der Gemeinde erfolgt ist und die Nachbarn persönlich verständigt worden sind. Der seitens des nicht anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten (dem die Stellung als Nachbar zukommt) in der Verhandlung erhobene Einwand wurde wie folgt protokolliert: "Ich bin mit der Erweiterung der Betriebszeiten nicht einverstanden, da das Nachtruhegesetz von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt."

Mit Bescheid vom stellte die BH M fest, dass die gegenständliche Gastgewerbebetriebsanlage nach Durchführung der näher umschriebenen Änderung weiterhin der gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 unterliegt. Unter einem wurden mehrere Aufträge erteilt. Die BH M wies ausdrücklich auf die beschränkte Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren hin und hielt fest, dass zu diesem Punkt keine Einwendungen vorgebracht worden seien. In der Begründung wurde auf die eingeholten schalltechnischen und medizinischen Gutachten verwiesen, denen zufolge keine Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen zu erwarten seien. Gestützt auf die schlüssigen Aussagen der Amtssachverständigen ging die BH M davon aus, dass die Voraussetzungen des § 359b GewO 1994 erfüllt seien.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung. In dieser brachte er u.a. vor, die BH M sei auf Grund eines mangelhaften Verfahrens zum Schluss gekommen, dass die beantragte Betriebsanlagenänderung dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliege. Die Voraussetzung des § 359b GewO 1994, dass Gefährdungen und Belästigungen iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994 vermieden würden, liege nicht vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) der Berufung nach Durchführung einer Verhandlung Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid (Punkt I). Das Ansuchen des Revisionswerbers wurde - soweit es die Erweiterung der Betriebszeiten zum Inhalt hatte - abgewiesen (Punkt II). Ebenfalls beantragte bauliche Änderungen sowie der Betrieb eines Gastgartens wurden genehmigt (Punkt III - dieser Punkt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens).

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Gastgewerbebetriebsanlage über weniger als 200 Verabreichungsplätze verfüge und nur Hintergrundmusik gespielt werde. Die bisherigen gewerberechtlichen Genehmigungen (mit Betriebszeiten zur Tagzeit) seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden. Die BH M habe eine Einzelfallprüfung vorgenommen und sei gestützt auf die eingeholten Sachverständigengutachten zur Feststellung gelangt, dass keine Gefährdungen und Belästigungen iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu erwarten seien. Allerdings sei - so die belangte Behörde mit näherer Begründung weiter - das medizinische Sachverständigengutachten unvollständig geblieben, weil nicht beurteilt worden sei, wie sich die zu erwartenden Schallpegelspitzen (durch die Gäste im Freien) auf den menschlichen Organismus auswirken würden. Da zu erwarten sei, dass durch die vom lärmtechnischen Sachverständigen aufgezeigten Schallpegelspitzen Schutzinteressen nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 berührt würden, sei "auf ein ordentliches Verfahren nach den §§ 77 ff GewO umzusteigen" und der bekämpfte Feststellungsbescheid zu beheben.

Die belangte Behörde holte ein weiteres lärmtechnisches Gutachten ein, demzufolge die maximalen Schallpegelspitzen im Zuge des Betretens und Verlassens des Lokals durch die Gäste auftreten. Das darauf aufbauende medizinische Gutachten kam zum Ergebnis, dass diese Schallpegelspitzen Schlafstörungen und dadurch bedingte gesundheitliche Auswirkungen zur Folge haben. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers betreffend die Ausweitung der Betriebszeiten ab, zumal eine Genehmigungsfähigkeit auch durch die Vorschreibung von Auflagen nicht zu erreichen sei.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Übergangsrevision (§ 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG).

6. Das gemäß § 9 VwGbk-ÜG und Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark tretende Landesverwaltungsgericht Steiermark erstattete - ebenso wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Für die Behandlung einer (hier vorliegenden) Revision nach § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

2. Der das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren regelnde § 359b der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der hier (auf Grund der Übergangs- bzw. Inkrafttretensbestimmungen des § 379 Abs. 5 und des § 382 Abs. 55 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2012) weiterhin anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 42/2008, lautet auszugsweise:

" § 359b. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), daß

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der

Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung

stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,

so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

...

(8) Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt."

Die gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 erlassene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 idF BGBl. II Nr. 19/1999, lautet auszugsweise:

" § 1. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:

1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß

§ 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);

..."

3. Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision aus, der Mitbeteiligte habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingewandt, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht vorlägen. Damit sei seine Parteistellung verloren gegangen und er sei daher nicht zur Erhebung der Berufung berechtigt gewesen. Die belangte Behörde sei auch zu Unrecht auf ein ordentliches Verfahren umgestiegen. Da die Voraussetzungen des § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 (gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994) unstrittig vorlägen, unterliege das gegenständliche Projekt dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Weiters moniert der Revisionswerber, die belangte Behörde habe das Gästeverhalten im Freien der Betriebsanlage zugerechnet, obwohl im Bereich zwischen Betriebsgebäude und Hauptstraße kein Gewerbe ausgeübt werde.

4. Soweit der Revisionswerber vorbringt, angesichts der Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit sei der ihm erst danach zugestellte Bescheid nicht rechtswirksam, genügt es, auf die Regelung des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG hinzuweisen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides vor Ablauf des veranlasst worden ist, weshalb der Bescheid als rechtswirksam zugestellt gilt.

5. Mit seinem Vorbringen zur fehlenden Parteistellung des Mitbeteiligten zeigt der Revisionswerber aus nachstehenden Gründen eine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Revision ist im Ergebnis auch berechtigt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn - auf Grund dieser Stellung - im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/04/0014, mwN; vgl. auch die Erläuterungen zur GewO-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 85 (RV 1800 BlgNR 24. GP, 21), mit der im Sinn einer Klarstellung die ausdrückliche Normierung der beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgte).

Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/04/0174, mwN). Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren - zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2009/04/0283, und vom , 2010/04/0130).

Mit der eingangs wiedergegeben, in der Verhandlungsschrift vom protokollierten Einwendung hat der Mitbeteiligte nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens bestritten, sondern er hat - der Sache nach - eine von der geänderten Betriebsanlage ausgehende Lärmbelästigung geltend gemacht. Damit konnte er aber - angesichts der entsprechend § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und § 359b Abs. 1 GewO 1994 erfolgten Kundmachung der mündlichen Verhandlung - seine beschränkte Parteistellung nicht aufrechterhalten (siehe das zitierte Erkenntnis 2005/04/0174).

Daran vermag die vom Landesverwaltungsgericht in seiner Gegenschrift vorgebrachte Auffassung, von einem anwaltlich nicht vertretenen Nachbarn könne nicht erwartet werden, den Unterschied zwischen einem Verfahren nach § 356 GewO 1994 und einem Verfahren nach § 359b GewO 1994 zu kennen, nichts zu ändern, zumal in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung sowohl auf die beschränkte Parteistellung als auch (gemäß § 41 Abs. 2 AVG) auf die Rechtsfolge des Verlustes der beschränkten Parteistellung im Fall der Nichterhebung von Einwendungen hingewiesen wurde.

Da der Mitbeteiligte somit keine - im Rahmen seiner beschränkten Parteistellung zulässigen - Einwendungen erhoben hat, wäre die Berufung mangels aufrechter Parteistellung und damit mangels Berufungslegitimation zurückzuweisen gewesen.

6. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG sowie - gemäß § 3 Z 1 und § 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014 - auf § 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am