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VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0015

VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0015

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §59 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
RS 1
Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, müssen bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist (vgl. etwa das zu einem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ergangene E vom , 2001/04/0153, mwN). Diese Vorgaben sind gleichermaßen bei der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 116 Abs. 1 MinroG 1999 im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes maßgeblich.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2014/04/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revisionen 1. der Gemeinde S, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Gabelsbergerstraße 5 (protokolliert zu Ro 2014/04/0015) sowie

2. der KK G.m.b.H. und 3. des HK, beide in S und beide vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in 8580 Köflach, Judenburgerstraße 1 (protokolliert zu Ro 2014/04/0020), gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ-67.150/0181-IV/10/2013, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei: JK GmbH in S, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, Karawankenplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerberin jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der mit Eingabe der J K GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) vom (ergänzt mit Eingabe vom ) vorgelegte Gewinnungsbetriebsplan für den Diabasbergbau S für die Dauer von fünf Jahren genehmigt (Spruchpunkt I). Dabei wurden der mitbeteiligten Partei folgende Auflagen vorgeschrieben:

"1. Der Aufschluss und Abbau ist unter

Berücksichtigung des Ergebnisses der örtlichen Erhebung und Verhandlung, festgehalten in der Niederschrift vom , plan- und beschreibungsgemäß durchzuführen.

2. Zumindest 2 Abschläge vor Erreichen der Endböschung ist deren exakte Orientierung an die dominierende Harnisch/Kluftfläche (H/K2) nachweislich von einer geotechnischen Fachkraft auszurichten.

3. Die Endböschungen sind bei ungünstigen

Gebirgsverhältnissen mit einem schonenden Verfahren herzustellen.

4. Die Endböschungen sind im Westen an den

Großharnischen auszurichten.

5. Im Bereich des Felskopfes ist eine Abbauführung in

Richtung Osten (Einfallsrichtung der Bruchwand ca. 280 Grad) zu wählen.

6. Abbautätigkeiten unterhalb der Kote 876 m sind so auszulegen, dass die Abbaufront sukzessive an die dominierende Harnisch/Kluftschar (H/K2) verschwenkt wird, also die Abbautätigkeit primär auf den westlichen Bereich zu konzentrieren ist.

7. Lärmintensive Tätigkeiten sind nur innerhalb

folgender Betriebszeiten zulässig:

- Montag - Donnerstag von 06:00 - 18:00 Uhr

- Freitag von 06:00 bis 17:00 Uhr

- Samstag in Ausnahmefällen von 06:00 bis 17:00 Uhr

- Sonn- und Feiertag kein Betrieb

8. Schremmarbeiten mit dem Hydraulikhammer sind nur

unter einer SH von 876 m zulässig, wobei die maximale

Tageseinsatzzeit mit 60 % einzuschränken ist.

9. Fahrwege sind bei trockenem Wetter zu befeuchten.

10. Verschmutzte Fahrzeuge, welche den Bergbaubetrieb

verlassen, haben die Reifenwaschanlage zu benutzen."

Mit Spruchpunkt IV wurde der Antrag der K K GmbH (erstangeführte Revisionswerberin zu Ro 2014/04/0020; im Folgenden: Zweitrevisionswerberin) betreffend die Vorlage eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Hydrogeologie sowie auf Einschränkung der Sprengzeiten und auf Einholung eines weiteren Staubgutachtens jeweils als unbegründet abgewiesen. (Die Spruchpunkte II und III betrafen die Abweisung von Anträgen bzw. Einwendungen weiterer Parteien, die nicht Parteien des gegenständlichen Revisionsverfahrens sind).

1.1. Die belangte Behörde stellte zunächst die (auf einem Gutachten und einem Messbericht des DI M basierenden) Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei dar. Demzufolge betreibe die mitbeteiligte Partei den seit 1953 bestehenden Tagebau auf Diabas. Dabei handle es sich um einen bergfreien mineralischen Rohstoff, für den ein Gewinnungsbetriebsplan längstens alle fünf Jahre vorzulegen sei. Dem bisherigen Gewinnungsbetriebsplan, der bis Juli 2014 laufe, würden fünf Überscharen (Carat I bis V) zugrunde liegen, mit Bescheid vom sei eine weitere Überschar (Carat VI) genehmigt worden. Diese Überschar umfasse 6.153 m2 und vergrößere die Genehmigungsfläche des vorliegenden Gewinnungsbetriebsplanes um ca. 6 %.

Unter dem Punkt "Gebirgsmechanik" verwies die belangte Behörde darauf, dass der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom aufgetragen worden sei, für den gegenständlichen Bergbau einen Standsicherheitsnachweis von einem Gebirgsmechaniker vorzulegen. Diesem Auftrag sei die mitbeteiligte Partei nachgekommen. Im hier zugrunde liegenden mineralrohstoffrechtlichen Verfahren sei DI S ersucht worden, ausgehend von dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Standsicherheitsnachweis und den darin enthaltenen Empfehlungen zur gegenständlichen Abbauplanung Stellung zu nehmen. Aus diesen Stellungnahmen bzw. Gutachten resultierten für die belangte Behörde bestimmte Notwendigkeiten, die in die Vorschreibung der Auflagen 2 bis 6 mündeten.

1.2. Die belangte Behörde stellte zusammenfassend die vom beigezogenen nichtamtlichen lärm- und staubtechnischen Sachverständigen empfohlenen Auflagen dar (diese Empfehlungen fanden in den Auflagen 7 bis 10 ihren Niederschlag). Der Sachverständige sei zum Ergebnis gekommen, dass die eingereichten Unterlagen plausibel, schlüssig und nachvollziehbar seien und die Einhaltung des Standes der Technik bezüglich der Emissionen bestätigt werden könne. Die Lärmimmissionen würden sich gegenüber der derzeitigen Situation nicht verschlechtern bzw. beim Abbau über einer Höhe von 876 m verbessern. Im Bereich der Luftschadstoffe würde es keine Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten geben.

Der beigezogene medizinische Sachverständige sei zum Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die vorgesehenen Änderungen in der Betriebsweise (keine Verwendung eines Hydromeißels in den oberen Etagen mehr) hinsichtlich der Lärmimmissionen die Störwirkung auf ein in medizinischer Hinsicht unbedenkliches Ausmaß reduziert werde. Es liege aus ärztlicher Sicht auch keine relevante Beeinträchtigung durch Staubimmissionen vor.

Zu den Fragen des Vertreters der Revisionswerberin zu Ro 2014/04/0015 (Standortgemeinde; im Folgenden:

Erstrevisionswerberin) habe der lärm- und staubtechnische Sachverständige ausgeführt, dass die Immissionen entweder gleichbleiben oder sich verbessern würden. Weiters wurden die Stellungnahmen des H K (zweitangeführter Revisionswerber zu Ro 2014/04/0020; im Folgenden: Drittrevisionswerber) und der Zweitrevisionswerberin sowie die dazu jeweils ergangenen Ausführungen des Vertreters der mitbeteiligten Partei und des lärm- und staubtechnischen Sachverständigen dargestellt.

1.3. In ihren rechtlichen Erwägungen stellte die belangte Behörde die Genehmigungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) dar und führte zu den einzelnen Voraussetzungen der Z 1 bis 9 jeweils aus, auf Grund welcher Überlegungen diese als erfüllt anzusehen seien.

Zu der von der Zweitrevisionswerberin verlangten Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verwies die belangte Behörde insbesondere auf die Regelung des Anhangs 1 Z 26 lit. d Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), demzufolge bei einer Erweiterung der Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in bestimmten schutzwürdigen Gebieten eine UVP-Pflicht nach einer Einzelfallprüfung dann bestehe, wenn u.a. die zusätzliche Inanspruchnahme mindestens 1,5 ha betrage. Die im gegenständlichen Fall neu hinzukommende Abbaufläche liege mit

6.153 m2 deutlich unter diesem Schwellenwert, weshalb keine Einzelfallprüfung erforderlich sei.

Betreffend das beantragte Gutachten aus dem Fachgebiet Hydrogeologie verwies die belangte Behörde darauf, dass in der vorliegenden geologischen Beschreibung sowie in der Standsicherheitsanalyse auf die hydrogeologischen Verhältnisse eingegangen werde. Sämtliche Niederschlags- und Bergwässer im Bereich der Abbauflächen würden in den "Tiefbau" geleitet, sodass eine negative Beeinflussung angrenzender Flächen auszuschließen sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich Hydrogeologie sei daher nicht notwendig.

Zu den von der Zweitrevisionswerberin monierten falschen Staubmessdaten von DI M führte die belangte Behörde aus, dass die Staubmessungen über einen Zeitraum von einem Jahr durchgeführt worden seien und dass bei der Auswertung der Datensätze nach Auskunft von DI M irrtümlich die Messdaten von fünf Tagen aus einem anderen Messstandort dem hier maßgeblichen Messstandort zugeordnet worden seien. Der beigezogene nichtamtliche lärm- und staubtechnische Sachverständige habe dazu angegeben, auf Grund des großen Datenmaterials ergebe sich im Hinblick auf die fünf beanstandeten Tage keine Änderung seiner Beurteilung. Davon ausgehend wurde der Antrag auf Einholung eines weiteren Staubgutachtens abgewiesen. Eine Gesundheitsgefährdung könne nach den Ausführungen der nichtamtlichen Sachverständigen ausgeschlossen werden.

Zu den Betriebszeiten hielt die belangte Behörde fest, diese seien "analog den Vorgaben des lärm- und staubtechnischen Sachverständigen festgelegt" worden. Eine Festschreibung von Sprengzeiten innerhalb der Betriebszeiten erscheine nicht zweckmäßig, weil die genauen Sprengzeitpunkte - soweit möglich - an günstige Windrichtungen bzw. eine günstige Thermik angepasst würden.

Soweit die Zweitrevisionswerberin die Vorlage des Gutachtens von DI S beantragt habe, führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligte Partei sei (im Juli 2012) aufgefordert worden, einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen, was auch erfolgt sei. Dieses Gutachten sei ausschließlich für den Amtsgebrauch bestimmt gewesen. Ein subjektiv-öffentliches Interesse der Partei an einer Ausfolgung dieses Gutachtens könne nicht erkannt werden.

Hinsichtlich der Ausführungen des Drittrevisionswerbers zum beantragten Totalverbot des Einsatzes des Hydromeißels sowie der Einschränkung der Betriebszeiten verwies die belangte Behörde auf die dargestellten Sachverständigengutachten. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen sei nicht auf gleicher oder ähnlicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden. Den Einwänden der Parteien sei schlüssig und nachvollziehbar begegnet worden. Die im Spruch angeführten Auflagen würden sich aus der gegenständlichen Verhandlungsschrift und aus den von den Sachverständigen angeregten Vorschlägen zur Minimierung der Beeinträchtigungen ergeben.

1.4. Unter Berücksichtigung der Einreichunterlagen, der gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen, der Genehmigungstatbestände und des Ergebnisses der Verhandlung sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Revision der Erstrevisionswerberin (protokolliert zu Ro 2014/04/0015) wird insbesondere die Bestimmtheit einzelner Auflagenpunkte bestritten und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, dass die belangte Behörde keine Amtssachverständigen beigezogen habe (wobei auf die behaupteter Maßen aufgezeigte Unschlüssigkeit bei den Staubmessungen verwiesen wird). Weiters meldet die Erstrevisionswerberin Zweifel an der Objektivität des medizinischen Sachverständigen an, weil dieser die Geräuschentwicklung der bestehenden Anlage "quasi als ortsüblich" angesehen habe.

3. Die Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber rügen in ihrer gemeinsam erhobenen Revision gegen diesen Bescheid (protokolliert zu Ro 2014/04/0020) ebenso die fehlende Bestimmtheit einzelner Auflagenpunkte sowie die unterbliebene Beiziehung von Amtssachverständigen und die mangelhafte Staubdatenerhebung. Darüber hinaus wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, weil eine Einsichtnahmemöglichkeit in das in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommene Gutachten von DI S nicht gewährt worden sei. Weiters wird die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit dem Argument ins Treffen geführt, dass sich der Gewinnungsbetriebsplan nunmehr auch auf die Überschar Carat VI beziehen solle und daher die Abbaufläche des gegenständlichen Gewinnungsbetriebsplans erstmalig die Fläche von 10 ha überschreite. Der Drittrevisionswerber bemängelt noch, dass auf seine Einwände nicht hinreichend eingegangen worden sei.

4. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten zu beiden Revisionen jeweils eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Revisionen beantragten.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Verfahren auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid ist vor Ablauf des erlassen worden, die Beschwerdefrist war mit Ende des noch nicht abgelaufen. Daher gelten für die Behandlung der dagegen (fristgerecht) erhobenen Revisionen gemäß § 4 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz die Bestimmungen des VwGG - mit einer vorliegend nicht relevanten Maßgabe - in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.

2. § 116 Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 65/2010, lautet auszugsweise:

"Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind,

erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und

Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern

sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen,

durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das

Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die)

Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem

Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur

Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die

Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen,

bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen

entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der

Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche

vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik

vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in

Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder

der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu

erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht

zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß

hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119

Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der

Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend

anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle

entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

...

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

1. der Genehmigungswerber,

2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren

Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle

Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet

der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.

...

(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.

..."

3. Zu der in den Revisionen bestrittenen Bestimmtheit einzelner Auflagen ist Folgendes auszuführen:

3.1. Die Erstrevisionswerberin und die Zweitrevisionswerberin rügen, die in Auflage 1 erfolgte Verweisung auf die Verhandlungsschrift bzw. auf die vorgelegten Projektunterlagen entbehre der nach § 59 Abs. 1 AVG gebotenen Deutlichkeit.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcher Art zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch diese Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen und Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2005/05/0297, und vom , 2002/05/0307, jeweils mwN).

Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Bestimmtheit der Auflage der "plan- und beschreibungsgemäßen" Durchführung des Aufschlusses und Abbaues angesichts der im Bescheidspruch erfolgten datumsmäßigen Individualisierung der der Genehmigung zugrundeliegenden Projektunterlagen keine Bedenken. Auch der Verweis auf die in der Niederschrift vom festgehaltenen Ergebnisse der durchgeführten Verhandlung zieht keine Unbestimmtheit der Auflage 1 nach sich, zumal die Inhalte dieser Niederschrift - hinsichtlich der Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei und der Auseinandersetzung der Sachverständigen mit den Stellungnahmen der Parteien zur Gänze, hinsichtlich der Gutachten der beigezogenen Sachverständigen auf das Wesentliche zusammengefasst - in die Begründung des angefochtenen Bescheides übernommen worden sind (siehe zur Verweisung auf eine Verhandlungsschrift auch das hg. Erkenntnis vom , 95/05/0284).

Soweit die Erstrevisionswerberin in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei nicht ersichtlich, wie groß der Teil des Rohstoffs sei, der nach den vorgelegten Unterlagen nicht mehr lärmintensiv abgeworfen sondern mittels Lkw abtransportiert werde, und es wäre dazu eine Auflage mit einem genauen Ausmaß erforderlich gewesen, ist dem - mit der Gegenschrift der belangten Behörde - entgegenzuhalten, dass in Punkt 6.6 des vorgelegten Gewinnungsbetriebsplans (wiedergegeben auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides) ausgeführt wird, dass von den 300.000 abgebauten Jahrestonnen bis zu 50.000 t nicht abgeworfen (somit mittels Lkw abtransportiert) werden.

Ein darüber hinausgehendes, entsprechend konkretisiertes Vorbringen, aus welchen Gründen die erfolgten Verweise die Bestimmtheitserfordernisse des § 59 Abs. 1 AVG nicht erfüllen, findet sich in den Revisionen nicht.

3.2. Die Erstrevisionswerberin und die Zweitrevisionswerberin monieren weiters, die in Auflage 3 enthaltenen Wortfolgen "ungünstige Gebirgsverhältnisse" bzw. "schonendes Verfahren" seien unbestimmt, weshalb es dieser Auflage an einer Überprüfbarkeit mangle. Auch Auflage 4 betreffend die Ausrichtung der Endböschungen an den Großharnischen und Auflage 9, wonach Fahrwege bei trockenem Wetter zu befeuchten sind, seien unbestimmt bzw. nicht überprüfbar.

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2010/05/0097, mwN).

Daraus folgt auch die verfahrensrechtliche Obliegenheit der eine Auflage wegen Unbestimmtheit - soweit diese nach dem Inhalt der Auflage nicht ohnehin offensichtlich ist - bekämpfenden Partei, vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens, ein auf die konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0244, 0248 bis 0251, mwN).

Bei den in Zweifel gezogenen Wortfolgen in Auflage 3 und 4 handelt es sich - worauf die belangte Behörde in ihren Gegenschriften hinweist - um Fachausdrücke. Ein entsprechend substantiiertes Vorbringen, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt dieser Auflagen auch unter fachkundigem Beistand für einschlägig tätige Bergbauberechtigte nicht zu ermitteln sei, lässt sich den Revisionen hingegen nicht entnehmen. Mit diesem Vorbringen vermögen die revisionswerbenden Parteien somit keine Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Auch eine Unbestimmtheit der Auflage 9, wonach Fahrwege bei trockenem Wetter zu befeuchten sind, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, zumal sich den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Einreichunterlagen diesbezüglich entnehmen lässt, dass die Befeuchtung der Fahrwege zur Staubbindung (die daher auch als Maßstab für die Erforderlichkeit bzw. das Ausmaß der Befeuchtung herangezogen werden kann) erfolgt.

3.3. Sämtliche revisionswerbenden Parteien machen geltend, die in Auflage 7 enthaltenen Formulierungen "lärmintensive Tätigkeiten" bzw. "Samstag in Ausnahmefällen" seien unbestimmt und nicht vollstreckbar. Auch sei nicht ersichtlich, worauf die in Auflage 8 angesprochenen 60 % Bezug nehmen würden.

Diesem Vorbringen kommt insoweit, als damit die Unbestimmtheit der Auflage 7 im Hinblick auf die Betriebszeiten an Samstagen von 06.00 bis 17.00 Uhr "in Ausnahmefällen" angesprochen wird, Berechtigung zu.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist (vgl. etwa das zu einem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom , 2001/04/0153, mwN). Diese Vorgaben sind gleichermaßen bei der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 116 Abs. 1 MinroG im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes maßgeblich.

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass sich den zugrunde liegenden Projektunterlagen eine nähere Determinierung dazu entnehmen lässt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß an Samstagen in der Zeit zwischen 06.00 und 17.00 Uhr lärmintensive Tätigkeiten vorgenommen werden dürfen (insofern lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit der dem hg. Erkenntnis vom , 2006/04/0136, zugrunde liegenden Fallkonstellation vergleichen). Auch in den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu den Betriebszeiten bzw. zur beantragten Festlegung von Sprengzeiten finden sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Ohne jegliche Konkretisierung, was die belangte Behörde unter den angeführten "Ausnahmefällen" versteht, ist aber die Auflage 7 betreffend die Zulässigkeit (bzw. allfällige Unzulässigkeit) von lärmintensiven Tätigkeiten an Samstagen in Ausnahmefällen einer Überprüfung auf ihre Einhaltung hin nicht zugänglich.

4. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb - mangels Trennbarkeit - zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG iVm der (gemäß § 3 Z 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 maßgebenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren der revisionswerbenden Parteien zu Ro 2014/04/0020 war abzuweisen, zum einen weil nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 außerhalb des pauschalierten Ersatzes für den Schriftsatzaufwand ein weiterer Ersatz nicht vorgesehen ist und zum anderen - soweit das Mehrbegehren auf den Ersatz der zweifach verzeichneten Eingabegebühren gerichtet ist - weil die Eingabegebühr nur einfach geschuldet war, sodass nur der Ersatz einer Eingabegebühr zuzusprechen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §59 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040015.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAE-89741

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