VwGH vom 17.06.2014, Ro 2014/04/0025

VwGH vom 17.06.2014, Ro 2014/04/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2014/04/0027

Ro 2014/04/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Revisionen der J GmbH in F, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Burgenland jeweils vom

1.) Zl. 5-G-A9231/4-2013 (protokolliert zu hg. Zl. Ro 2014/04/0025), 2.) Zl. 5-G-A9232/4-2013 (protokolliert zu hg. Zl. Ro 2014/04/0026) und 3.) Zl. 5-G-A9233/4-2013 (protokolliert zu hg. Zl. Ro 2014/04/0027), betreffend jeweils Widerruf bzw. Antrag auf Genehmigung der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Entziehung der Gewerbeberechtigung (weitere Partei jeweils: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die zu hg. Zl. 2014/04/0027 protokollierte Revision wird, soweit sich diese gegen Spruchpunkt I des drittangefochtenen Bescheids richtet, abgewiesen.

Im Übrigen wird den Revisionen Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 4.039,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Revisionswerberin ist jeweils Inhaberin einer Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit Baumaschinen" (Bezug: hg. Zl. Ro 2014/04/0025), des Gewerbes "Erzeugung von Fertigbeton" (Bezug: hg. Zl. Ro 2014/04/0026) und des Gewerbes "Baumeister gemäß § 94 Z 5 GewO 1994" (Bezug: hg. Zl. 2014/04/0027).

Gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer ist jeweils J. P. Hinsichtlich des Baumeistergewerbes wurde dessen Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer anstelle des ausscheidenden J. P. sen., aufgrund entsprechender Bestellungsanzeige mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom genehmigt. Die Eintragung dieses Geschäftsführerwechsels in das Gewerberegister unterblieb jedoch in der Folge.

2 . Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft N jeweils vom wurden der Revisionswerberin die Berechtigungen zur Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit Baumaschinen" und und des Gewerbes "Erzeugung von Fertigbeton" gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) an einem bestimmt bezeichneten Standort entzogen und jeweils die Bestellung von J. P. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung der genannten Gewerbe gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 widerrufen.

Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom wurde die Bestellung von J. P. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Revisionswerberin zur Ausübung des Gewerbes "Baumeister" "nicht zur Kenntnis genommen" (Spruchpunkt I) und ferner der Revisionswerberin die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Baumeister gemäß § 94 Z 5 GewO 1994" an einem bestimmt bezeichneten Standort entzogen (Spruchpunkt II).

3. Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde der Berufung gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides vom betreffend den Antrag um Genehmigung der Bestellung des J. P. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer iSd § 95 Abs. 2 GewO 1994 Folge, hob den bekämpften Bescheid in diesem Umfang auf und wies den zu Grunde liegenden Antrag wegen entschiedener Sache zurück. Im Übrigen gab die belangte Behörde den gegen die unter Punkt 2. genannten Bescheide gerichteten Berufungen nicht Folge.

3.1 . Die Entziehungen der drei Gewerbeberechtigungen betreffend führte die belangte Behörde in ihren nahezu gleichlautenden Entscheidungen zusammengefasst aus, gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung dann zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Sofern es sich beim Gewerbetreibenden um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handle und sich die in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 genannten Gründe auf eine natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, beziehen würden, so habe der Entziehung der Gewerbeberechtigung eine Aufforderung, die natürliche Person binnen einer behördlich festgesetzten Frist zu entfernen, voranzugehen.

J. P. verfüge als handelsrechtlicher Geschäftsführer über maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gewerbeinhaberin. Seit 2007 seien gegen ihn zahlreiche, im Zusammenhang mit der Ausübung des Baumeistergewerbes stehende Verwaltungsstrafen verhängt worden: Er habe insgesamt acht

Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), zwei

Übertretungen der Elektroschutzverordnung (ESV), zwei Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) (Nichtanmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt) und eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Diese Verurteilungen seien jedenfalls auch für das Gewerbe "Erzeugung von Fertigbeton" und "Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit Baumaschinen" relevant, da es sich bei den "im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 auch um solche handeln könne, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu berücksichtigen seien. In Summe habe J. P. schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 begangen und verfüge nicht mehr über die für die Ausübung der zur Rede stehenden Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit. Mangels Entfernung des J. P. aus der Position des Geschäftsführers im Sinne des jeweiligen Auftrages gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 seien der Revisionswerberin die genannten Gewerbeberechtigungen zu entziehen gewesen.

Die Genehmigung J. P. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Ausübung des Gewerbes "Baumeister" unter gleichzeitigem Ausscheiden seines Vaters sei bereits im Jahr 1997 rechtskräftig erteilt worden, die Eintragung des Geschäftsführerwechsels sei jedoch unterblieben. Das mit Eingabe von vorgebrachte, gleichlautende Ansuchen der Revisionswerberin sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

4. Gegen diese Bescheide richten sich die gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) erhobenen Revisionen mit dem Antrag, den jeweils angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Das gemäß § 9 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Burgenland legte die Akten vor.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Revisionen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5.1. Für die Behandlung der Revisionen gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.

5.2. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ist, wenn sich die Gründe des § 87 Z 1, 3 und 4 bzw. § 88 Abs. 1 GewO 1994 auf dessen Person beziehen, von der Behörde gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 zu widerrufen.

5.3. Vorweg ist zur Anfechtung des Spruchpunktes I des drittangefochtenen Bescheids (betreffend "Baumeistergewerbe") festzuhalten, dass sich die zu hg. Zl. Ro 2014/07/0027 protokollierte Revision zwar formal gegen den gesamten Bescheid richtet, jedoch weder auf tatsächlicher noch auf rechtlicher Ebene konkrete Argumente gegen Spruchpunkt I ins Treffen führt.

Die belangte Behörde hat demgegenüber nachvollziehbar begründet, dass der Antrag um Genehmigung von J. P. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer in Bezug auf das Baumeistergewerbe iSd § 95 Abs. 2 GewO 1994 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, weil die (nunmehr neuerlich) beantragte Genehmigung bereits im Jahr 1997 mit rechtskräftigem Bescheid erteilt worden sei. Die zu hg. Zl. 2014/04/0027 protokollierte Revision ist daher in diesem Umfang abzuweisen.

5.4. Im Übrigen bringen die - nahezu gleichlautenden - Revisionen vor, die Behörde habe bloß aus der Vielzahl für sich genommen geringfügiger Übertretungen auf das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 geschlossen, ohne sich mit den den Straferkenntnissen zu Grunde liegenden Sachverhalten auseinanderzusetzen bzw. eine Prognose darüber anzustellen, ob man denn in Zukunft mit weiterem vorschriftswidrigen Verhalten rechnen müsse. Das Anstellen einer derartigen Prognose sei aber unabdingbar, wenn die Behörde die mangelnde Zuverlässigkeit aus einer Vielzahl geringfügiger Delikte folgere. Weiters handle es sich bei einigen der dem Geschäftsführer der Revisionswerberin angelasteten Übertretungen nicht um solche, die bei der Ausübung der jeweiligen Gewerbe "besonders" zu beachten seien. Die belangte Behörde habe bei ihren Entscheidungen darüber hinaus das bereits zweijährige Wohlverhalten des handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführers gänzlich außer Acht gelassen und nicht berücksichtigt, dass die angelasteten Verwaltungsdelikte zeitlich weit auseinander liegen würden und gerade nicht in einem relativ kurzen Zeitraum begangen worden wären. Verstöße, wie die im gegenständlichen Fall vorliegenden, würden auch einem ordentlichen Geschäftsführer im Rahmen des Geschäftsbetriebs passieren und stünden zum Großteil in keinem Zusammenhang mit dem gesetzlich normierten Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung. Es entspreche weder dem Willen des Gesetzgebers noch der ständigen Judikatur, die rechtswidrige Beschäftigung eines Ausländers an einem einzigen Tag als "schwerwiegenden Verstoß" zu qualifizieren. Hinsichtlich des Baumeistergewerbes sei die Bestellung des J. P. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer im Übrigen nicht widerrufen worden, was aber eine Voraussetzung für den Entzug der entsprechenden Gewerbeberechtigung sei.

5.5. Die Revisionswerberin macht - im Ergebnis zutreffend - geltend, dass die angeführten Verwaltungsübertretungen ihres Geschäftsführers J. P. (noch) keine den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllenden "schwerwiegenden Verstöße" darstellen:

5.5.1. Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des J. P. um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, ist nach mittlerweile ständiger hg. Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Betreffende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/04/0100 mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/04/0014, und vom , Zl. 2007/04/0222, mwN).

5.5.2. Was das genannte Kriterium der Art der verletzten Schutzinteressen betrifft, so hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 spricht (vgl. dazu die bereits oben zitierte hg. Judikatur).

5.5.3. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist nach der unter Punkt 5.5.1. bereits angeführten Judikatur anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen.

Wie aus den angefochtenen Bescheiden hervorgeht, hat die belangte Behörde im konkreten Fall aus der Summe der dem gewerbe- und handelsrechtlichen Geschäftsführer angelasteten Verwaltungsübertretungen, begangen "in einem kurzen Zeitraum", auf das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 geschlossen. Das Wohlverhalten von weniger als zwei Jahren seit Erlassung des letzten rechtskräftigen Straferkenntnisses sei nach Meinung der belangten Behörde zu kurz, um diesen Befund zu ändern.

Eine nähere Auseinandersetzung mit den zur Begründung der Entziehungen herangezogenen Straferkenntnissen zeigt aber, dass es sich bei der Übertretung des AuslBG um eine einmalige, nach rechtskräftiger Bestrafung nicht wiederholt erfolgte Beschäftigung eines hierzu nicht berechtigten Ausländers an einem Tag gehandelt hat, weswegen die vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0222).

Wegen zweimaligen Verstoßes gegen die Meldepflicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem ASVG ergingen zwar zwei weitere rechtskräftige Bestrafungen im Jahr 2010 und 2012 gegen den Geschäftsführer der Revisionswerberin, doch ergibt sich aus den Feststellungen, dass sich die dahinter stehenden Vorfälle in beiden Fällen bereits im Jahr 2010 zugetragen haben. Angesichts des seit der letzten Deliktsbegehung bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeitraumes von ca. drei Jahren kann der Ansicht der belangten Behörde, das Wohlverhalten sei zu kurz, um es in die Bewertung, ob mit weiteren Straftaten in Zukunft zu rechnen sei, miteinfließen zu lassen, nicht gefolgt werden (vgl. auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/04/0100).

Weiter liegen der rechtlichen Beurteilung zwei rechtskräftige Straferkenntnisse aus den Jahren 2008 bzw. 2009 wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften (konkret gegen die BauV und die ESV) zugrunde. Im ersten Fall lag das sanktionierte Fehlverhalten aber bereits mehr als sechs Jahre vor dem maßgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides. Die dem jüngeren Straferkenntnis zugrunde liegenden Delikte lagen ebenfalls bereits 5 Jahre zurück und bezogen sich überdies auf einen an einem einzelnen Tag verwirklichten Sachverhalt.

Unter Berücksichtigung des seit den Deliktsbegehungen verstrichenen langen Wohlverhaltenszeitraumes, den kurzen Tatbegehungszeiten, des relativ großen Zeitraumes, innerhalb dessen die Taten begangen wurden und mangels Vorliegens von Tatwiederholungen trotz bereits erfolgter Bestrafung erreichen die Verstöße insgesamt nicht jenen Schweregrad, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erforderlich ist.

Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am