VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0090

VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie der Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des J S in K, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rilkeplatz 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-949/051-2008, betreffend Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 69 GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, in 1051 Wien, Hartmanngasse 2b), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt einen "Antrag gemäß § 117b iVm § 69 GSVG" und führte darin aus, er beziehe eine Alterspension, pensionsauszahlende Stelle sei die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt, und es liege eine Wanderversicherung im Sinne des § 251a ASVG bzw. § 129 GSVG vor. Stichtag sei der gewesen.

Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum von 1971 bis 1993 niedergelassener praktischer Arzt gewesen, zusätzlich sei er von 1971 bis 1984 Gemeindearzt der Marktgemeinde W. gewesen. In einer dem Beschwerdeführer erteilten Auskunft vom seien die Bemessungsgrundlagen zum Stichtag für die Jahre 1980 bis 1983 (jeweils in ATS) wie folgt aufgelistet gewesen:


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"1980
14.819,63
1981
38.369,96
1982
39.125,35
1983
39.386,64"

Diese Bemessungsgrundlagen seien unzutreffend, dazu werde auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1983 sowie auf die Umsatzauskunft des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ vom verwiesen. Demnach habe der Beschwerdeführer 1983 ATS 669.340,- an Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt, in den Jahren davor ca. ATS 510.600,- (1982), ca. ATS 511.900,- (1981) und ca. ATS 564.100,- (1980).

Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung sei die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Wenn die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt demgegenüber davon ausgehe, dass im Fall des Antragstellers zum Stichtag der in Betracht zu ziehende Zeitraum 149 Monate betragen habe, so sei das nicht nachvollziehbar.

Zwar bestimme § 122 Abs. 2 Z 5 GSVG, dass Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthielten, für die aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Beitrag geleistet worden sei, bei der Anwendung des Abs. 1 außer Betracht blieben. Dies könne bei richtiger Rechtsansicht aber nur für den Fall gelten, dass nicht, wie im Fall des Beschwerdeführers, noch Einkünfte aus anderweitigen Erwerbstätigkeiten (neben dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis) vorlägen. Andernfalls, also auch im Fall des Beschwerdeführers, seien bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die entsprechenden Einkünfte aus dieser weiteren Erwerbstätigkeit bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sehr wohl zu berücksichtigen.

Hinzu komme, dass richtigerweise eben vom Stichtag zurück nicht nur 149 Beitragsmonate in Betracht zu ziehen gewesen wären, sondern jene 180 Monate mit der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt solle die für die Leistungen aus der Pensionsversicherung maßgebliche Bemessungsgrundlage entsprechend den dargestellten Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1980 bis 1983 entsprechend richtig stellen und ab dem Stichtag eine Neuberechnung der Leistungen aus der Alterspension des Beschwerdeführers vornehmen.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands gemäß § 69 GSVG abgewiesen.

Eine Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen als Gemeindearzt im Zeitraum Jänner 1980 bis Dezember 1983 könne nicht erfolgen, da eine Ausnahme von der Pensionsversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 2 (gemeint wohl: § 5 Z 2) FSVG vorgelegen sei. Sohin sei weder ein offenkundiges Versehen noch ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt vorgelegen.

In seinem dagegen erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei "vom Jahre 1/1971 bis 12/1983" in keinem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gewesen.

Dem Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte begründend aus, Gegenstand des Einspruchsverfahrens sei die Beurteilung, ob die Abweisung des Antrags auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands vom gerechtfertigt gewesen sei. Zu überprüfen sei daher, ob ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen vorliege, welcher bzw. welches kausal für eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung, Entziehung, Einstellung, zu niedrige Bemessung oder ein zum Ruhen Bringen einer Geldleistung gewesen sei.

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers gehe aus dem der belangten Behörde vorgelegten Pensionsakt (verdichteter Versicherungsverlauf vom ) eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 1971 bis Dezember 1983 auf Grund seiner Tätigkeit als Gemeindearzt in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei und dass für diesen Zeitraum von der Gemeinde W. ein Überweisungsbetrag für den Zeitraum von Jänner 1972 bis Dezember 1983 entrichtet worden sei.

Eine Pflichtversicherung als praktischer Arzt nach dem FSVG habe frühestens ab Jänner 1979 bestanden. Allerdings sei der Beschwerdeführer auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Gemeindearzt gemäß § 5 Abs. 2 (gemeint wohl: § 5 Z 2) FSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen gewesen.

Weshalb schließlich die Bemessungsgrundlage aus 149 Versicherungsmonaten - anstatt aus 180 - gebildet worden sei, sei von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ausreichend begründet worden. Es liege diesbezüglich somit weder ein Versehen noch ein Irrtum der Anstalt vor, sondern sei die Beitragsgrundlagenermittlung aus 149 Versicherungsmonaten zum Vorteil des Beschwerdeführers erfolgt, weshalb er auch diesbezüglich keine Beschwer haben könne. Wie den für richtig und schlüssig befundenen Berechnungen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zu entnehmen sei, sei die - im gegenständlichen Fall vollkommen richtig - aus 149 Versicherungsmonaten berechnete Beitragsgrundlage nämlich um mehr als ATS 3.000,- höher als jene, die sich nach der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, also bei der Zugrundelegung von 180 Versicherungsmonaten, ergeben würde. Es liege daher weder ein offenkundiges Versehen, noch ein wesentlicher Irrtum der Anstalt über den Sachverhalt vor, sodass die Voraussetzungen für die beantragte Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 69 GSVG ist dann, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 69 GSVG bringt im Sozialversicherungsbereich eine wesentliche Begünstigung des Anspruchwerbers mit der Möglichkeit, zu seinen Gunsten den gesetzlichen Zustand unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG wieder herzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0185 mwN).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0057, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage beschäftigt, wann ein "offenkundiges Versehen" nach der - mit § 69 GSVG gleichlautenden - Bestimmung des § 101 ASVG im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis die Auffassung vertreten, dass wegen des Erfordernisses der "Offenkundigkeit" nicht jegliches Versehen rechtlicher Art im Wege des § 101 ASVG (hier: § 69 GSVG) nachträglich erfolgreich geltend gemacht werden kann. Eine offenkundige Art des Versehens liegt nach der in diesem Erkenntnis näher zitierten Lehre und Rechtsprechung nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicherweise nicht bestritten werden kann. Davon könne nicht gesprochen werden, wenn der bekämpfte Leistungsbescheid das Ergebnis einer - wenn auch möglicherweise unzutreffenden - komplizierten rechtlichen Beurteilung sei (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0089).

Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0011).

2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die ihm mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom zum Stichtag zuerkannte Erwerbsunfähigkeitspension im Sinne des § 69 GSVG infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu niedrig bemessen worden sei.

Er stützt diese Auffassung in seiner Beschwerde zunächst darauf, dass die belangte Behörde seiner Ansicht nach zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er im Zeitraum vom Jänner 1971 bis zum Dezember 1983 in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden sei. Die belangte Behörde begründe dies lediglich mit dem Inhalt des vorliegenden Pensionsakts, hätte allerdings die Frage beurteilen müssen, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich ein "pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis" in den Jahren 1971 bis 1983 vorgelegen sei. Sich lediglich auf den vorliegenden Akt zu berufen, sei jedenfalls keine ausreichende Begründung.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bei der Bemessung der Pension ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen unterlaufen wäre. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass sich die dem angefochtenen Bescheid - ebenso wie dem Pensionsbescheid - zugrundeliegende Feststellung eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses vom Jänner 1971 bis zum Dezember 1983 nicht tatsächlich aus dem Pensionsakt nachvollziehen ließe oder aus welchen Gründen diese Feststellung tatsächlich unzutreffend sein sollte.

Die Beschwerde ist zudem in sich widersprüchlich, da der Beschwerdeführer weiters vorbringt, er könne lediglich vermuten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offensichtlich auf eine angebliche Dienstentsagung im Sinne des § 35 NÖ Gemeindeärztegesetz (nach dem Ende der Tätigkeit als Gemeindearzt der Gemeinde W.) beziehe; eine solche Dienstentsagung habe der Beschwerdeführer aber mehrfach abgestritten, und abgesehen davon erlösche allein aufgrund einer Dienstentsagung auch nicht die "Anwartschaft auf eine Pensionsvorsorge".

Abgesehen davon, dass im angefochtenen Bescheid auf eine Dienstentsagung im Sinne des § 35 NÖ GÄG in keiner Weise Bezug genommen wird, geht der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen aber selbst davon aus, dass er als Gemeindearzt jedenfalls in dem hier strittigen Zeitraum vom Jänner 1971 bis zum Dezember 1983 in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist.

Zudem ist festzuhalten, dass die Zeiten des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses aufgrund des geleisteten Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG als Versicherungszeiten bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zuerkannten Pension angerechnet wurden. Es ist daher auch nicht erkennbar, in welcher Weise der vom Beschwerdeführer behauptete Irrtum über den Sachverhalt bzw des offenkundigen Versehens im Sinne des § 69 GSVG zu einer zu geringen Bemessung der Pension hätte führen können.

3. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er als praktischer Arzt zu Unrecht wegen des Bestehens eines versicherungsfreien Dienstverhältnisses nicht der Pflichtversicherung unterworfen worden wäre, so ist ihm vor allem entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine Pflichtversicherung zu Unrecht nicht durchgeführt worden ist, nicht im Verfahren nach § 69 GSVG zur rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei einer Geldleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung geltend gemacht werden kann, solange nicht (allenfalls in einem darüber geführten Verwaltungsverfahren) die Versicherungspflicht für den strittigen Zeitraum festgestellt und die daraus resultierenden Beitragszeiten für die Leistung wirksam erworben worden sind. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde - denen der Verwaltungsgerichtshof in rechtlicher Hinsicht im Übrigen beitritt - sind daher schon deshalb nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid rechtswidrig erscheinen zu lassen.

4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch die Leistung des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG von ATS 29.103,36 sei der Pensionsanspruch des Beschwerdeführers erheblich vermindert worden, unterliegt er offenbar einem Missverständnis: erst aufgrund der Leistung des Überweisungsbetrages konnten die damit erfassten Zeiträume als Versicherungszeiten angerechnet werden; ohne Überweisungsbetrag wäre die Pension daher niedriger ausgefallen, sodass schon aus diesem Grund nicht zu erkennen ist, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Anspruch wegen eines Irrtums bzw. eines Versehens im Sinne des § 69 GSVG geltend machen könnte.

5. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass die belangte Behörde zu der Heranziehung von 149 Versicherungsmonaten (als Bemessungsgrundlage) lediglich die angeblich ausreichende Begründung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt angeführt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Bemessungsgrundlage lediglich aus 149 Versicherungsmonaten anstelle von 180 gebildet worden sei. "§ 122 Abs. 2 Z 5 GSVG idF " bestimme zwar, dass Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden sei, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen nicht zu berücksichtigen seien; dies könne allerdings dann nicht gelten, wenn - wie beim Beschwerdeführer - noch Einkünfte aus anderweitigen Erwerbstätigkeiten (neben dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis) vorgelegen seien.

Zunächst ist hierzu anzumerken, dass die in der Beschwerde zitierte Fassung des § 122 GSVG von der im Beschwerdefall anzuwendenden abweicht. § 122 GSVG in der zum Stichtag der Pensionsberechnung () anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 677/1991 lautete:

"§ 122. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist der Betrag, der sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit (Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des § 127 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen in Betracht

1. wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegt, die letzten 120 Versicherungsmonate im Sinne des § 119, die vor dem Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt;

2. wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegt, verlängert sich der Zeitraum der letzten 120 Versicherungsmonate nach Z 1 je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat, bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten;

3. wenn der Stichtag nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt, vermindert sich der Zeitraum der letzten 180 Versicherungsmonate nach Z 2 je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Ausmaß von 120 Versicherungsmonaten;

4. wenn es für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist, anstelle der nach Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Versicherungsmonate die letzten 180 Versicherungsmonate im Sinne des § 119, die vor dem Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt. Versicherungsmonate, die zwischen dem und dem liegen, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß Versicherungsmonate nur in diesem Zeitraum vorliegen. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag.

(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z. 1.

(4) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 bleiben außer Betracht

1. Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 161 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;

2. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, bezogen hat;

3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 175 dieses Bundesgesetzes bzw. § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist."

Wie sich aus dem vorgelegten Versicherungsakt erkennen lässt, ist der Beschwerdeführer am geboren. Bei der Ermittlung seiner Bemessungsgrundlage nach § 122 GSVG idF BGBl. Nr. 677/1991 ist daher zunächst gemäß Abs. 2 Z 2 von einer Bemessungszeit von 180 Versicherungsmonaten auszugehen, da zwischen der Vollendung des 50. Lebensjahres des Beschwerdeführers und dem Stichtag seiner Pensionsberechnung mehr als 60 Lebensmonate liegen und sich somit der Zeitraum der letzten 120 Versicherungsmonate bis zum Höchstausmaß von 180 Lebensmonaten erhöht. Gemäß Z 3 ist schließlich diese Bemessungszeit um Zeiträume zu vermindern, die zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Stichtag liegen. Im Fall des Beschwerdeführers beträgt diese Spanne 31 Monate, wodurch sich insgesamt eine Bemessungszeit von 149 Monaten ergibt. Diese Bemessungszeit deckt sich mit jener, die von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bei der Pensionsbemessung zugrunde gelegt wurde. Die belangte Behörde ist damit zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass ein Versehen im Sinne des § 69 GSVG nicht vorliegt.

6. Soweit der Beschwerdeführer schließlich meint, die Bemessungsgrundlage für die Jahre 1980 bis 1983 sei zu niedrig, und dazu auf den Einkommensteuerbescheid für 1983 und eine Umsatzauskunft des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verweist, verkennt er, dass er in diesen Jahren - aufgrund der Ausnahmebestimmung nach § 5 Z 2 FSVG - in seiner selbständigen ärztlichen Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist und daher seine daraus erzielten Einkünfte bzw. Umsätze nicht für die Höhe der Bemessungsgrundlage relevant sind. Dass hinsichtlich der - aufgrund des geleisteten Überweisungsbetrages - tatsächlich berücksichtigten Beitragsgrundlagen ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen im Sinne des § 69 GSVG vorliege, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Wien, am