VwGH vom 27.04.2011, 2009/08/0089
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der L AG in L, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1001- 13-22/13, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin des A A. zu einer Beitragsnachzahlung von EUR 12.345,38 verpflichtet. Die Erstbehörde stellte - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - fest, dass das Dienstverhältnis mit A A. am gekündigt worden sei. Gemäß § 49 des Kollektivvertrags für die Angestellten der Sparkassen könne ein kündbares Dienstverhältnis (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten) zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres durch Kündigung aufgelöst werden. Die Nachverrechnung der (Beiträge für eine) Kündigungsentschädigung sei analog der im Kollektivvertrag angeführten Regelung erfolgt.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte die beschwerdeführende Partei vor, das Dienstverhältnis mit A A. sei am nicht durch Kündigung, sondern durch eine berechtigte Entlassung aus wichtigem Grund vorzeitig beendet worden. Die Entlassung sei wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung des A A. ausgesprochen worden, die es diesem unmöglich gemacht habe, die vertraglich geschuldete Arbeit zu erbringen. Dies habe den Entlassungstatbestand des § 27 Z. 2 Angestelltengesetz verwirklicht. Der beschwerdeführenden Partei sei nichts anderes übrig geblieben, als eine berechtigte, wenn auch durch den Dienstnehmer nicht verschuldete Entlassung auszusprechen. A A. sei die gesetzliche Abfertigung und darüber hinaus eine sozialversicherungsbeitragsfreie freiwillige Abfertigung (in Höhe von zwei Monatsentgelten) bezahlt worden.
Die belangte Behörde führte im Einspruchsverfahren Beweisaufnahmen durch. Aus einem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk vom geht hervor, dass A A. ca. ein dreiviertel Jahr lang bis zum im Tageszentrum der Gesellschaft für psychische Gesundheit betreut worden sei. Danach habe er sich bis Ende April 2006 im Krankenstand befunden. Er sei für die Betreuung durch eine Arbeitsassistenz empfohlen worden. Die Arbeitsassistenz L habe am Kontakt mit ihm aufgenommen und habe mit ihm am das erste Gespräch geführt. Er habe an einer wahnhaften Störung, Schizophrenie, gelitten und er habe Stimmen gehört. Eine psychologische Betreuung sei dringend notwendig gewesen. Er sei in I stationär aufgenommen worden. Es sei dafür gesorgt worden, dass er seinen Führerschein für eine gewisse Zeit nicht bekomme. Nunmehr habe er die Buchhaltungsprüfung erfolgreich abgelegt und arbeite bei seinem Schwager als Buchhalter. Dabei handle es sich um einen geförderten Arbeitsplatz.
Aus einem fachärztlichen Attest des den A A. behandelnden Facharztes für Psychiatrie Dr. G H. vom ergibt sich, dass A A. auf Grund seiner schweren Erkrankung vor ca. zwei Jahren seine berufliche Tätigkeit habe beenden müssen. Nach langem schwerem Krankheitsverlauf habe er sich auf Grund verschiedener rehabilitativer Maßnahmen gesundheitlich weitgehend stabilisieren können. Er benötige eine regelmäßige medikamentöse Therapie, welche ihn weder in seiner Fahrtauglichkeit noch in seinen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtige. Seine Arbeitsfähigkeit sei wieder gegeben. Seine Belastbarkeit und Leistungsgrenze sollte möglichst in Form einer Arbeitserprobung bzw. eines Praktikums geprüft werden.
Aus dem undatierten Abschlussbericht der Arbeitsassistenz über einen Betreuungszeitraum bis zum ergibt sich, dass sich der Gesundheitsverlauf des A A. stabilisiert habe. Es bestehe allerdings eine geringere Leistungsfähigkeit, weil immer wieder starke Kopfschmerzen auftreten. Es sei voraussichtlich ein geschützter Arbeitsplatz nötig. Das Arbeitsmarktservice habe eine Förderung bis zum zugesagt.
Aus einer von der belangten Behörde erbetenen Stellungnahme von Dr. G H. vom ergibt sich, dass A A. an einer schizophrenen Störung leide. Die erstmalige fachärztliche Behandlung sei am erfolgt und werde nach wie vor regelmäßig durchgeführt. Dass A A. nicht mehr gesund war, habe für seine Vorgesetzten spätestens im Mai 2005 erkennbar sein müssen. Ab dem sei A A. schwer erkrankt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er "zu 100 % nicht arbeitsfähig" gewesen. Zum Zeitpunkt der Entlassung wäre es auch für Dr. G H. schwer voraussagbar gewesen, wie sich der Krankheitsverlauf bzw. die Genesung entwickeln würde. Auf Grund des vorangegangenen Verlaufes sei aber sicherlich anzunehmen gewesen, dass eine vollständige Gesundung wenn überhaupt erst in mehreren Monaten zu erreichen gewesen wäre. Wäre eine konsequente Behandlung von Anfang an möglich gewesen, wäre eine raschere Besserung bzw. eine vollständige Gesundung durchaus zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen. Rückblickend könne nicht gesagt werden, "ab wann eine Arbeitsfähigkeit möglich gewesen wäre". Ab dem Jahr 2007 wäre A A. wahrscheinlich wieder arbeitsfähig gewesen. Seine volle bzw. frühere Leistungsfähigkeit habe er bis jetzt noch nicht erreicht. Auch derzeit sei er nach wie vor nicht voll leistungsfähig, dies zeige sich an der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und der allgemeinen Verlangsamung. Unter den gegenwärtigen Bedingungen wäre er "am öffentlichen Arbeitsmarkt vor allem im Finanz- und Bankenwesen … wahrscheinlich nur unter geschützten Bedingungen einsetzbar". Würde auf seine Einschränkungen Rücksicht genommen werden, wäre A A. sicherlich eine zuverlässige Arbeitskraft.
In einer Stellungnahme vom brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Stellungnahme des Dr. G H. bestätige, dass bei A A. eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinn des § 27 Z. 2 Angestelltengesetz vorgelegen habe. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hob demgegenüber am hervor, dass A A. zwar eingeschränkt leistungsfähig gewesen sei, dieser jedoch "unter geschützten Bedingungen einsetzbar gewesen wäre". Daraus ergebe sich, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls dazu verpflichtet gewesen wäre, A A. eine andere geeignete Arbeit zuzuweisen. Diese hätte A A. mit Sicherheit durchführen können. Eine Entlassung des A A. sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.
Die beschwerdeführende Partei replizierte, wenn selbst für einen mit entsprechendem Fachwissen ausgestatteten Facharzt für Psychiatrie eine allfällige Genesung der - für die Dienstunfähigkeit kausalen - schweren psychischen Erkrankung nicht abzuschätzen gewesen sei, dann sei eine allfällige Genesung für die beschwerdeführende Partei keinesfalls absehbar gewesen. Ihr sei daher eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht davon ausgehen können, dass A A. nicht bloß kurzfristig (nicht) in der Lage sein würde, die arbeitsvertraglich vereinbarten Dienste zu erbringen. Dies werde dadurch erhärtet, dass A A. nicht krankheitseinsichtig gewesen sei und infolge dessen die verschriebenen, den Krankheitsverlauf möglicherweise positiv beeinflussenden Medikamente bzw. die diesbezügliche Behandlung nicht angenommen habe. Er sei in der Kundenbetreuung, insbesondere auch im Schalterbereich, tätig gewesen. Nach plötzlich auftretenden gravierenden Problemen mit Mitarbeitern und Kunden sei evident gewesen, dass er infolge seiner Erkrankung in psychischer und geistiger Hinsicht objektiv unfähig gewesen sei, die im Rahmen seiner Kundenberatungstätigkeit vereinbarten Dienste zu erbringen. Seine schwere psychische Erkrankung habe sich insbesondere in plötzlichen, unvorhersehbaren Aggressionsschüben geäußert. Eventuelle Zweifelsfragen wären allenfalls im Rahmen eines gesonderten fachärztlichen Gutachtens zu klären. Eine alternative Verwendung sei dem Betrieb zum damaligen Zeitpunkt durch den oftmaligen Ausnahmezustand des A A. nicht zuzumuten gewesen. Es habe keine alternative Beschäftigung gegeben, in deren Rahmen A A. nicht zumindest regelmäßigen Kontakt mit anderen Mitarbeitern gehabt hätte.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse einen Betrag von EUR 14.943,59 zu bezahlen. Der Einspruch habe sich gegen die Nachverrechnung von Beiträgen betreffend die Dienstnehmer A A. und J B. gerichtet. Der "streitgegenständliche" Betrag von EUR 9.651,56 setze sich aus den die genannten Dienstnehmer betreffenden, für die Zeit vom 24. Mai bis zum nachverrechneten Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 8.767,53 und die darauf entfallenden Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt EUR 884,03 zusammen. Damit habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nachverrechnete Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 3.577,85 zu Recht vorgeschrieben. Strittig sei nur mehr, ob A A. zu Recht oder zu Unrecht ohne wichtigen Grund mit beitragsrechtlichen Konsequenzen entlassen worden sei und ob der Dienstnehmer J B. in der Zeit vom 1. August bis zum bei der beschwerdeführenden Partei als Dienstnehmer tätig gewesen sei. Die dem A A. gewährte (freiwillige) Abfertigung, welche ihm anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses gewährt worden sei und die nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei als sozialversicherungsbeitragsfrei zu behandeln sei, sei nicht Gegenstand der Sozialversicherungs-, sondern der Lohnsteuerprüfung. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe für die ausbezahlte (freiwillige) Abfertigung keine Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet. Aus der (einen Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides bildenden) Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen ergebe sich, dass eine Nachverrechnung der Beiträge für den Zeitraum von 24. Mai bis vorgenommen worden sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stütze die Nachverrechnung auf das Argument, dass das über 15 Dienstjahre dauernde Dienstverhältnis des A A. unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende des betreffenden Kalendervierteljahres durch Kündigung hätte beendet werden müssen. Da A A. am zu Unrecht entlassen worden sei, habe er einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum .
Mit der - auch von A A. unterfertigten - Erklärung des Vorstands der beschwerdeführenden Partei vom , das Dienstverhältnis auf Grund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung des Dienstnehmers mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen, sei das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis - so die belangte Behörde weiter - beendet worden. Der Dienstnehmer habe gegen die vorzeitige Beendigung seines Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung bis zum gegebenen Zeitpunkt keine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben. A A. sei nicht im Sinne des zwischen dem Österreichischen Sparkassenverband, Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Sparkassen, abgeschlossenen Kollektivvertrags für die Angestellten der Sparkassen (in der Folge: Sparkassenkollektivvertrag) definitiv gestellt. Er leide an einer schizophrenen Störung und habe seine ab dem fachärztlich behandelte psychische Krankheit aus welchen Gründen immer der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt gegeben und seine Arbeitsleistungen ohne nennenswerte Krankenstände erbracht. Die beschwerdeführende Partei habe - wie sie in ihrem Entlassungsschreiben vom zum Ausdruck gebracht habe - die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund des Umstandes, dass A A. offensichtlich an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide, mit sofortiger Wirkung erklärt, weil sie sich außer Stande gesehen habe, das Dienstverhältnis aufrecht zu erhalten. Damit habe die beschwerdeführende Partei noch vor der Erklärung der Entlassung Kenntnis von der schweren Erkrankung des A A. gehabt. Es müsse daher nicht näher geprüft werden, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eingetreten sei. Dass A A. am Tag seiner Entlassung am bereits schwer erkrankt gewesen sei, dass bei ihm die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung bestanden habe und er nicht mehr bzw. nur sehr eingeschränkt in der Lage gewesen sei, die vertraglich geschuldeten Dienstleistungen zu erbringen, er somit nur mehr sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei, stehe außer Streit. Dies bestätige auch der A A. behandelnde Dr. G H. Nach § 9 Angestelltengesetz bestehe die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers bzw. der beschwerdeführenden Partei trotz Beendigung des Dienstverhältnisses nur in den drei taxativ aufgezählten Fällen, dass der Dienstnehmer während seiner Dienstverhinderung vom Dienstgeber gekündigt oder ohne wichtigen Grund entlassen werde oder wenn den Dienstgeber an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers ein Verschulden treffe. Ein Anspruch des Dienstnehmers auf Entgeltfortzahlung bei einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung bleibe nach dieser Bestimmung auch dann bestehen, wenn er - wie im konkreten Fall - während der Dienstverhinderung ohne wichtigen Grund entlassen werde. Durch diese Bestimmung solle dem Dienstgeber die Möglichkeit genommen werden, den Anspruch des Dienstnehmers auf Entgeltfortzahlung durch eine ungerechtfertigte Entlassung während seines Krankenstandes zu kürzen. Auch wenn Dr. G H. in seiner Stellungnahme vom ausgeführt habe, es sei schwer voraussagbar gewesen, wie sich die Krankheit bzw. die Genesung entwickelt hätte, wäre die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nach Ansicht des Facharztes bei einer konsequenten Behandlung im günstigsten Fall nach ca. drei bis sechs Monaten möglich gewesen.
Es gelte im Übrigen zu berücksichtigen, dass A A. ca. 17 Jahre bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen sei. Er habe seine Dienstpflichten - bis zu seiner Entlassung - zu deren vollsten Zufriedenheit erfüllt. Der beschwerdeführenden Partei, der mehrere Filialen (in Osttirol) gehörten und bei der mehrere Dienstnehmer beschäftigt seien, sei es auch bei Vorliegen einer unsicheren Prognose über die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zumutbar, einen Dienstnehmer, der an einer (schweren) Krankheit leide, im Dienst zu behalten bzw. ihn weiter zu beschäftigen und ihn nicht, weil massive persönliche Schwierigkeiten vorliegen, sofort zu entlassen. Wegen der sie treffenden erhöhten Fürsorgepflicht hätte sie unter Einbindung des Dr. G H. prüfen müssen,
"ob sie für den Dienstnehmer im Institut bzw. in einer anderen Filiale eine dessen verbleibende Arbeitsfähigkeit entsprechende Verwendungsmöglichkeit hat, eine Reduzierung des Arbeitsausmaßes in Betracht kommen kann oder ob eine Dienstfreistellung bzw. Karenzierung (gegen Entfall der Bezüge) für eine bestimmte Zeit den Krankheitsverlauf und die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit hätte positiv beeinflussen können".
Die beschwerdeführende Partei habe A A. kein Anbot in die eine oder andere Richtung unterbreitet. Sie behaupte nicht, dass dieser in jeder Hinsicht nicht mehr verwendbar gewesen sei. Ein Dienstnehmer, der ca. 17 Jahre zur vollen Zufriedenheit der beschwerdeführenden Partei gearbeitet habe, solle in schwierigen Phasen seines Lebens, insbesondere bei Vorliegen einer schweren (psychischen) Krankheit, darauf vertrauen können, vom Dienstgeber rücksichtsvoll behandelt zu werden und nicht - wie im konkreten Fall - ohne nähere Prüfung der Verhältnisse entlassen zu werden. Die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Auffassung, einen über längere Zeit beschäftigten Dienstnehmer sofort beim Auftreten erster Anzeichen von persönlichen Problemen bzw. einer (schweren) Krankheit zu entlassen, sei mit der gesetzlich geforderten Interessenabwägung, eine vorzeitige Beendigung eines Dienstverhältnisses nur dort zuzulassen, wo der Weiterbestand für den Dienstgeber nicht mehr zumutbar sei, nicht vereinbar. Die beschwerdeführende Partei hätte A A. entweder auf einem anderen Arbeitsplatz, an dem er seinem Gesundheitszustand entsprechende leichtere Arbeiten hätte erbringen können, oder bei einem reduzierten Beschäftigungsausmaß weiter beschäftigen müssen oder sie hätte ihn zumindest unter Einhaltung der in § 49 Abs. 1 des Sparkassenkollektivvertrags normierten Kündigungsfristen zum Quartalsende kündigen müssen. Sie habe es unterlassen, sich über den zu erwartenden Krankheits- und Heilungsverlauf ausreichend zu informieren. Bereits daraus ergebe sich, dass die Entlassung zu Unrecht erklärt worden sei. § 36 Sparkassenkollektivvertrag verpflichte den Dienstgeber, während der Dauer der Krankheit das Entgelt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fortzuzahlen. Das bedeute, dass die beschwerdeführende Partei den Dienstnehmer selbst bei schweren Erkrankungen, deren Ende auf längere Sicht nicht vorhersehbar sei, nicht zu Beginn der Erkrankung bzw. bei den ersten Anzeichen einer psychischen Krankheit hätte entlassen dürfen.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch des A A. "substituiert den nicht mehr vorhandenen Willen der (beschwerdeführenden Partei) auf Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses". Damit stelle sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt A A. Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall habe. Er habe gemäß § 29 Abs. 1 Angestelltengesetz Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Quartalsende, im konkreten Fall unter Berücksichtigung der in § 49 Abs. 1 Sparkassenkollektivvertrag normierten Kündigungsfrist von vier Monaten - bei mehr als 15 Dienstjahren - bis zum . Die auf die Kündigungsentschädigung entfallenden Beiträge seien zu Recht vorgeschrieben worden. Da die Erklärung der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung während einer ununterbrochen vorliegenden krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung des Dienstnehmers nicht zu Recht erfolgt sei, habe A A. an sich einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge gemäß §§ 8 und 9 Angestelltengesetz und § 36 Abs. 1 und 3 Sparkassenkollektivvertrag für 12 Monate. Er habe daher Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall - über den Kündigungsentschädigungszeitraum vom 24. Mai bis zum hinaus - bis zum . Da sich die gegenständliche Beitragsprüfung auf den Zeitraum vom bis zum erstrecke, würden die aus dem Entgeltfortzahlungsanspruch resultierenden Beträge nur "bis zu diesem Zeitpunkt" nachverrechnet. Es seien weitere Beiträge für die Zeit vom bis in der Höhe von EUR 2.598,21 vorzuschreiben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erwogen hat:
1. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Nachverrechnung der (Beiträge für die) Kündigungsentschädigung für A A.
Sie bringt vor, zwischen ihr und A A. habe vom bis einschließlich ein Dienstverhältnis bestanden. Ihr sei das Prinzip der "Fürsorgepflicht" bekannt. Sie habe sich sehr wohl um die Bereitstellung einer alternativen, der reduzierten Arbeitsfähigkeit des A A. Rechnung tragenden Tätigkeit bemüht. Sie sei jedoch nicht verpflichtet, ihren Betrieb so umzuorganisieren, damit eine in Betracht kommende Tätigkeit für den von der Entlassung bedrohten Arbeitnehmer erst geschaffen wird. Art. 49 des Sparkassenkollektivvertrages, der die Aufkündigung eines kündbaren Dienstverhältnisses im Sinn des § 9 Sparkassenkollektivvertrag regle, nehme der beschwerdeführenden Partei nicht das Recht, das Dienstverhältnis im Sinn des § 47 lit. i Sparkassenkollektivvertrag iVm § 52 Sparkassenkollektivvertrag durch Dienstentlassung zu beenden. Es gelte sohin grundsätzlich § 27 Angestelltengesetz. Eine Vorschaltung einer Überprüfung durch ein Gremium im Sinn des § 52 Abs. 2 Sparkassenkollektivvertrag sei nur bei "Definitivstellung" im Sinn des § 10 Abs. 1 Sparkassenkollektivvertrag vorgesehen, die jedoch im Fall des A A. nicht gegeben gewesen sei.
§§ 36, 47, 49 und 52 des Sparkassenkollektivvertrages in der ab geltenden Fassung lauten samt Überschriften:
"§ 36 Bezüge in Krankheitsfällen
(1) Angestellte, die durch Krankheit oder Unglücksfall ohne ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden am Dienst verhindert sind, erhalten die Dienstbezüge gemäß § 8 des Angestelltengesetzes. Der volle Monatsbezug wird auch dann bezahlt, wenn das Angestelltengesetz nur eine teilweise Entgeltzahlung vorsieht.
(2) Nach Erschöpfung des gesetzlichen Anspruches auf Zahlung des Entgeltes erhalten Angestellte mit mehr als 5 Dienstjahren im Institut zu den Brutto-Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss im Ausmaß von 49 % des Monatsbezuges, der jedoch zusammen mit den Brutto-Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr als den jeweiligen Monatsbezug abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge des Angestellten betragen darf.
(3) Die Gesamtdauer der Leistungen an Bezügen gemäß Abs. 1 und 2 beträgt ab dem vollendeten 5. Dienstjahr 6 Monate, ab dem vollendeten 10. Dienstjahr und bei Dienstunfall (§ 84) 12 Monate. Eine Lösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens der Sparkasse enthebt diese nicht der Verpflichtung zu Leistungen gemäß Abs. 1 und 2.
(4) Der Anspruch auf Sonderzahlungen (§ 58) bleibt während der gesamten Dauer des Krankenstandes aufrecht.
(...)
§ 47 Auflösungsarten
Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
a) Zeitablauf,
b) Kündigung,
c) einvernehmliche Auflösung,
d) Versetzung in den Ruhestand,
e) Dienstentlassung,
f) Dienstaustritt,
g) Tod.
(...)
§ 49 Kündigung
(1) Die Sparkasse kann ein kündbares Dienstverhältnis (§ 9)
zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres durch vorhergehende
Kündigung auflösen. Die Kündigungsfrist beträgt bei einer
ununterbrochenen Dienstzeit
bis zu 2 Dienstjahren………………………6 Wochen,
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr……….2 Monate,
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr……….3 Monate,
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr ………4 Monate,
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr ………5 Monate.
Bei Geburt eines Kindes ab dem werden Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz für die Bemessung der Kündigungsfrist im vollen Ausmaß angerechnet.
(2) Kündbare Angestellte können ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonates kündigen.
(3) Für definitive Angestellte verlängert sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate. Durch die Kündigung verliert der Angestellte alle Rechte aus der definitiven Anstellung (§ 10).
(4) Im Falle der Kündigung durch die Sparkasse hat diese Abfertigung gemäß § 70 zu leisten, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens 3 Jahre gedauert hat.
(...)
§ 52 Dienstentlassung
(1) Für die Dienstentlassung gelten die gesetzlichen Bestimmungen (siehe insb. § 27 Angestelltengesetz und §§ 106, 107 Arbeitsverfassungsgesetz).
(2) Hinsichtlich des Entlassungstatbestandes in § 27 Z. 2 (Dienstunfähigkeit) sowie der zweiten Fallgruppe in § 27 Z. 5 ("Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung der Dienste gehindert") wird bei definitiven Mitarbeitern noch die Überprüfung durch ein Gremium vorgeschaltet. Dies erfolgt durch die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Überprüfungskommission gem. § 49a Abs. 2."
Die §§ 8 und 9 des Angestelltengesetzes lauten samt Überschrift:
"Anspruch bei Dienstverhinderung
§ 8. (1) Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderungen, höchstens jedoch um zwei Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Angestellte den Anspruch auf das halbe Entgelt.
(2) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat der Angestellte für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Absatz 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte des ihm gemäß Absatz 1 gebührenden Entgeltes.
(3) Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.
(4) Weibliche Angestellte behalten den Anspruch auf das Entgelt während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft; während dieser Zeit dürfen sie zur Arbeit nicht zugelassen werden. Erkranken sie, so gelten vom Zeitpunkte der Niederkunft die Bestimmungen des Abs. 1.
(5) Gegen Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses, daß ihre Niederkunft voraussichtlich innerhalb sechs Wochen stattfinden wird, können weibliche Angestellte die Arbeit einstellen. Erkrankt die Angestellte während dieser Frist, so gelten vom Tage der Erkrankung die Bestimmungen des Absatz 1.
(6) Nach der Niederkunft haben sie, wenn sie ihre Kinder selbst stillen, während der Arbeitszeit Anspruch auf zwei halbstündige Stillpausen täglich.
(7) Beträge, die der Angestellte für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Versicherung bezieht, dürfen auf die Geldbezüge nicht angerechnet werden.
(8) Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Angestellte diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
§ 9. (1) Wird der Angestellte während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
(2) Weibliche Angestellte dürfen wegen der durch ihre Schwangerschaft (§ 8, Absatz 5) oder ihre Niederkunft verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Wird das Dienstverhältnis vom Dienstgeber innerhalb sechs Wochen vor oder innerhalb sechs Wochen nach der Niederkunft gekündigt, so endigt es in keinem Falle vor Ablauf von acht Wochen nach der Niederkunft.
(3) Die Ansprüche des Angestellten auf Fortbezug des Entgeltes (§ 8) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte aus einem anderen Grunde als wegen der durch Erkrankung oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung entlassen wird."
Die Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berühren nicht das Recht der beschwerdeführenden Partei, das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufzulösen. Sollte sich aber herausstellen, dass die Entlassung zu Unrecht erfolgt ist, wird bei Dienstverhinderung der der Beitragsnachverrechnung zu Grunde zu legende Anspruch des A A. auf Kündigungsentschädigung in Form der wegen Auflösung des Dienstverhältnisses unterbliebenen Entgeltfortzahlung nach den §§ 8 und 9 Angestelltengesetz iVm den oben zitierten speziellen Bestimmungen des Sparkassenkollektivvertrags zu beurteilen sein.
Gemäß § 52 Abs. 1 des Sparkassenkollektivvertrags gelten für die Dienstentlassung die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 27 Angestelltengesetz). Gemäß § 27 Z. 2 Angestelltengesetz ist als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (§ 6 Angestelltengesetz) zu leisten.
Der Entlassungstatbestand nach dieser Gesetzesstelle ist nur erfüllt, wenn der Dienstnehmer dauernd und nicht bloß vorübergehend dienstunfähig ist. Eine "dauernde" Dienstunfähigkeit wird immer dann anzunehmen sein, wenn die Verhinderung des Angestellten nicht bloß kurzfristig und vorübergehend, sondern - wenngleich in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar - von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Auf den subjektiven berechtigten oder unberechtigten Eindruck, den der Dienstgeber von den Ursachen und der voraussichtlichen Dauer der Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigungserklärung gehabt haben mag, kommt es nicht an. Es obliegt dem Dienstgeber, sich über den zu erwartenden Heilungsverlauf ausreichend zu informieren, widrigenfalls er das Risiko eingeht, dass sich die Entlassung als unberechtigt erweist (vgl. das ).
Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit berechtigt unabhängig von einem Verschulden des Dienstnehmers zur Entlassung (vgl. den ). Die Entlassung ist aber nicht gerechtfertigt; wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht verhalten gewesen wäre, einem beschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leichtere Arbeiten zuzuweisen, insbesondere dann, wenn das Dienstverhältnis bereits lange Zeit gedauert hat. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. Wenn der Arbeitgeber keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen, oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt, so kann auch ein beschränkt leistungsfähiger Arbeitnehmer gemäß § 27 Z. 2 Angestelltengesetz entlassen werden. Bei der Prüfung, ob es dem Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren möglich gewesen wäre, dem Dienstnehmer andere Arbeiten anzubieten, sind auch Arbeitsmöglichkeiten in anderen Filialen einzubeziehen. Die Beweislast dafür, dass keine für den Arbeitnehmer geeigneten Ersatztätigkeiten vorhanden wären, trifft den (für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes beweispflichtigen) Arbeitgeber. Dieser hat daher entsprechende Behauptungen aufzustellen und Beweismittel anzubieten (vgl. den ).
Um beurteilen zu können, ob eine gerechtfertigte Entlassung im Sinn des § 27 Z. 2 Angestelltengesetz vorliegt, bedarf es Feststellungen über den Gesundheitszustand des A A. und seine Fähigkeit, die arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeiten zu verrichten (Leistungskalkül). Dabei kommt es im vorliegenden Fall nur mehr darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt A A. seine zum Entlassungszeitpunkt umstreitig fehlende Arbeitsfähigkeit später (ganz oder teilweise) wieder erlangt hat.
Die belangte Behörde hat dazu keine Gutachten eingeholt, sondern - der Stellungnahme des Dr. G H. vom folgend - lediglich Feststellungen darüber getroffen, welche (subjektiven) Prognosen der beschwerdeführenden Partei über den Krankheitsverlauf im Entlassungszeitpunkt plausibel gewesen wären bzw. dass im "günstigsten Fall" mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nach ca. drei bis sechs Monaten hätte gerechnet werden können.
Im fortgesetzten Verfahren werden die erforderlichen Feststellungen nachzuholen sein, wobei - den Anträgen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Gegenäußerung vom folgend - Zweifelsfragen im Rahmen der sachverständigen Stellungnahmen zu klären sein werden. Sollte A A. nach den zu ergänzenden Feststellungen innerhalb einer der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Frist wieder eine verwertbare Arbeitsfähigkeit erlangt haben, steht es der beschwerdeführenden Partei frei, den Nachweis zu erbringen, dass für A A. keine geeigneten Ersatztätigkeiten iSd oben dargelegten Rechtsprechung vorhanden gewesen sind.
In Ansehung der Unteilbarkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides war dieser aus den angeführten Gründen zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Von der beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.
Wien, am