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VwGH vom 13.05.2009, 2009/08/0076

VwGH vom 13.05.2009, 2009/08/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Mag. Hubertus Rohracher, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1006-1-102/9, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs in einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 6021 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom abgeschlossenen Verfahrens betreffend Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer amtswegig verfügt und ausgesprochen, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer vom bis zum nicht, hingegen ab dem mit näher angeführten monatlichen Beträgen gebühre. Der Überbezug von EUR 32.470,62 werde zurückgefordert.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei zu verfügen gewesen, weil Tatsachen bekannt geworden seien, die bei früherem Hervorkommen im ursprünglichen Verfahren einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gegen den Bescheid vom hat der Vertreter des Beschwerdeführers am fristgerecht einen unbegründeten (als Berufung bezeichneten) Einspruch erhoben und eine "Verlängerung der Einspruchsfrist" bis zum beantragt, um eine Begründung nachzureichen. Am hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, bis längstens zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eine Begründung des Einspruches nachzureichen. Dabei hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass nach ungenütztem Ablauf dieser Frist der Einspruch zurückzuweisen sei.

Am hat der Vertreter des Beschwerdeführers fernmündlich um Fristerstreckung bis zum ersucht, was ihm von der belangten Behörde (fernmündlich) gewährt worden ist.

Innerhalb der gesetzten Frist ist bei der belangten Behörde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat - dem Beschwerdevorbringen zufolge - die Begründung des Einspruchs gegen den Bescheid vom zwar mit eingeschriebenem Brief vom nachgereicht, dieses Schriftstück jedoch nicht an die belangte Behörde, sondern an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt übermittelt. Die Weiterleitung dieses Schreibens an die belangte Behörde sei dem Beschwerdevorbringen zufolge erst nach der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom , mit dem die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers vom als unzulässig zurückgewiesen hat, erfolgt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des 7. Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Der zu diesem Teil gehörende § 357 ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 99/2001 lautet:

"§ 357. (1) Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen gelten entsprechend die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172: § 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit mit der Maßgabe, daß § 361 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unberührt bleibt, § 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, § 8 über Beteiligte, Parteien, § 9 über Rechts- und Handlungsfähigkeit, §§ 10 bis 12 über Vertreter, §§ 13 bis 17a über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht, § 18 Abs. 1, 2 und 4 über Erledigungen, §§ 21 und 22 über Zustellungen, §§ 32 und 33 über Fristen, § 38 über die Beurteilung von Vorfragen, §§ 58, 59 bis 61 und § 62 Abs. 4 über Inhalt und Form der Bescheide, §§ 69 und 70 über Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 71 und 72 über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

(2) Die in Abs. 1 angeführte Bestimmung des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen."

Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG können Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiter zu leiten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, trotz § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG im Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann zu bekämpfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0188, mwN).

Die belangte Behörde hat den fernmündlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Fristverlängerung (zur Zulässigkeit eines solchen Anbringens insbesondere im Hinblick auf § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 16.356/A, zur Möglichkeit der Fristverlängerung vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/18/0581) gem. § 18 Abs. 1 AVG in Form einer fernmündlichen Zusage positiv erledigt.

Ein Schriftsatz zur Mängelbehebung im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG hätte an die die Behebung des Mangels auftragende Behörde, im vorliegenden Fall sohin an die belangte Behörde gerichtet werden müssen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt war für die Entgegennahme des Verbesserungsschriftsatzes nicht zuständig. Sie war zwar gemäß § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, den (in der Beschwerde behaupteten) Verbesserungsschriftsatz ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Beschwerdeführers an die belangte Behörde weiterzuleiten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge ist diese Weiterleitung jedoch erst nach Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist erfolgt, sodass die belangte Behörde den im Grunde des § 412 Abs. 1 ASVG unzulässigen Einspruch auf Grund der fehlenden Einspruchsbegründung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Bei der gegenständlichen Verlängerung der Verbesserungsfrist durch die belangte Behörde handelte es sich - wie allgemein bei Verbesserungsaufträgen - um eine verfahrensleitende Anordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/06/0044), sodass schon von daher die Auffassung des Beschwerdeführers ins Leere geht, die Ergänzung des Einspruchs habe bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingebracht werden können, weil die belangte Behörde über die Erstreckungsanträge nicht bescheidmäßig entschieden habe.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-89707