VwGH vom 23.05.2014, Ro 2014/04/0009

VwGH vom 23.05.2014, Ro 2014/04/0009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2014/04/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revisionen der T GmbH in S, vertreten durch die Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 3, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes des Landes Steiermark je vom , 1.) Zl. ABT 12-WT-GE-02-55/2013-30, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (protokolliert zu hg. Zl. Ro 2014/04/0009), und 2.) Zl. ABT 12-WT-GE-02-55/2013-31, betreffend Widerruf der Geschäftsführerbestellung (protokolliert zu hg. Zl. Ro 2014/04/0010), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom wurde der Revisionswerberin die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 91 Abs 2 iVm § 87 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.

Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom wurde darüber hinaus die von der Revisionswerberin angezeigte Bestellung des J. R. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Revisionswerberin gemäß § 91 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 widerrufen.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Landeshauptmannes des Landes Steiermark (belangte Behörde) jeweils vom , wurde den gegen die oben genannten Bescheide erhobenen Berufungen der Revisionswerberin keine Folge gegeben.

2.1. In der Rechtssache betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung (protokolliert zu hg. Zl. Ro 2014/04/0009) führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung zusammengefasst aus, gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung dann zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, wobei sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergebe. Der Aktenlage zufolge seien gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer, welcher zugleich Mehrheitsgesellschafter der Revisionswerberin mit maßgebendem Einfluss sei, eine Vielzahl an rechtskräftigen Verwaltungsstrafen verhängt worden, wobei die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf insgesamt 40 rechtskräftige Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen in einem Zeitraum von 2009 bis 2013 sowie weitere 13 Übertretungen in einem Zeitraum von Juni 2012 bis Juli 2013 verwies. Insbesondere habe dieser dreimal, zuletzt im Jahr 2012, dem Verbot der Beschäftigung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) hierzu nicht berechtigen Ausländern zuwidergehandelt, einen Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz 1949 (MSchG 1979) und gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu verantworten und darüber hinaus wiederholt (23 mal) gegen das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Bezug auf Firmenfahrzeuge und gegen das Güterbeförderungsgesetz 1995 (GüterbefG 1995) (14 mal) verstoßen. Das Vorliegen schwerwiegender, in kausalem Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes stehender Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 sei daher zu bejahen.

Einem behördlichen Auftrag iSd § 91 Abs 2 GewO 1994 sei nicht entsprochen worden, weshalb der Entzug der Gewerbeberechtigung rechtmäßig erfolgt sei.

2.2. In der Rechtssache betreffend den Widerruf der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Revisionswerberin (protokolliert zu hg. Zl. Ro 2014/04/0010) ging die belangte Behörde ebenso - unter Zugrundelegung derselben Tatsachenfeststellungen wie im Parallelbescheid und aus den bereits oben wiedergegebenen rechtlichen Gründen - von der Erfüllung des Tatbestandes des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 aus, weshalb der Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer gemäß § 91 Abs 1 GewO 1994 zu Recht erfolgt sei.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die jeweils gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbkÜG) erhobenen Revisionen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw Rechtswidrigkeit des Inhalts mit dem Antrag, den jeweils angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Das gemäß § 9 VwGbkÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark legte die Akten vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Revisionen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Revisionen in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

4.1. Für die Behandlung beider Revisionen gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung (abgesehen von der gegenständlich ohnedies nicht in Betracht kommenden Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG) sinngemäß.

4.2. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Beziehen sich die Entziehungsgründe des § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bzw. § 88 Abs. 1 GewO 1994 auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde dessen Bestellung für die Ausübung des Gewerbes gemäß § 91 Abs 1 GewO 1994 zu widerrufen. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen (§ 91 Abs. 2 GewO 1994).

4.3.1. Die Revisionen rügen übereinstimmend als Verletzung von Verfahrensvorschriften, die der bekämpften Entscheidungen zu Grunde gelegte Liste an Verwaltungsübertretungen enthalte Übertretungen des KFG 1967 und der StVO, die in keinem kausalem Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes der Revisionswerberin stünden, weil diese von J. R. als privater Kraftfahrzeuglenker bzw. als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG einer anderen Firma begangen worden seien, und daher nicht als Grundlage für eine Entziehung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 herangezogen hätten werden dürfen. Dies ergebe sich insbesondere aus einzelnen der gesamt im angefochtenen Bescheid angeführten Delikte.

4.3.2. Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, inwiefern die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt hätte: Die Revision gesteht selbst zu, dass sich die Frage des allfälligen Zusammenhangs der angeführten rechtskräftigen, über J. R. verhängten Verwaltungsstrafen mit dessen Funktion im Unternehmen der Revisionswerberin aus den Feststellungen der belangten Behörde betreffend die vorliegenden Verwaltungsstrafen ergebe. Ob die jeweils festgestellten Verwaltungsübertretungen bei der Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 Berücksichtigung finden dürfen oder nicht, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

4.4. Die Revisionen rügen - gleichlautend - die Berücksichtigung festgestellter Übertretungen des KFG und der StVO, die nicht in kausalem Zusammenhang mit dem von der Revisionswerberin ausgeübten Gewerbe stünden, wobei das Vorbringen nicht konkretisiert, welche der von der belangten Behörde als relevant angesehenen Verwaltungsübertretungen zu Unrecht bei der Beurteilung des Tatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 herangezogen worden seien.

Aus den angefochtenen Bescheid ergibt sich demgegenüber, dass die belangte Behörde vom Vorliegen von 23 Übertretungen in Bezug auf Firmenfahrzeuge ausgeht, die sich auch nachvollziehbar aus den festgestellten Verwaltungsstrafen ergeben, wobei zwei dieser festgestellten Übertretungen im Zusammenhang mit der Stellung des J. R. als Verantwortlicher nach § 9 VStG eines dritten Unternehmens standen. Inwiefern Übertretungen des J. R. als privater Fahrzeuglenker Berücksichtigung hätten finden dürfen, kann daher hier dahinstehen.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass es nicht entscheidend ist, dass der Gewerbeinhaber einen Teil der Tathandlungen bei der Ausübung anderer, von der Entziehung nicht betroffener Gewerbe begangen hat, sofern die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei der Ausübung des gegenständlichen, von der Entziehung betroffenen Gewerbes zu beachten sind (vgl die hg Erkenntnisse vom , Zl. 2008/04/0092, und vom , Zl. 2013/04/0179).

4.5.1. Die Revisionswerberin bringt jeweils vor, die wiederholten Verletzungen der Bestimmungen des AuslBG seien nicht vorsätzlich begangen worden, sondern auf Täuschung durch die jeweiligen Arbeitnehmer zurückzuführen gewesen. Zudem könnten nur wiederholte und vorsätzliche Übertretungen des AuslBG mit dem Ziel, sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen bzw. wenn die Beschäftigung illegaler Arbeitnehmer geeignet sei, einen negativen Einfluss auf die Arbeits- und Lohnbedingungen im jeweiligen Berufszweig zu den mit den angefochtenen Bescheiden verhängten Rechtsfolgen herbeizuführen. Im Zusammenhang mit den Übertretungen des AuslBG sei jeweils nur die Mindeststrafe verhängt worden, woraus sich ergebe, dass es sich um keine schwerwiegenden Verstöße gehandelt habe. Die belangte Behörde hätte die ihren Entscheidungen zu Grunde liegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall nicht anwenden dürfen, da sich diese stets auf Klein- bzw. Kleinstbetriebe beziehe. Bei rund 110 Beschäftigten der Revisionswerberin sei die Betriebsgröße jedenfalls zu berücksichtigen.

4.5.2. Dem ist folgendes zu entgegnen: Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 zählt zu den in Z 3 leg. cit genannten Schutzinteressen insbesondere auch die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

Ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. In diesem Sinne wurde insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/04/0107, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/04/0062, und vom , Zl. 2012/04/0122, jeweils mwN)

4.5.3. Den insofern unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zufolge wurden über den Geschäftsführer der Revisionswerberin insgesamt drei Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen das AuslBG verhängt, wobei aus den Feststellungen zu den Straferkenntnissen hervorgeht, dass der Tatzeitraum betreffend das zweite Straferkenntnis über ein Jahr betrug und der inkriminierte rechtswidrige Zustand über den Zeitpunkt der Erlassung des ersten Straferkenntnisses hinausgehend noch für mehrere Monate andauerte. Das letzte dieser Straferkenntnisse erwuchs im Juni 2013 in Rechtskraft.

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur erfüllen die wiederholten Verstöße gegen das AuslBG den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 auch hinsichtlich des geforderten Schweregrades der Übertretungen.

Das Argument der Revisionswerberin, ihr Geschäftsführer sei im Zusammenhang mit diesen Straftaten von den jeweiligen Arbeitnehmern getäuscht worden, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, da die belangte Behörde bei ihren Entscheidungen auch hinsichtlich der Beurteilung der subjektiven Tatseite an rechtskräftige Straferkenntnisse gebunden ist (vgl das hg. Erkenntnis vom , 2008/04/0070).

Auch mit dem Vorbringen, es sei jeweils nur die dem AuslBG zu entnehmende Mindeststrafe verhängt worden, zeigt die Revision keine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf, zumal mit dem zweiten einschlägigen Straferkenntnis vom wegen bereits wiederholter illegaler Beschäftigung eines Ausländers sehr wohl eine über die Mindeststrafe gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG hinausgehende Strafe von EUR 3.500 verhängt wurde.

4.6 . Neben den Verletzungen des AuslBG legte die belangte Behörde ihren Entscheidungen zahlreiche Übertretungen des GütbefG 1995 (die belangte Behörde geht von 14 noch nicht getilgten Verstößen gegen das GütbefG 1995 aus) zu Grunde. Mit ihrem Vorbringen, es sei nahezu unmöglich, den Anforderungen des Güterbeförderungsgesetzes Genüge zu tun, wiewohl es dem Geschäftsführer der Revisionswerberin trotz dieses Umstandes gelungen sei, ein gesetzeskonformes Kontrollsystem zu etablieren, zeigt die Revisionswerberin keine Rechtswidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Bescheide auf. Durch die rechtskräftigen Straferkenntnisse steht nämlich fest, dass J. R. die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/04/0135, 0136).

4.7. Das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch dann, wenn durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Verletzungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, dass sich aus der Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl zuletzt hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/04/0013).

Die Rüge der Revisionswerberin, die belangte Behörde lasse in ihren Entscheidungen nicht erkennen, ob sie bereits in einzelnen, den Straferkenntnissen zu Grunde liegenden Tatbeständen schwerwiegende Verstöße erkennt oder, ob sie aus der Vielzahl für sich genommen geringfügiger Verstöße auf das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" schließt, geht ins Leere, weil der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde teilt, wonach die festgestellten Straftaten entsprechend der oben dargestellten Rechtslage jedenfalls in ihrer Summe als schwerwiegend im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu beurteilen sind.

4.8. Die Rüge der fehlenden Auseinandersetzung des angefochtenen Bescheides mit der Frage, inwieweit die Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten befürchten ließen, zeigt keine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf, weil sich nach der Regelung des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt (vgl das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/04/0129).

Die Revisionen waren aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am